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Satzung - Deutsche AIDS Gesellschaft eV

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(Fassung vom 06. April 2001)<br />

Der Name des Vereins lautet<br />

<strong>Satzung</strong><br />

§ 1 Vereinsname<br />

„DAIG“ <strong>Deutsche</strong> <strong>AIDS</strong> <strong>Gesellschaft</strong><br />

Nach Eintragung in das Vereinsregister ist der Zusatz "e.V." (eingetragener Verein)<br />

anzufügen.<br />

Sitz des Vereins ist Wiesbaden.<br />

Die Zwecke der DAIG sind:<br />

§ 2 Sitz des Vereins<br />

§ 3 Vereinszwecke<br />

a) die Förderung von Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2, Nr. 1 AO).<br />

b) die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesen (§ 52 Abs. 2, Nr. 2 AO).<br />

c) die Förderung der Erforschung, Prävention und Behandlung der HIV-Infektion und<br />

ihrer Folgen.<br />

d) Organisation und Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen zum Thema<br />

<strong>AIDS</strong><br />

e) Erarbeitung und Weitergabe von Informationen zur naturwissenschaftlichen,<br />

medizinischen, epidemiologischen, psychosozialen und sonstigen Forschung mit<br />

dem Ziel der Prävention, Diagnostik, Behandlung und Begrenzung von HIV-<br />

Infektion und ihren Folgen.<br />

§ 4 Gemeinnützigkeit<br />

1


1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im<br />

Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung durch<br />

Verwirklichung der in § 3 genannten Vereinszwecke.<br />

2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche<br />

Zwecke.<br />

3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet<br />

werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Vereinsmitteln<br />

4) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft<br />

fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.<br />

5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das<br />

Vermögen des Vereins der <strong>Deutsche</strong>n Forschungsgemeinschaft zu. Die <strong>Deutsche</strong><br />

Forschungsgemeinschaft hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für<br />

die Förderung der <strong>AIDS</strong>- oder Krebsforschung zu verwenden.<br />

§ 5 Mitgliedschaft<br />

1) Ordentliches Mitglied der <strong>Gesellschaft</strong> kann jede natürliche Person werden, die<br />

über eine entsprechende abgeschlossene Ausbildung verfügt oder mit<br />

Fachwissen zur Förderung des Vereinszweckes beitragen kann. Der Antrag auf<br />

Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. In dem<br />

Aufnahmeantrag ist die Sektion zu benennen, in der das Mitglied nach Aufnahme<br />

stimmberechtigt ist.<br />

Aufnahmeanträge sind mindestens 8 Wochen vor der nächsten<br />

Mitgliederversammlung an den Vorstand der <strong>Gesellschaft</strong> zu richten. Ihnen<br />

müssen befürwortende schriftliche Stellungnahmen von mindestens 2 Mitgliedern<br />

(Bürgen) beigefügt sein, wovon einer aus der gewählten Sektion stammen soll.<br />

Die Antragssteller und Ihre Bürgen werden mindestens 4 Wochen vor der<br />

nächsten Mitgliederversammlung allen Mitgliedern zur Kenntnis gegeben.<br />

Begründete Einsprüche gegen einen Aufnahmeantrag sind spätestens 1 Woche<br />

vor der nächsten Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.<br />

Die Mitgliedschaft beginnt nach der Aufnahme mit dem Eingang des<br />

Mitgliedsbeitrages. Sie endet durch schriftliche Austrittserklärung, durch Tod oder<br />

durch Ausschluss.<br />

2


2) Juristische Personen - z.B. <strong>Gesellschaft</strong>en, Institute, Behörden und<br />

<strong>Gesellschaft</strong>en bürgerlichen Rechts - können als fördernde Mitglieder ohne<br />

Stimmrecht auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder des Vereins werden.<br />

3) Einzelpersonen, deren Arbeit für die Vereinszwecke von besonderer Bedeutung<br />

sind oder die sich um die <strong>Gesellschaft</strong> in besonderer Weise verdient gemacht<br />

haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt<br />

werden.<br />

4) Über die Aufnahme als Mitglied, förderndes Mitglied und Ehrenmitglied<br />

entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.<br />

5) Der Ausschluss von der Mitgliedschaft ist von Vorstand und Beirat mit einfacher<br />

Mehrheit festzustellen. Vorher ist dem Mitglied in der Mitgliederversammlung<br />

Gelegenheit zu Stellungnahme zu geben.<br />

§ 6 Beiträge<br />

Beiträge für natürliche beziehungsweise juristische Personen sind von der<br />

Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festzusetzen.<br />

Die Beiträge sind jährlich im voraus per 31.03. zu entrichten.<br />

Bei Verzug ruhen die Mitgliedschaftsrechte bis zur Zahlung. Die Mitglieder sind über<br />

eventuelle Rückstände unverzüglich zu informieren.<br />

§ 7 Drittmittel<br />

Die <strong>Gesellschaft</strong> kann zur Verwirklichung der Vereinszwecke unter Berücksichtigung der<br />

Gemeinnützigkeit (§ 4) Mittel Dritter (Sponsorenbeiträge) erwerben, einsetzen und<br />

verwalten.<br />

3


§ 8 Mittelverwendung<br />

Die Beiträge und sonstigen Vereinsmittel werden ausschließlich zur Förderung der<br />

Vereinszwecke verwandt. Über den erstellten Haushaltsplan entscheidet der Vorstand<br />

mit einfacher Mehrheit. Über die finanzielle Situation der <strong>Gesellschaft</strong> wird jährlich einmal<br />

anlässlich der Mitgliederversammlung Bericht erstattet.<br />

Die Organe des Vereins sind:<br />

• die Mitgliederversammlung<br />

• der Vorstand<br />

• der wissenschaftliche Beirat<br />

• die Sektionen<br />

§ 9 Organe des Vereins<br />

§ 10 Mitgliederversammlung<br />

1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Vorstand<br />

lädt hierzu unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich mindestens vier Wochen vor<br />

dem Versammlungstermin ein. Nach frist- und formgerechter Einberufung der<br />

Mitgliederversammlung ist diese in jedem Fall beschlussfähig. Die Einladung per E-<br />

Mail gilt als ordnungsgemäße Einladung.<br />

2. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind<br />

2.1. die Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung<br />

2.2 die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstandes,<br />

des Schatzmeisters, des Schriftführers und der Kassenprüfer,<br />

sowie der Berichterstatter der Sektionen.<br />

2.3. die Entlastung des Vorstandes<br />

4


2.4. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes sowie<br />

die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge<br />

2.5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes<br />

2.6. Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von vier Jahren<br />

2.7. Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern<br />

2.8. Beschlussfassung über Änderungen der <strong>Satzung</strong> sowie über die Auflösung<br />

des Vereins<br />

2.9. Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstandes<br />

2.10. die Ernennung von Ehrenmitgliedern der <strong>Gesellschaft</strong><br />

§ 11 Der Vorstand<br />

1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern: dem Vorsitzenden, dem<br />

wissenschaftlichen Sekretär, dem Schatzmeister, dem Schriftführer sowie einem<br />

Mitglied des wissenschaftlichen Beirates<br />

2) Die Amtsperiode des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die<br />

Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit<br />

einfacher Mehrheit.<br />

3) Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten nach außen und<br />

organisiert die innere Verwaltung des Vereins. Der Vorstand gibt sich eine<br />

Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung genehmigt wird.<br />

4) Der Vorsitzende und der Wissenschaftliche Sekretär der <strong>Gesellschaft</strong> sind im<br />

Außenverhältnis jeder für sich berechtigt, den Verein zu vertreten. Die übrigen<br />

Vorstandsmitglieder vertreten den Verein jeweils gemeinsam mit dem<br />

Vorsitzenden oder dem Wissenschaftlichen Sekretär.<br />

5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins gemäß den Vereinszwecken nach<br />

§ 3. Der Aufgabenbereich des Wissenschaftlichen Sekretärs liegt insbesondere in<br />

der Erfüllung der Vereinszwecke nach § 3, Absatz b. Die Vorstandsmitglieder<br />

berichten der Mitgliederversammlung jährlich über die Tätigkeit des Vereins unter<br />

besonderer Berücksichtigung der Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des<br />

wissenschaftlichen Beirates und den im Beirat vertretenden Institutionen.<br />

6) Schatzmeister und Schriftführer berichten der Mitgliederversammlung jährlich<br />

über ihren Verantwortungsbereich. Die Tätigkeit des Schatzmeisters wird von<br />

5


zwei Kassenprüfern, die die Mitgliederversammlung wählt, überprüft, die ebenfalls<br />

bei der Mitgliederversammlung Bericht erstatten.<br />

§ 12 Wissenschaftlicher Beirat<br />

1) Der wissenschaftliche Beirat besteht aus je einem Vertreter derjenigen<br />

wissenschaftlichen Fachgesellschaften, die aufgrund ihrer eigenen Zielsetzung<br />

ein besonderes und langfristiges Interesse an den Vereinszwecken haben und als<br />

fördernde Mitglieder dem Verein beigetreten sind.<br />

2) Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates sind weiter die Leiter der Sektionen<br />

der <strong>Gesellschaft</strong>.<br />

3) Der wissenschaftliche Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden<br />

(Vorsitzender des wissenschaftlichen Beirats). Der Vorsitzende wird in Anlehnung<br />

an die Regelung über die Wahl des Vorstandsvorsitzenden gewählt. Der<br />

Beiratsvorsitzende ist geborenes Mitglied des Vorstandes. Er ist beauftragt, die<br />

Aufgaben des wissenschaftlichen Beirat zu organisieren und durchzuführen.<br />

4) Aufgabe des wissenschaftlichen Beirates ist die fachliche Beratung der<br />

<strong>Gesellschaft</strong> und ihres Vorstandes in allen, die Vereinszwecke betreffenden<br />

Angelegenheiten. Aufgabe des wissenschaftlichen Beirates ist insbesondere die<br />

Pflege der Beziehungen der <strong>Gesellschaft</strong> zu anderen wissenschaftlichen<br />

Fachgesellschaften. Er berät den Vorstand hinsichtlich der Durchführung<br />

wissenschaftlicher Veranstaltungen und in der Öffentlichkeitsarbeit.<br />

5) Der wissenschaftliche Beirat tritt in der Regel einmal jährlich zusammen. An der<br />

Sitzung nehmen mindestens zwei Vorstandsmitglieder der <strong>Gesellschaft</strong> mit<br />

beratender Stimme teil, von denen einer der Wissenschaftliche Sekretär sein soll.<br />

6


§ 13 Die Sektionen<br />

Zur praktischen Durchführung der wissenschaftlichen Arbeit der <strong>Gesellschaft</strong> können<br />

Sektionen gebildet werden. Über die Bildung und Aufnahme von Sektionen entscheidet<br />

die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit. Die<br />

Aufgabe der Sektionen besteht darin, die Ziele der <strong>Gesellschaft</strong> durch die Erfüllung<br />

unterschiedlicher Aufgaben zu verfolgen. Jedes Mitglied kann sich um die Aufnahme in<br />

eine oder mehrere Sektionen bewerben. Über die Aufnahme entscheiden die<br />

Sektionsmitglieder. Der Sektionsvorstand besteht aus 3 Personen. Der Leiter der Sektion<br />

und ein Stellvertreter werden durch die Sektionsmitglieder nach den Regeln gewählt, die<br />

für die Wahl und Wiederwahl des Vorstandes gelten. Das Wahlprotokoll wird dem<br />

Vorstand vom Wahlausschuss der Sektion unverzüglich übersandt. Ein weiterer<br />

Stellvertreter des Sektionsleiters wird vom Vorstand entsandt und sollte sich aus dem<br />

Vorstand rekrutieren.<br />

Die Mitglieder einer Sektion kommen einmal im Jahr zur Sektionsversammlung<br />

zusammen. Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung werden vom Sektionsleiter festgelegt und<br />

mindestens 4 Wochen vorher allen Mitgliedern der Sektion schriftlich bekannt gegeben.<br />

Die Sektionen geben sich eine Geschäftsordnung, diese bedarf der Zustimmung des<br />

Vorstandes (DAIG). Sie entscheiden autonom über die von ihnen durchzuführenden<br />

Aufgaben. Der wesentliche Inhalt der Aufgaben wird durch die Sektionsversammlung<br />

bestimmt. Die Beschlussfassung erfolgt entsprechend den Vorschriften über die<br />

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung. Die Sektionen erhalten keine<br />

Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie sind finanziell autonom und haben für ihre<br />

eigenen finanziellen Mittel Sorge zu tragen. Sofern personelle oder finanzielle<br />

Aufwendungen erforderlich sind, werden diese im Zusammenhang mit der<br />

Beschlussfassung über die Durchführung von Aufgaben definiert und budgetiert.<br />

Die Verwaltung der Gelder der Sektionen erfolgt, getrennt von denen des Vereins, auf<br />

separaten Konten. Die Verfügungsgewalt über die Konten der Sektion obliegt dem<br />

Sektionsleiter und seinen Stellvertretern. Die Sektion ist verpflichtet, jährlich die<br />

Einnahmen und Ausgaben in ordentlicher und steuerlich relevanter Abrechnung jeweils<br />

bis zum 31.03. des Folgejahres dem Vorstand vorzulegen. Ein sich aus der<br />

7


Jahresabrechnung ergebender Überschuss ist satzungsgemäß und entsprechend der<br />

Geschäftsordnung zu verwenden.<br />

Ist während eines Wirtschaftsjahres absehbar, dass die Ausgaben der Sektion die<br />

Einnahmen überschreiten werden, ist der Vorstand unverzüglich zu informieren. Das<br />

gleiche gilt für den Fall der erkennbaren Zahlungsunfähigkeit. Bei drohender<br />

Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit ist der Vorstand berechtigt, den Leiter und<br />

seinen Stellvertreter sofort abzuberufen und neue zu bestellen. Eine Neuwahl soll auf<br />

der nächsten Sektionsversammlung durchgeführt werden.<br />

Die Leiter der Sektionen berichten bei der jährlichen Mitgliederversammlung über die<br />

Tätigkeit ihrer Sektion unter besonderer Berücksichtigung ihrer wissenschaftlichen<br />

Arbeit.<br />

§ 13a Die Sektion der „KAAD“<br />

Die durch die Vereinigung der KAAD Klinische Arbeitsgemeinschaft <strong>AIDS</strong> Deutschland<br />

e.V. mit der DAIG <strong>Deutsche</strong> <strong>AIDS</strong>-<strong>Gesellschaft</strong> e.V. aufgenommenen früheren Mitglieder<br />

der KAAD e.V. in die DAIG werden geborene Mitglieder der Sektion KAAD in der DAIG.<br />

Die Ziele der KAAD sind gemeinsame Planung und Durchführung klinischer Studien,<br />

Förderung der klinischen Forschungstätigkeit auf nationaler und internationaler Ebene,<br />

Förderung der Kooperation mit Instituten der Grundlagenforschung. Innerhalb der<br />

Sektion KAAD können sich zur besseren Verwirklichung dieser Ziele<br />

Projektarbeitsgruppen bilden. Die Projektarbeitsgruppen verwirklichen die<br />

wissenschaftliche, projektbezogene Arbeit im Rahmen der Sektion.<br />

Projektarbeitsgruppen konstituieren sich aus der Reihe der Sektionsmitglieder. Sie<br />

werden als Arbeitsgruppen der Sektion durch die Sektionsmitglieder bestätigt.<br />

Die Projektgruppen sind den Sektionsmitgliedern berichtspflichtig. Jedes<br />

Sektionsmitglied hat Anspruch auf Information über die Tätigkeit der<br />

Projektarbeitsgruppe.<br />

Die Durchführung ihrer Aufgaben unterhält die Sektion KAAD eine Studienzentrale. Die<br />

8


Studienzentrale wird von dem Leiter der Sektion und seinen Stellvertretern geführt.<br />

Diese sind dem Vorstand der DAIG zur Rechenschaft verpflichtet. Der<br />

Studienkoordinator ist ein aus Mitteln der KAAD finanzierter Arzt, dessen<br />

Aufgabengebiet sowohl das Monitoring, als auch die Koordination von Studien umfasst.<br />

Die Studienzentrale bietet folgende Leistungen:<br />

a) Wissenschaftliche Beratung für die Planung und Durchführung von Studien.<br />

b) Biometrische Bearbeitung und Erstellung von Studienprotokollen.<br />

c) Biometrische Betreuung und Auswertung dieser Studien.<br />

d) Monitoring von Studien.<br />

e) Beratung und Mitarbeit bei der Darstellung und Publikation von<br />

Studienauswertungen.<br />

Aufgaben des Leiters der Studienzentrale:<br />

Der Leiter der Studienzentrale ist für die ordnungsgemäße Abwicklung der Aufgaben<br />

dem Vorstand verantwortlich.<br />

Aufgaben der Stellvertreter:<br />

Die Stellvertreter unterstützen den Leiter der Studienzentrale und vertreten ihn auf<br />

Ersuchen.<br />

Die Tätigkeit der Studienzentrale:<br />

Die Organe der Studienzentrale erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der DAIG.<br />

Der Studienkoordinator koordiniert die durch die Studienzentrale angebotenen<br />

Leistungen<br />

§ 14 Niederschrift<br />

1) Über jede Mitgliederversammlung, Vorstandssitzung und Sitzung des<br />

Wissenschaftlichen Beirates ist eine Niederschrift anzufertigen.<br />

9


2) Beschlüsse der Vereinsorgane sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der<br />

Versammlung sowie der Abstimmungsergebnisse in einer Niederschrift<br />

festzuhalten.<br />

3) Protokoll und Beschlussniederschrift sind vom jeweiligen Versammlungsleiter zu<br />

unterzeichnen.<br />

§ 15 <strong>Satzung</strong>sänderungen<br />

Änderungen der Vereinssatzung bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der bei der<br />

jeweiligen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.<br />

Bei der Einladung zu dieser Versammlung muss auf die bevorstehende<br />

<strong>Satzung</strong>sänderung hingewiesen werden.<br />

§ 16 Auflösung des Vereins<br />

Bei der Auflösung des gemeinnützigen Vereins sind die Vorstandsmitglieder<br />

Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes darf das<br />

Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke, gemäß § 4, Abs. 5, verwendet<br />

werden.<br />

§ 17 Inkrafttreten der <strong>Satzung</strong><br />

Diese <strong>Satzung</strong> tritt nach ihrer Unterzeichnung durch die Gründungsmitglieder in Kraft.<br />

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