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Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) - Landesschülerbeirat

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§ 70 Ausführungsvorschriften, Sonderregelungen<br />

(1) Das Kultusministerium kann, soweit erforderlich, durch Rechtsverordnung nähere<br />

Vorschriften erlassen über Einrichtung und Aufgaben der Schülermitverantwortung,<br />

insbesondere über<br />

1. Aufgaben der Klassenschülerversammlung und der Schülervertreter sowie<br />

Wahl der Schülervertreter; dabei können den Verhältnissen der<br />

Berufsschulklassen entsprechende besondere Vorschriften über Tagessprecher,<br />

welche die Klassensprecher aus ihrer Mitte wählen sowie die Aufgaben dieser<br />

Schülervertreter erlassen werden;<br />

2. Erlass und Inhalt der SMV-Satzung;<br />

3. Aufgaben, Wahl und Amtszeit der Verbindungslehrer;<br />

4. die Zusammensetzung, Mitgliedschaft, Zuständigkeit, Wahl, Dauer der<br />

Amtszeit und Geschäftsordnung des <strong>Landesschülerbeirat</strong>s;<br />

5. Aufgaben, Zusammensetzung und Geschäftsordnung der Arbeitskreise der<br />

Schüler gemäß § 69 Abs. 4;<br />

6. die Schülermitverantwortung in Bezug auf die organisatorischen Einheiten, die<br />

an die Stelle der Klassen treten, soweit diese nicht mehr im Verband geführt<br />

werden, und Bestimmungen über die Zahl und die Wahl der Schülervertreter in<br />

diesen Klassenstufen.<br />

(2) Die Schüler der Sonderschulen verwirklichen die Schülermitverantwortung, soweit es ihre<br />

Eigenart und das Bildungsziel der Schule zulassen. Das Kultusministerium kann das Nähere,<br />

soweit erforderlich, durch Rechtsverordnung regeln.<br />

C – Landesschulbeirat<br />

§ 71 Landesschulbeirat<br />

(1) Der Landesschulbeirat berät das Kultusministerium bei der Vorbereitung grundsätzlicher<br />

Maßnahmen auf dem Gebiet des Schulwesens. Er ist berechtigt, dem Kultusministerium<br />

Vorschläge und Anregungen zu unterbreiten.<br />

(2) Dem Landesschulbeirat gehören an Vertreter der Eltern, der Lehrer, der <strong>für</strong> die<br />

Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen, der Schüler, der kommunalen<br />

Landesverbände, der Kirchen und anerkannten Religionsgemeinschaften, der Arbeitgeber-<br />

und Arbeitnehmerverbände sowie Personen, die durch ihre Erfahrung in Bildungs- und<br />

Erziehungsfragen die Arbeit des Beirats besonders zu fördern vermögen.<br />

(3) Die Mitglieder des Landesschulbeirats werden vom Kultusministerium berufen. Sie<br />

wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende führt die<br />

Geschäfte des Landesschulbeirats und vertritt ihn nach außen.<br />

(4) Die Amtszeit des Landesschulbeirats dauert drei Jahre.<br />

(5) Der Landesschulbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.<br />

(6) Das Kultusministerium kann, soweit erforderlich, durch Rechtsverordnung nähere<br />

Vorschriften erlassen über Zusammensetzung, Mitgliedschaft, Zuständigkeit, Wahl und<br />

Geschäftsordnung des Landesschulbeirats; dabei kann die Dauer der Amtszeit der<br />

Schülervertreter abweichend von Absatz 4 festgelegt werden.

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