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Satzung - Deutsche AIDS Gesellschaft eV

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2) Juristische Personen - z.B. <strong>Gesellschaft</strong>en, Institute, Behörden und<br />

<strong>Gesellschaft</strong>en bürgerlichen Rechts - können als fördernde Mitglieder ohne<br />

Stimmrecht auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder des Vereins werden.<br />

3) Einzelpersonen, deren Arbeit für die Vereinszwecke von besonderer Bedeutung<br />

sind oder die sich um die <strong>Gesellschaft</strong> in besonderer Weise verdient gemacht<br />

haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt<br />

werden.<br />

4) Über die Aufnahme als Mitglied, förderndes Mitglied und Ehrenmitglied<br />

entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.<br />

5) Der Ausschluss von der Mitgliedschaft ist von Vorstand und Beirat mit einfacher<br />

Mehrheit festzustellen. Vorher ist dem Mitglied in der Mitgliederversammlung<br />

Gelegenheit zu Stellungnahme zu geben.<br />

§ 6 Beiträge<br />

Beiträge für natürliche beziehungsweise juristische Personen sind von der<br />

Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festzusetzen.<br />

Die Beiträge sind jährlich im voraus per 31.03. zu entrichten.<br />

Bei Verzug ruhen die Mitgliedschaftsrechte bis zur Zahlung. Die Mitglieder sind über<br />

eventuelle Rückstände unverzüglich zu informieren.<br />

§ 7 Drittmittel<br />

Die <strong>Gesellschaft</strong> kann zur Verwirklichung der Vereinszwecke unter Berücksichtigung der<br />

Gemeinnützigkeit (§ 4) Mittel Dritter (Sponsorenbeiträge) erwerben, einsetzen und<br />

verwalten.<br />

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