Satzung - Deutsche AIDS Gesellschaft eV
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(Fassung vom 06. April 2001)<br />
Der Name des Vereins lautet<br />
<strong>Satzung</strong><br />
§ 1 Vereinsname<br />
„DAIG“ <strong>Deutsche</strong> <strong>AIDS</strong> <strong>Gesellschaft</strong><br />
Nach Eintragung in das Vereinsregister ist der Zusatz "e.V." (eingetragener Verein)<br />
anzufügen.<br />
Sitz des Vereins ist Wiesbaden.<br />
Die Zwecke der DAIG sind:<br />
§ 2 Sitz des Vereins<br />
§ 3 Vereinszwecke<br />
a) die Förderung von Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2, Nr. 1 AO).<br />
b) die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesen (§ 52 Abs. 2, Nr. 2 AO).<br />
c) die Förderung der Erforschung, Prävention und Behandlung der HIV-Infektion und<br />
ihrer Folgen.<br />
d) Organisation und Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen zum Thema<br />
<strong>AIDS</strong><br />
e) Erarbeitung und Weitergabe von Informationen zur naturwissenschaftlichen,<br />
medizinischen, epidemiologischen, psychosozialen und sonstigen Forschung mit<br />
dem Ziel der Prävention, Diagnostik, Behandlung und Begrenzung von HIV-<br />
Infektion und ihren Folgen.<br />
§ 4 Gemeinnützigkeit<br />
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1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im<br />
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung durch<br />
Verwirklichung der in § 3 genannten Vereinszwecke.<br />
2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche<br />
Zwecke.<br />
3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet<br />
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Vereinsmitteln<br />
4) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft<br />
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.<br />
5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das<br />
Vermögen des Vereins der <strong>Deutsche</strong>n Forschungsgemeinschaft zu. Die <strong>Deutsche</strong><br />
Forschungsgemeinschaft hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für<br />
die Förderung der <strong>AIDS</strong>- oder Krebsforschung zu verwenden.<br />
§ 5 Mitgliedschaft<br />
1) Ordentliches Mitglied der <strong>Gesellschaft</strong> kann jede natürliche Person werden, die<br />
über eine entsprechende abgeschlossene Ausbildung verfügt oder mit<br />
Fachwissen zur Förderung des Vereinszweckes beitragen kann. Der Antrag auf<br />
Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. In dem<br />
Aufnahmeantrag ist die Sektion zu benennen, in der das Mitglied nach Aufnahme<br />
stimmberechtigt ist.<br />
Aufnahmeanträge sind mindestens 8 Wochen vor der nächsten<br />
Mitgliederversammlung an den Vorstand der <strong>Gesellschaft</strong> zu richten. Ihnen<br />
müssen befürwortende schriftliche Stellungnahmen von mindestens 2 Mitgliedern<br />
(Bürgen) beigefügt sein, wovon einer aus der gewählten Sektion stammen soll.<br />
Die Antragssteller und Ihre Bürgen werden mindestens 4 Wochen vor der<br />
nächsten Mitgliederversammlung allen Mitgliedern zur Kenntnis gegeben.<br />
Begründete Einsprüche gegen einen Aufnahmeantrag sind spätestens 1 Woche<br />
vor der nächsten Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.<br />
Die Mitgliedschaft beginnt nach der Aufnahme mit dem Eingang des<br />
Mitgliedsbeitrages. Sie endet durch schriftliche Austrittserklärung, durch Tod oder<br />
durch Ausschluss.<br />
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2) Juristische Personen - z.B. <strong>Gesellschaft</strong>en, Institute, Behörden und<br />
<strong>Gesellschaft</strong>en bürgerlichen Rechts - können als fördernde Mitglieder ohne<br />
Stimmrecht auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder des Vereins werden.<br />
3) Einzelpersonen, deren Arbeit für die Vereinszwecke von besonderer Bedeutung<br />
sind oder die sich um die <strong>Gesellschaft</strong> in besonderer Weise verdient gemacht<br />
haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt<br />
werden.<br />
4) Über die Aufnahme als Mitglied, förderndes Mitglied und Ehrenmitglied<br />
entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.<br />
5) Der Ausschluss von der Mitgliedschaft ist von Vorstand und Beirat mit einfacher<br />
Mehrheit festzustellen. Vorher ist dem Mitglied in der Mitgliederversammlung<br />
Gelegenheit zu Stellungnahme zu geben.<br />
§ 6 Beiträge<br />
Beiträge für natürliche beziehungsweise juristische Personen sind von der<br />
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festzusetzen.<br />
Die Beiträge sind jährlich im voraus per 31.03. zu entrichten.<br />
Bei Verzug ruhen die Mitgliedschaftsrechte bis zur Zahlung. Die Mitglieder sind über<br />
eventuelle Rückstände unverzüglich zu informieren.<br />
§ 7 Drittmittel<br />
Die <strong>Gesellschaft</strong> kann zur Verwirklichung der Vereinszwecke unter Berücksichtigung der<br />
Gemeinnützigkeit (§ 4) Mittel Dritter (Sponsorenbeiträge) erwerben, einsetzen und<br />
verwalten.<br />
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§ 8 Mittelverwendung<br />
Die Beiträge und sonstigen Vereinsmittel werden ausschließlich zur Förderung der<br />
Vereinszwecke verwandt. Über den erstellten Haushaltsplan entscheidet der Vorstand<br />
mit einfacher Mehrheit. Über die finanzielle Situation der <strong>Gesellschaft</strong> wird jährlich einmal<br />
anlässlich der Mitgliederversammlung Bericht erstattet.<br />
Die Organe des Vereins sind:<br />
• die Mitgliederversammlung<br />
• der Vorstand<br />
• der wissenschaftliche Beirat<br />
• die Sektionen<br />
§ 9 Organe des Vereins<br />
§ 10 Mitgliederversammlung<br />
1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Vorstand<br />
lädt hierzu unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich mindestens vier Wochen vor<br />
dem Versammlungstermin ein. Nach frist- und formgerechter Einberufung der<br />
Mitgliederversammlung ist diese in jedem Fall beschlussfähig. Die Einladung per E-<br />
Mail gilt als ordnungsgemäße Einladung.<br />
2. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind<br />
2.1. die Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung<br />
2.2 die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstandes,<br />
des Schatzmeisters, des Schriftführers und der Kassenprüfer,<br />
sowie der Berichterstatter der Sektionen.<br />
2.3. die Entlastung des Vorstandes<br />
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2.4. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes sowie<br />
die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge<br />
2.5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes<br />
2.6. Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von vier Jahren<br />
2.7. Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern<br />
2.8. Beschlussfassung über Änderungen der <strong>Satzung</strong> sowie über die Auflösung<br />
des Vereins<br />
2.9. Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstandes<br />
2.10. die Ernennung von Ehrenmitgliedern der <strong>Gesellschaft</strong><br />
§ 11 Der Vorstand<br />
1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern: dem Vorsitzenden, dem<br />
wissenschaftlichen Sekretär, dem Schatzmeister, dem Schriftführer sowie einem<br />
Mitglied des wissenschaftlichen Beirates<br />
2) Die Amtsperiode des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die<br />
Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit<br />
einfacher Mehrheit.<br />
3) Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten nach außen und<br />
organisiert die innere Verwaltung des Vereins. Der Vorstand gibt sich eine<br />
Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung genehmigt wird.<br />
4) Der Vorsitzende und der Wissenschaftliche Sekretär der <strong>Gesellschaft</strong> sind im<br />
Außenverhältnis jeder für sich berechtigt, den Verein zu vertreten. Die übrigen<br />
Vorstandsmitglieder vertreten den Verein jeweils gemeinsam mit dem<br />
Vorsitzenden oder dem Wissenschaftlichen Sekretär.<br />
5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins gemäß den Vereinszwecken nach<br />
§ 3. Der Aufgabenbereich des Wissenschaftlichen Sekretärs liegt insbesondere in<br />
der Erfüllung der Vereinszwecke nach § 3, Absatz b. Die Vorstandsmitglieder<br />
berichten der Mitgliederversammlung jährlich über die Tätigkeit des Vereins unter<br />
besonderer Berücksichtigung der Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des<br />
wissenschaftlichen Beirates und den im Beirat vertretenden Institutionen.<br />
6) Schatzmeister und Schriftführer berichten der Mitgliederversammlung jährlich<br />
über ihren Verantwortungsbereich. Die Tätigkeit des Schatzmeisters wird von<br />
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zwei Kassenprüfern, die die Mitgliederversammlung wählt, überprüft, die ebenfalls<br />
bei der Mitgliederversammlung Bericht erstatten.<br />
§ 12 Wissenschaftlicher Beirat<br />
1) Der wissenschaftliche Beirat besteht aus je einem Vertreter derjenigen<br />
wissenschaftlichen Fachgesellschaften, die aufgrund ihrer eigenen Zielsetzung<br />
ein besonderes und langfristiges Interesse an den Vereinszwecken haben und als<br />
fördernde Mitglieder dem Verein beigetreten sind.<br />
2) Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates sind weiter die Leiter der Sektionen<br />
der <strong>Gesellschaft</strong>.<br />
3) Der wissenschaftliche Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden<br />
(Vorsitzender des wissenschaftlichen Beirats). Der Vorsitzende wird in Anlehnung<br />
an die Regelung über die Wahl des Vorstandsvorsitzenden gewählt. Der<br />
Beiratsvorsitzende ist geborenes Mitglied des Vorstandes. Er ist beauftragt, die<br />
Aufgaben des wissenschaftlichen Beirat zu organisieren und durchzuführen.<br />
4) Aufgabe des wissenschaftlichen Beirates ist die fachliche Beratung der<br />
<strong>Gesellschaft</strong> und ihres Vorstandes in allen, die Vereinszwecke betreffenden<br />
Angelegenheiten. Aufgabe des wissenschaftlichen Beirates ist insbesondere die<br />
Pflege der Beziehungen der <strong>Gesellschaft</strong> zu anderen wissenschaftlichen<br />
Fachgesellschaften. Er berät den Vorstand hinsichtlich der Durchführung<br />
wissenschaftlicher Veranstaltungen und in der Öffentlichkeitsarbeit.<br />
5) Der wissenschaftliche Beirat tritt in der Regel einmal jährlich zusammen. An der<br />
Sitzung nehmen mindestens zwei Vorstandsmitglieder der <strong>Gesellschaft</strong> mit<br />
beratender Stimme teil, von denen einer der Wissenschaftliche Sekretär sein soll.<br />
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§ 13 Die Sektionen<br />
Zur praktischen Durchführung der wissenschaftlichen Arbeit der <strong>Gesellschaft</strong> können<br />
Sektionen gebildet werden. Über die Bildung und Aufnahme von Sektionen entscheidet<br />
die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit. Die<br />
Aufgabe der Sektionen besteht darin, die Ziele der <strong>Gesellschaft</strong> durch die Erfüllung<br />
unterschiedlicher Aufgaben zu verfolgen. Jedes Mitglied kann sich um die Aufnahme in<br />
eine oder mehrere Sektionen bewerben. Über die Aufnahme entscheiden die<br />
Sektionsmitglieder. Der Sektionsvorstand besteht aus 3 Personen. Der Leiter der Sektion<br />
und ein Stellvertreter werden durch die Sektionsmitglieder nach den Regeln gewählt, die<br />
für die Wahl und Wiederwahl des Vorstandes gelten. Das Wahlprotokoll wird dem<br />
Vorstand vom Wahlausschuss der Sektion unverzüglich übersandt. Ein weiterer<br />
Stellvertreter des Sektionsleiters wird vom Vorstand entsandt und sollte sich aus dem<br />
Vorstand rekrutieren.<br />
Die Mitglieder einer Sektion kommen einmal im Jahr zur Sektionsversammlung<br />
zusammen. Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung werden vom Sektionsleiter festgelegt und<br />
mindestens 4 Wochen vorher allen Mitgliedern der Sektion schriftlich bekannt gegeben.<br />
Die Sektionen geben sich eine Geschäftsordnung, diese bedarf der Zustimmung des<br />
Vorstandes (DAIG). Sie entscheiden autonom über die von ihnen durchzuführenden<br />
Aufgaben. Der wesentliche Inhalt der Aufgaben wird durch die Sektionsversammlung<br />
bestimmt. Die Beschlussfassung erfolgt entsprechend den Vorschriften über die<br />
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung. Die Sektionen erhalten keine<br />
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie sind finanziell autonom und haben für ihre<br />
eigenen finanziellen Mittel Sorge zu tragen. Sofern personelle oder finanzielle<br />
Aufwendungen erforderlich sind, werden diese im Zusammenhang mit der<br />
Beschlussfassung über die Durchführung von Aufgaben definiert und budgetiert.<br />
Die Verwaltung der Gelder der Sektionen erfolgt, getrennt von denen des Vereins, auf<br />
separaten Konten. Die Verfügungsgewalt über die Konten der Sektion obliegt dem<br />
Sektionsleiter und seinen Stellvertretern. Die Sektion ist verpflichtet, jährlich die<br />
Einnahmen und Ausgaben in ordentlicher und steuerlich relevanter Abrechnung jeweils<br />
bis zum 31.03. des Folgejahres dem Vorstand vorzulegen. Ein sich aus der<br />
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Jahresabrechnung ergebender Überschuss ist satzungsgemäß und entsprechend der<br />
Geschäftsordnung zu verwenden.<br />
Ist während eines Wirtschaftsjahres absehbar, dass die Ausgaben der Sektion die<br />
Einnahmen überschreiten werden, ist der Vorstand unverzüglich zu informieren. Das<br />
gleiche gilt für den Fall der erkennbaren Zahlungsunfähigkeit. Bei drohender<br />
Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit ist der Vorstand berechtigt, den Leiter und<br />
seinen Stellvertreter sofort abzuberufen und neue zu bestellen. Eine Neuwahl soll auf<br />
der nächsten Sektionsversammlung durchgeführt werden.<br />
Die Leiter der Sektionen berichten bei der jährlichen Mitgliederversammlung über die<br />
Tätigkeit ihrer Sektion unter besonderer Berücksichtigung ihrer wissenschaftlichen<br />
Arbeit.<br />
§ 13a Die Sektion der „KAAD“<br />
Die durch die Vereinigung der KAAD Klinische Arbeitsgemeinschaft <strong>AIDS</strong> Deutschland<br />
e.V. mit der DAIG <strong>Deutsche</strong> <strong>AIDS</strong>-<strong>Gesellschaft</strong> e.V. aufgenommenen früheren Mitglieder<br />
der KAAD e.V. in die DAIG werden geborene Mitglieder der Sektion KAAD in der DAIG.<br />
Die Ziele der KAAD sind gemeinsame Planung und Durchführung klinischer Studien,<br />
Förderung der klinischen Forschungstätigkeit auf nationaler und internationaler Ebene,<br />
Förderung der Kooperation mit Instituten der Grundlagenforschung. Innerhalb der<br />
Sektion KAAD können sich zur besseren Verwirklichung dieser Ziele<br />
Projektarbeitsgruppen bilden. Die Projektarbeitsgruppen verwirklichen die<br />
wissenschaftliche, projektbezogene Arbeit im Rahmen der Sektion.<br />
Projektarbeitsgruppen konstituieren sich aus der Reihe der Sektionsmitglieder. Sie<br />
werden als Arbeitsgruppen der Sektion durch die Sektionsmitglieder bestätigt.<br />
Die Projektgruppen sind den Sektionsmitgliedern berichtspflichtig. Jedes<br />
Sektionsmitglied hat Anspruch auf Information über die Tätigkeit der<br />
Projektarbeitsgruppe.<br />
Die Durchführung ihrer Aufgaben unterhält die Sektion KAAD eine Studienzentrale. Die<br />
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Studienzentrale wird von dem Leiter der Sektion und seinen Stellvertretern geführt.<br />
Diese sind dem Vorstand der DAIG zur Rechenschaft verpflichtet. Der<br />
Studienkoordinator ist ein aus Mitteln der KAAD finanzierter Arzt, dessen<br />
Aufgabengebiet sowohl das Monitoring, als auch die Koordination von Studien umfasst.<br />
Die Studienzentrale bietet folgende Leistungen:<br />
a) Wissenschaftliche Beratung für die Planung und Durchführung von Studien.<br />
b) Biometrische Bearbeitung und Erstellung von Studienprotokollen.<br />
c) Biometrische Betreuung und Auswertung dieser Studien.<br />
d) Monitoring von Studien.<br />
e) Beratung und Mitarbeit bei der Darstellung und Publikation von<br />
Studienauswertungen.<br />
Aufgaben des Leiters der Studienzentrale:<br />
Der Leiter der Studienzentrale ist für die ordnungsgemäße Abwicklung der Aufgaben<br />
dem Vorstand verantwortlich.<br />
Aufgaben der Stellvertreter:<br />
Die Stellvertreter unterstützen den Leiter der Studienzentrale und vertreten ihn auf<br />
Ersuchen.<br />
Die Tätigkeit der Studienzentrale:<br />
Die Organe der Studienzentrale erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der DAIG.<br />
Der Studienkoordinator koordiniert die durch die Studienzentrale angebotenen<br />
Leistungen<br />
§ 14 Niederschrift<br />
1) Über jede Mitgliederversammlung, Vorstandssitzung und Sitzung des<br />
Wissenschaftlichen Beirates ist eine Niederschrift anzufertigen.<br />
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2) Beschlüsse der Vereinsorgane sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der<br />
Versammlung sowie der Abstimmungsergebnisse in einer Niederschrift<br />
festzuhalten.<br />
3) Protokoll und Beschlussniederschrift sind vom jeweiligen Versammlungsleiter zu<br />
unterzeichnen.<br />
§ 15 <strong>Satzung</strong>sänderungen<br />
Änderungen der Vereinssatzung bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der bei der<br />
jeweiligen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.<br />
Bei der Einladung zu dieser Versammlung muss auf die bevorstehende<br />
<strong>Satzung</strong>sänderung hingewiesen werden.<br />
§ 16 Auflösung des Vereins<br />
Bei der Auflösung des gemeinnützigen Vereins sind die Vorstandsmitglieder<br />
Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes darf das<br />
Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke, gemäß § 4, Abs. 5, verwendet<br />
werden.<br />
§ 17 Inkrafttreten der <strong>Satzung</strong><br />
Diese <strong>Satzung</strong> tritt nach ihrer Unterzeichnung durch die Gründungsmitglieder in Kraft.<br />
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