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Taetergestaendnisse und Augenzeugen des Holocaust

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… gilt auch für Schriften … <strong>des</strong> … bezeichneten Inhalts.»<br />

«§ 220 a Völkermord<br />

(1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe<br />

als solche ganz oder teilweise zu zerstören,<br />

… »<br />

1. Mitglieder der Gruppe tötet.<br />

2. Mitgliedern der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 224<br />

bezeichneten Art zufügt,<br />

3. die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren körperliche Zerstörung<br />

ganz oder teilweise herbeizuführen,<br />

4. Massregeln verhängt, die Geburten innerhalb der Gruppe verhindern sollen,<br />

5. Kinder der Gruppe in eine andere Gruppe gewaltsam überführt, wird mit lebenslanger<br />

Freiheitsstrafe bestraft.<br />

«§ 224 Schwere Körperverletzung<br />

(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, dass der Verletzte ein wichtiges Glied <strong>des</strong> Körpers, das<br />

Sehvermögen auf einem oder beiden Augen, das Gehör, die Sprache oder die Zeugungsfähigkeit<br />

verliert oder in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder<br />

Geisteskrankheit verfällt, so ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren zu erkennen.<br />

c. § 244 Strafprozessordnung lautet:<br />

(3) … Im übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn eine Beweiserhebung wegen<br />

Offenk<strong>und</strong>igkeit überflüssig ist, …»<br />

d.<br />

Zur Auslegung von Gesetzen trägt sonst das Schrifttum, zumal die Kommentierungen, wesentlich bei -<br />

hier ist es umgekehrt wieder die Justiz selber, welche die Gesetzsvorschriften für die «<strong>Holocaust</strong>»-<br />

Bewältigung auslegt <strong>und</strong> die Kommentierungsvorgaben aufstellt. Gleichwohl seien für die<br />

Strafrechtsvorschriften genannt:<br />

e.<br />

Dreher/Tröndle: Strafgesetzbuch <strong>und</strong> Nebengesetze, Kommentar<br />

Jeschek/Russ/Willms: Strafgesetzbuch, Leipziger Kommentar<br />

Schönke/Schröder: Strafgesetzbuch, Kommentar

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