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Ausbildungsordnung Breitenausbildung LSM/Erste Hilfe

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2.10. Lehrberechtigung / Lehrschein für <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Ausbilder 1)<br />

2.10.1. Ausstellung des Lehrscheins<br />

Voraussetzungen<br />

• Erfolgreiche Teilnahme an einem Ausbilderlehrgang.<br />

• Erfolgreiche Durchführung von mindestens zwei Lehrgängen <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-<br />

Grundausbildung grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach dem <strong>Erste</strong>-<br />

<strong>Hilfe</strong>-Ausbilderlehrgang teilweise unter Betreuung eines erfahrenen<br />

Ausbilders.<br />

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird die Lehrberechtigung für die Dauer von drei<br />

Jahren - ab dem letzten Tag des Ausbilderlehrgangs - erteilt.<br />

2.10.2. Verlängerung der Lehrberechtigung<br />

Die Gültigkeit der Lehrberechtigung kann um jeweils drei Jahre verlängert werden,<br />

wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:<br />

• Durchführung von Lehrgängen aus dem <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Programm mit insgesamt<br />

mindestens 32 Unterrichtseinheiten jährlich (z. B. zwei <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-<br />

Grundausbildungen, vier Lehrgänge Lebensrettende Sofortmaßnahmen, vier<br />

Lehrgänge <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Training oder Kombination dieser Lehrgänge)<br />

• Teilnahme an Fortbildungen entsprechend 2.9.<br />

Ist die Lehrberechtigung ungültig, so ist grundsätzlich die erneute Teilnahme an<br />

einem Ausbilderlehrgang erforderlich.<br />

2.10.3. Erteilung und Entzug der Lehrberechtigung<br />

Die Lehrberechtigung wird vom Landesverband erteilt, wenn alle Voraussetzungen<br />

gem. 2.10.1. erfüllt sind.<br />

Die Lehrberechtigung kann vom Bundes- oder Landesverband entzogen werden,<br />

wenn die Lehrtätigkeit und/oder das Verhalten des Ausbilders für das Deutsche Rote<br />

Kreuz unzumutbar ist.<br />

2.10.4. Lehrberechtigungen anderer Hilfsorganisationen<br />

Lehrberechtigungen anderer ausbildender Hilfsorganisationen können grundsätzlich<br />

vom Landesverband anerkannt werden, wenn die Ausbilderqualifikation mindestens<br />

der eines <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Ausbilders entspricht, jedoch ist vor Erteilung der DRK-<br />

Lehrberechtigung die Teilnahme an einer Fortbildung für <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Ausbilder und<br />

die Einweisung in die Lehrunterlage erforderlich.<br />

2.10.5. Lehrberechtigung für Ärzte<br />

Ein abgeschlossenes medizinisches Studium kann zum Teil auf die pädagogische<br />

Qualifikation angerechnet werden. Um eine adäquate pädagogische Umsetzung der<br />

<strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Aus- und Fortbildung zu gewährleisten, ist die Teilnahme an einer<br />

lehrprogrammbezogene Einweisung im Umfang von mindestens 16<br />

Unterrichtseinheiten und die erfolgreiche Durchführung von mindestens zwei<br />

Lehrgängen <strong>Erste</strong>-<strong>Hilfe</strong>-Grundausbildung innerhalb von zwölf Monaten unter<br />

Betreuung eines erfahrenen Ausbilders nachzuweisen. Träger der Einweisung ist der<br />

Landesverband. Bei erfolgreichem Abschluss ist den Ärzten eine Lehrberechtigung<br />

vom Landesverband zu erteilen.<br />

1) Für <strong>LSM</strong>-Ausbilder gelten die Regelungen bezüglich der <strong>LSM</strong>-Ausbildung.<br />

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