Ausbildungsordnung Breitenausbildung LSM/Erste Hilfe
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2.12. Lehrberechtigung / Lehrschein für Ausbilder <strong>Erste</strong> <strong>Hilfe</strong> für Sportgruppen<br />
2.12.1. Ausstellung des Lehrscheins<br />
Voraussetzungen<br />
• Gültige Lehrberechtigung für die <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Ausbildung<br />
• Erfolgreiche Teilnahme an der Einweisung in die Lehrunterlage.<br />
• Erfolgreiche Durchführung von mindestens einem Lehrgang <strong>Erste</strong> <strong>Hilfe</strong> für<br />
Sportgruppen 3)<br />
• teilweise unter Betreuung eines erfahrenen Ausbilders.<br />
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann die Lehrberechtigung für die Dauer von drei<br />
Jahren - ab dem letzten Tag der Einweisung – erteilt werden.<br />
2.12.2. Verlängerung der Lehrberechtigung<br />
Die Gültigkeit der Lehrberechtigung kann um jeweils drei Jahre verlängert werden,<br />
wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:<br />
• Gültige Lehrberechtigung für die <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Ausbildung<br />
• Durchführung von / Mitwirkung an mindestens einem Lehrgang <strong>Erste</strong> <strong>Hilfe</strong> für<br />
Sportgruppen pro Jahr<br />
• Teilnahme an Fortbildungen entsprechend 2.9.<br />
Ist die Lehrberechtigung ungültig, so ist grundsätzlich die erneute Teilnahme an einer<br />
Einweisung in das Programm erforderlich.<br />
2.12.3. Erteilung und Entzug der Lehrberechtigung<br />
Die Lehrberechtigung kann vom Landesverband oder einer von ihm beauftragten<br />
Stelle erteilt werden, wenn alle Voraussetzungen gem. 2.12.1. erfüllt sind.<br />
Die Lehrberechtigung kann vom Bundes- oder Landesverband entzogen werden,<br />
wenn die Lehrtätigkeit und/oder das Verhalten des Ausbilders für das Deutsche Rote<br />
Kreuz unzumutbar ist.<br />
3) Integriert in die 16-stündige EH-Grundausbildung oder als eigenständiges Modul<br />
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