Satzung - Deutsche AIDS Gesellschaft eV
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2) Juristische Personen - z.B. <strong>Gesellschaft</strong>en, Institute, Behörden und<br />
<strong>Gesellschaft</strong>en bürgerlichen Rechts - können als fördernde Mitglieder ohne<br />
Stimmrecht auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder des Vereins werden.<br />
3) Einzelpersonen, deren Arbeit für die Vereinszwecke von besonderer Bedeutung<br />
sind oder die sich um die <strong>Gesellschaft</strong> in besonderer Weise verdient gemacht<br />
haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt<br />
werden.<br />
4) Über die Aufnahme als Mitglied, förderndes Mitglied und Ehrenmitglied<br />
entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.<br />
5) Der Ausschluss von der Mitgliedschaft ist von Vorstand und Beirat mit einfacher<br />
Mehrheit festzustellen. Vorher ist dem Mitglied in der Mitgliederversammlung<br />
Gelegenheit zu Stellungnahme zu geben.<br />
§ 6 Beiträge<br />
Beiträge für natürliche beziehungsweise juristische Personen sind von der<br />
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festzusetzen.<br />
Die Beiträge sind jährlich im voraus per 31.03. zu entrichten.<br />
Bei Verzug ruhen die Mitgliedschaftsrechte bis zur Zahlung. Die Mitglieder sind über<br />
eventuelle Rückstände unverzüglich zu informieren.<br />
§ 7 Drittmittel<br />
Die <strong>Gesellschaft</strong> kann zur Verwirklichung der Vereinszwecke unter Berücksichtigung der<br />
Gemeinnützigkeit (§ 4) Mittel Dritter (Sponsorenbeiträge) erwerben, einsetzen und<br />
verwalten.<br />
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