20.07.2013 Aufrufe

Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) - Landesschülerbeirat

Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) - Landesschülerbeirat

Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) - Landesschülerbeirat

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

§ 92 Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

1. den Verpflichtungen nach § 72 Abs. 3 nicht nachkommt oder die ihm nach §<br />

85 obliegenden Pflichten verletzt,<br />

2. die aufgrund des § 87 zur Durchführung der Schulpflicht erlassenen<br />

Rechtsvorschriften oder als Erziehungsberechtigter die ihm nach der<br />

Schulordnung obliegenden Pflichten verletzt, sofern auf die<br />

Bußgeldbestimmung dieses Gesetzes ausdrücklich verwiesen wird.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.<br />

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über<br />

Ordnungswidrigkeiten ist die untere Verwaltungsbehörde.<br />

8. TEIL<br />

§ 93 Schulgeldfreiheit<br />

Schulgeld- und Lernmittelfreiheit, Erziehungsbeihilfen<br />

(1) Der Unterricht an den öffentlichen Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien,<br />

Kollegs, Berufsschulen, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Berufsoberschulen und<br />

Sonderschulen ist unentgeltlich. Dies gilt auch <strong>für</strong> den Unterricht in den im Lehrplan<br />

vorgesehenen wahlfreien Fächern und Kursen.<br />

(2) Für den Besuch sonstigen Unterrichts kann Schulgeld erhoben werden.<br />

(3) Ausländische Schüler stehen den einheimischen gleich.<br />

§ 94 Lernmittelfreiheit<br />

(1) In den öffentlichen Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Kollegs,<br />

Berufsschulen, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Berufsoberschulen und Sonderschulen hat<br />

der Schulträger den Schülern alle notwendigen Lernmittel mit Ausnahme von Gegenständen<br />

geringen Wertes leihweise zu überlassen, sofern die Lernmittel nicht von den<br />

Erziehungsberechtigten oder den Schülern selbst beschafft werden; ausnahmsweise werden<br />

sie zum Verbrauch überlassen, wenn Art oder Zweckbestimmung des Lernmittels eine Leihe<br />

ausschließen. Gegenstände, die auch außerhalb des Unterrichts gebräuchlich sind, gelten nicht<br />

als Lernmittel.<br />

(2) Das Kultusministerium bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Lernmittel notwendig<br />

und welche davon zum Verbrauch zu überlassen sind.<br />

(3) Ausländische Schüler stehen den einheimischen gleich.<br />

§ 95 Erziehungsbeihilfen<br />

(1) Schüler in öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft können<br />

Erziehungsbeihilfen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erhalten,<br />

soweit nicht ein Anspruch auf Förderung nach bundesrechtlichen oder anderen<br />

landesrechtlichen Vorschriften besteht oder ausgeschlossen ist.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!