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WB_2004-1.pdf - Wuppertal Institut für Klima, Umwelt, Energie

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EU<br />

Eine Betriebsstätte ist zum Unternehmen<br />

rechtlich unselbständig, d.h. die Geschäfte werden<br />

in direkt vom deutschen Stammhaus aus abge wickelt.<br />

Betriebsstätten können vorliegen als Zweigniederlassungen,<br />

Geschäftsstellen, Fabrikations stätten oder<br />

beispielsweise Werkstätten. Die Gewinnermittlung<br />

hat nach deutschen Rechnungslegungsgrundsätzen<br />

zu geschehen, wobei die ausländische Be triebsstätte<br />

mit einzubeziehen ist. Daneben ist eine Schattenrechnung<br />

durchzuführen, um das anteilige Ergebnis<br />

zu ermitteln, das auf den ausländischen Teil des<br />

Unternehmens entfällt. Der Betriebsstätte sind also<br />

die Gewinne zuzurechnen „… die sie hätte erzielen<br />

können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit<br />

unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als<br />

selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im<br />

Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte<br />

sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.“ (Art. 7<br />

II OECD-MA).) Nach herrschender Meinung ist zur<br />

Ermittlung dieses Betriebsstättenergebnisses grundsätzlich<br />

die so genannte direkte Methode anzuwenden.<br />

Danach ist das Ergebnis aufgrund einer eigenen<br />

Buchführung der ausländischen Betriebsstätte zu<br />

ermitteln. Die Ermittlung der Ergebnisse kann im<br />

Einzelfall problematisch sein, wenn die Zuordnung<br />

von Wirtschaftsgütern, Be triebs ein nahmen und<br />

-ausgaben nicht einwandfrei möglich ist. Im dem<br />

oben konstruierten Beispiel ist insbesondere das<br />

Veranlassungsprinzip zu be achten.<br />

Zur Reduktion von CO 2 -Emissionen sind<br />

umwelt schutzintegrierte Vermeidungsmaßnahmen<br />

not wendig, die zu effi zienteren Produktionsprozessen<br />

oder zur Umstellung auf andere <strong>Energie</strong>träger<br />

führen. Werden in einer Betriebsstätte derartige<br />

Investitionen durchgeführt, so ist es praktisch kaum<br />

möglich, die Kosten in Form von Abschreibungen<br />

in solche aufzuteilen, die durch die eigentliche<br />

Produk tion verursacht werden und in solche, die<br />

auf die Emissionsminderung zurückzuführen sind.<br />

In je dem Fall dürfte es die Finanzverwaltung schwer<br />

haben, wenn sie einem Unternehmen nachweisen<br />

möchte, dass eine Ersatzinvestition in integrierte<br />

Technologien aus Gründen der Anrechnung von<br />

Emissionsverminderungen durchgeführt bzw. vorgezogen<br />

wurde. Daraus folgt, dass die Abschreibungen<br />

tendenziell eher das Ergebnis der ausländischen<br />

Betriebsstätte belasten werden. Daneben ist zu<br />

beachten, dass die Wirtschaftsgüter, die sowohl im<br />

In- als auch im Ausland Funktionen erfüllen, durch<br />

den Willen der Geschäftsleitung dem in- oder ausländischen<br />

Betriebsvermögen zugerechnet werden<br />

mit der Folge, dass die Betriebsausgaben auch dort<br />

zu berücksichtigen sind. Sofern im Ausland mit<br />

einer höheren Grenzsteuerbelastung zu rechnen ist,<br />

besteht <strong>für</strong> die Unternehmensleitung ein Anreiz zur<br />

Verlagerung der Betriebsausgaben in das Ausland.<br />

16<br />

Wegen der fehlenden rechtlichen Selbständigkeit<br />

von inländischem Stammhaus und ausländischer<br />

Betriebsstätte sind Innentransaktionen rechtlich<br />

nicht möglich. Die Betriebsstätte ist damit nicht<br />

in der Lage, dem Stammhaus entsprechende Ausgleichszahlungen<br />

in Rechnung zu stellen, so dass<br />

der Vorteil aus einem Zertifi kateverkauf oder nicht<br />

nötigen Zukauf von Zertifi katen im Inland der<br />

Besteuerung unterliegt. Damit bleibt festzustellen,<br />

dass bei umweltschutzintegrierten Vermeidungsmaßnahmen<br />

die Kosten in Form von Abschreibungen<br />

das Betriebsstättenergebnis belasten, wohingegen<br />

die Vorteile der Emissionsminderung bei der<br />

Ermittlung der inländischen Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage<br />

zu berücksichtigen ist.<br />

Anwendungsfall: Körperschaftsteuerbelastung<br />

einer deutschen Kapital gesellschaft<br />

mit einer belgischen Betriebsstätte<br />

Wie im obigen Beispiel soll ein Unternehmer zwei<br />

Betriebsstätten betreiben. Weiter soll der Unternehmer<br />

zur Emissionsvermeidung ausschließlich<br />

um welt schutzintegrierte Vermeidungsmaßnahmen<br />

ein setzen. Beide Betriebsstätten unterliegen nun<br />

einem anderen Besteuerungsrecht. Im hier betrachteten<br />

Anwendungsfall soll eine belgische Betriebsstätte<br />

durch eine deutsche Kapitalgesellschaft<br />

betrieben werden. Lässt man Unterschiede bei der<br />

Ge winn ermittlung außer Acht und vernachlässigt<br />

Frei beträge, so ist in Belgien seit dem Steuerjahr<br />

<strong>2004</strong> ein Spitzensteuersatz von 33,99 Prozent (einschließlich<br />

Krisenabgabe von 3 Prozent) zu beachten,<br />

während in Deutschland ein solcher von 26,375<br />

Prozent (einschließlich Solidaritätszuschlag von 5,5<br />

Prozent) Anwendung fi ndet. In beiden Fällen ist<br />

das klassische Körperschaftsteuersystem mit einer<br />

Tarifermäßigung beim Anteilseigner anzuwenden.<br />

Die unterschiedlichen Steuersätze deuten darauf<br />

hin, dass im Rahmen der sachverhaltsgestaltenden<br />

Steuer bilanzpolitik Be triebsausgaben möglichst<br />

nach Belgien verlagert werden sollten, während<br />

man Betriebseinnahmen tendenziell besser in<br />

Deutschland der Besteuerung unterwerfen würde.<br />

Die ausschließliche Berücksichtigung der Körperschaftsteuersätze<br />

wird zwar nicht zu der optimalen<br />

Entscheidung des Unternehmers führen, weil beispielsweise<br />

auch die Folgen der Gewinnermittlung<br />

berücksichtigt werden müssten. Gleichwohl soll aus<br />

Gründen der Vereinfachung da raus gefolgert werden,<br />

dass die tatsächliche Grenzsteuerbelastung in<br />

Deutschland niedriger ist als die in Belgien.<br />

Abbildung 3 macht anschaulich, welche Auswirkung<br />

diese unterschiedliche Besteuerung auf das<br />

Verhalten des Emittenten hat:<br />

<strong>Wuppertal</strong> Bulletin 1 · <strong>2004</strong>

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