Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) - Landesschülerbeirat
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§ 92 Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />
1. den Verpflichtungen nach § 72 Abs. 3 nicht nachkommt oder die ihm nach §<br />
85 obliegenden Pflichten verletzt,<br />
2. die aufgrund des § 87 zur Durchführung der Schulpflicht erlassenen<br />
Rechtsvorschriften oder als Erziehungsberechtigter die ihm nach der<br />
Schulordnung obliegenden Pflichten verletzt, sofern auf die<br />
Bußgeldbestimmung dieses Gesetzes ausdrücklich verwiesen wird.<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.<br />
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über<br />
Ordnungswidrigkeiten ist die untere Verwaltungsbehörde.<br />
8. TEIL<br />
§ 93 Schulgeldfreiheit<br />
Schulgeld- und Lernmittelfreiheit, Erziehungsbeihilfen<br />
(1) Der Unterricht an den öffentlichen Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien,<br />
Kollegs, Berufsschulen, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Berufsoberschulen und<br />
Sonderschulen ist unentgeltlich. Dies gilt auch <strong>für</strong> den Unterricht in den im Lehrplan<br />
vorgesehenen wahlfreien Fächern und Kursen.<br />
(2) Für den Besuch sonstigen Unterrichts kann Schulgeld erhoben werden.<br />
(3) Ausländische Schüler stehen den einheimischen gleich.<br />
§ 94 Lernmittelfreiheit<br />
(1) In den öffentlichen Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Kollegs,<br />
Berufsschulen, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Berufsoberschulen und Sonderschulen hat<br />
der Schulträger den Schülern alle notwendigen Lernmittel mit Ausnahme von Gegenständen<br />
geringen Wertes leihweise zu überlassen, sofern die Lernmittel nicht von den<br />
Erziehungsberechtigten oder den Schülern selbst beschafft werden; ausnahmsweise werden<br />
sie zum Verbrauch überlassen, wenn Art oder Zweckbestimmung des Lernmittels eine Leihe<br />
ausschließen. Gegenstände, die auch außerhalb des Unterrichts gebräuchlich sind, gelten nicht<br />
als Lernmittel.<br />
(2) Das Kultusministerium bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Lernmittel notwendig<br />
und welche davon zum Verbrauch zu überlassen sind.<br />
(3) Ausländische Schüler stehen den einheimischen gleich.<br />
§ 95 Erziehungsbeihilfen<br />
(1) Schüler in öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft können<br />
Erziehungsbeihilfen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erhalten,<br />
soweit nicht ein Anspruch auf Förderung nach bundesrechtlichen oder anderen<br />
landesrechtlichen Vorschriften besteht oder ausgeschlossen ist.