BGR 500 - Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution
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<strong>BGR</strong> <strong>500</strong><br />
Kapitel 2.38<br />
3.12 Gefährliche Stoffe <strong>und</strong> Zubereitungen<br />
3.12.1 Reinigungs- <strong>und</strong> Hilfsstoffe dürfen untereinander nicht gemischt werden, wenn dadurch<br />
Stoffe oder Zubereitungen entstehen oder Reaktionen ausgelöst werden können,<br />
durch die Versicherte gefährdet werden.<br />
3.12.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Fertigprodukte mit Konservierungs- <strong>und</strong><br />
Sterilisationsmitteln in ges<strong>und</strong>heitsgefährlicher Konzentration nicht vor Ablauf der<br />
vorgeschriebenen Standzeit genossen werden.<br />
3.12.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass geeignete Arbeitsverfahren oder Hilfsstoffe<br />
angewandt werden, durch die eine Entwicklung von Kohlendioxid durch unerwünschte<br />
Gärung verhindert wird.<br />
3.12.4 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zur Vorbeugung gegen allergische Erkrankungen<br />
der Atemwege <strong>und</strong> der Haut geeignete Arbeitsverfahren angewandt<br />
werden.<br />
Siehe auch Gefahrstoffverordnung.<br />
3.13 Nitrose Gase<br />
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei der Verwendung von Salpetersäure<br />
oder salpetersäurehaltigen Stoffen durch die Auswahl des Arbeitsverfahrens oder<br />
der Hilfsmittel ein Freiwerden nitroser Gase ausgeschlossen ist.<br />
3.14 Prüfungen<br />
Nach § 3 Abs.3 der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber Art, Umfang <strong>und</strong><br />
Fristen erforderlicher Prüfungen der Arbeitsmittel zu ermitteln. Bei diesen Prüfungen sollen sicherheitstechnische<br />
Mängel systematisch erkannt <strong>und</strong> abgestellt werden.<br />
Der Arbeitgeber legt ferner die Voraussetzungen fest, welche die von ihm beauftragten Personen<br />
zu erfüllen haben (befähigte Personen).<br />
Nach derzeitiger Auffassung ist davon auszugehen, dass die Aufgaben der befähigten Personen<br />
für die nachstehend aufgeführten Prüfungen durch die dort genannten Personen wahrgenommen<br />
werden. Art, Umfang <strong>und</strong> Fristen der Prüfungen sind bisherige Praxis <strong>und</strong> entsprechen<br />
den Regeln der Technik.<br />
3.14.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Schutzeinrichtungen, Verriegelungen <strong>und</strong><br />
Kopplungen an Nahrungsmittelmaschinen in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens<br />
jedoch einmal jährlich, durch einen Sachk<strong>und</strong>igen auf ihren sicheren Zustand<br />
geprüft werden.<br />
Prüfungen von Gasverbrauchseinrichtungen siehe Unfallverhütungsvorschrift „Verwendung<br />
von Flüssiggas“ (BGV D 34).<br />
Weitere Prüfungen siehe Abschnitt 3.3.<br />
Gegebenenfalls können weitere Prüfungen nach der Dampfkesselverordnung oder<br />
der Druckbehälterverordnung erforderlich sein.<br />
Sachk<strong>und</strong>iger Sachk<strong>und</strong>iger ist, ist, wer wer auf auf Gr<strong>und</strong> Gr<strong>und</strong> seiner seiner fachlichen fachlichen Ausbildung Ausbildung <strong>und</strong> <strong>und</strong> Erfahrung Erfahrung ausreiausreichendechende Kenntnisse Kenntnisse auf auf dem dem Gebiet Gebiet der Nahrungsmittelmaschinen Nahrungsmittelmaschinen hat <strong>und</strong> <strong>und</strong> mit den den<br />
einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften <strong>und</strong><br />
allgemein anerkannten Regeln Regeln der der Technik Technik (z.B. (z.B. BG-Regeln, BG-Regeln, DIN-Normen, DIN-Normen, VDE-<br />
Bestimmungen, VDEBestimmungen, technische technische Regeln Regeln anderer anderer Mitgliedstaaten Mitgliedstaaten der Europäischen der Europäischen Union<br />
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Türkei oder<br />
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