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Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) - Landesschülerbeirat

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soweit nicht Aufgaben der Schulaufsicht einer anderen Schulaufsichtsbehörde durch<br />

Rechtsvorschrift zugewiesen sind.<br />

§ 35 Oberste Schulaufsichtsbehörde<br />

(1) Oberste Schulaufsichtsbehörde ist das Kultusministerium.<br />

(2) Sie führt im Rahmen des Geschäftsbereiches die Fachaufsicht über die oberen<br />

Schulaufsichtsbehörden sowie die Dienstaufsicht über die Bediensteten des<br />

schulpsychologischen und schulpädagogischen Dienstes.<br />

(3) Die oberste Schulaufsichtsbehörde regelt insbesondere<br />

die Aufgaben und Ordnungen jeder Schulart,<br />

die Bildungs- und Lehrpläne sowie die Stundentafeln,<br />

das Aufnahmeverfahren <strong>für</strong> die Schulen, die Versetzungs- und Prüfungsordnungen,<br />

die Anerkennung außerhalb des Landes erworbener schulischer Abschlüsse und<br />

Berechtigungen,<br />

die Ausbildung, Prüfung und Fortbildung der Lehrer; <strong>für</strong> die Lehramtsprüfungen im<br />

Fach Theologie (Religionspädagogik) können die jeweiligen Religionsgemeinschaften<br />

einen Beauftragten als einen der Prüfer benennen,<br />

die Aufgaben der unteren und oberen Schulaufsichtsbehörden,<br />

die Ferienverordnung<br />

und erlässt die hier<strong>für</strong> erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.<br />

(4) Grundlage <strong>für</strong> Unterricht und Erziehung bilden die Bildungs- und Lehrpläne sowie die<br />

Stundentafeln, in denen Art und Umfang des Unterrichtsangebotes einer Schulart festgelegt<br />

sind. Bildungs- und Lehrpläne sowie Stundentafeln richten sich nach dem durch Verfassung,<br />

§ 1, und die jeweilige Schulart vorgegebenen Erziehungs- und Bildungsauftrag; sie haben die<br />

erzieherische Aufgabe der Schule und die entsprechend der Schulart angestrebte Vermittlung<br />

von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu berücksichtigen. Die Bildungs- und Lehrpläne<br />

werden im Amtsblatt des Kultusministerium bekannt gemacht. Bei Bildungs- und Lehrplänen,<br />

die nur <strong>für</strong> wenige Schulen gelten, kann ausnahmsweise hiervon abgesehen werden; in diesem<br />

Fall sind die Bildungs- und Lehrpläne den Schulen zu übersenden.<br />

(5) Das Kultusministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium<br />

durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten, die durch dieses Gesetz begründet sind, auf<br />

nachgeordnete Schulaufsichtsbehörden zu übertragen, soweit dies zur sachgerechten<br />

Erledigung geboten erscheint.<br />

§ 35 a Zulassung von Lehr- und Lernmitteln<br />

(1) Das Kultusministerium kann die Verwendung von Lehr- und Lernmitteln, insbesondere<br />

die Verwendung der Schulbücher, durch Rechtsverordnung von seiner Zulassung abhängig<br />

machen, wenn und soweit dies zur Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der<br />

Schule sowie der eigenständigen Aufgaben der jeweiligen Schulart erforderlich ist. Das<br />

Kultusministerium kann die Zuständigkeit <strong>für</strong> die Zulassung von Schulbüchern unbeschadet<br />

seiner Fachaufsicht durch Rechtsverordnung auch einer anderen Stelle übertragen.<br />

(2) Zulassungsvoraussetzungen sind insbesondere<br />

1. Übereinstimmung mit den durch Grundgesetz, Landesverfassung und<br />

<strong>Schulgesetz</strong> vorgegebenen Erziehungszielen,<br />

2. Übereinstimmung mit den Zielen und Inhalten des entsprechenden Lehrplans<br />

sowie angemessene didaktische Aufbereitung der Stoffe,<br />

3. Altersgemäßheit bei der Aufbereitung der Inhalte sowie die sprachliche Form,

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