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2. Halbjahr 2011 ibr-online

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Verjährung im Bau- und Architektenrecht<br />

mit<br />

RA und FA für Bau- und Architektenrecht<br />

Dr. Alfons Schulze-Hagen, Mannheim<br />

n Referent<br />

RA Dr. Alfons Schulze-Hagen<br />

verfügt über mehr als 25 Jahre Erfahrung in Beratung<br />

und Prozesstätigkeit in Bausachen. Der Referent<br />

ist Gründer und Herausgeber der Zeitschrift<br />

„IBR“ sowie Initiator und verantwortlicher Chefredakteur<br />

der Internet-Dienste „<strong>ibr</strong>-<strong>online</strong>“ und „imr<strong>online</strong>“.<br />

Zahlreiche Vorträge, Seminare und Veröffentlichungen<br />

zum Bau-, Immobilien- und Vergaberecht. Er ist Mitglied in zahlreichen<br />

baurechtlichen Vereinigungen, u. a. Mitglied des Vorstands<br />

des Deutschen Baugerichtstags e.V.<br />

n Teilnehmerkreis<br />

Hausjuristen der Bauträger, Bauunternehmer und größeren Architektur-<br />

und Ingenieurbüros; Mitarbeiter aus den Schadensabteilungen<br />

der Haftpflichtversicherer für Architekten und Ingenieure;<br />

Rechtsanwälte und Unternehmensjuristen.<br />

n Ziel<br />

Ein zentrales Anliegen der Schuldrechtsreform bestand darin, Verjährungsfristen<br />

zu verkürzen. Statt der bisher bekannten Regel verjährung<br />

von 30 Jahren gilt nunmehr eine nur noch dreijährige<br />

Regelverjährung gemäß §§ 195, 199 BGB. Auch die Rechtsprechung<br />

wendet das neue Verjährungsrecht relativ streng und konsequent<br />

an, wie insbesondere die Entscheidungen zur Verjährung<br />

des Bürgschaftsanspruchs sowie zur Verjährung des Gesamtschuldnerregresses<br />

zeigen. Bei der Geltendmachung von Ansprüchen<br />

im Bau- und Architektenrecht muss deshalb die Verjährung<br />

stets im Auge behalten werden. Es ist daher nicht überraschend,<br />

dass in sehr vielen Gerichtsentscheidungen Verjährungsfragen<br />

eine große Rolle spielen.<br />

Architekten und Ingenieure<br />

Datum: Montag, 05.1<strong>2.</strong><strong>2011</strong>, 9:00 – 12:45 Uhr<br />

Ort: IBR-Seminarzentrum Mannheim<br />

Preis: 229,– Euro zzgl. 19% MwSt.<br />

n Themen<br />

1. Einführung in das Verjährungsrecht<br />

Halbtagesseminar<br />

• Ausführliche Seminarunterlagen • Seminar gebühr inkl. Snacks, Tagungs- und Pausengetränke<br />

• Sie erhalten eine Teilnahmebestätigung über 6,5 Zeitstunden (auf Anfrage: 8 Fortbildungspunkte) für Ihren Fortbildungsnachweis<br />

Online anmelden unter www.<strong>ibr</strong>-<strong>online</strong>.de/IBR-Seminare<br />

Weitere Informationen: id Verlags GmbH – Sandra Szech – Tel. 06 21/12032-18 – Fax 06 21/283-83 – szech@id-verlag.de<br />

NEU<br />

<strong>2.</strong> Verjährung der Mängelansprüche gemäß § 634a BGB sowie<br />

§ 13 Nr. 4 VOB/B<br />

– Fünfjährige Verjährung wegen Mängeln am Bauwerk<br />

– Zweijährige Verjährung wegen Mängeln an anderen Werken<br />

– Beginn der Verjährung<br />

– Verjährung bei arglistig verschwiegenen Mängeln<br />

– Verjährung nach Organisationspflichtverletzung<br />

– Verjährung bei Sekundärhaftung<br />

– Hemmung und Neubeginn der Verjährung<br />

• Symptomtheoerie<br />

• Hemmung durch Verhandlungen, Stundung, Rechtsverfolgung<br />

etc.<br />

• Neubeginn der Verjährung<br />

– Erhaltung der Mängeleinrede (z. B. durch Aufrechnung,<br />

Zurückbehaltung)<br />

– Vereinbarungen über die Verjährung<br />

– Besondere Verjährungsregeln nach VOB/B<br />

3. Bauträger- und Kaufverträge<br />

– Kauf- oder Werkvertragsrecht für neu errichtete, fertig gestellte<br />

Häuser?<br />

– Welche Verjährung gilt beim Kauf von Neu- und Altbauten?<br />

– Wann verjährt der Anspruch auf Übertragung des Eigentums?<br />

– Verjährung von Mängelansprüchen hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums<br />

4. Kauf- und Werklieferungsverträge: Wann verjähren Mängelansprüche?<br />

5. Regelmäßige Verjährung anderer Ansprüche<br />

– Verjährung deliktischer Ansprüche<br />

– Verjährung im Gesamtschuldnerausgleich<br />

– Verjährung des Anspruchs gegen den Bürgen<br />

– Verjährung von Ansprüchen aus dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht<br />

– Verjährung der Vergütungsansprüche der Bauträger,<br />

Werkunternehmer sowie Architekten und Ingenieure<br />

IBR<br />

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