Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) - Landesschülerbeirat
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) - Landesschülerbeirat
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) - Landesschülerbeirat
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
§ 70 Ausführungsvorschriften, Sonderregelungen<br />
(1) Das Kultusministerium kann, soweit erforderlich, durch Rechtsverordnung nähere<br />
Vorschriften erlassen über Einrichtung und Aufgaben der Schülermitverantwortung,<br />
insbesondere über<br />
1. Aufgaben der Klassenschülerversammlung und der Schülervertreter sowie<br />
Wahl der Schülervertreter; dabei können den Verhältnissen der<br />
Berufsschulklassen entsprechende besondere Vorschriften über Tagessprecher,<br />
welche die Klassensprecher aus ihrer Mitte wählen sowie die Aufgaben dieser<br />
Schülervertreter erlassen werden;<br />
2. Erlass und Inhalt der SMV-Satzung;<br />
3. Aufgaben, Wahl und Amtszeit der Verbindungslehrer;<br />
4. die Zusammensetzung, Mitgliedschaft, Zuständigkeit, Wahl, Dauer der<br />
Amtszeit und Geschäftsordnung des <strong>Landesschülerbeirat</strong>s;<br />
5. Aufgaben, Zusammensetzung und Geschäftsordnung der Arbeitskreise der<br />
Schüler gemäß § 69 Abs. 4;<br />
6. die Schülermitverantwortung in Bezug auf die organisatorischen Einheiten, die<br />
an die Stelle der Klassen treten, soweit diese nicht mehr im Verband geführt<br />
werden, und Bestimmungen über die Zahl und die Wahl der Schülervertreter in<br />
diesen Klassenstufen.<br />
(2) Die Schüler der Sonderschulen verwirklichen die Schülermitverantwortung, soweit es ihre<br />
Eigenart und das Bildungsziel der Schule zulassen. Das Kultusministerium kann das Nähere,<br />
soweit erforderlich, durch Rechtsverordnung regeln.<br />
C – Landesschulbeirat<br />
§ 71 Landesschulbeirat<br />
(1) Der Landesschulbeirat berät das Kultusministerium bei der Vorbereitung grundsätzlicher<br />
Maßnahmen auf dem Gebiet des Schulwesens. Er ist berechtigt, dem Kultusministerium<br />
Vorschläge und Anregungen zu unterbreiten.<br />
(2) Dem Landesschulbeirat gehören an Vertreter der Eltern, der Lehrer, der <strong>für</strong> die<br />
Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen, der Schüler, der kommunalen<br />
Landesverbände, der Kirchen und anerkannten Religionsgemeinschaften, der Arbeitgeber-<br />
und Arbeitnehmerverbände sowie Personen, die durch ihre Erfahrung in Bildungs- und<br />
Erziehungsfragen die Arbeit des Beirats besonders zu fördern vermögen.<br />
(3) Die Mitglieder des Landesschulbeirats werden vom Kultusministerium berufen. Sie<br />
wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende führt die<br />
Geschäfte des Landesschulbeirats und vertritt ihn nach außen.<br />
(4) Die Amtszeit des Landesschulbeirats dauert drei Jahre.<br />
(5) Der Landesschulbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.<br />
(6) Das Kultusministerium kann, soweit erforderlich, durch Rechtsverordnung nähere<br />
Vorschriften erlassen über Zusammensetzung, Mitgliedschaft, Zuständigkeit, Wahl und<br />
Geschäftsordnung des Landesschulbeirats; dabei kann die Dauer der Amtszeit der<br />
Schülervertreter abweichend von Absatz 4 festgelegt werden.