WB_2004-1.pdf - Wuppertal Institut für Klima, Umwelt, Energie
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EU<br />
Eine Betriebsstätte ist zum Unternehmen<br />
rechtlich unselbständig, d.h. die Geschäfte werden<br />
in direkt vom deutschen Stammhaus aus abge wickelt.<br />
Betriebsstätten können vorliegen als Zweigniederlassungen,<br />
Geschäftsstellen, Fabrikations stätten oder<br />
beispielsweise Werkstätten. Die Gewinnermittlung<br />
hat nach deutschen Rechnungslegungsgrundsätzen<br />
zu geschehen, wobei die ausländische Be triebsstätte<br />
mit einzubeziehen ist. Daneben ist eine Schattenrechnung<br />
durchzuführen, um das anteilige Ergebnis<br />
zu ermitteln, das auf den ausländischen Teil des<br />
Unternehmens entfällt. Der Betriebsstätte sind also<br />
die Gewinne zuzurechnen „… die sie hätte erzielen<br />
können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit<br />
unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als<br />
selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im<br />
Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte<br />
sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.“ (Art. 7<br />
II OECD-MA).) Nach herrschender Meinung ist zur<br />
Ermittlung dieses Betriebsstättenergebnisses grundsätzlich<br />
die so genannte direkte Methode anzuwenden.<br />
Danach ist das Ergebnis aufgrund einer eigenen<br />
Buchführung der ausländischen Betriebsstätte zu<br />
ermitteln. Die Ermittlung der Ergebnisse kann im<br />
Einzelfall problematisch sein, wenn die Zuordnung<br />
von Wirtschaftsgütern, Be triebs ein nahmen und<br />
-ausgaben nicht einwandfrei möglich ist. Im dem<br />
oben konstruierten Beispiel ist insbesondere das<br />
Veranlassungsprinzip zu be achten.<br />
Zur Reduktion von CO 2 -Emissionen sind<br />
umwelt schutzintegrierte Vermeidungsmaßnahmen<br />
not wendig, die zu effi zienteren Produktionsprozessen<br />
oder zur Umstellung auf andere <strong>Energie</strong>träger<br />
führen. Werden in einer Betriebsstätte derartige<br />
Investitionen durchgeführt, so ist es praktisch kaum<br />
möglich, die Kosten in Form von Abschreibungen<br />
in solche aufzuteilen, die durch die eigentliche<br />
Produk tion verursacht werden und in solche, die<br />
auf die Emissionsminderung zurückzuführen sind.<br />
In je dem Fall dürfte es die Finanzverwaltung schwer<br />
haben, wenn sie einem Unternehmen nachweisen<br />
möchte, dass eine Ersatzinvestition in integrierte<br />
Technologien aus Gründen der Anrechnung von<br />
Emissionsverminderungen durchgeführt bzw. vorgezogen<br />
wurde. Daraus folgt, dass die Abschreibungen<br />
tendenziell eher das Ergebnis der ausländischen<br />
Betriebsstätte belasten werden. Daneben ist zu<br />
beachten, dass die Wirtschaftsgüter, die sowohl im<br />
In- als auch im Ausland Funktionen erfüllen, durch<br />
den Willen der Geschäftsleitung dem in- oder ausländischen<br />
Betriebsvermögen zugerechnet werden<br />
mit der Folge, dass die Betriebsausgaben auch dort<br />
zu berücksichtigen sind. Sofern im Ausland mit<br />
einer höheren Grenzsteuerbelastung zu rechnen ist,<br />
besteht <strong>für</strong> die Unternehmensleitung ein Anreiz zur<br />
Verlagerung der Betriebsausgaben in das Ausland.<br />
16<br />
Wegen der fehlenden rechtlichen Selbständigkeit<br />
von inländischem Stammhaus und ausländischer<br />
Betriebsstätte sind Innentransaktionen rechtlich<br />
nicht möglich. Die Betriebsstätte ist damit nicht<br />
in der Lage, dem Stammhaus entsprechende Ausgleichszahlungen<br />
in Rechnung zu stellen, so dass<br />
der Vorteil aus einem Zertifi kateverkauf oder nicht<br />
nötigen Zukauf von Zertifi katen im Inland der<br />
Besteuerung unterliegt. Damit bleibt festzustellen,<br />
dass bei umweltschutzintegrierten Vermeidungsmaßnahmen<br />
die Kosten in Form von Abschreibungen<br />
das Betriebsstättenergebnis belasten, wohingegen<br />
die Vorteile der Emissionsminderung bei der<br />
Ermittlung der inländischen Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage<br />
zu berücksichtigen ist.<br />
Anwendungsfall: Körperschaftsteuerbelastung<br />
einer deutschen Kapital gesellschaft<br />
mit einer belgischen Betriebsstätte<br />
Wie im obigen Beispiel soll ein Unternehmer zwei<br />
Betriebsstätten betreiben. Weiter soll der Unternehmer<br />
zur Emissionsvermeidung ausschließlich<br />
um welt schutzintegrierte Vermeidungsmaßnahmen<br />
ein setzen. Beide Betriebsstätten unterliegen nun<br />
einem anderen Besteuerungsrecht. Im hier betrachteten<br />
Anwendungsfall soll eine belgische Betriebsstätte<br />
durch eine deutsche Kapitalgesellschaft<br />
betrieben werden. Lässt man Unterschiede bei der<br />
Ge winn ermittlung außer Acht und vernachlässigt<br />
Frei beträge, so ist in Belgien seit dem Steuerjahr<br />
<strong>2004</strong> ein Spitzensteuersatz von 33,99 Prozent (einschließlich<br />
Krisenabgabe von 3 Prozent) zu beachten,<br />
während in Deutschland ein solcher von 26,375<br />
Prozent (einschließlich Solidaritätszuschlag von 5,5<br />
Prozent) Anwendung fi ndet. In beiden Fällen ist<br />
das klassische Körperschaftsteuersystem mit einer<br />
Tarifermäßigung beim Anteilseigner anzuwenden.<br />
Die unterschiedlichen Steuersätze deuten darauf<br />
hin, dass im Rahmen der sachverhaltsgestaltenden<br />
Steuer bilanzpolitik Be triebsausgaben möglichst<br />
nach Belgien verlagert werden sollten, während<br />
man Betriebseinnahmen tendenziell besser in<br />
Deutschland der Besteuerung unterwerfen würde.<br />
Die ausschließliche Berücksichtigung der Körperschaftsteuersätze<br />
wird zwar nicht zu der optimalen<br />
Entscheidung des Unternehmers führen, weil beispielsweise<br />
auch die Folgen der Gewinnermittlung<br />
berücksichtigt werden müssten. Gleichwohl soll aus<br />
Gründen der Vereinfachung da raus gefolgert werden,<br />
dass die tatsächliche Grenzsteuerbelastung in<br />
Deutschland niedriger ist als die in Belgien.<br />
Abbildung 3 macht anschaulich, welche Auswirkung<br />
diese unterschiedliche Besteuerung auf das<br />
Verhalten des Emittenten hat:<br />
<strong>Wuppertal</strong> Bulletin 1 · <strong>2004</strong>