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BGR 500 - Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution

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<strong>BGR</strong> <strong>500</strong><br />

Kapitel 2.38<br />

3.12 Gefährliche Stoffe <strong>und</strong> Zubereitungen<br />

3.12.1 Reinigungs- <strong>und</strong> Hilfsstoffe dürfen untereinander nicht gemischt werden, wenn dadurch<br />

Stoffe oder Zubereitungen entstehen oder Reaktionen ausgelöst werden können,<br />

durch die Versicherte gefährdet werden.<br />

3.12.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Fertigprodukte mit Konservierungs- <strong>und</strong><br />

Sterilisationsmitteln in ges<strong>und</strong>heitsgefährlicher Konzentration nicht vor Ablauf der<br />

vorgeschriebenen Standzeit genossen werden.<br />

3.12.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass geeignete Arbeitsverfahren oder Hilfsstoffe<br />

angewandt werden, durch die eine Entwicklung von Kohlendioxid durch unerwünschte<br />

Gärung verhindert wird.<br />

3.12.4 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zur Vorbeugung gegen allergische Erkrankungen<br />

der Atemwege <strong>und</strong> der Haut geeignete Arbeitsverfahren angewandt<br />

werden.<br />

Siehe auch Gefahrstoffverordnung.<br />

3.13 Nitrose Gase<br />

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei der Verwendung von Salpetersäure<br />

oder salpetersäurehaltigen Stoffen durch die Auswahl des Arbeitsverfahrens oder<br />

der Hilfsmittel ein Freiwerden nitroser Gase ausgeschlossen ist.<br />

3.14 Prüfungen<br />

Nach § 3 Abs.3 der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber Art, Umfang <strong>und</strong><br />

Fristen erforderlicher Prüfungen der Arbeitsmittel zu ermitteln. Bei diesen Prüfungen sollen sicherheitstechnische<br />

Mängel systematisch erkannt <strong>und</strong> abgestellt werden.<br />

Der Arbeitgeber legt ferner die Voraussetzungen fest, welche die von ihm beauftragten Personen<br />

zu erfüllen haben (befähigte Personen).<br />

Nach derzeitiger Auffassung ist davon auszugehen, dass die Aufgaben der befähigten Personen<br />

für die nachstehend aufgeführten Prüfungen durch die dort genannten Personen wahrgenommen<br />

werden. Art, Umfang <strong>und</strong> Fristen der Prüfungen sind bisherige Praxis <strong>und</strong> entsprechen<br />

den Regeln der Technik.<br />

3.14.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Schutzeinrichtungen, Verriegelungen <strong>und</strong><br />

Kopplungen an Nahrungsmittelmaschinen in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens<br />

jedoch einmal jährlich, durch einen Sachk<strong>und</strong>igen auf ihren sicheren Zustand<br />

geprüft werden.<br />

Prüfungen von Gasverbrauchseinrichtungen siehe Unfallverhütungsvorschrift „Verwendung<br />

von Flüssiggas“ (BGV D 34).<br />

Weitere Prüfungen siehe Abschnitt 3.3.<br />

Gegebenenfalls können weitere Prüfungen nach der Dampfkesselverordnung oder<br />

der Druckbehälterverordnung erforderlich sein.<br />

Sachk<strong>und</strong>iger Sachk<strong>und</strong>iger ist, ist, wer wer auf auf Gr<strong>und</strong> Gr<strong>und</strong> seiner seiner fachlichen fachlichen Ausbildung Ausbildung <strong>und</strong> <strong>und</strong> Erfahrung Erfahrung ausreiausreichendechende Kenntnisse Kenntnisse auf auf dem dem Gebiet Gebiet der Nahrungsmittelmaschinen Nahrungsmittelmaschinen hat <strong>und</strong> <strong>und</strong> mit den den<br />

einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften <strong>und</strong><br />

allgemein anerkannten Regeln Regeln der der Technik Technik (z.B. (z.B. BG-Regeln, BG-Regeln, DIN-Normen, DIN-Normen, VDE-<br />

Bestimmungen, VDEBestimmungen, technische technische Regeln Regeln anderer anderer Mitgliedstaaten Mitgliedstaaten der Europäischen der Europäischen Union<br />

oder<br />

Union<br />

anderer<br />

oder der<br />

Vertragsstaaten<br />

Türkei oder<br />

des<br />

anderer<br />

Abkommens<br />

Vertragsstaaten<br />

über den<br />

des<br />

Europäischen<br />

Abkommens<br />

Wirtschaftsüber<br />

den<br />

Europäischen Wirtschafts-<br />

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