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Download - Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und ...

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Anlage 7 Artikel 3 Abs. 2 Gr<strong>und</strong>gesetz<br />

"(…)<br />

Art 3<br />

Auszug aus dem<br />

Gr<strong>und</strong>gesetz <strong>für</strong> die B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland<br />

vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1), zuletzt geändert durch<br />

das Gesetz vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 944)<br />

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.<br />

(2) Männer <strong>und</strong> Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche<br />

Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen <strong>und</strong> Männern <strong>und</strong> wirkt auf die<br />

Beseitigung bestehender Nachteile hin.<br />

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse,<br />

seiner Sprache, seiner Heimat <strong>und</strong> Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen<br />

oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand<br />

darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.<br />

(…)"

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