Ausbildungsordnung Breitenausbildung LSM/Erste Hilfe
Ausbildungsordnung Breitenausbildung LSM/Erste Hilfe
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Landesverband Saarland e.V.<br />
<strong>Erste</strong> <strong>Hilfe</strong>/<strong>Breitenausbildung</strong><br />
Ordnung für Aus-, Fort- und Weiterbildung<br />
im Deutschen Roten Kreuz<br />
Teil I: Lebensrettende Sofortmaßnahmen / <strong>Erste</strong> <strong>Hilfe</strong><br />
- Stand: 12.11.2009 -<br />
Gemäß der Empfehlung des Ausschusses Ehrenamtlicher Dienst vom 14.12.2008,<br />
des Beschlusses des Präsidiums des Deutschen Roten Kreuzes am 22.10.2009 und<br />
des Beschlusses des Präsidialrats des Deutschen Roten Kreuzes am 12.11.2009.
Inhaltsverzeichnis<br />
Präambel .................................................................................................................... 4<br />
1. Lebensrettende Sofortmaßnahmen (<strong>LSM</strong>) ............................................................. 5<br />
1.1. Ziel und Zweck ................................................................................................. 5<br />
1.2. Träger der Ausbildung...................................................................................... 5<br />
1.3. Lehrkräfte ......................................................................................................... 5<br />
1.4. Rahmenplan für die Ausbildung ....................................................................... 5<br />
1.5. Lehrgang .......................................................................................................... 5<br />
2.1. <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Grundausbildung ............................................................................ 6<br />
2.1.1. Ziel und Zweck........................................................................................... 6<br />
2.1.2. Träger der Ausbildung................................................................................ 6<br />
2.1.3. Lehrkräfte................................................................................................... 6<br />
2.1.4. Rahmenplan für die Ausbildung ................................................................. 6<br />
2.1.5. Lehrgang.................................................................................................... 6<br />
2.2. <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Training .......................................................................................... 7<br />
2.2.1. Ziel und Zweck........................................................................................... 7<br />
2.2.2. Träger der Ausbildung................................................................................ 7<br />
2.2.3. Lehrkräfte................................................................................................... 7<br />
2.2.4. Rahmenplan für die Ausbildung ................................................................. 7<br />
2.2.5. Lehrgang.................................................................................................... 7<br />
2.3. <strong>Erste</strong> <strong>Hilfe</strong> am Kind........................................................................................... 8<br />
2.3.1. Ziel und Zweck........................................................................................... 8<br />
2.3.2. Träger der Ausbildung................................................................................ 8<br />
2.3.3. Lehrkräfte................................................................................................... 8<br />
2.3.4. Rahmenplan für die Ausbildung ................................................................. 8<br />
2.3.5. Lehrgang.................................................................................................... 9<br />
2.4. <strong>Erste</strong> <strong>Hilfe</strong> für Sportgruppen............................................................................. 9<br />
2.4.1. Ziel und Zweck........................................................................................... 9<br />
2.4.2. Träger der Ausbildung.............................................................................. 10<br />
2.4.3. Lehrkräfte................................................................................................. 10<br />
2.4.4. Rahmenplan für die Ausbildung ............................................................... 10<br />
2.4.5. Lehrgang.................................................................................................. 10<br />
2.5. Defibrillation durch Ersthelfer – AED-Grundlehrgang..................................... 11<br />
2.5.1. Ziel und Zweck......................................................................................... 11<br />
2.5.2. Träger der Ausbildung.............................................................................. 11<br />
2.5.3. Lehrkräfte................................................................................................. 11<br />
2.5.4. Ärztliche Verantwortung ........................................................................... 11<br />
2.5.5. Rahmenplan für die Ausbildung ............................................................... 11<br />
2.5.6. Lehrgang.................................................................................................. 11<br />
2.6. Defibrillation durch Ersthelfer – AED-Aufbaulehrgang/-Training..................... 12<br />
2.6.1. Ziel und Zweck......................................................................................... 12<br />
2.6.2. Träger der Ausbildung.............................................................................. 12<br />
2.6.3. Lehrkräfte................................................................................................. 12<br />
2.6.4. Ärztliche Verantwortung ........................................................................... 12<br />
2.6.5. Rahmenplan für die Ausbildung ............................................................... 12<br />
2.6.6. Lehrgang.................................................................................................. 12<br />
2.7. Zielgruppenorientierte <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Ausbildung................................................ 13<br />
2.7.1. Ziel und Zweck......................................................................................... 13<br />
2.7.2. Träger der Ausbildung.............................................................................. 13<br />
2.7.3. Lehrkräfte................................................................................................. 13<br />
2
2.7.4. Rahmenplan für die Ausbildung ............................................................... 13<br />
2.7.5. Lehrgang.................................................................................................. 13<br />
2.8 Ausbildung von Ausbildern für die <strong>Erste</strong> <strong>Hilfe</strong> 1) ............................................... 14<br />
2.8.1. Ziel und Zweck......................................................................................... 14<br />
2.8.2. Träger der Ausbildung.............................................................................. 14<br />
2.8.3. Lehrkräfte................................................................................................. 14<br />
2.8.4. Rahmenplan für die Ausbildung ............................................................... 15<br />
2.8.5. Lehrgang.................................................................................................. 15<br />
2.9. Fortbildung von <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Ausbildern 1) ......................................................... 16<br />
2.9.1. Ziel und Zweck......................................................................................... 16<br />
2.9.2. Träger der Fortbildung ............................................................................. 16<br />
2.9.3. Lehrkräfte................................................................................................. 16<br />
2.9.4. Rahmenplan für die Fortbildung............................................................... 16<br />
2.9.5. Lehrgang.................................................................................................. 16<br />
2.10. Lehrberechtigung / Lehrschein für <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Ausbilder 1) ............................ 17<br />
2.10.1. Ausstellung des Lehrscheins.................................................................. 17<br />
2.10.2. Verlängerung der Lehrberechtigung....................................................... 17<br />
2.10.3. Erteilung und Entzug der Lehrberechtigung........................................... 17<br />
2.10.4. Lehrberechtigungen anderer Hilfsorganisationen................................... 17<br />
2.10.5. Lehrberechtigung für Ärzte..................................................................... 17<br />
2.10.6. Lehrberechtigung für Pädagogen........................................................... 18<br />
2.10.7. Lehrberechtigung für JRK-Kooperationslehrer 2) ..................................... 18<br />
2.11. Lehrberechtigung / Lehrschein für Ausbilder <strong>Erste</strong> <strong>Hilfe</strong> am Kind ................ 19<br />
2.11.1. Ausstellung des Lehrscheins.................................................................. 19<br />
2.11.2. Verlängerung der Lehrberechtigung....................................................... 19<br />
2.11.3. Erteilung und Entzug der Lehrberechtigung........................................... 19<br />
2.12. Lehrberechtigung / Lehrschein für Ausbilder <strong>Erste</strong> <strong>Hilfe</strong> für Sportgruppen... 20<br />
2.12.1. Ausstellung des Lehrscheins.................................................................. 20<br />
2.12.2. Verlängerung der Lehrberechtigung....................................................... 20<br />
2.12.3. Erteilung und Entzug der Lehrberechtigung........................................... 20<br />
2.13. Lehrberechtigung / Lehrschein für Ausbilder Defibrillation durch Ersthelfer . 21<br />
2.13.1. Ausstellung des Lehrscheins.................................................................. 21<br />
2.13.2. Verlängerung der Lehrberechtigung....................................................... 21<br />
2.13.3. Erteilung und Entzug der Lehrberechtigung........................................... 21<br />
3. Besondere Funktionen.......................................................................................... 22<br />
3.1. Ausbildungsbeauftragter ................................................................................ 22<br />
3.1.1. Zuständigkeit............................................................................................ 22<br />
3.1.2. Aufgaben.................................................................................................. 22<br />
3.1.3. Voraussetzungen ..................................................................................... 22<br />
3.1.4. Ernennung................................................................................................ 22<br />
3.1.5. Abberufung............................................................................................... 22<br />
3.2. Ausbildungshelfer........................................................................................... 23<br />
3.2.1. Aufgaben.................................................................................................. 23<br />
3.2.2. Voraussetzungen ..................................................................................... 23<br />
3.2.3. Einsatz ..................................................................................................... 23<br />
Anhang ..................................................................................................................... 24<br />
Übersicht zu 2.8.5. ................................................................................................ 24<br />
3
Präambel<br />
Der folgende Teil der Ordnung für Aus-, Fort- und Weiterbildung regelt die<br />
Grundsätze der Aus-, Fort- und Weiterbildung in den Bereichen Lebensrettende<br />
Sofortmaßnahmen und <strong>Erste</strong> <strong>Hilfe</strong> des Deutschen Roten Kreuzes.<br />
Das Ziel dieses Teils der Ordnung besteht darin, die Einheitlichkeit und Qualität der<br />
Aus-, Fort- und Weiterbildung im Deutschen Roten Kreuz zu gewährleisten.<br />
Zu diesem Zweck arbeiten Ausbildungsträger, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilder und<br />
sonstige Lehrkräfte eng und vertrauensvoll mit der Kreis- bzw.<br />
Landesbereitschaftsleitung zusammen.<br />
Die Ordnung ist für alle Ausbildungsträger, Ausbildungsbeauftragte (Instruktoren),<br />
Ausbilder, sonstige Lehrkräfte und Lehrgangsteilnehmer verpflichtend.<br />
Dieser Teil der Ordnung beschränkt sich auf die wesentlichen und allgemein<br />
verbindlichen Forderungen. Die Regelung disziplinarrechtlicher Maßnahmen ist der<br />
Dienstordnung vorbehalten.<br />
Sofern gesetzliche oder gesetzesähnliche Regelungen bei Durchführung der in<br />
dieser Ordnung beschriebenen Lehrgänge vorhanden sind, haben diese Vorrang vor<br />
den Vorschriften dieser Ordnung.<br />
Eine gültige Lehrberechtigung für eine vergleichsweise „höhere“ Ausbildungsstufe<br />
schließt die Berechtigung zur Durchführung von Lehrgängen für eine „niedrigere“<br />
Ausbildungsstufe ein.<br />
Die Landesverbände erlassen Ausführungsbestimmungen<br />
(landesverbandsspezifische Regelungen). So kann z.B. die Aus- und Fortbildung von<br />
Ausbildern für Lebensrettende Sofortmaßnahmen - entsprechend den<br />
landesverbandsspezifischen Regelungen - im Rahmen der Aus- und Fortbildung von<br />
<strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Ausbildern erfolgen.<br />
Die Lehrgangsleitung ist verantwortlich für die Durchführung nach den im einzelnen<br />
festgelegten Bedingungen. Grundsätzlich soll mit der Lehrkraft ein Ausbildungshelfer<br />
eingesetzt werden.<br />
Der übergeordnete Verband hat die Pflicht, neben der Überwachung der Aus-, Fort-<br />
und Weiterbildung, dem Träger der Qualifizierungsmaßnahme mögliche <strong>Hilfe</strong> zuteil<br />
werden zu lassen. Die übergeordneten Stellen können in besonderen Fällen selbst<br />
Träger der Aus-, Fort- und Weiterbildung sein.<br />
In der <strong>Ausbildungsordnung</strong> ist die Unterrichtseinheit die grundlegende zeitliche<br />
Einheit für die Aus-, Fort- und Weiterbildung. Eine Unterrichtseinheit umfasst 45<br />
Minuten ohne Berücksichtigung der Pausen.<br />
Die Lehrunterlagen werden vom DRK-Bundesverband herausgegeben. Die<br />
Lehrunterlagen für die zielgruppenorientierte <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Ausbildungen können von<br />
den Landesverbänden, nach Zustimmung durch den Bundesverband,<br />
herausgegeben werden.<br />
In der Ordnung wird aus Platzgründen nicht explizit zwischen weiblichen und<br />
männlichen Ausbildern, Lehrkräften, Teilnehmern etc. unterschieden, da durchgängig<br />
immer die Funktion der Betreffenden gemeint ist.<br />
4
1. Lebensrettende Sofortmaßnahmen (<strong>LSM</strong>)<br />
1.1. Ziel und Zweck<br />
Die hohe Zahl von Notfällen, z.B. im Straßenverkehr oder bei Herz-Kreislauf-<br />
Erkrankungen, macht es notwendig, möglichst viele Menschen in lebensrettenden<br />
Sofortmaßnahmen auszubilden. Durch die in dieser Ausbildung erworbenen<br />
Kenntnisse und Fertigkeiten beherrschen die Ausgebildeten die Grundzüge der<br />
Versorgung Erkrankter und Verletzter, insbesondere Unfallverletzter im<br />
Straßenverkehr.<br />
Jede/r hat die Möglichkeit, am <strong>LSM</strong>-Lehrgang teilzunehmen.<br />
Voraussetzung:<br />
Keine<br />
1.2. Träger der Ausbildung<br />
Träger der Ausbildung in Lebensrettenden Sofortmaßnahmen für<br />
Führerscheinbewerber (<strong>LSM</strong>) ist der Kreisverband oder der Landesverband; der<br />
Kreisverbands- bzw. der Landesarzt trägt die fachliche Verantwortung für die<br />
Durchführung der <strong>LSM</strong>-Ausbildung.<br />
1.3. Lehrkräfte<br />
Lehrkräfte sind Ausbilder mit gültiger Lehrberechtigung des Landesverbandes für die<br />
<strong>LSM</strong>-Ausbildung. 1)<br />
1.4. Rahmenplan für die Ausbildung<br />
Die Ausbildung richtet sich nach der jeweils gültigen Lehrunterlage.<br />
1.5. Lehrgang<br />
Vorbereitung<br />
Die Vorbereitungsarbeiten werden vom Träger der Ausbildung in Zusammenarbeit<br />
mit den örtlichen Gliederungen übernommen.<br />
Durchführung<br />
Der Lehrgang muss mindestens acht Unterrichtseinheiten dauern.<br />
An einem Lehrgang sollen nicht mehr als 15 Personen teilnehmen. Die<br />
Teilnehmerzahl darf jedoch, auch bei Anwesenheit eines Ausbildungshelfers, 20<br />
Personen nicht übersteigen. Sofern der Ausbilder aus körperlichen Gründen nicht in<br />
der Lage ist, die praktischen Maßnahmen selbst durchzuführen, muss ein geeigneter<br />
Ausbildungshelfer diese übernehmen.<br />
Abschluss<br />
Dem Teilnehmer ist nach vollständiger Absolvierung der Ausbildung eine<br />
Teilnahmebescheinigung auszuhändigen. Der Teilnehmer quittiert eigenhändig den<br />
Empfang der Teilnahmebescheinigung auf der Teilnehmerliste; er erhält kostenlos<br />
die Broschüre "Lebensrettende Sofortmaßnahmen". Führt ein Teilnehmer das Üben<br />
einer in der Lehrunterlage aufgeführten praktischen Maßnahme nicht durch, hat die<br />
Lehrkraft dieses auf der Teilnahmebescheinigung zu vermerken und ggf. zu<br />
begründen. DerTräger der Ausbildung legt fest, wer die Teilnahmebescheinigung<br />
unterschreibt.<br />
1) Die Aus- und Fortbildung der Ausbilder erfolgt im Rahmen der Aus- und Fortbildung von <strong>Erste</strong>-<br />
<strong>Hilfe</strong>-Ausbildern.<br />
5
Nachbereitung<br />
Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen der Lehrgangsunterlagen (z. B.<br />
Teilnehmerlisten und Hygienenachweise) sind einzuhalten. Die Übungsmodelle für<br />
die Herz-Lungen-Wiederbelebung, die entsprechenden Masken und sonstiges<br />
Zubehör sind entsprechend der hygienischen Vorschriften der Hersteller zu<br />
behandeln. Hierüber ist ein Nachweis zu führen.<br />
2. <strong>Erste</strong> <strong>Hilfe</strong><br />
2.1. <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Grundausbildung<br />
2.1.1. Ziel und Zweck<br />
Die hohe Zahl von Notfällen, z.B. im Haushalt, im Betrieb, in der Schule und in der<br />
Freizeit macht es notwendig, möglichst viele Menschen in <strong>Erste</strong>r <strong>Hilfe</strong> auszubilden.<br />
Durch die in der <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und<br />
Fertigkeiten beherrschen die Ausgebildeten die Grundzüge der Versorgung<br />
Erkrankter und Verletzter, insbesondere die lebensrettenden Maßnahmen. Dazu ist<br />
praktisches Üben notwendig. Jede/r hat die Möglichkeit, an der <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-<br />
Grundausbildung teilzunehmen.<br />
Voraussetzung<br />
Keine<br />
2.1.2. Träger der Ausbildung<br />
Träger der <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Grundausbildung ist der Kreisverband oder der<br />
Landesverband; der Kreisverbands- bzw. der Landesarzt trägt die fachliche<br />
Verantwortung für die Durchführung der Ausbildung.<br />
2.1.3. Lehrkräfte<br />
Lehrkräfte sind Ausbilder mit gültiger Lehrberechtigung des Landesverbandes für die<br />
<strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Ausbildung.<br />
2.1.4. Rahmenplan für die Ausbildung<br />
Die Ausbildung richtet sich nach der jeweils gültigen Lehrunterlage.<br />
2.1.5. Lehrgang<br />
Vorbereitung<br />
Die Vorbereitungsarbeiten werden vom Träger der Ausbildung in Zusammenarbeit<br />
mit den örtlichen Gliederungen übernommen.<br />
Durchführung<br />
Der Lehrgang muss mindestens 16 Unterrichtseinheiten dauern.<br />
Der Lehrgang sollte nach spätestens 6 Monaten abgeschlossen sein.<br />
An einem Lehrgang sollen nicht mehr als 15 Personen teilnehmen. Die<br />
Teilnehmerzahl darf jedoch, auch bei Anwesenheit eines Ausbildungshelfers, 20<br />
Personen nicht übersteigen.<br />
Sofern der Ausbilder aus körperlichen Gründen nicht in der Lage ist, die praktischen<br />
Maßnahmen selbst durchzuführen, muss ein geeigneter Ausbildungshelfer diese<br />
übernehmen.<br />
6
Abschluss<br />
Dem Teilnehmer ist nach vollständiger Absolvierung der Ausbildung eine<br />
Teilnahmebescheinigung auszuhändigen. Der Träger der Ausbildung legt fest, wer<br />
die Teilnahmebescheinigung unterschreibt. Führt ein Teilnehmer das Üben einer in<br />
der Lehrunterlage aufgeführten praktischen Maßnahme nicht durch, hat die Lehrkraft<br />
dieses auf der Teilnahmebescheinigung zu vermerken und ggf. zu begründen. Der<br />
Teilnehmer quittiert eigenhändig den Empfang der Teilnahmebescheinigung auf der<br />
Teilnehmerliste. Jedem Teilnehmer ist ein Handbuch „<strong>Erste</strong> <strong>Hilfe</strong>“ anzubieten.<br />
Nachbereitung<br />
Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen der Lehrgangsunterlagen (z. B.<br />
Teilnehmerlisten und Hygienenachweise) sind einzuhalten. Die Übungsmodelle für<br />
die Herz-Lungen-Wiederbelebung, die entsprechenden Masken und sonstiges<br />
Zubehör sind entsprechend der hygienischen Vorschriften der Hersteller zu<br />
behandeln. Hierüber ist ein Nachweis zu führen.<br />
2.2. <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Training<br />
2.2.1. Ziel und Zweck<br />
Die in der <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Grundausbildung ausgebildeten Personen bedürfen nach<br />
einem gewissen Zeitabstand einer Wiederholung zur Festigung und Vertiefung ihres<br />
Wissens und Könnens, wobei insbesondere das Üben von <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Maßnahmen<br />
anhand von Fallbeispielen im Mittelpunkt steht.<br />
Voraussetzung<br />
<strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Grundausbildung oder <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Training, welche/welches vom<br />
Zeitpunkt des Abschlusses nicht länger als 2 Jahre zurückliegt. Die ggf.<br />
abweichenden Regelungen der Unfallversicherungsträger stehen dieser Vorschrift<br />
vor.<br />
2.2.2. Träger der Ausbildung<br />
Träger des <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Trainings ist der Kreisverband oder der Landesverband; der<br />
Kreisverbands- bzw. Landesarzt trägt die fachliche Verantwortung für die<br />
Durchführung des Trainings.<br />
2.2.3. Lehrkräfte<br />
Lehrkräfte sind Ausbilder mit gültiger Lehrberechtigung des Landesverbandes für die<br />
<strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Ausbildung.<br />
2.2.4. Rahmenplan für die Ausbildung<br />
Das <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Training richtet sich nach der jeweils gültigen Lehrunterlage für die<br />
<strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Grundausbildung in Verbindung mit dem Anhang „<strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Training“.<br />
2.2.5. Lehrgang<br />
Vorbereitung<br />
Die Vorbereitungsarbeiten werden vom Träger der Ausbildung in Zusammenarbeit<br />
mit den örtlichen Gliederungen übernommen.<br />
Durchführung<br />
Das <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Training muss mindestens acht Unterrichtseinheiten dauern.<br />
7
An einem Lehrgang sollen nicht mehr als 15 Personen teilnehmen. Die<br />
Teilnehmerzahl darf jedoch, auch bei Anwesenheit eines Ausbildungshelfers, 20<br />
Personen nicht übersteigen.<br />
Sofern der Ausbilder aus körperlichen Gründen nicht in der Lage ist, die praktischen<br />
Maßnahmen selbst durchzuführen, muss ein geeigneter Ausbildungshelfer diese<br />
übernehmen.<br />
Abschluss<br />
Dem Teilnehmer ist nach vollständiger Absolvierung des Trainings eine<br />
Teilnahmebescheinigung auszuhändigen. Der Träger der Ausbildung legt fest, wer<br />
die Teilnahmebescheinigung unterschreibt. Führt ein Teilnehmer das Üben einer in<br />
der Lehrunterlage aufgeführten praktischen Maßnahme nicht durch, hat die Lehrkraft<br />
dieses auf der Teilnahmebescheinigung zu vermerken und ggf. zu begründen. Der<br />
Teilnehmer quittiert eigenhändig den Empfang der Teilnahmebescheinigung auf der<br />
Teilnehmerliste.<br />
Nachbereitung<br />
Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen der Lehrgangsunterlagen (z. B.<br />
Teilnehmerlisten und Hygienenachweise) sind einzuhalten. Die Übungsmodelle für<br />
die Herz-Lungen-Wiederbelebung, die entsprechenden Masken und sonstiges<br />
Zubehör sind entsprechend der hygienischen Vorschriften der Hersteller zu<br />
behandeln. Hierüber ist ein Nachweis zu führen.<br />
2.3. <strong>Erste</strong> <strong>Hilfe</strong> am Kind<br />
2.3.1. Ziel und Zweck<br />
Das Ausbildungsprogramm „<strong>Erste</strong> <strong>Hilfe</strong> am Kind“ stellt ein zielgruppenorientiertes<br />
Ausbildungsprogramm mit integrierter Herz-Lungen-Wiederbelebung zur Behandlung<br />
von Säuglingen und Kleinkindern dar. Die nicht geringe Zahl von Notfällen, in denen<br />
Kinder betroffen sind, macht es notwendig, dass möglichst viele Interessierte<br />
Maßnahmen der <strong>Erste</strong>n <strong>Hilfe</strong> am Kind erlernen. Neben allgemeinen Kenntnissen und<br />
Fähigkeiten in der <strong>Erste</strong>n <strong>Hilfe</strong> werden die Informationen und Fertigkeiten vermittelt,<br />
die bei Verletzungen und Erkrankungen von Kindern und Säuglingen wichtig sind.<br />
Voraussetzung<br />
Keine<br />
2.3.2. Träger der Ausbildung<br />
Träger der Ausbildung <strong>Erste</strong> <strong>Hilfe</strong> am Kind ist der Kreisverband oder der<br />
Landesverband; der Kreisverbands- bzw. Landesarzt trägt die fachliche<br />
Verantwortung für die Durchführung der Ausbildung.<br />
2.3.3. Lehrkräfte<br />
Lehrkräfte sind erfahrene <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Ausbilder mit gültiger Lehrberechtigung, Bezug<br />
zur Zielgruppe und Einweisung in das Programm.<br />
2.3.4. Rahmenplan für die Ausbildung<br />
Die Ausbildung richtet sich nach der jeweils gültigen Lehrunterlage.<br />
8
2.3.5. Lehrgang<br />
Vorbereitung<br />
Die Vorbereitungsarbeiten werden vom Träger der Ausbildung in Zusammenarbeit<br />
mit den örtlichen Gliederungen übernommen.<br />
Durchführung<br />
Der Lehrgang muss mindestens zwölf Unterrichtseinheiten dauern.<br />
An einem Lehrgang sollen nicht mehr als 15 Personen teilnehmen. Die<br />
Teilnehmerzahl darf jedoch, auch bei Anwesenheit eines Ausbildungshelfers, 20<br />
Personen nicht übersteigen.<br />
Sofern der Ausbilder aus körperlichen Gründen nicht in der Lage ist, die praktischen<br />
Maßnahmen selbst durchzuführen, muss ein geeigneter Ausbildungshelfer diese<br />
übernehmen.<br />
Abschluss<br />
Dem Teilnehmer ist nach vollständiger Absolvierung der Ausbildung eine<br />
Teilnahmebescheinigung auszuhändigen. Der Träger der Ausbildung legt fest, wer<br />
die Teilnahmebescheinigung unterschreibt. Der Teilnehmer quittiert eigenhändig den<br />
Empfang der Teilnahmebescheinigung auf der Teilnehmerliste. Jedem Teilnehmer ist<br />
ein Handbuch „<strong>Erste</strong> <strong>Hilfe</strong> am Kind“ anzubieten.<br />
Nachbereitung<br />
Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen der Lehrgangsunterlagen (z. B.:<br />
Teilnehmerlisten und Hygienenachweise) sind einzuhalten. Die Übungsmodelle für<br />
die Herz-Lungen-Wiederbelebung, die entsprechenden Masken und sonstiges<br />
Zubehör sind entsprechend der hygienischen Vorschriften der Hersteller zu<br />
behandeln. Hierüber ist ein Nachweis zu führen.<br />
2.4. <strong>Erste</strong> <strong>Hilfe</strong> für Sportgruppen<br />
2.4.1. Ziel und Zweck<br />
Das Ausbildungsprogramm „<strong>Erste</strong> <strong>Hilfe</strong> für Sportgruppen“ richtet sich speziell an<br />
Sportler und deren Betreuer, an Übungsleiter, Sportlehrer und sonstige Personen,<br />
die sich im Rahmen ihrer beruflichen oder freizeitlichen Sportausübung für <strong>Erste</strong> <strong>Hilfe</strong><br />
interessieren. Im Rahmen dieser Ausbildung werden die Teilnehmer vor<br />
entsprechenden Gefahren gewarnt (Prävention) und erlernen die speziellen <strong>Erste</strong>-<br />
<strong>Hilfe</strong>-Maßnahmen, die für den Sportbereich notwendig sind (Therapie). Das<br />
Ausbildungsprogramm kann modular in die 16-stündige <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Grundausbildung,<br />
in das 8-stündige <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Training integriert, oder als eigenständiges Modul<br />
durchgeführt werden.<br />
Voraussetzung<br />
Bei Integration in die <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Grundausbildung, in das <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Training: Es<br />
gelten die Voraussetzungen für diese Ausbildungen.<br />
Bei Durchführung als eigenständiges Modul: Teilnahme an einem <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Kurs<br />
oder -Training nicht länger als 24 Monate zurückliegend.<br />
9
2.4.2. Träger der Ausbildung<br />
Träger der Ausbildung <strong>Erste</strong> <strong>Hilfe</strong> für Sportgruppen ist der Kreisverband oder der<br />
Landesverband; der Kreisverbands- bzw. Landesarzt trägt die fachliche<br />
Verantwortung für die Durchführung der Ausbildung<br />
2.4.3. Lehrkräfte<br />
Lehrkräfte sind erfahrene <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Ausbilder mit gültiger Lehrberechtigung, Bezug<br />
zur Zielgruppe und Einweisung in das Programm.<br />
2.4.4. Rahmenplan für die Ausbildung<br />
Die Ausbildung richtet sich nach der jeweils gültigen Lehrunterlage.<br />
2.4.5. Lehrgang<br />
Vorbereitung<br />
Die Vorbereitungsarbeiten werden vom Träger der Ausbildung in Zusammenarbeit<br />
mit den örtlichen Gliederungen übernommen.<br />
Durchführung<br />
Der Lehrgang muss mindestens sechs Unterrichtseinheiten dauern.<br />
An einem Lehrgang sollen nicht mehr als 15 Personen teilnehmen. Die<br />
Teilnehmerzahl darf jedoch, auch bei Anwesenheit eines Ausbildungshelfers, 20<br />
Personen nicht übersteigen.<br />
Sofern der Ausbilder aus körperlichen Gründen nicht in der Lage ist, die praktischen<br />
Maßnahmen selbst durchzuführen, muss ein geeigneter Ausbildungshelfer diese<br />
übernehmen.<br />
Abschluss<br />
Dem Teilnehmer ist nach vollständiger Absolvierung der Ausbildung eine<br />
Teilnahmebescheinigung auszuhändigen. Der Träger der Ausbildung legt fest, wer<br />
die Teilnahmebescheinigung unterschreibt. Der Teilnehmer quittiert eigenhändig den<br />
Empfang der Teilnahmebescheinigung auf der Teilnehmerliste. Jedem Teilnehmer ist<br />
ein Handbuch „<strong>Erste</strong> <strong>Hilfe</strong> für Sportgruppen“ anzubieten.<br />
Nachbereitung<br />
Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen der Lehrgangsunterlagen (z. B.:<br />
Teilnehmerlisten und Hygienenachweise) sind einzuhalten. Das eingesetzte Material<br />
ist entsprechend der hygienischen Vorschriften der Hersteller zu behandeln. Hierüber<br />
ist ein Nachweis zu führen.<br />
10
2.5. Defibrillation durch Ersthelfer – AED-Grundlehrgang<br />
2.5.1. Ziel und Zweck<br />
Mit über 100.000 Fällen jährlich stellt der plötzliche Herztod in Deutschland die<br />
häufigste Todesursache außerhalb von Krankenhäusern dar. Etwa 40 bis 50 % der<br />
Patienten, bei denen vom Rettungsdienst ein Reanimationsversuch vorgenommen<br />
wird, weisen bei der ersten Rhythmusregistrierung ein Kammerflimmern bzw. eine<br />
pulslose Kammertachykardie auf. Die einzig wirksame Behandlung des<br />
Kammerflimmerns und der pulslosen Kammertachykardie stellt die Defibrillation dar.<br />
Je früher die Defibrillation erfolgt, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit des<br />
Überlebens. Deshalb ist es erforderlich, die gängigen und bewährten <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-<br />
Basismaßnahmen um die Defibrillation zu ergänzen. Nach den Erfahrungen der<br />
Hilfsorganisationen ist hierzu eine angemessene Qualifizierung, in Abhängigkeit von<br />
den Vorkenntnissen der Teilnehmer, sowie die regelmäßige Fortbildung der<br />
Lehrkräfte und Ersthelfer notwendig.<br />
Voraussetzung<br />
Keine<br />
2.5.2. Träger der Ausbildung<br />
Träger der Ausbildung ist der Kreisverband oder der Landesverband.<br />
2.5.3. Lehrkräfte<br />
Lehrkräfte sind erfahrene <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Ausbilder mit gültiger Lehrberechtigung und 8stündiger<br />
Einweisung in das Programm.<br />
2.5.4. Ärztliche Verantwortung<br />
Der Träger der Ausbildung hat sicherzustellen, dass die Ausbildung unter der<br />
Verantwortung eines hierfür geeigneten Arztes steht. Geeignet sind Ärzte mit dem<br />
Fachkundenachweis Rettungsdienst, der Zusatzbezeichnung Rettungsmedizin oder<br />
einer vergleichbaren Qualifikation. Ferner müssen die Ärzte eingehende Kenntnisse<br />
über die Empfehlungen des Deutschen Beirates für <strong>Erste</strong> <strong>Hilfe</strong> und Wiederbelebung<br />
bei der Bundesärztekammer zur <strong>Erste</strong>n <strong>Hilfe</strong> besitzen.<br />
2.5.5. Rahmenplan für die Ausbildung<br />
Die Ausbildung richtet sich nach der jeweils gültigen Lehrunterlage.<br />
2.5.6. Lehrgang<br />
Vorbereitung<br />
Die Vorbereitungsarbeiten werden vom Träger der Ausbildung in Zusammenarbeit<br />
mit den örtlichen Gliederungen übernommen. Der Träger hat insbesondere auf die<br />
Einhaltung der Vorschriften des Medizinproduktegesetzes zu achten.<br />
Durchführung<br />
Der Lehrgang muss mindestens sechs Unterrichtseinheiten dauern.<br />
An einem Lehrgang sollen nicht mehr als 10 Personen teilnehmen. Die<br />
Teilnehmerzahl darf jedoch, auch bei Anwesenheit eines Ausbildungshelfers, 15<br />
Personen nicht übersteigen. Sofern der Ausbilder aus körperlichen Gründen nicht in<br />
der Lage ist, die praktischen Maßnahmen selbst durchzuführen, muss ein geeigneter<br />
Ausbildungshelfer diese übernehmen.<br />
11
Abschluss<br />
Dem Teilnehmer ist nach vollständiger Absolvierung der Ausbildung eine<br />
Teilnahmebescheinigung auszuhändigen. Der Träger der Ausbildung legt fest, wer<br />
die Teilnahmebescheinigung unterschreibt. Der Teilnehmer quittiert eigenhändig den<br />
Empfang der Teilnahmebescheinigung auf der Teilnehmerliste.<br />
Nachbereitung<br />
Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen der Lehrgangsunterlagen (z. B.:<br />
Teilnehmerlisten und Hygienenachweise) sind einzuhalten. Die Übungsmodelle für<br />
die Herz-Lungen-Wiederbelebung, die entsprechenden Masken und sonstiges<br />
Zubehör sind entsprechend der hygienischen Vorschriften der Hersteller zu<br />
behandeln. Hierüber ist ein Nachweis zu führen.<br />
2.6. Defibrillation durch Ersthelfer – AED-Aufbaulehrgang/-Training<br />
2.6.1. Ziel und Zweck<br />
siehe 2.5.1.<br />
Voraussetzung<br />
Teilnahme an einer Unterweisung in Lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder an<br />
einem <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Kurs oder -Training nicht länger als drei Monate zurückliegend<br />
oder Teilnahme an einem AED-Grund oder –Aufbaulehrgang/-Training, nicht länger<br />
als 24 Monate zurückliegend.<br />
2.6.2. Träger der Ausbildung<br />
Träger der Ausbildung „Defibrillation durch Ersthelfer – AED-Aufbaulehrgang/-<br />
Training“ ist der Kreisverband oder der Landesverband.<br />
2.6.3. Lehrkräfte<br />
siehe 2.5.3<br />
2.6.4. Ärztliche Verantwortung<br />
siehe 2.5.4<br />
2.6.5. Rahmenplan für die Ausbildung<br />
Die Ausbildung richtet sich nach der jeweils gültigen Lehrunterlage.<br />
2.6.6. Lehrgang<br />
Vorbereitung<br />
Die Vorbereitungsarbeiten werden vom Träger der Ausbildung in Zusammenarbeit<br />
mit den örtlichen Gliederungen übernommen. Der Träger hat insbesondere auf die<br />
Einhaltung der Vorschriften des Medizinproduktegesetzes zu achten.<br />
Durchführung<br />
Der Lehrgang muss mindestens zwei Unterrichtseinheiten dauern.<br />
12
An einem Lehrgang sollen nicht mehr als 10 Personen teilnehmen. Die<br />
Teilnehmerzahl darf jedoch, auch bei Anwesenheit eines Ausbildungshelfers, 15<br />
Personen nicht übersteigen.<br />
Sofern der Ausbilder aus körperlichen Gründen nicht in der Lage ist, die praktischen<br />
Maßnahmen selbst durchzuführen, muss ein geeigneter Ausbildungshelfer diese<br />
übernehmen.<br />
Abschluss<br />
Dem Teilnehmer ist nach vollständiger Absolvierung der Ausbildung eine<br />
Teilnahmebescheinigung auszuhändigen. Der Träger der Ausbildung legt fest, wer<br />
die Teilnahmebescheinigung unterschreibt. Der Teilnehmer quittiert eigenhändig den<br />
Empfang der Teilnahmebescheinigung auf der Teilnehmerliste.<br />
Nachbereitung<br />
Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen der Lehrgangsunterlagen (z. B.:<br />
Teilnehmerlisten und Hygienenachweise) sind einzuhalten. Die Übungsmodelle für<br />
die Herz-Lungen-Wiederbelebung, die entsprechenden Masken und sonstiges<br />
Zubehör sind entsprechend der hygienischen Vorschriften der Hersteller zu<br />
behandeln. Hierüber ist ein Nachweis zu führen.<br />
2.7. Zielgruppenorientierte <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Ausbildung<br />
2.7.1. Ziel und Zweck<br />
Um den besonderen Bedürfnissen bestimmter Zielgruppen nach einer sachgerechten<br />
<strong>Erste</strong>n <strong>Hilfe</strong> hinsichtlich der Häufigkeit von Notfallsituationen gerecht zu werden, wird<br />
zielgruppenorientierte <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Ausbildung - auf diese Bedürfnisse bezogen -<br />
angeboten, wobei besonders ausgewählte praktische Maßnahmen aus dem Bereich<br />
der <strong>Erste</strong>n <strong>Hilfe</strong> im Vordergrund stehen.<br />
Voraussetzung<br />
Keine<br />
2.7.2. Träger der Ausbildung<br />
Träger der zielgruppenorientierten <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Ausbildung ist der Kreisverband oder<br />
der Landesverband; der Kreisverbands- bzw. Landesarzt trägt die fachliche<br />
Verantwortung für die Durchführung der Ausbildung.<br />
2.7.3. Lehrkräfte<br />
Lehrkräfte sind erfahrene <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Ausbilder mit gültiger Lehrberechtigung und<br />
besonderer Einweisung in das jeweilige Programm, ggf. unter Einbeziehung von<br />
Fachleuten.<br />
2.7.4. Rahmenplan für die Ausbildung<br />
Die Ausbildung richtet sich nach den jeweils gültigen DRK-Lehrunterlagen. Sofern<br />
Lehrunterlagen durch den Landesverband herausgegeben werden sollen, ist eine<br />
vorherige Zustimmung durch den DRK-Bundesverband notwendig.<br />
2.7.5. Lehrgang<br />
Vorbereitung<br />
Die Vorbereitungsarbeiten werden vom Träger der Ausbildung in Zusammenarbeit<br />
mit dem Bedarfsträger und ggf. mit den örtlichen Gliederungen übernommen.<br />
13
Durchführung<br />
An einem Lehrgang sollen nicht mehr als 15 Personen teilnehmen. Die<br />
Teilnehmerzahl darf jedoch, auch bei Anwesenheit eines Ausbildungshelfers, 20<br />
Personen nicht übersteigen.<br />
Sofern der Ausbilder aus körperlichen Gründen nicht in der Lage ist, die praktischen<br />
Maßnahmen selbst durchzuführen, muss ein geeigneter Ausbildungshelfer diese<br />
übernehmen.<br />
Abschluss<br />
Dem Teilnehmer kann nach der Ausbildung eine Teilnahmebescheinigung<br />
ausgehändigt werden. Der Träger der Ausbildung legt fest, wer die<br />
Teilnahmebescheinigung unterschreibt.<br />
Nachbereitung<br />
Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen der Lehrgangsunterlagen (z. B.<br />
Teilnehmerlisten und Hygienenachweise) sind einzuhalten. Die Übungsmodelle für<br />
die Herz-Lungen-Wiederbelebung, die entsprechenden Masken und sonstiges<br />
Zubehör sind, entsprechend der hygienischen Vorschriften der Hersteller zu<br />
behandeln. Hierüber ist ein Nachweis zu führen.<br />
2.8 Ausbildung von Ausbildern für die <strong>Erste</strong> <strong>Hilfe</strong> 1)<br />
2.8.1. Ziel und Zweck<br />
Nach erfolgreichem Abschluss des <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Ausbilderlehrgangs können die<br />
Teilnehmer die <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Ausbildung, das <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Training und ggf. –<br />
entsprechend den landesverbandsspezifischen Regelungen - die Ausbildung in<br />
Lebensrettenden Sofortmaßnahmen selbständig durchführen.<br />
Voraussetzungen:<br />
• Mindestalter 18 Jahre<br />
• Grundsätzlich: Mitgliedschaft im DRK<br />
• Beherrschung der deutschen Sprache in Schrift und Wort<br />
• <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Ausbildung<br />
• Teilnahme an einer notfallmedizinische, sanitätsdienstlichen Ausbildung oder<br />
einer anderen vergleichbaren Ausbildung mit dokumentierter Prüfung 2) mit<br />
mindestens 48 Unterrichtseinheiten<br />
• Mitwirkung bei mindestens einem Lehrgang <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Grundausbildung 3)<br />
• Mitwirkung bei mindestens einem Lehrgang Lebensrettende<br />
Sofortmaßnahmen für Führerscheinbewerber oder <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Training<br />
2.8.2. Träger der Ausbildung<br />
Träger des Ausbilderlehrgangs ist der Landesverband.<br />
2.8.3. Lehrkräfte<br />
Lehrkräfte werden durch den Landesverband bestimmt.<br />
1) Im Rahmen der Ausbildung von <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Ausbildern können - entsprechend den<br />
landesverbandsspezifischen Regelungen - auch Ausbilder für Lebensrettende Sofortmaßnahmen<br />
ausgebildet werden.<br />
2) Gleichwertig sind z.B. Rettungssanitäterausbildung, Medizinische Berufsausbildungen, ärztliche<br />
Approbation<br />
3) <strong>LSM</strong>-Ausbilder müssen mindestens in zwei <strong>LSM</strong>-Lehrgängen mitgewirkt haben.<br />
14
2.8.4. Rahmenplan für die Ausbildung<br />
Der Lehrgang besteht aus zwei Teilen: 1. Allgemeine Didaktik, 2. Fachdidaktik.<br />
Themenkatalog Allgemeine Didaktik<br />
• Organisation des Lernprozesses<br />
• Lehrkraft und Teilnehmer als Lernpartner<br />
• Umgang mit Lernzielen<br />
• Aufbereitung von Inhalten<br />
• Einsatz von Unterrichtsmethoden<br />
• Einsatz von Medien<br />
• Durchführung von Lernbilanzen<br />
• Themenkatalog Fachdidaktik<br />
• Unterrichtsgestaltung<br />
• Hintergrundwissen<br />
• Einüben durch Unterrichtsbeispiele, methodische Hinweise, Klärung fachlicher<br />
Fragen<br />
• Organisation der Ausbildung (inkl. Ausbilder-Informationsdienst und Kurs- und<br />
Lehrgangsverwaltung, Versicherungsfragen)<br />
• Das Deutsche Rote Kreuz<br />
• Umgang mit Übungsmodellen (insbes. Hygiene)<br />
• EH-Programme und Sonderprogramme<br />
• Schriftliche Prüfung<br />
• Lehrprobe im Umfang von mindestens 20 Minuten aus dem <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-<br />
Programm<br />
Die Teilnahme an einem Lehrgang „Erwachsenengerechte Unterrichtsgestaltung“<br />
gem. „Ordnung für die Aus-, Fort- und Weiterbildung des DRK Teil<br />
Erwachsenengerechte Unterrichtsgestaltung“ wird auf den Allgemeinen didaktischen<br />
Teil in vollem Umfang angerechnet.<br />
Mindestdauer<br />
55 Unterrichtseinheiten<br />
2.8.5. Lehrgang<br />
Vorbereitung<br />
Die Vorbereitungsarbeiten werden vom Träger übernommen.<br />
Durchführung<br />
An einem Lehrgang sollen nicht mehr als 15 Personen teilnehmen. Die<br />
Teilnehmerzahl darf jedoch, auch bei Anwesenheit einer zweiten Lehrkraft, 20<br />
Personen nicht übersteigen.<br />
Abschluss<br />
Der Lehrgang ist erfolgreich bestanden, wenn die schriftliche Prüfung mit mindestens<br />
50 % der erreichbaren Punktzahl und die Lehrprobe bestanden wurden. Die<br />
Lehrprobe kann aus mehreren Teilen bestehen. Nach erfolgreichem Abschluss des<br />
Lehrgangs erhält der Teilnehmer eine Teilnahmebescheinigung.<br />
Die schriftliche Prüfung und die Lehrprobe kann jeweils einmal wiederholt werden.<br />
15
Wird die Wiederholungsprüfung oder werden die Wiederholungsprüfungen nicht<br />
bestanden, muss der Lehrgang komplett wiederholt werden.<br />
Bei nicht erfolgreichem Abschluss ist eine einmalige Wiederholung des Lehrgangs<br />
zulässig. Wird bei dem Wiederholungslehrgang die schriftliche Prüfung und/oder<br />
Lehrprobe nicht bestanden, ist keine Wiederholungsprüfung zulässig und der<br />
Lehrgang gilt als endgültig nicht bestanden (siehe anliegende Übersicht).<br />
2.9. Fortbildung von <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Ausbildern 1)<br />
2.9.1. Ziel und Zweck<br />
In den Fortbildungslehrgängen werden die Kenntnisse und Fertigkeiten der Ausbilder<br />
erweitert und vertieft.<br />
Voraussetzung:<br />
Gültige Lehrberechtigung für die <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Ausbildung (gem. 2.10.)<br />
2.9.2. Träger der Fortbildung<br />
Träger der Fortbildung ist der Landesverband.<br />
2.9.3. Lehrkräfte<br />
Lehrkräfte werden durch den Landesverband bestimmt.<br />
2.9.4. Rahmenplan für die Fortbildung<br />
Die Fortbildungsthemen werden vom Landesverband festgelegt.<br />
Die Fortbildung umfasst für Ausbilder für Lebensrettende Sofortmaßnahmen:<br />
• mindestens 8 Unterrichtseinheiten (4 Unterrichtseinheiten medizinisch-fachlich<br />
und 4 Unterrichtseinheiten pädagogisch), auf die Inhalte der <strong>LSM</strong>-Ausbildung<br />
bezogen, innerhalb von drei Jahren,<br />
<strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Ausbilder:<br />
(inkl. Lehrberechtigung für Lebensrettende Sofortmaßnahmen, <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Training,<br />
und/oder <strong>Erste</strong> <strong>Hilfe</strong> am Kind und/oder <strong>Erste</strong> <strong>Hilfe</strong> für Sportgruppen und/oder<br />
Defibrillation durch Ersthelfer und/oder Zielgruppenorientierte <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Ausbildung)<br />
• mindestens 16 Unterrichtseinheiten (8 Unterrichtseinheiten medizinischfachlich<br />
und 8 Unterrichtseinheiten pädagogisch), auf die Inhalte der<br />
entsprechenden Kurse bezogen, innerhalb von drei Jahren,<br />
2.9.5. Lehrgang<br />
Vorbereitung<br />
Die Vorbereitungsarbeiten werden vom Träger der Fortbildung übernommen.<br />
Abschluss<br />
Nach Abschluss des Lehrgangs erhält der Teilnehmer eine Teilnahmebescheinigung.<br />
Nach Teilnahme an der Fortbildung können die Lehrberechtigungen für die <strong>Erste</strong>-<br />
<strong>Hilfe</strong>-Ausbildung und ggf. - entsprechend den landesverbandsspezifischen<br />
Regelungen - <strong>LSM</strong>-Ausbildung verlängert werden.<br />
1) Im Rahmen der Fortbildung von <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Ausbildern können - entsprechend den<br />
landesverbandsspezifischen Regelungen – analog auch Ausbilder für Lebensrettende<br />
Sofortmaßnahmen fortgebildet werden.<br />
16
2.10. Lehrberechtigung / Lehrschein für <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Ausbilder 1)<br />
2.10.1. Ausstellung des Lehrscheins<br />
Voraussetzungen<br />
• Erfolgreiche Teilnahme an einem Ausbilderlehrgang.<br />
• Erfolgreiche Durchführung von mindestens zwei Lehrgängen <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-<br />
Grundausbildung grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach dem <strong>Erste</strong>-<br />
<strong>Hilfe</strong>-Ausbilderlehrgang teilweise unter Betreuung eines erfahrenen<br />
Ausbilders.<br />
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird die Lehrberechtigung für die Dauer von drei<br />
Jahren - ab dem letzten Tag des Ausbilderlehrgangs - erteilt.<br />
2.10.2. Verlängerung der Lehrberechtigung<br />
Die Gültigkeit der Lehrberechtigung kann um jeweils drei Jahre verlängert werden,<br />
wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:<br />
• Durchführung von Lehrgängen aus dem <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Programm mit insgesamt<br />
mindestens 32 Unterrichtseinheiten jährlich (z. B. zwei <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-<br />
Grundausbildungen, vier Lehrgänge Lebensrettende Sofortmaßnahmen, vier<br />
Lehrgänge <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Training oder Kombination dieser Lehrgänge)<br />
• Teilnahme an Fortbildungen entsprechend 2.9.<br />
Ist die Lehrberechtigung ungültig, so ist grundsätzlich die erneute Teilnahme an<br />
einem Ausbilderlehrgang erforderlich.<br />
2.10.3. Erteilung und Entzug der Lehrberechtigung<br />
Die Lehrberechtigung wird vom Landesverband erteilt, wenn alle Voraussetzungen<br />
gem. 2.10.1. erfüllt sind.<br />
Die Lehrberechtigung kann vom Bundes- oder Landesverband entzogen werden,<br />
wenn die Lehrtätigkeit und/oder das Verhalten des Ausbilders für das Deutsche Rote<br />
Kreuz unzumutbar ist.<br />
2.10.4. Lehrberechtigungen anderer Hilfsorganisationen<br />
Lehrberechtigungen anderer ausbildender Hilfsorganisationen können grundsätzlich<br />
vom Landesverband anerkannt werden, wenn die Ausbilderqualifikation mindestens<br />
der eines <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Ausbilders entspricht, jedoch ist vor Erteilung der DRK-<br />
Lehrberechtigung die Teilnahme an einer Fortbildung für <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Ausbilder und<br />
die Einweisung in die Lehrunterlage erforderlich.<br />
2.10.5. Lehrberechtigung für Ärzte<br />
Ein abgeschlossenes medizinisches Studium kann zum Teil auf die pädagogische<br />
Qualifikation angerechnet werden. Um eine adäquate pädagogische Umsetzung der<br />
<strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Aus- und Fortbildung zu gewährleisten, ist die Teilnahme an einer<br />
lehrprogrammbezogene Einweisung im Umfang von mindestens 16<br />
Unterrichtseinheiten und die erfolgreiche Durchführung von mindestens zwei<br />
Lehrgängen <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Grundausbildung innerhalb von zwölf Monaten unter<br />
Betreuung eines erfahrenen Ausbilders nachzuweisen. Träger der Einweisung ist der<br />
Landesverband. Bei erfolgreichem Abschluss ist den Ärzten eine Lehrberechtigung<br />
vom Landesverband zu erteilen.<br />
1) Für <strong>LSM</strong>-Ausbilder gelten die Regelungen bezüglich der <strong>LSM</strong>-Ausbildung.<br />
17
2.10.6. Lehrberechtigung für Pädagogen<br />
Ein abgeschlossenes pädagogisches Studium 1) kann zum Teil auf die<br />
pädagogischefachliche Qualifikation angerechnet werden. Um eine adäquate<br />
Umsetzung der <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Aus- und Fortbildung zu gewährleisten, ist die Teilnahme<br />
an einer lehrprogrammbezogene Einweisung im Umfang von mindestens 16<br />
Unterrichtseinheiten und die erfolgreiche Durchführung von mindestens zwei<br />
Lehrgängen <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Grundausbildung innerhalb von zwölf Monaten unter<br />
Betreuung eines erfahrenen Ausbilders nachzuweisen. Träger der Einweisung ist der<br />
Landesverband. Bei erfolgreichem Abschluss ist den Pädagogen eine<br />
Lehrberechtigung vom Landesverband zu erteilen.<br />
2.10.7. Lehrberechtigung für JRK-Kooperationslehrer 2)<br />
JRK-Kooperationslehrer mit abgeschlossenem Studium, die ausschließlich im<br />
Rahmen von Schulsanitätsprojekten Schüler in <strong>Erste</strong>r <strong>Hilfe</strong> aus- und fortbilden und<br />
keine Teilnahme an einer notfallmedizinischen, sanitätsdienstlichen Ausbildung oder<br />
an einer anderen vergleichbaren Ausbildung mit mindestens 48 Unterrichtsdauer und<br />
dokumentierter Prüfung nachweisen können, haben die Teilnahme an einer<br />
speziellen, auf die Tätigkeit abgestimmten Ausbildung von mindestens 32<br />
Unterrichtseinheiten und eine lehrprogrammbezogene Einweisung von mindestens<br />
16 Unterrichtseinheiten nachzuweisen. Träger der speziellen Ausbildung und der<br />
Einweisung ist der Landesverband. Nach erfolgreichem Abschluss dieser<br />
Ausbildungen und nach erfolgreicher Durchführung von mindestens zwei<br />
Lehrgängen <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Grundausbildung innerhalb von zwölf Monaten unter<br />
Betreuung eines erfahrenen Ausbilders, ist den JRK-Kooperationslehrern eine<br />
Lehrberechtigung vom Landesverband zu erteilen.<br />
Übersicht zu 2.10<br />
Anforderungen bis Lehrschein <strong>Erste</strong> <strong>Hilfe</strong> Allge- Arzt Päda- JRK-Kooperations-<br />
mein goge lehrer<br />
18 Jahre X X X X<br />
Grundsätzlich: Mitgliedschaft im DRK X X X X<br />
Beherrschung der deutschen Sprache X X X X<br />
Nachweis <strong>Erste</strong> <strong>Hilfe</strong> Ausbildung 16 UE X X X<br />
SAN-Ausbildung oder vergleichbar 48 UE X X<br />
Mitwirkung an EH Lehrgang 16 UE X X X X<br />
Mitwirkung an <strong>LSM</strong>-Lehrgang oder EH-<br />
Training 8 UE<br />
X X X X<br />
Ausbilderlehrgang (Allg. und Fachdidaktik) X<br />
55 UE<br />
Lehrprogrammbezogene Einweisung 16 UE X X<br />
Spezielle, auf die Tätigkeit abgestimmten<br />
Ausbildung 32 UE<br />
X<br />
Durchführung von 2 EH-Lehrgängen (32 UE)<br />
unter Betreuung<br />
X X X X<br />
Gesamt [Unterrichtseinheiten] 175 72 136 104<br />
1) z.B. Diplom, Bachelor, Master, 2. Staatsexamen für Lehramt<br />
2) Diese Lehrer sind nicht ermächtigt, Lehrgänge gem. BGG 948 durchzuführen.<br />
18
2.11. Lehrberechtigung / Lehrschein für Ausbilder <strong>Erste</strong> <strong>Hilfe</strong> am Kind<br />
2.11.1. Ausstellung des Lehrscheins<br />
Voraussetzungen<br />
• Gültige Lehrberechtigung für die <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Ausbildung<br />
• Erfolgreiche Teilnahme an der Einweisung in die Lehrunterlage.<br />
• Erfolgreiche Durchführung von mindestens einem Lehrgang <strong>Erste</strong> <strong>Hilfe</strong> am<br />
Kind<br />
• teilweise unter Betreuung eines erfahrenen Ausbilders.<br />
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann die Lehrberechtigung für die Dauer von drei<br />
Jahren - ab dem letzten Tag der Einweisung – erteilt werden.<br />
2.11.2. Verlängerung der Lehrberechtigung<br />
Die Gültigkeit der Lehrberechtigung kann um jeweils drei Jahre verlängert werden,<br />
wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:<br />
• Gültige Lehrberechtigung für die <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Ausbildung<br />
• Durchführung von / Mitwirkung an mindestens einem Lehrgang <strong>Erste</strong> <strong>Hilfe</strong> am<br />
Kind pro Jahr<br />
• Teilnahme an Fortbildungen entsprechend 2.9.<br />
Ist die Lehrberechtigung ungültig, so ist grundsätzlich die erneute Teilnahme an einer<br />
Einweisung in das Programm erforderlich.<br />
2.11.3. Erteilung und Entzug der Lehrberechtigung<br />
Die Lehrberechtigung kann vom Landesverband oder einer von ihm beauftragten<br />
Stelle erteilt werden, wenn alle Voraussetzungen gem. 2.11.1. erfüllt sind.<br />
Die Lehrberechtigung kann vom Bundes- oder Landesverband entzogen werden,<br />
wenn die Lehrtätigkeit und/oder das Verhalten des Ausbilders für das Deutsche Rote<br />
Kreuz unzumutbar ist.<br />
19
2.12. Lehrberechtigung / Lehrschein für Ausbilder <strong>Erste</strong> <strong>Hilfe</strong> für Sportgruppen<br />
2.12.1. Ausstellung des Lehrscheins<br />
Voraussetzungen<br />
• Gültige Lehrberechtigung für die <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Ausbildung<br />
• Erfolgreiche Teilnahme an der Einweisung in die Lehrunterlage.<br />
• Erfolgreiche Durchführung von mindestens einem Lehrgang <strong>Erste</strong> <strong>Hilfe</strong> für<br />
Sportgruppen 3)<br />
• teilweise unter Betreuung eines erfahrenen Ausbilders.<br />
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann die Lehrberechtigung für die Dauer von drei<br />
Jahren - ab dem letzten Tag der Einweisung – erteilt werden.<br />
2.12.2. Verlängerung der Lehrberechtigung<br />
Die Gültigkeit der Lehrberechtigung kann um jeweils drei Jahre verlängert werden,<br />
wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:<br />
• Gültige Lehrberechtigung für die <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Ausbildung<br />
• Durchführung von / Mitwirkung an mindestens einem Lehrgang <strong>Erste</strong> <strong>Hilfe</strong> für<br />
Sportgruppen pro Jahr<br />
• Teilnahme an Fortbildungen entsprechend 2.9.<br />
Ist die Lehrberechtigung ungültig, so ist grundsätzlich die erneute Teilnahme an einer<br />
Einweisung in das Programm erforderlich.<br />
2.12.3. Erteilung und Entzug der Lehrberechtigung<br />
Die Lehrberechtigung kann vom Landesverband oder einer von ihm beauftragten<br />
Stelle erteilt werden, wenn alle Voraussetzungen gem. 2.12.1. erfüllt sind.<br />
Die Lehrberechtigung kann vom Bundes- oder Landesverband entzogen werden,<br />
wenn die Lehrtätigkeit und/oder das Verhalten des Ausbilders für das Deutsche Rote<br />
Kreuz unzumutbar ist.<br />
3) Integriert in die 16-stündige EH-Grundausbildung oder als eigenständiges Modul<br />
20
2.13. Lehrberechtigung / Lehrschein für Ausbilder Defibrillation durch<br />
Ersthelfer<br />
2.13.1. Ausstellung des Lehrscheins<br />
Voraussetzungen<br />
• Gültige Lehrberechtigung für die <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Ausbildung<br />
• Erfolgreiche Teilnahme an einer mindestens 8-stündigen Einweisung in die<br />
Lehrunterlage<br />
• Erfolgreiche Durchführung von mindestens einem Lehrgang AED-<br />
Grundlehrgang,<br />
• oder AED-Aufbaulehrgang/-Training teilweise unter Betreuung eines<br />
erfahrenen Ausbilders<br />
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann die Lehrberechtigung für die Dauer von drei<br />
Jahren - ab dem letzten Tag der Einweisung – erteilt werden.<br />
2.13.2. Verlängerung der Lehrberechtigung<br />
Die Gültigkeit der Lehrberechtigung kann um jeweils drei Jahre verlängert werden,<br />
wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:<br />
• Gültige Lehrberechtigung für die <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Ausbildung<br />
• Durchführung von mindestens einem Lehrgang AED-Grundlehrgang oder<br />
AEDAufbaulehrgang/-Training pro Jahr<br />
• Teilnahme an Fortbildungen entsprechend 2.9.<br />
Ist die Lehrberechtigung ungültig, so ist grundsätzlich die erneute Teilnahme an einer<br />
Einweisung in das Programm erforderlich.<br />
2.13.3. Erteilung und Entzug der Lehrberechtigung<br />
Die Lehrberechtigung kann vom Landesverband oder einer von ihm beauftragten<br />
Stelle erteilt werden, wenn alle Voraussetzungen gem. 2.13.1. erfüllt sind.<br />
Die Lehrberechtigung kann vom Bundes- oder Landesverband entzogen werden,<br />
wenn die Lehrtätigkeit und/oder das Verhalten des Ausbilders für das Deutsche Rote<br />
Kreuz unzumutbar ist.<br />
21
3. Besondere Funktionen<br />
3.1. Ausbildungsbeauftragter<br />
3.1.1. Zuständigkeit<br />
Der Ausbildungsbeauftragte eines Kreisverbandes ist unter unmittelbarer fachlicher<br />
Verantwortung des Kreisverbandsarztes fachlich zuständig für die Ausbildungen<br />
„Lebensrettende Sofortmaßnahmen“ und die unter 2.1 bis einschließlich 2.10.<br />
genannten <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Lehrgänge.<br />
3.1.2. Aufgaben<br />
Der Ausbildungsbeauftragte hat u.a. folgende Aufgaben:<br />
• Auswahl und Vorbereitung von Ausbilderanwärtern<br />
• Unterstützung und Einweisung neuer Ausbilder<br />
• Betreuung und Unterstützung aller Lehrkräfte<br />
• Überwachung der Lehrgänge hinsichtlich korrekter Durchführung<br />
insbesondere durch Hospitationen<br />
• Sicherstellung der Versorgung der Ausbilder mit Ausbildungs- und<br />
Lehrmaterialien<br />
• Mitwirkung bei der Organisation und Durchführung von jährlich wenigstens<br />
zwei Ausbilderbesprechungen<br />
• Kommunikation zu den in der Ausbildung tätigen Ärzten<br />
• Zusammenarbeit mit den Multiplikatoren und den Mitarbeitern des<br />
Landesverbandes.<br />
• Mitwirkung bei der Beschaffung und Verwaltung der Ausbildungs- und<br />
Lehrmaterialien<br />
• Mitwirkung bei der Werbung für das <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Programm<br />
• Information der Ausbilder über Mitteilungen des Landesverbandes<br />
Die Aufgaben können erweitert werden. Besteht ein Arbeitskreis Ausbildung, wirkt<br />
der Ausbildungsbeauftragte hierin verantwortlich mit.<br />
3.1.3. Voraussetzungen<br />
Der Ausbildungsbeauftragte muss mindestens über die gültige Lehrberechtigung<br />
<strong>Erste</strong> <strong>Hilfe</strong> und Ausbildungserfahrung verfügen. Er sollte über soziale und<br />
kommunikative Fähigkeiten verfügen.<br />
3.1.4. Ernennung<br />
Der Ausbildungsbeauftragte wird - nach vorheriger Abstimmung mit dem<br />
Kreisverband - durch den Landesarzt ernannt.<br />
3.1.5. Abberufung<br />
Die ernennende Stelle ist zur Abberufung berechtigt, wenn die Tätigkeit und/oder das<br />
Verhalten des Ausbildungsbeauftragten für das Deutsche Rote Kreuz unzumutbar<br />
sind.<br />
22
3.2. Ausbildungshelfer<br />
3.2.1. Aufgaben<br />
Der Ausbildungshelfer hat u.a. folgende Aufgaben:<br />
• Assistenz des Ausbilders bei der Vorführung der praktischen Maßnahmen<br />
• Unterstützende Anleitung der Teilnehmer während der Übungsphase<br />
• weitere Aufgaben nach Absprache mit der Lehrkraft<br />
Der Ausbildungshelfer führt eigenverantwortlich keinen Lehrgang oder<br />
Lehrgangsteile durch.<br />
3.2.2. Voraussetzungen<br />
• Mindestalter 16 Jahre<br />
• Grundsätzlich: Mitgliedschaft im DRK.<br />
• Teilnahme an einem Lehrgang, in dem der Ausbildungshelfer eingesetzt<br />
werden soll, nicht länger als zwei Jahre zurückliegend.<br />
• Einbindung in die Vorbereitung des geplanten Lehrgangs.<br />
3.2.3. Einsatz<br />
Der Einsatz des Ausbildungshelfers erfolgt durch den Träger der Ausbildung.<br />
23
Anhang<br />
Übersicht zu 2.8.5.<br />
Schriftliche Prüfung Lehrprobe Konsequenz<br />
Bestanden nicht bestanden Lehrprobe wiederholen<br />
nicht bestanden bestanden Schriftliche Prüfung<br />
wiederholen<br />
nicht bestanden nicht bestanden Schriftliche Prüfung und<br />
Lehrprobe wiederholen<br />
Wiederholungsprüfung<br />
Lehrgang komplett<br />
nicht bestanden<br />
wiederholen<br />
Wiederholungsprüfung Lehrgang komplett<br />
Wiederholungslehrgang<br />
nicht bestanden wiederholen<br />
Schriftliche Prüfung Lehrprobe Konsequenz<br />
Nicht bestanden Bestanden Lehrgang endgültig nicht<br />
bestanden<br />
Bestanden Nicht bestanden Lehrgang endgültig nicht<br />
bestanden<br />
Nicht bestanden Nicht bestanden Lehrgang endgültig nicht<br />
bestanden<br />
24