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Arbeitsrecht - Löwisch, Leseprobe

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{luchterh_neu}20070266_Loewisch/Kap01.3D 12.09.2007 S.33<br />

zug auf die Begründung von Arbeitsverhältnissen, den beruflichen Aufstieg und das Arbeitsentgelt<br />

unzulässig und nach dem AGG verboten (vgl. Rn 136 ff.).<br />

Gesetzliche Quotenregelungen, nach denen bei Einstellungen und Befçrderungen Frauen gegenüber<br />

männlichen Bewerbern zu bevorzugen sind, sind als Fçrdermaßnahme nach Art. 3 II S. 2 GG gerechtfertigt,<br />

wenn sie sicherstellen, dass zunächst die bessere Qualifikation den Ausschlag gibt und bei gleicher<br />

Qualifikation der Vorrang der weiblichen Bewerber entfällt, wenn andere relevante Kriterien wie<br />

etwa Unterhaltspflichten zugunsten eines männlichen Bewerbers überwiegen. 50 Auf die für den çffentlichen<br />

Dienst des Bundes geltende Quotenregelung in § 8 Bundesgleichstellungsgesetz trifft das<br />

zu. 51<br />

Nach Art. 3 III S. 1 GG ist die unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern wegen der<br />

Abstammung, also der Beziehung zu einer bestimmten Familie oder Volksgruppe, wegen<br />

der Rasse, der Sprache, der Heimat und Herkunft, des Glaubens und der religiçsen oder<br />

politischen Anschauungen unzulässig. Art. 3 III S. 2 GG verbietet auch die Benachteiligung<br />

wegen einer Behinderung. Diese Diskriminierungsverbote sind nunmehr ebenfalls<br />

durch das AGG umgesetzt, das in Umsetzung der Gleichbehandlungs- Rahmenrichtlinie<br />

der EG (Rn 159) auch eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters oder der sexuellen<br />

Identität verbietet. Siehe im Einzelnen Rn 136 ff.<br />

2. Umsetzung der Grundrechte im <strong>Arbeitsrecht</strong><br />

a) Bindung der Normgebung<br />

Nach Art. 1 III GG binden die Grundrechte die Gesetzgebung als unmittelbar geltendes<br />

Recht. Das gilt auch für die Tarifvertragsparteien als Normgeber (Rn 302).<br />

Eine besondere Rolle hat dabei seit dem 1. 1. 1953, dem Datum, zu dem nach Art. 117 GG das dem<br />

Art. 3 II GG entgegenstehende Recht außer Kraft getreten ist, die Verwirklichung der Gleichberechtigung<br />

von Mann und Frau auf dem Feld der Entgelttarifverträge gespielt. Bereits mit einem Urteil<br />

vom 15. 1. 1955 52 hat das BAG unterschiedliche tarifliche Lohngruppen für Männer und Frauen für<br />

verfassungswidrig erklärt. Inzwischen hat der Europäische Gerichtshof im Hinblick auf Art. 119<br />

EGV (jetzt Art. 141 EG) und die dazu ergangene Richtlinie 75/117/EWG ausgesprochen, dass auch<br />

eine tarifliche Entgeltordnung, die zwar nicht direkt nach dem Geschlecht differenziert, aber in ihren<br />

Gruppen an Eigenschaften anknüpft, die Männer eher besitzen als Frauen, diskriminierend sein kann.<br />

Zwar reiche es dafür noch nicht aus, dass eine dieser Gruppen auf solche Merkmale abstelle. Jedoch<br />

müsse, wenn dies der Fall sei, die Entgeltordnung des Tarifvertrages insgesamt in dem Sinne ausgewogen<br />

sein, dass in anderen Gruppen gleichwertige Kriterien berücksichtigt werden, die Arbeitnehmerinnen<br />

typischerweise eher besitzen als Arbeitnehmer. 53 Die vom EuGH unter diesem Gesichtspunkt<br />

beanstandete Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten ist inzwischen durch § 4 I TzBfG<br />

verboten (dazu Rn 140).<br />

b) Unmittelbare Drittwirkung des Art. 9 III GG<br />

§ 4 <strong>Arbeitsrecht</strong> und Verfassung 33<br />

Fall 5: X verpflichtet sich gegenüber der für sein Unternehmen zuständigen Gewerkschaft, drei Jahre<br />

lang nur Arbeitnehmer einzustellen, die dieser Gewerkschaft bereits angehçren. Er fordert deshalb<br />

den Arbeitsplatzbewerber A, den er vor anderen für qualifiziert hält auf, der Gewerkschaft beizutreten.<br />

Als dieser ablehnt, stellt X einen anderen Bewerber ein. A verlangt Einstellung, jedenfalls will er,<br />

50 Siehe dazu in Bezug auf die Gleichbehandlungsrichtlinie der EG EuGH 17. 10. 1995 (Kalanke), AP<br />

Nr. 6 zu EWG-Richtlinie Nr. 76/207 = BB 1995, 2481 = NJW 1995, 3109 = NZA 1995, 1095 = EzA<br />

Art. 3 GG Nr. 47; EuGH 11. 11. 1997 (Marschall), AP Nr. 14 EWG-Richtlinie Nr. 76/207 = DB 1997,<br />

2383 = BB 1997, 2590 = NJW 1997, 3429 = NZA 1997, 1337 = EzA Art. 3 GG Nr. 69.<br />

51 KompaktK/ Kramer, Art. 3 GG Rn 78 ff; Jarass/ Pieroth, GG, 7. Auflage 2004, Art. 3 Rn 103.<br />

52 AP Nr. 4 zu Art. 3 GG = NJW 1955, 684.<br />

53 EuGH 1. 7. 1986, AP Nr. 13 zu Art. 119 EWG-Vertrag = DB 1986, 1877 = NJW 1987, 1138 und 27. 6.<br />

1990, AP Nr. 21 zu Art. 119 EWG-Vertrag = DB 1991, 100 = NZA 1990, 771= EzA Art. 119 EWG-<br />

Vertrag Nr. 3.<br />

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