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Ausbildungsordnung Breitenausbildung LSM/Erste Hilfe

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Landesverband Saarland e.V.<br />

<strong>Erste</strong> <strong>Hilfe</strong>/<strong>Breitenausbildung</strong><br />

Ordnung für Aus-, Fort- und Weiterbildung<br />

im Deutschen Roten Kreuz<br />

Teil I: Lebensrettende Sofortmaßnahmen / <strong>Erste</strong> <strong>Hilfe</strong><br />

- Stand: 12.11.2009 -<br />

Gemäß der Empfehlung des Ausschusses Ehrenamtlicher Dienst vom 14.12.2008,<br />

des Beschlusses des Präsidiums des Deutschen Roten Kreuzes am 22.10.2009 und<br />

des Beschlusses des Präsidialrats des Deutschen Roten Kreuzes am 12.11.2009.


Inhaltsverzeichnis<br />

Präambel .................................................................................................................... 4<br />

1. Lebensrettende Sofortmaßnahmen (<strong>LSM</strong>) ............................................................. 5<br />

1.1. Ziel und Zweck ................................................................................................. 5<br />

1.2. Träger der Ausbildung...................................................................................... 5<br />

1.3. Lehrkräfte ......................................................................................................... 5<br />

1.4. Rahmenplan für die Ausbildung ....................................................................... 5<br />

1.5. Lehrgang .......................................................................................................... 5<br />

2.1. <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Grundausbildung ............................................................................ 6<br />

2.1.1. Ziel und Zweck........................................................................................... 6<br />

2.1.2. Träger der Ausbildung................................................................................ 6<br />

2.1.3. Lehrkräfte................................................................................................... 6<br />

2.1.4. Rahmenplan für die Ausbildung ................................................................. 6<br />

2.1.5. Lehrgang.................................................................................................... 6<br />

2.2. <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Training .......................................................................................... 7<br />

2.2.1. Ziel und Zweck........................................................................................... 7<br />

2.2.2. Träger der Ausbildung................................................................................ 7<br />

2.2.3. Lehrkräfte................................................................................................... 7<br />

2.2.4. Rahmenplan für die Ausbildung ................................................................. 7<br />

2.2.5. Lehrgang.................................................................................................... 7<br />

2.3. <strong>Erste</strong> <strong>Hilfe</strong> am Kind........................................................................................... 8<br />

2.3.1. Ziel und Zweck........................................................................................... 8<br />

2.3.2. Träger der Ausbildung................................................................................ 8<br />

2.3.3. Lehrkräfte................................................................................................... 8<br />

2.3.4. Rahmenplan für die Ausbildung ................................................................. 8<br />

2.3.5. Lehrgang.................................................................................................... 9<br />

2.4. <strong>Erste</strong> <strong>Hilfe</strong> für Sportgruppen............................................................................. 9<br />

2.4.1. Ziel und Zweck........................................................................................... 9<br />

2.4.2. Träger der Ausbildung.............................................................................. 10<br />

2.4.3. Lehrkräfte................................................................................................. 10<br />

2.4.4. Rahmenplan für die Ausbildung ............................................................... 10<br />

2.4.5. Lehrgang.................................................................................................. 10<br />

2.5. Defibrillation durch Ersthelfer – AED-Grundlehrgang..................................... 11<br />

2.5.1. Ziel und Zweck......................................................................................... 11<br />

2.5.2. Träger der Ausbildung.............................................................................. 11<br />

2.5.3. Lehrkräfte................................................................................................. 11<br />

2.5.4. Ärztliche Verantwortung ........................................................................... 11<br />

2.5.5. Rahmenplan für die Ausbildung ............................................................... 11<br />

2.5.6. Lehrgang.................................................................................................. 11<br />

2.6. Defibrillation durch Ersthelfer – AED-Aufbaulehrgang/-Training..................... 12<br />

2.6.1. Ziel und Zweck......................................................................................... 12<br />

2.6.2. Träger der Ausbildung.............................................................................. 12<br />

2.6.3. Lehrkräfte................................................................................................. 12<br />

2.6.4. Ärztliche Verantwortung ........................................................................... 12<br />

2.6.5. Rahmenplan für die Ausbildung ............................................................... 12<br />

2.6.6. Lehrgang.................................................................................................. 12<br />

2.7. Zielgruppenorientierte <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Ausbildung................................................ 13<br />

2.7.1. Ziel und Zweck......................................................................................... 13<br />

2.7.2. Träger der Ausbildung.............................................................................. 13<br />

2.7.3. Lehrkräfte................................................................................................. 13<br />

2


2.7.4. Rahmenplan für die Ausbildung ............................................................... 13<br />

2.7.5. Lehrgang.................................................................................................. 13<br />

2.8 Ausbildung von Ausbildern für die <strong>Erste</strong> <strong>Hilfe</strong> 1) ............................................... 14<br />

2.8.1. Ziel und Zweck......................................................................................... 14<br />

2.8.2. Träger der Ausbildung.............................................................................. 14<br />

2.8.3. Lehrkräfte................................................................................................. 14<br />

2.8.4. Rahmenplan für die Ausbildung ............................................................... 15<br />

2.8.5. Lehrgang.................................................................................................. 15<br />

2.9. Fortbildung von <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Ausbildern 1) ......................................................... 16<br />

2.9.1. Ziel und Zweck......................................................................................... 16<br />

2.9.2. Träger der Fortbildung ............................................................................. 16<br />

2.9.3. Lehrkräfte................................................................................................. 16<br />

2.9.4. Rahmenplan für die Fortbildung............................................................... 16<br />

2.9.5. Lehrgang.................................................................................................. 16<br />

2.10. Lehrberechtigung / Lehrschein für <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Ausbilder 1) ............................ 17<br />

2.10.1. Ausstellung des Lehrscheins.................................................................. 17<br />

2.10.2. Verlängerung der Lehrberechtigung....................................................... 17<br />

2.10.3. Erteilung und Entzug der Lehrberechtigung........................................... 17<br />

2.10.4. Lehrberechtigungen anderer Hilfsorganisationen................................... 17<br />

2.10.5. Lehrberechtigung für Ärzte..................................................................... 17<br />

2.10.6. Lehrberechtigung für Pädagogen........................................................... 18<br />

2.10.7. Lehrberechtigung für JRK-Kooperationslehrer 2) ..................................... 18<br />

2.11. Lehrberechtigung / Lehrschein für Ausbilder <strong>Erste</strong> <strong>Hilfe</strong> am Kind ................ 19<br />

2.11.1. Ausstellung des Lehrscheins.................................................................. 19<br />

2.11.2. Verlängerung der Lehrberechtigung....................................................... 19<br />

2.11.3. Erteilung und Entzug der Lehrberechtigung........................................... 19<br />

2.12. Lehrberechtigung / Lehrschein für Ausbilder <strong>Erste</strong> <strong>Hilfe</strong> für Sportgruppen... 20<br />

2.12.1. Ausstellung des Lehrscheins.................................................................. 20<br />

2.12.2. Verlängerung der Lehrberechtigung....................................................... 20<br />

2.12.3. Erteilung und Entzug der Lehrberechtigung........................................... 20<br />

2.13. Lehrberechtigung / Lehrschein für Ausbilder Defibrillation durch Ersthelfer . 21<br />

2.13.1. Ausstellung des Lehrscheins.................................................................. 21<br />

2.13.2. Verlängerung der Lehrberechtigung....................................................... 21<br />

2.13.3. Erteilung und Entzug der Lehrberechtigung........................................... 21<br />

3. Besondere Funktionen.......................................................................................... 22<br />

3.1. Ausbildungsbeauftragter ................................................................................ 22<br />

3.1.1. Zuständigkeit............................................................................................ 22<br />

3.1.2. Aufgaben.................................................................................................. 22<br />

3.1.3. Voraussetzungen ..................................................................................... 22<br />

3.1.4. Ernennung................................................................................................ 22<br />

3.1.5. Abberufung............................................................................................... 22<br />

3.2. Ausbildungshelfer........................................................................................... 23<br />

3.2.1. Aufgaben.................................................................................................. 23<br />

3.2.2. Voraussetzungen ..................................................................................... 23<br />

3.2.3. Einsatz ..................................................................................................... 23<br />

Anhang ..................................................................................................................... 24<br />

Übersicht zu 2.8.5. ................................................................................................ 24<br />

3


Präambel<br />

Der folgende Teil der Ordnung für Aus-, Fort- und Weiterbildung regelt die<br />

Grundsätze der Aus-, Fort- und Weiterbildung in den Bereichen Lebensrettende<br />

Sofortmaßnahmen und <strong>Erste</strong> <strong>Hilfe</strong> des Deutschen Roten Kreuzes.<br />

Das Ziel dieses Teils der Ordnung besteht darin, die Einheitlichkeit und Qualität der<br />

Aus-, Fort- und Weiterbildung im Deutschen Roten Kreuz zu gewährleisten.<br />

Zu diesem Zweck arbeiten Ausbildungsträger, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilder und<br />

sonstige Lehrkräfte eng und vertrauensvoll mit der Kreis- bzw.<br />

Landesbereitschaftsleitung zusammen.<br />

Die Ordnung ist für alle Ausbildungsträger, Ausbildungsbeauftragte (Instruktoren),<br />

Ausbilder, sonstige Lehrkräfte und Lehrgangsteilnehmer verpflichtend.<br />

Dieser Teil der Ordnung beschränkt sich auf die wesentlichen und allgemein<br />

verbindlichen Forderungen. Die Regelung disziplinarrechtlicher Maßnahmen ist der<br />

Dienstordnung vorbehalten.<br />

Sofern gesetzliche oder gesetzesähnliche Regelungen bei Durchführung der in<br />

dieser Ordnung beschriebenen Lehrgänge vorhanden sind, haben diese Vorrang vor<br />

den Vorschriften dieser Ordnung.<br />

Eine gültige Lehrberechtigung für eine vergleichsweise „höhere“ Ausbildungsstufe<br />

schließt die Berechtigung zur Durchführung von Lehrgängen für eine „niedrigere“<br />

Ausbildungsstufe ein.<br />

Die Landesverbände erlassen Ausführungsbestimmungen<br />

(landesverbandsspezifische Regelungen). So kann z.B. die Aus- und Fortbildung von<br />

Ausbildern für Lebensrettende Sofortmaßnahmen - entsprechend den<br />

landesverbandsspezifischen Regelungen - im Rahmen der Aus- und Fortbildung von<br />

<strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Ausbildern erfolgen.<br />

Die Lehrgangsleitung ist verantwortlich für die Durchführung nach den im einzelnen<br />

festgelegten Bedingungen. Grundsätzlich soll mit der Lehrkraft ein Ausbildungshelfer<br />

eingesetzt werden.<br />

Der übergeordnete Verband hat die Pflicht, neben der Überwachung der Aus-, Fort-<br />

und Weiterbildung, dem Träger der Qualifizierungsmaßnahme mögliche <strong>Hilfe</strong> zuteil<br />

werden zu lassen. Die übergeordneten Stellen können in besonderen Fällen selbst<br />

Träger der Aus-, Fort- und Weiterbildung sein.<br />

In der <strong>Ausbildungsordnung</strong> ist die Unterrichtseinheit die grundlegende zeitliche<br />

Einheit für die Aus-, Fort- und Weiterbildung. Eine Unterrichtseinheit umfasst 45<br />

Minuten ohne Berücksichtigung der Pausen.<br />

Die Lehrunterlagen werden vom DRK-Bundesverband herausgegeben. Die<br />

Lehrunterlagen für die zielgruppenorientierte <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Ausbildungen können von<br />

den Landesverbänden, nach Zustimmung durch den Bundesverband,<br />

herausgegeben werden.<br />

In der Ordnung wird aus Platzgründen nicht explizit zwischen weiblichen und<br />

männlichen Ausbildern, Lehrkräften, Teilnehmern etc. unterschieden, da durchgängig<br />

immer die Funktion der Betreffenden gemeint ist.<br />

4


1. Lebensrettende Sofortmaßnahmen (<strong>LSM</strong>)<br />

1.1. Ziel und Zweck<br />

Die hohe Zahl von Notfällen, z.B. im Straßenverkehr oder bei Herz-Kreislauf-<br />

Erkrankungen, macht es notwendig, möglichst viele Menschen in lebensrettenden<br />

Sofortmaßnahmen auszubilden. Durch die in dieser Ausbildung erworbenen<br />

Kenntnisse und Fertigkeiten beherrschen die Ausgebildeten die Grundzüge der<br />

Versorgung Erkrankter und Verletzter, insbesondere Unfallverletzter im<br />

Straßenverkehr.<br />

Jede/r hat die Möglichkeit, am <strong>LSM</strong>-Lehrgang teilzunehmen.<br />

Voraussetzung:<br />

Keine<br />

1.2. Träger der Ausbildung<br />

Träger der Ausbildung in Lebensrettenden Sofortmaßnahmen für<br />

Führerscheinbewerber (<strong>LSM</strong>) ist der Kreisverband oder der Landesverband; der<br />

Kreisverbands- bzw. der Landesarzt trägt die fachliche Verantwortung für die<br />

Durchführung der <strong>LSM</strong>-Ausbildung.<br />

1.3. Lehrkräfte<br />

Lehrkräfte sind Ausbilder mit gültiger Lehrberechtigung des Landesverbandes für die<br />

<strong>LSM</strong>-Ausbildung. 1)<br />

1.4. Rahmenplan für die Ausbildung<br />

Die Ausbildung richtet sich nach der jeweils gültigen Lehrunterlage.<br />

1.5. Lehrgang<br />

Vorbereitung<br />

Die Vorbereitungsarbeiten werden vom Träger der Ausbildung in Zusammenarbeit<br />

mit den örtlichen Gliederungen übernommen.<br />

Durchführung<br />

Der Lehrgang muss mindestens acht Unterrichtseinheiten dauern.<br />

An einem Lehrgang sollen nicht mehr als 15 Personen teilnehmen. Die<br />

Teilnehmerzahl darf jedoch, auch bei Anwesenheit eines Ausbildungshelfers, 20<br />

Personen nicht übersteigen. Sofern der Ausbilder aus körperlichen Gründen nicht in<br />

der Lage ist, die praktischen Maßnahmen selbst durchzuführen, muss ein geeigneter<br />

Ausbildungshelfer diese übernehmen.<br />

Abschluss<br />

Dem Teilnehmer ist nach vollständiger Absolvierung der Ausbildung eine<br />

Teilnahmebescheinigung auszuhändigen. Der Teilnehmer quittiert eigenhändig den<br />

Empfang der Teilnahmebescheinigung auf der Teilnehmerliste; er erhält kostenlos<br />

die Broschüre "Lebensrettende Sofortmaßnahmen". Führt ein Teilnehmer das Üben<br />

einer in der Lehrunterlage aufgeführten praktischen Maßnahme nicht durch, hat die<br />

Lehrkraft dieses auf der Teilnahmebescheinigung zu vermerken und ggf. zu<br />

begründen. DerTräger der Ausbildung legt fest, wer die Teilnahmebescheinigung<br />

unterschreibt.<br />

1) Die Aus- und Fortbildung der Ausbilder erfolgt im Rahmen der Aus- und Fortbildung von <strong>Erste</strong>-<br />

<strong>Hilfe</strong>-Ausbildern.<br />

5


Nachbereitung<br />

Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen der Lehrgangsunterlagen (z. B.<br />

Teilnehmerlisten und Hygienenachweise) sind einzuhalten. Die Übungsmodelle für<br />

die Herz-Lungen-Wiederbelebung, die entsprechenden Masken und sonstiges<br />

Zubehör sind entsprechend der hygienischen Vorschriften der Hersteller zu<br />

behandeln. Hierüber ist ein Nachweis zu führen.<br />

2. <strong>Erste</strong> <strong>Hilfe</strong><br />

2.1. <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Grundausbildung<br />

2.1.1. Ziel und Zweck<br />

Die hohe Zahl von Notfällen, z.B. im Haushalt, im Betrieb, in der Schule und in der<br />

Freizeit macht es notwendig, möglichst viele Menschen in <strong>Erste</strong>r <strong>Hilfe</strong> auszubilden.<br />

Durch die in der <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und<br />

Fertigkeiten beherrschen die Ausgebildeten die Grundzüge der Versorgung<br />

Erkrankter und Verletzter, insbesondere die lebensrettenden Maßnahmen. Dazu ist<br />

praktisches Üben notwendig. Jede/r hat die Möglichkeit, an der <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-<br />

Grundausbildung teilzunehmen.<br />

Voraussetzung<br />

Keine<br />

2.1.2. Träger der Ausbildung<br />

Träger der <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Grundausbildung ist der Kreisverband oder der<br />

Landesverband; der Kreisverbands- bzw. der Landesarzt trägt die fachliche<br />

Verantwortung für die Durchführung der Ausbildung.<br />

2.1.3. Lehrkräfte<br />

Lehrkräfte sind Ausbilder mit gültiger Lehrberechtigung des Landesverbandes für die<br />

<strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Ausbildung.<br />

2.1.4. Rahmenplan für die Ausbildung<br />

Die Ausbildung richtet sich nach der jeweils gültigen Lehrunterlage.<br />

2.1.5. Lehrgang<br />

Vorbereitung<br />

Die Vorbereitungsarbeiten werden vom Träger der Ausbildung in Zusammenarbeit<br />

mit den örtlichen Gliederungen übernommen.<br />

Durchführung<br />

Der Lehrgang muss mindestens 16 Unterrichtseinheiten dauern.<br />

Der Lehrgang sollte nach spätestens 6 Monaten abgeschlossen sein.<br />

An einem Lehrgang sollen nicht mehr als 15 Personen teilnehmen. Die<br />

Teilnehmerzahl darf jedoch, auch bei Anwesenheit eines Ausbildungshelfers, 20<br />

Personen nicht übersteigen.<br />

Sofern der Ausbilder aus körperlichen Gründen nicht in der Lage ist, die praktischen<br />

Maßnahmen selbst durchzuführen, muss ein geeigneter Ausbildungshelfer diese<br />

übernehmen.<br />

6


Abschluss<br />

Dem Teilnehmer ist nach vollständiger Absolvierung der Ausbildung eine<br />

Teilnahmebescheinigung auszuhändigen. Der Träger der Ausbildung legt fest, wer<br />

die Teilnahmebescheinigung unterschreibt. Führt ein Teilnehmer das Üben einer in<br />

der Lehrunterlage aufgeführten praktischen Maßnahme nicht durch, hat die Lehrkraft<br />

dieses auf der Teilnahmebescheinigung zu vermerken und ggf. zu begründen. Der<br />

Teilnehmer quittiert eigenhändig den Empfang der Teilnahmebescheinigung auf der<br />

Teilnehmerliste. Jedem Teilnehmer ist ein Handbuch „<strong>Erste</strong> <strong>Hilfe</strong>“ anzubieten.<br />

Nachbereitung<br />

Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen der Lehrgangsunterlagen (z. B.<br />

Teilnehmerlisten und Hygienenachweise) sind einzuhalten. Die Übungsmodelle für<br />

die Herz-Lungen-Wiederbelebung, die entsprechenden Masken und sonstiges<br />

Zubehör sind entsprechend der hygienischen Vorschriften der Hersteller zu<br />

behandeln. Hierüber ist ein Nachweis zu führen.<br />

2.2. <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Training<br />

2.2.1. Ziel und Zweck<br />

Die in der <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Grundausbildung ausgebildeten Personen bedürfen nach<br />

einem gewissen Zeitabstand einer Wiederholung zur Festigung und Vertiefung ihres<br />

Wissens und Könnens, wobei insbesondere das Üben von <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Maßnahmen<br />

anhand von Fallbeispielen im Mittelpunkt steht.<br />

Voraussetzung<br />

<strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Grundausbildung oder <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Training, welche/welches vom<br />

Zeitpunkt des Abschlusses nicht länger als 2 Jahre zurückliegt. Die ggf.<br />

abweichenden Regelungen der Unfallversicherungsträger stehen dieser Vorschrift<br />

vor.<br />

2.2.2. Träger der Ausbildung<br />

Träger des <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Trainings ist der Kreisverband oder der Landesverband; der<br />

Kreisverbands- bzw. Landesarzt trägt die fachliche Verantwortung für die<br />

Durchführung des Trainings.<br />

2.2.3. Lehrkräfte<br />

Lehrkräfte sind Ausbilder mit gültiger Lehrberechtigung des Landesverbandes für die<br />

<strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Ausbildung.<br />

2.2.4. Rahmenplan für die Ausbildung<br />

Das <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Training richtet sich nach der jeweils gültigen Lehrunterlage für die<br />

<strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Grundausbildung in Verbindung mit dem Anhang „<strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Training“.<br />

2.2.5. Lehrgang<br />

Vorbereitung<br />

Die Vorbereitungsarbeiten werden vom Träger der Ausbildung in Zusammenarbeit<br />

mit den örtlichen Gliederungen übernommen.<br />

Durchführung<br />

Das <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Training muss mindestens acht Unterrichtseinheiten dauern.<br />

7


An einem Lehrgang sollen nicht mehr als 15 Personen teilnehmen. Die<br />

Teilnehmerzahl darf jedoch, auch bei Anwesenheit eines Ausbildungshelfers, 20<br />

Personen nicht übersteigen.<br />

Sofern der Ausbilder aus körperlichen Gründen nicht in der Lage ist, die praktischen<br />

Maßnahmen selbst durchzuführen, muss ein geeigneter Ausbildungshelfer diese<br />

übernehmen.<br />

Abschluss<br />

Dem Teilnehmer ist nach vollständiger Absolvierung des Trainings eine<br />

Teilnahmebescheinigung auszuhändigen. Der Träger der Ausbildung legt fest, wer<br />

die Teilnahmebescheinigung unterschreibt. Führt ein Teilnehmer das Üben einer in<br />

der Lehrunterlage aufgeführten praktischen Maßnahme nicht durch, hat die Lehrkraft<br />

dieses auf der Teilnahmebescheinigung zu vermerken und ggf. zu begründen. Der<br />

Teilnehmer quittiert eigenhändig den Empfang der Teilnahmebescheinigung auf der<br />

Teilnehmerliste.<br />

Nachbereitung<br />

Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen der Lehrgangsunterlagen (z. B.<br />

Teilnehmerlisten und Hygienenachweise) sind einzuhalten. Die Übungsmodelle für<br />

die Herz-Lungen-Wiederbelebung, die entsprechenden Masken und sonstiges<br />

Zubehör sind entsprechend der hygienischen Vorschriften der Hersteller zu<br />

behandeln. Hierüber ist ein Nachweis zu führen.<br />

2.3. <strong>Erste</strong> <strong>Hilfe</strong> am Kind<br />

2.3.1. Ziel und Zweck<br />

Das Ausbildungsprogramm „<strong>Erste</strong> <strong>Hilfe</strong> am Kind“ stellt ein zielgruppenorientiertes<br />

Ausbildungsprogramm mit integrierter Herz-Lungen-Wiederbelebung zur Behandlung<br />

von Säuglingen und Kleinkindern dar. Die nicht geringe Zahl von Notfällen, in denen<br />

Kinder betroffen sind, macht es notwendig, dass möglichst viele Interessierte<br />

Maßnahmen der <strong>Erste</strong>n <strong>Hilfe</strong> am Kind erlernen. Neben allgemeinen Kenntnissen und<br />

Fähigkeiten in der <strong>Erste</strong>n <strong>Hilfe</strong> werden die Informationen und Fertigkeiten vermittelt,<br />

die bei Verletzungen und Erkrankungen von Kindern und Säuglingen wichtig sind.<br />

Voraussetzung<br />

Keine<br />

2.3.2. Träger der Ausbildung<br />

Träger der Ausbildung <strong>Erste</strong> <strong>Hilfe</strong> am Kind ist der Kreisverband oder der<br />

Landesverband; der Kreisverbands- bzw. Landesarzt trägt die fachliche<br />

Verantwortung für die Durchführung der Ausbildung.<br />

2.3.3. Lehrkräfte<br />

Lehrkräfte sind erfahrene <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Ausbilder mit gültiger Lehrberechtigung, Bezug<br />

zur Zielgruppe und Einweisung in das Programm.<br />

2.3.4. Rahmenplan für die Ausbildung<br />

Die Ausbildung richtet sich nach der jeweils gültigen Lehrunterlage.<br />

8


2.3.5. Lehrgang<br />

Vorbereitung<br />

Die Vorbereitungsarbeiten werden vom Träger der Ausbildung in Zusammenarbeit<br />

mit den örtlichen Gliederungen übernommen.<br />

Durchführung<br />

Der Lehrgang muss mindestens zwölf Unterrichtseinheiten dauern.<br />

An einem Lehrgang sollen nicht mehr als 15 Personen teilnehmen. Die<br />

Teilnehmerzahl darf jedoch, auch bei Anwesenheit eines Ausbildungshelfers, 20<br />

Personen nicht übersteigen.<br />

Sofern der Ausbilder aus körperlichen Gründen nicht in der Lage ist, die praktischen<br />

Maßnahmen selbst durchzuführen, muss ein geeigneter Ausbildungshelfer diese<br />

übernehmen.<br />

Abschluss<br />

Dem Teilnehmer ist nach vollständiger Absolvierung der Ausbildung eine<br />

Teilnahmebescheinigung auszuhändigen. Der Träger der Ausbildung legt fest, wer<br />

die Teilnahmebescheinigung unterschreibt. Der Teilnehmer quittiert eigenhändig den<br />

Empfang der Teilnahmebescheinigung auf der Teilnehmerliste. Jedem Teilnehmer ist<br />

ein Handbuch „<strong>Erste</strong> <strong>Hilfe</strong> am Kind“ anzubieten.<br />

Nachbereitung<br />

Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen der Lehrgangsunterlagen (z. B.:<br />

Teilnehmerlisten und Hygienenachweise) sind einzuhalten. Die Übungsmodelle für<br />

die Herz-Lungen-Wiederbelebung, die entsprechenden Masken und sonstiges<br />

Zubehör sind entsprechend der hygienischen Vorschriften der Hersteller zu<br />

behandeln. Hierüber ist ein Nachweis zu führen.<br />

2.4. <strong>Erste</strong> <strong>Hilfe</strong> für Sportgruppen<br />

2.4.1. Ziel und Zweck<br />

Das Ausbildungsprogramm „<strong>Erste</strong> <strong>Hilfe</strong> für Sportgruppen“ richtet sich speziell an<br />

Sportler und deren Betreuer, an Übungsleiter, Sportlehrer und sonstige Personen,<br />

die sich im Rahmen ihrer beruflichen oder freizeitlichen Sportausübung für <strong>Erste</strong> <strong>Hilfe</strong><br />

interessieren. Im Rahmen dieser Ausbildung werden die Teilnehmer vor<br />

entsprechenden Gefahren gewarnt (Prävention) und erlernen die speziellen <strong>Erste</strong>-<br />

<strong>Hilfe</strong>-Maßnahmen, die für den Sportbereich notwendig sind (Therapie). Das<br />

Ausbildungsprogramm kann modular in die 16-stündige <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Grundausbildung,<br />

in das 8-stündige <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Training integriert, oder als eigenständiges Modul<br />

durchgeführt werden.<br />

Voraussetzung<br />

Bei Integration in die <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Grundausbildung, in das <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Training: Es<br />

gelten die Voraussetzungen für diese Ausbildungen.<br />

Bei Durchführung als eigenständiges Modul: Teilnahme an einem <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Kurs<br />

oder -Training nicht länger als 24 Monate zurückliegend.<br />

9


2.4.2. Träger der Ausbildung<br />

Träger der Ausbildung <strong>Erste</strong> <strong>Hilfe</strong> für Sportgruppen ist der Kreisverband oder der<br />

Landesverband; der Kreisverbands- bzw. Landesarzt trägt die fachliche<br />

Verantwortung für die Durchführung der Ausbildung<br />

2.4.3. Lehrkräfte<br />

Lehrkräfte sind erfahrene <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Ausbilder mit gültiger Lehrberechtigung, Bezug<br />

zur Zielgruppe und Einweisung in das Programm.<br />

2.4.4. Rahmenplan für die Ausbildung<br />

Die Ausbildung richtet sich nach der jeweils gültigen Lehrunterlage.<br />

2.4.5. Lehrgang<br />

Vorbereitung<br />

Die Vorbereitungsarbeiten werden vom Träger der Ausbildung in Zusammenarbeit<br />

mit den örtlichen Gliederungen übernommen.<br />

Durchführung<br />

Der Lehrgang muss mindestens sechs Unterrichtseinheiten dauern.<br />

An einem Lehrgang sollen nicht mehr als 15 Personen teilnehmen. Die<br />

Teilnehmerzahl darf jedoch, auch bei Anwesenheit eines Ausbildungshelfers, 20<br />

Personen nicht übersteigen.<br />

Sofern der Ausbilder aus körperlichen Gründen nicht in der Lage ist, die praktischen<br />

Maßnahmen selbst durchzuführen, muss ein geeigneter Ausbildungshelfer diese<br />

übernehmen.<br />

Abschluss<br />

Dem Teilnehmer ist nach vollständiger Absolvierung der Ausbildung eine<br />

Teilnahmebescheinigung auszuhändigen. Der Träger der Ausbildung legt fest, wer<br />

die Teilnahmebescheinigung unterschreibt. Der Teilnehmer quittiert eigenhändig den<br />

Empfang der Teilnahmebescheinigung auf der Teilnehmerliste. Jedem Teilnehmer ist<br />

ein Handbuch „<strong>Erste</strong> <strong>Hilfe</strong> für Sportgruppen“ anzubieten.<br />

Nachbereitung<br />

Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen der Lehrgangsunterlagen (z. B.:<br />

Teilnehmerlisten und Hygienenachweise) sind einzuhalten. Das eingesetzte Material<br />

ist entsprechend der hygienischen Vorschriften der Hersteller zu behandeln. Hierüber<br />

ist ein Nachweis zu führen.<br />

10


2.5. Defibrillation durch Ersthelfer – AED-Grundlehrgang<br />

2.5.1. Ziel und Zweck<br />

Mit über 100.000 Fällen jährlich stellt der plötzliche Herztod in Deutschland die<br />

häufigste Todesursache außerhalb von Krankenhäusern dar. Etwa 40 bis 50 % der<br />

Patienten, bei denen vom Rettungsdienst ein Reanimationsversuch vorgenommen<br />

wird, weisen bei der ersten Rhythmusregistrierung ein Kammerflimmern bzw. eine<br />

pulslose Kammertachykardie auf. Die einzig wirksame Behandlung des<br />

Kammerflimmerns und der pulslosen Kammertachykardie stellt die Defibrillation dar.<br />

Je früher die Defibrillation erfolgt, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit des<br />

Überlebens. Deshalb ist es erforderlich, die gängigen und bewährten <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-<br />

Basismaßnahmen um die Defibrillation zu ergänzen. Nach den Erfahrungen der<br />

Hilfsorganisationen ist hierzu eine angemessene Qualifizierung, in Abhängigkeit von<br />

den Vorkenntnissen der Teilnehmer, sowie die regelmäßige Fortbildung der<br />

Lehrkräfte und Ersthelfer notwendig.<br />

Voraussetzung<br />

Keine<br />

2.5.2. Träger der Ausbildung<br />

Träger der Ausbildung ist der Kreisverband oder der Landesverband.<br />

2.5.3. Lehrkräfte<br />

Lehrkräfte sind erfahrene <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Ausbilder mit gültiger Lehrberechtigung und 8stündiger<br />

Einweisung in das Programm.<br />

2.5.4. Ärztliche Verantwortung<br />

Der Träger der Ausbildung hat sicherzustellen, dass die Ausbildung unter der<br />

Verantwortung eines hierfür geeigneten Arztes steht. Geeignet sind Ärzte mit dem<br />

Fachkundenachweis Rettungsdienst, der Zusatzbezeichnung Rettungsmedizin oder<br />

einer vergleichbaren Qualifikation. Ferner müssen die Ärzte eingehende Kenntnisse<br />

über die Empfehlungen des Deutschen Beirates für <strong>Erste</strong> <strong>Hilfe</strong> und Wiederbelebung<br />

bei der Bundesärztekammer zur <strong>Erste</strong>n <strong>Hilfe</strong> besitzen.<br />

2.5.5. Rahmenplan für die Ausbildung<br />

Die Ausbildung richtet sich nach der jeweils gültigen Lehrunterlage.<br />

2.5.6. Lehrgang<br />

Vorbereitung<br />

Die Vorbereitungsarbeiten werden vom Träger der Ausbildung in Zusammenarbeit<br />

mit den örtlichen Gliederungen übernommen. Der Träger hat insbesondere auf die<br />

Einhaltung der Vorschriften des Medizinproduktegesetzes zu achten.<br />

Durchführung<br />

Der Lehrgang muss mindestens sechs Unterrichtseinheiten dauern.<br />

An einem Lehrgang sollen nicht mehr als 10 Personen teilnehmen. Die<br />

Teilnehmerzahl darf jedoch, auch bei Anwesenheit eines Ausbildungshelfers, 15<br />

Personen nicht übersteigen. Sofern der Ausbilder aus körperlichen Gründen nicht in<br />

der Lage ist, die praktischen Maßnahmen selbst durchzuführen, muss ein geeigneter<br />

Ausbildungshelfer diese übernehmen.<br />

11


Abschluss<br />

Dem Teilnehmer ist nach vollständiger Absolvierung der Ausbildung eine<br />

Teilnahmebescheinigung auszuhändigen. Der Träger der Ausbildung legt fest, wer<br />

die Teilnahmebescheinigung unterschreibt. Der Teilnehmer quittiert eigenhändig den<br />

Empfang der Teilnahmebescheinigung auf der Teilnehmerliste.<br />

Nachbereitung<br />

Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen der Lehrgangsunterlagen (z. B.:<br />

Teilnehmerlisten und Hygienenachweise) sind einzuhalten. Die Übungsmodelle für<br />

die Herz-Lungen-Wiederbelebung, die entsprechenden Masken und sonstiges<br />

Zubehör sind entsprechend der hygienischen Vorschriften der Hersteller zu<br />

behandeln. Hierüber ist ein Nachweis zu führen.<br />

2.6. Defibrillation durch Ersthelfer – AED-Aufbaulehrgang/-Training<br />

2.6.1. Ziel und Zweck<br />

siehe 2.5.1.<br />

Voraussetzung<br />

Teilnahme an einer Unterweisung in Lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder an<br />

einem <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Kurs oder -Training nicht länger als drei Monate zurückliegend<br />

oder Teilnahme an einem AED-Grund oder –Aufbaulehrgang/-Training, nicht länger<br />

als 24 Monate zurückliegend.<br />

2.6.2. Träger der Ausbildung<br />

Träger der Ausbildung „Defibrillation durch Ersthelfer – AED-Aufbaulehrgang/-<br />

Training“ ist der Kreisverband oder der Landesverband.<br />

2.6.3. Lehrkräfte<br />

siehe 2.5.3<br />

2.6.4. Ärztliche Verantwortung<br />

siehe 2.5.4<br />

2.6.5. Rahmenplan für die Ausbildung<br />

Die Ausbildung richtet sich nach der jeweils gültigen Lehrunterlage.<br />

2.6.6. Lehrgang<br />

Vorbereitung<br />

Die Vorbereitungsarbeiten werden vom Träger der Ausbildung in Zusammenarbeit<br />

mit den örtlichen Gliederungen übernommen. Der Träger hat insbesondere auf die<br />

Einhaltung der Vorschriften des Medizinproduktegesetzes zu achten.<br />

Durchführung<br />

Der Lehrgang muss mindestens zwei Unterrichtseinheiten dauern.<br />

12


An einem Lehrgang sollen nicht mehr als 10 Personen teilnehmen. Die<br />

Teilnehmerzahl darf jedoch, auch bei Anwesenheit eines Ausbildungshelfers, 15<br />

Personen nicht übersteigen.<br />

Sofern der Ausbilder aus körperlichen Gründen nicht in der Lage ist, die praktischen<br />

Maßnahmen selbst durchzuführen, muss ein geeigneter Ausbildungshelfer diese<br />

übernehmen.<br />

Abschluss<br />

Dem Teilnehmer ist nach vollständiger Absolvierung der Ausbildung eine<br />

Teilnahmebescheinigung auszuhändigen. Der Träger der Ausbildung legt fest, wer<br />

die Teilnahmebescheinigung unterschreibt. Der Teilnehmer quittiert eigenhändig den<br />

Empfang der Teilnahmebescheinigung auf der Teilnehmerliste.<br />

Nachbereitung<br />

Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen der Lehrgangsunterlagen (z. B.:<br />

Teilnehmerlisten und Hygienenachweise) sind einzuhalten. Die Übungsmodelle für<br />

die Herz-Lungen-Wiederbelebung, die entsprechenden Masken und sonstiges<br />

Zubehör sind entsprechend der hygienischen Vorschriften der Hersteller zu<br />

behandeln. Hierüber ist ein Nachweis zu führen.<br />

2.7. Zielgruppenorientierte <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Ausbildung<br />

2.7.1. Ziel und Zweck<br />

Um den besonderen Bedürfnissen bestimmter Zielgruppen nach einer sachgerechten<br />

<strong>Erste</strong>n <strong>Hilfe</strong> hinsichtlich der Häufigkeit von Notfallsituationen gerecht zu werden, wird<br />

zielgruppenorientierte <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Ausbildung - auf diese Bedürfnisse bezogen -<br />

angeboten, wobei besonders ausgewählte praktische Maßnahmen aus dem Bereich<br />

der <strong>Erste</strong>n <strong>Hilfe</strong> im Vordergrund stehen.<br />

Voraussetzung<br />

Keine<br />

2.7.2. Träger der Ausbildung<br />

Träger der zielgruppenorientierten <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Ausbildung ist der Kreisverband oder<br />

der Landesverband; der Kreisverbands- bzw. Landesarzt trägt die fachliche<br />

Verantwortung für die Durchführung der Ausbildung.<br />

2.7.3. Lehrkräfte<br />

Lehrkräfte sind erfahrene <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Ausbilder mit gültiger Lehrberechtigung und<br />

besonderer Einweisung in das jeweilige Programm, ggf. unter Einbeziehung von<br />

Fachleuten.<br />

2.7.4. Rahmenplan für die Ausbildung<br />

Die Ausbildung richtet sich nach den jeweils gültigen DRK-Lehrunterlagen. Sofern<br />

Lehrunterlagen durch den Landesverband herausgegeben werden sollen, ist eine<br />

vorherige Zustimmung durch den DRK-Bundesverband notwendig.<br />

2.7.5. Lehrgang<br />

Vorbereitung<br />

Die Vorbereitungsarbeiten werden vom Träger der Ausbildung in Zusammenarbeit<br />

mit dem Bedarfsträger und ggf. mit den örtlichen Gliederungen übernommen.<br />

13


Durchführung<br />

An einem Lehrgang sollen nicht mehr als 15 Personen teilnehmen. Die<br />

Teilnehmerzahl darf jedoch, auch bei Anwesenheit eines Ausbildungshelfers, 20<br />

Personen nicht übersteigen.<br />

Sofern der Ausbilder aus körperlichen Gründen nicht in der Lage ist, die praktischen<br />

Maßnahmen selbst durchzuführen, muss ein geeigneter Ausbildungshelfer diese<br />

übernehmen.<br />

Abschluss<br />

Dem Teilnehmer kann nach der Ausbildung eine Teilnahmebescheinigung<br />

ausgehändigt werden. Der Träger der Ausbildung legt fest, wer die<br />

Teilnahmebescheinigung unterschreibt.<br />

Nachbereitung<br />

Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen der Lehrgangsunterlagen (z. B.<br />

Teilnehmerlisten und Hygienenachweise) sind einzuhalten. Die Übungsmodelle für<br />

die Herz-Lungen-Wiederbelebung, die entsprechenden Masken und sonstiges<br />

Zubehör sind, entsprechend der hygienischen Vorschriften der Hersteller zu<br />

behandeln. Hierüber ist ein Nachweis zu führen.<br />

2.8 Ausbildung von Ausbildern für die <strong>Erste</strong> <strong>Hilfe</strong> 1)<br />

2.8.1. Ziel und Zweck<br />

Nach erfolgreichem Abschluss des <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Ausbilderlehrgangs können die<br />

Teilnehmer die <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Ausbildung, das <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Training und ggf. –<br />

entsprechend den landesverbandsspezifischen Regelungen - die Ausbildung in<br />

Lebensrettenden Sofortmaßnahmen selbständig durchführen.<br />

Voraussetzungen:<br />

• Mindestalter 18 Jahre<br />

• Grundsätzlich: Mitgliedschaft im DRK<br />

• Beherrschung der deutschen Sprache in Schrift und Wort<br />

• <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Ausbildung<br />

• Teilnahme an einer notfallmedizinische, sanitätsdienstlichen Ausbildung oder<br />

einer anderen vergleichbaren Ausbildung mit dokumentierter Prüfung 2) mit<br />

mindestens 48 Unterrichtseinheiten<br />

• Mitwirkung bei mindestens einem Lehrgang <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Grundausbildung 3)<br />

• Mitwirkung bei mindestens einem Lehrgang Lebensrettende<br />

Sofortmaßnahmen für Führerscheinbewerber oder <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Training<br />

2.8.2. Träger der Ausbildung<br />

Träger des Ausbilderlehrgangs ist der Landesverband.<br />

2.8.3. Lehrkräfte<br />

Lehrkräfte werden durch den Landesverband bestimmt.<br />

1) Im Rahmen der Ausbildung von <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Ausbildern können - entsprechend den<br />

landesverbandsspezifischen Regelungen - auch Ausbilder für Lebensrettende Sofortmaßnahmen<br />

ausgebildet werden.<br />

2) Gleichwertig sind z.B. Rettungssanitäterausbildung, Medizinische Berufsausbildungen, ärztliche<br />

Approbation<br />

3) <strong>LSM</strong>-Ausbilder müssen mindestens in zwei <strong>LSM</strong>-Lehrgängen mitgewirkt haben.<br />

14


2.8.4. Rahmenplan für die Ausbildung<br />

Der Lehrgang besteht aus zwei Teilen: 1. Allgemeine Didaktik, 2. Fachdidaktik.<br />

Themenkatalog Allgemeine Didaktik<br />

• Organisation des Lernprozesses<br />

• Lehrkraft und Teilnehmer als Lernpartner<br />

• Umgang mit Lernzielen<br />

• Aufbereitung von Inhalten<br />

• Einsatz von Unterrichtsmethoden<br />

• Einsatz von Medien<br />

• Durchführung von Lernbilanzen<br />

• Themenkatalog Fachdidaktik<br />

• Unterrichtsgestaltung<br />

• Hintergrundwissen<br />

• Einüben durch Unterrichtsbeispiele, methodische Hinweise, Klärung fachlicher<br />

Fragen<br />

• Organisation der Ausbildung (inkl. Ausbilder-Informationsdienst und Kurs- und<br />

Lehrgangsverwaltung, Versicherungsfragen)<br />

• Das Deutsche Rote Kreuz<br />

• Umgang mit Übungsmodellen (insbes. Hygiene)<br />

• EH-Programme und Sonderprogramme<br />

• Schriftliche Prüfung<br />

• Lehrprobe im Umfang von mindestens 20 Minuten aus dem <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-<br />

Programm<br />

Die Teilnahme an einem Lehrgang „Erwachsenengerechte Unterrichtsgestaltung“<br />

gem. „Ordnung für die Aus-, Fort- und Weiterbildung des DRK Teil<br />

Erwachsenengerechte Unterrichtsgestaltung“ wird auf den Allgemeinen didaktischen<br />

Teil in vollem Umfang angerechnet.<br />

Mindestdauer<br />

55 Unterrichtseinheiten<br />

2.8.5. Lehrgang<br />

Vorbereitung<br />

Die Vorbereitungsarbeiten werden vom Träger übernommen.<br />

Durchführung<br />

An einem Lehrgang sollen nicht mehr als 15 Personen teilnehmen. Die<br />

Teilnehmerzahl darf jedoch, auch bei Anwesenheit einer zweiten Lehrkraft, 20<br />

Personen nicht übersteigen.<br />

Abschluss<br />

Der Lehrgang ist erfolgreich bestanden, wenn die schriftliche Prüfung mit mindestens<br />

50 % der erreichbaren Punktzahl und die Lehrprobe bestanden wurden. Die<br />

Lehrprobe kann aus mehreren Teilen bestehen. Nach erfolgreichem Abschluss des<br />

Lehrgangs erhält der Teilnehmer eine Teilnahmebescheinigung.<br />

Die schriftliche Prüfung und die Lehrprobe kann jeweils einmal wiederholt werden.<br />

15


Wird die Wiederholungsprüfung oder werden die Wiederholungsprüfungen nicht<br />

bestanden, muss der Lehrgang komplett wiederholt werden.<br />

Bei nicht erfolgreichem Abschluss ist eine einmalige Wiederholung des Lehrgangs<br />

zulässig. Wird bei dem Wiederholungslehrgang die schriftliche Prüfung und/oder<br />

Lehrprobe nicht bestanden, ist keine Wiederholungsprüfung zulässig und der<br />

Lehrgang gilt als endgültig nicht bestanden (siehe anliegende Übersicht).<br />

2.9. Fortbildung von <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Ausbildern 1)<br />

2.9.1. Ziel und Zweck<br />

In den Fortbildungslehrgängen werden die Kenntnisse und Fertigkeiten der Ausbilder<br />

erweitert und vertieft.<br />

Voraussetzung:<br />

Gültige Lehrberechtigung für die <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Ausbildung (gem. 2.10.)<br />

2.9.2. Träger der Fortbildung<br />

Träger der Fortbildung ist der Landesverband.<br />

2.9.3. Lehrkräfte<br />

Lehrkräfte werden durch den Landesverband bestimmt.<br />

2.9.4. Rahmenplan für die Fortbildung<br />

Die Fortbildungsthemen werden vom Landesverband festgelegt.<br />

Die Fortbildung umfasst für Ausbilder für Lebensrettende Sofortmaßnahmen:<br />

• mindestens 8 Unterrichtseinheiten (4 Unterrichtseinheiten medizinisch-fachlich<br />

und 4 Unterrichtseinheiten pädagogisch), auf die Inhalte der <strong>LSM</strong>-Ausbildung<br />

bezogen, innerhalb von drei Jahren,<br />

<strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Ausbilder:<br />

(inkl. Lehrberechtigung für Lebensrettende Sofortmaßnahmen, <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Training,<br />

und/oder <strong>Erste</strong> <strong>Hilfe</strong> am Kind und/oder <strong>Erste</strong> <strong>Hilfe</strong> für Sportgruppen und/oder<br />

Defibrillation durch Ersthelfer und/oder Zielgruppenorientierte <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Ausbildung)<br />

• mindestens 16 Unterrichtseinheiten (8 Unterrichtseinheiten medizinischfachlich<br />

und 8 Unterrichtseinheiten pädagogisch), auf die Inhalte der<br />

entsprechenden Kurse bezogen, innerhalb von drei Jahren,<br />

2.9.5. Lehrgang<br />

Vorbereitung<br />

Die Vorbereitungsarbeiten werden vom Träger der Fortbildung übernommen.<br />

Abschluss<br />

Nach Abschluss des Lehrgangs erhält der Teilnehmer eine Teilnahmebescheinigung.<br />

Nach Teilnahme an der Fortbildung können die Lehrberechtigungen für die <strong>Erste</strong>-<br />

<strong>Hilfe</strong>-Ausbildung und ggf. - entsprechend den landesverbandsspezifischen<br />

Regelungen - <strong>LSM</strong>-Ausbildung verlängert werden.<br />

1) Im Rahmen der Fortbildung von <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Ausbildern können - entsprechend den<br />

landesverbandsspezifischen Regelungen – analog auch Ausbilder für Lebensrettende<br />

Sofortmaßnahmen fortgebildet werden.<br />

16


2.10. Lehrberechtigung / Lehrschein für <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Ausbilder 1)<br />

2.10.1. Ausstellung des Lehrscheins<br />

Voraussetzungen<br />

• Erfolgreiche Teilnahme an einem Ausbilderlehrgang.<br />

• Erfolgreiche Durchführung von mindestens zwei Lehrgängen <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-<br />

Grundausbildung grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach dem <strong>Erste</strong>-<br />

<strong>Hilfe</strong>-Ausbilderlehrgang teilweise unter Betreuung eines erfahrenen<br />

Ausbilders.<br />

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird die Lehrberechtigung für die Dauer von drei<br />

Jahren - ab dem letzten Tag des Ausbilderlehrgangs - erteilt.<br />

2.10.2. Verlängerung der Lehrberechtigung<br />

Die Gültigkeit der Lehrberechtigung kann um jeweils drei Jahre verlängert werden,<br />

wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:<br />

• Durchführung von Lehrgängen aus dem <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Programm mit insgesamt<br />

mindestens 32 Unterrichtseinheiten jährlich (z. B. zwei <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-<br />

Grundausbildungen, vier Lehrgänge Lebensrettende Sofortmaßnahmen, vier<br />

Lehrgänge <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Training oder Kombination dieser Lehrgänge)<br />

• Teilnahme an Fortbildungen entsprechend 2.9.<br />

Ist die Lehrberechtigung ungültig, so ist grundsätzlich die erneute Teilnahme an<br />

einem Ausbilderlehrgang erforderlich.<br />

2.10.3. Erteilung und Entzug der Lehrberechtigung<br />

Die Lehrberechtigung wird vom Landesverband erteilt, wenn alle Voraussetzungen<br />

gem. 2.10.1. erfüllt sind.<br />

Die Lehrberechtigung kann vom Bundes- oder Landesverband entzogen werden,<br />

wenn die Lehrtätigkeit und/oder das Verhalten des Ausbilders für das Deutsche Rote<br />

Kreuz unzumutbar ist.<br />

2.10.4. Lehrberechtigungen anderer Hilfsorganisationen<br />

Lehrberechtigungen anderer ausbildender Hilfsorganisationen können grundsätzlich<br />

vom Landesverband anerkannt werden, wenn die Ausbilderqualifikation mindestens<br />

der eines <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Ausbilders entspricht, jedoch ist vor Erteilung der DRK-<br />

Lehrberechtigung die Teilnahme an einer Fortbildung für <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Ausbilder und<br />

die Einweisung in die Lehrunterlage erforderlich.<br />

2.10.5. Lehrberechtigung für Ärzte<br />

Ein abgeschlossenes medizinisches Studium kann zum Teil auf die pädagogische<br />

Qualifikation angerechnet werden. Um eine adäquate pädagogische Umsetzung der<br />

<strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Aus- und Fortbildung zu gewährleisten, ist die Teilnahme an einer<br />

lehrprogrammbezogene Einweisung im Umfang von mindestens 16<br />

Unterrichtseinheiten und die erfolgreiche Durchführung von mindestens zwei<br />

Lehrgängen <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Grundausbildung innerhalb von zwölf Monaten unter<br />

Betreuung eines erfahrenen Ausbilders nachzuweisen. Träger der Einweisung ist der<br />

Landesverband. Bei erfolgreichem Abschluss ist den Ärzten eine Lehrberechtigung<br />

vom Landesverband zu erteilen.<br />

1) Für <strong>LSM</strong>-Ausbilder gelten die Regelungen bezüglich der <strong>LSM</strong>-Ausbildung.<br />

17


2.10.6. Lehrberechtigung für Pädagogen<br />

Ein abgeschlossenes pädagogisches Studium 1) kann zum Teil auf die<br />

pädagogischefachliche Qualifikation angerechnet werden. Um eine adäquate<br />

Umsetzung der <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Aus- und Fortbildung zu gewährleisten, ist die Teilnahme<br />

an einer lehrprogrammbezogene Einweisung im Umfang von mindestens 16<br />

Unterrichtseinheiten und die erfolgreiche Durchführung von mindestens zwei<br />

Lehrgängen <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Grundausbildung innerhalb von zwölf Monaten unter<br />

Betreuung eines erfahrenen Ausbilders nachzuweisen. Träger der Einweisung ist der<br />

Landesverband. Bei erfolgreichem Abschluss ist den Pädagogen eine<br />

Lehrberechtigung vom Landesverband zu erteilen.<br />

2.10.7. Lehrberechtigung für JRK-Kooperationslehrer 2)<br />

JRK-Kooperationslehrer mit abgeschlossenem Studium, die ausschließlich im<br />

Rahmen von Schulsanitätsprojekten Schüler in <strong>Erste</strong>r <strong>Hilfe</strong> aus- und fortbilden und<br />

keine Teilnahme an einer notfallmedizinischen, sanitätsdienstlichen Ausbildung oder<br />

an einer anderen vergleichbaren Ausbildung mit mindestens 48 Unterrichtsdauer und<br />

dokumentierter Prüfung nachweisen können, haben die Teilnahme an einer<br />

speziellen, auf die Tätigkeit abgestimmten Ausbildung von mindestens 32<br />

Unterrichtseinheiten und eine lehrprogrammbezogene Einweisung von mindestens<br />

16 Unterrichtseinheiten nachzuweisen. Träger der speziellen Ausbildung und der<br />

Einweisung ist der Landesverband. Nach erfolgreichem Abschluss dieser<br />

Ausbildungen und nach erfolgreicher Durchführung von mindestens zwei<br />

Lehrgängen <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Grundausbildung innerhalb von zwölf Monaten unter<br />

Betreuung eines erfahrenen Ausbilders, ist den JRK-Kooperationslehrern eine<br />

Lehrberechtigung vom Landesverband zu erteilen.<br />

Übersicht zu 2.10<br />

Anforderungen bis Lehrschein <strong>Erste</strong> <strong>Hilfe</strong> Allge- Arzt Päda- JRK-Kooperations-<br />

mein goge lehrer<br />

18 Jahre X X X X<br />

Grundsätzlich: Mitgliedschaft im DRK X X X X<br />

Beherrschung der deutschen Sprache X X X X<br />

Nachweis <strong>Erste</strong> <strong>Hilfe</strong> Ausbildung 16 UE X X X<br />

SAN-Ausbildung oder vergleichbar 48 UE X X<br />

Mitwirkung an EH Lehrgang 16 UE X X X X<br />

Mitwirkung an <strong>LSM</strong>-Lehrgang oder EH-<br />

Training 8 UE<br />

X X X X<br />

Ausbilderlehrgang (Allg. und Fachdidaktik) X<br />

55 UE<br />

Lehrprogrammbezogene Einweisung 16 UE X X<br />

Spezielle, auf die Tätigkeit abgestimmten<br />

Ausbildung 32 UE<br />

X<br />

Durchführung von 2 EH-Lehrgängen (32 UE)<br />

unter Betreuung<br />

X X X X<br />

Gesamt [Unterrichtseinheiten] 175 72 136 104<br />

1) z.B. Diplom, Bachelor, Master, 2. Staatsexamen für Lehramt<br />

2) Diese Lehrer sind nicht ermächtigt, Lehrgänge gem. BGG 948 durchzuführen.<br />

18


2.11. Lehrberechtigung / Lehrschein für Ausbilder <strong>Erste</strong> <strong>Hilfe</strong> am Kind<br />

2.11.1. Ausstellung des Lehrscheins<br />

Voraussetzungen<br />

• Gültige Lehrberechtigung für die <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Ausbildung<br />

• Erfolgreiche Teilnahme an der Einweisung in die Lehrunterlage.<br />

• Erfolgreiche Durchführung von mindestens einem Lehrgang <strong>Erste</strong> <strong>Hilfe</strong> am<br />

Kind<br />

• teilweise unter Betreuung eines erfahrenen Ausbilders.<br />

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann die Lehrberechtigung für die Dauer von drei<br />

Jahren - ab dem letzten Tag der Einweisung – erteilt werden.<br />

2.11.2. Verlängerung der Lehrberechtigung<br />

Die Gültigkeit der Lehrberechtigung kann um jeweils drei Jahre verlängert werden,<br />

wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:<br />

• Gültige Lehrberechtigung für die <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Ausbildung<br />

• Durchführung von / Mitwirkung an mindestens einem Lehrgang <strong>Erste</strong> <strong>Hilfe</strong> am<br />

Kind pro Jahr<br />

• Teilnahme an Fortbildungen entsprechend 2.9.<br />

Ist die Lehrberechtigung ungültig, so ist grundsätzlich die erneute Teilnahme an einer<br />

Einweisung in das Programm erforderlich.<br />

2.11.3. Erteilung und Entzug der Lehrberechtigung<br />

Die Lehrberechtigung kann vom Landesverband oder einer von ihm beauftragten<br />

Stelle erteilt werden, wenn alle Voraussetzungen gem. 2.11.1. erfüllt sind.<br />

Die Lehrberechtigung kann vom Bundes- oder Landesverband entzogen werden,<br />

wenn die Lehrtätigkeit und/oder das Verhalten des Ausbilders für das Deutsche Rote<br />

Kreuz unzumutbar ist.<br />

19


2.12. Lehrberechtigung / Lehrschein für Ausbilder <strong>Erste</strong> <strong>Hilfe</strong> für Sportgruppen<br />

2.12.1. Ausstellung des Lehrscheins<br />

Voraussetzungen<br />

• Gültige Lehrberechtigung für die <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Ausbildung<br />

• Erfolgreiche Teilnahme an der Einweisung in die Lehrunterlage.<br />

• Erfolgreiche Durchführung von mindestens einem Lehrgang <strong>Erste</strong> <strong>Hilfe</strong> für<br />

Sportgruppen 3)<br />

• teilweise unter Betreuung eines erfahrenen Ausbilders.<br />

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann die Lehrberechtigung für die Dauer von drei<br />

Jahren - ab dem letzten Tag der Einweisung – erteilt werden.<br />

2.12.2. Verlängerung der Lehrberechtigung<br />

Die Gültigkeit der Lehrberechtigung kann um jeweils drei Jahre verlängert werden,<br />

wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:<br />

• Gültige Lehrberechtigung für die <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Ausbildung<br />

• Durchführung von / Mitwirkung an mindestens einem Lehrgang <strong>Erste</strong> <strong>Hilfe</strong> für<br />

Sportgruppen pro Jahr<br />

• Teilnahme an Fortbildungen entsprechend 2.9.<br />

Ist die Lehrberechtigung ungültig, so ist grundsätzlich die erneute Teilnahme an einer<br />

Einweisung in das Programm erforderlich.<br />

2.12.3. Erteilung und Entzug der Lehrberechtigung<br />

Die Lehrberechtigung kann vom Landesverband oder einer von ihm beauftragten<br />

Stelle erteilt werden, wenn alle Voraussetzungen gem. 2.12.1. erfüllt sind.<br />

Die Lehrberechtigung kann vom Bundes- oder Landesverband entzogen werden,<br />

wenn die Lehrtätigkeit und/oder das Verhalten des Ausbilders für das Deutsche Rote<br />

Kreuz unzumutbar ist.<br />

3) Integriert in die 16-stündige EH-Grundausbildung oder als eigenständiges Modul<br />

20


2.13. Lehrberechtigung / Lehrschein für Ausbilder Defibrillation durch<br />

Ersthelfer<br />

2.13.1. Ausstellung des Lehrscheins<br />

Voraussetzungen<br />

• Gültige Lehrberechtigung für die <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Ausbildung<br />

• Erfolgreiche Teilnahme an einer mindestens 8-stündigen Einweisung in die<br />

Lehrunterlage<br />

• Erfolgreiche Durchführung von mindestens einem Lehrgang AED-<br />

Grundlehrgang,<br />

• oder AED-Aufbaulehrgang/-Training teilweise unter Betreuung eines<br />

erfahrenen Ausbilders<br />

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann die Lehrberechtigung für die Dauer von drei<br />

Jahren - ab dem letzten Tag der Einweisung – erteilt werden.<br />

2.13.2. Verlängerung der Lehrberechtigung<br />

Die Gültigkeit der Lehrberechtigung kann um jeweils drei Jahre verlängert werden,<br />

wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:<br />

• Gültige Lehrberechtigung für die <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Ausbildung<br />

• Durchführung von mindestens einem Lehrgang AED-Grundlehrgang oder<br />

AEDAufbaulehrgang/-Training pro Jahr<br />

• Teilnahme an Fortbildungen entsprechend 2.9.<br />

Ist die Lehrberechtigung ungültig, so ist grundsätzlich die erneute Teilnahme an einer<br />

Einweisung in das Programm erforderlich.<br />

2.13.3. Erteilung und Entzug der Lehrberechtigung<br />

Die Lehrberechtigung kann vom Landesverband oder einer von ihm beauftragten<br />

Stelle erteilt werden, wenn alle Voraussetzungen gem. 2.13.1. erfüllt sind.<br />

Die Lehrberechtigung kann vom Bundes- oder Landesverband entzogen werden,<br />

wenn die Lehrtätigkeit und/oder das Verhalten des Ausbilders für das Deutsche Rote<br />

Kreuz unzumutbar ist.<br />

21


3. Besondere Funktionen<br />

3.1. Ausbildungsbeauftragter<br />

3.1.1. Zuständigkeit<br />

Der Ausbildungsbeauftragte eines Kreisverbandes ist unter unmittelbarer fachlicher<br />

Verantwortung des Kreisverbandsarztes fachlich zuständig für die Ausbildungen<br />

„Lebensrettende Sofortmaßnahmen“ und die unter 2.1 bis einschließlich 2.10.<br />

genannten <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Lehrgänge.<br />

3.1.2. Aufgaben<br />

Der Ausbildungsbeauftragte hat u.a. folgende Aufgaben:<br />

• Auswahl und Vorbereitung von Ausbilderanwärtern<br />

• Unterstützung und Einweisung neuer Ausbilder<br />

• Betreuung und Unterstützung aller Lehrkräfte<br />

• Überwachung der Lehrgänge hinsichtlich korrekter Durchführung<br />

insbesondere durch Hospitationen<br />

• Sicherstellung der Versorgung der Ausbilder mit Ausbildungs- und<br />

Lehrmaterialien<br />

• Mitwirkung bei der Organisation und Durchführung von jährlich wenigstens<br />

zwei Ausbilderbesprechungen<br />

• Kommunikation zu den in der Ausbildung tätigen Ärzten<br />

• Zusammenarbeit mit den Multiplikatoren und den Mitarbeitern des<br />

Landesverbandes.<br />

• Mitwirkung bei der Beschaffung und Verwaltung der Ausbildungs- und<br />

Lehrmaterialien<br />

• Mitwirkung bei der Werbung für das <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Programm<br />

• Information der Ausbilder über Mitteilungen des Landesverbandes<br />

Die Aufgaben können erweitert werden. Besteht ein Arbeitskreis Ausbildung, wirkt<br />

der Ausbildungsbeauftragte hierin verantwortlich mit.<br />

3.1.3. Voraussetzungen<br />

Der Ausbildungsbeauftragte muss mindestens über die gültige Lehrberechtigung<br />

<strong>Erste</strong> <strong>Hilfe</strong> und Ausbildungserfahrung verfügen. Er sollte über soziale und<br />

kommunikative Fähigkeiten verfügen.<br />

3.1.4. Ernennung<br />

Der Ausbildungsbeauftragte wird - nach vorheriger Abstimmung mit dem<br />

Kreisverband - durch den Landesarzt ernannt.<br />

3.1.5. Abberufung<br />

Die ernennende Stelle ist zur Abberufung berechtigt, wenn die Tätigkeit und/oder das<br />

Verhalten des Ausbildungsbeauftragten für das Deutsche Rote Kreuz unzumutbar<br />

sind.<br />

22


3.2. Ausbildungshelfer<br />

3.2.1. Aufgaben<br />

Der Ausbildungshelfer hat u.a. folgende Aufgaben:<br />

• Assistenz des Ausbilders bei der Vorführung der praktischen Maßnahmen<br />

• Unterstützende Anleitung der Teilnehmer während der Übungsphase<br />

• weitere Aufgaben nach Absprache mit der Lehrkraft<br />

Der Ausbildungshelfer führt eigenverantwortlich keinen Lehrgang oder<br />

Lehrgangsteile durch.<br />

3.2.2. Voraussetzungen<br />

• Mindestalter 16 Jahre<br />

• Grundsätzlich: Mitgliedschaft im DRK.<br />

• Teilnahme an einem Lehrgang, in dem der Ausbildungshelfer eingesetzt<br />

werden soll, nicht länger als zwei Jahre zurückliegend.<br />

• Einbindung in die Vorbereitung des geplanten Lehrgangs.<br />

3.2.3. Einsatz<br />

Der Einsatz des Ausbildungshelfers erfolgt durch den Träger der Ausbildung.<br />

23


Anhang<br />

Übersicht zu 2.8.5.<br />

Schriftliche Prüfung Lehrprobe Konsequenz<br />

Bestanden nicht bestanden Lehrprobe wiederholen<br />

nicht bestanden bestanden Schriftliche Prüfung<br />

wiederholen<br />

nicht bestanden nicht bestanden Schriftliche Prüfung und<br />

Lehrprobe wiederholen<br />

Wiederholungsprüfung<br />

Lehrgang komplett<br />

nicht bestanden<br />

wiederholen<br />

Wiederholungsprüfung Lehrgang komplett<br />

Wiederholungslehrgang<br />

nicht bestanden wiederholen<br />

Schriftliche Prüfung Lehrprobe Konsequenz<br />

Nicht bestanden Bestanden Lehrgang endgültig nicht<br />

bestanden<br />

Bestanden Nicht bestanden Lehrgang endgültig nicht<br />

bestanden<br />

Nicht bestanden Nicht bestanden Lehrgang endgültig nicht<br />

bestanden<br />

24

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