Satzung - Deutsche AIDS Gesellschaft eV
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zwei Kassenprüfern, die die Mitgliederversammlung wählt, überprüft, die ebenfalls<br />
bei der Mitgliederversammlung Bericht erstatten.<br />
§ 12 Wissenschaftlicher Beirat<br />
1) Der wissenschaftliche Beirat besteht aus je einem Vertreter derjenigen<br />
wissenschaftlichen Fachgesellschaften, die aufgrund ihrer eigenen Zielsetzung<br />
ein besonderes und langfristiges Interesse an den Vereinszwecken haben und als<br />
fördernde Mitglieder dem Verein beigetreten sind.<br />
2) Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates sind weiter die Leiter der Sektionen<br />
der <strong>Gesellschaft</strong>.<br />
3) Der wissenschaftliche Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden<br />
(Vorsitzender des wissenschaftlichen Beirats). Der Vorsitzende wird in Anlehnung<br />
an die Regelung über die Wahl des Vorstandsvorsitzenden gewählt. Der<br />
Beiratsvorsitzende ist geborenes Mitglied des Vorstandes. Er ist beauftragt, die<br />
Aufgaben des wissenschaftlichen Beirat zu organisieren und durchzuführen.<br />
4) Aufgabe des wissenschaftlichen Beirates ist die fachliche Beratung der<br />
<strong>Gesellschaft</strong> und ihres Vorstandes in allen, die Vereinszwecke betreffenden<br />
Angelegenheiten. Aufgabe des wissenschaftlichen Beirates ist insbesondere die<br />
Pflege der Beziehungen der <strong>Gesellschaft</strong> zu anderen wissenschaftlichen<br />
Fachgesellschaften. Er berät den Vorstand hinsichtlich der Durchführung<br />
wissenschaftlicher Veranstaltungen und in der Öffentlichkeitsarbeit.<br />
5) Der wissenschaftliche Beirat tritt in der Regel einmal jährlich zusammen. An der<br />
Sitzung nehmen mindestens zwei Vorstandsmitglieder der <strong>Gesellschaft</strong> mit<br />
beratender Stimme teil, von denen einer der Wissenschaftliche Sekretär sein soll.<br />
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