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Ausbildungsordnung Breitenausbildung LSM/Erste Hilfe

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2.12. Lehrberechtigung / Lehrschein für Ausbilder <strong>Erste</strong> <strong>Hilfe</strong> für Sportgruppen<br />

2.12.1. Ausstellung des Lehrscheins<br />

Voraussetzungen<br />

• Gültige Lehrberechtigung für die <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Ausbildung<br />

• Erfolgreiche Teilnahme an der Einweisung in die Lehrunterlage.<br />

• Erfolgreiche Durchführung von mindestens einem Lehrgang <strong>Erste</strong> <strong>Hilfe</strong> für<br />

Sportgruppen 3)<br />

• teilweise unter Betreuung eines erfahrenen Ausbilders.<br />

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann die Lehrberechtigung für die Dauer von drei<br />

Jahren - ab dem letzten Tag der Einweisung – erteilt werden.<br />

2.12.2. Verlängerung der Lehrberechtigung<br />

Die Gültigkeit der Lehrberechtigung kann um jeweils drei Jahre verlängert werden,<br />

wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:<br />

• Gültige Lehrberechtigung für die <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Ausbildung<br />

• Durchführung von / Mitwirkung an mindestens einem Lehrgang <strong>Erste</strong> <strong>Hilfe</strong> für<br />

Sportgruppen pro Jahr<br />

• Teilnahme an Fortbildungen entsprechend 2.9.<br />

Ist die Lehrberechtigung ungültig, so ist grundsätzlich die erneute Teilnahme an einer<br />

Einweisung in das Programm erforderlich.<br />

2.12.3. Erteilung und Entzug der Lehrberechtigung<br />

Die Lehrberechtigung kann vom Landesverband oder einer von ihm beauftragten<br />

Stelle erteilt werden, wenn alle Voraussetzungen gem. 2.12.1. erfüllt sind.<br />

Die Lehrberechtigung kann vom Bundes- oder Landesverband entzogen werden,<br />

wenn die Lehrtätigkeit und/oder das Verhalten des Ausbilders für das Deutsche Rote<br />

Kreuz unzumutbar ist.<br />

3) Integriert in die 16-stündige EH-Grundausbildung oder als eigenständiges Modul<br />

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