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Die Liberalisierung des österreichischen Rundfunkmarkts - Stefan ...

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<strong>Die</strong> <strong>Liberalisierung</strong> <strong>des</strong> <strong>österreichischen</strong><br />

<strong>Rundfunkmarkts</strong><br />

Diplomarbeit zur Erlangung <strong>des</strong> akademischen Gra<strong>des</strong><br />

einer Magistra der Sozial- u. Wirtschaftswissenschaften<br />

an der Karl-Franzens-Universität Graz<br />

eingereicht bei<br />

o. Univ.-Prof. Dr. <strong>Stefan</strong> P. Schleicher<br />

Institut für Volkswirtschaftslehre<br />

an der Karl-Franzens-Universität Graz<br />

von Barbara Seidel<br />

Breitenweg 25c, 8042 Graz<br />

Graz, im März 2004


Ich erkläre ehrenwörtlich, dass ich die vorliegende Arbeit selbstständig und<br />

ohne fremde Hilfe verfasst, andere als die angegebenen Quellen nicht benutzt<br />

und die den benutzten Quellen wörtlich oder inhaltlich entnommenen Stellen als<br />

solche kenntlich gemacht habe.<br />

Graz, im März 2004<br />

II


Inhaltsverzeichnis<br />

Abkürzungsverzeichnis.................................................................................................... VII<br />

I Grundlegung.......................................................................................................... 1<br />

1.1 Einleitung ..................................................................................................................... 1<br />

1.2 Problemstellung............................................................................................................. 2<br />

II. <strong>Die</strong> theoretische Fundierung von Regulierungsfragen ..................................... 4<br />

2.1Was regulieren?............................................................................................................. 4<br />

2.2Warum regulieren?........................................................................................................ 5<br />

2.1.1 <strong>Die</strong> normativen Theorien........................................................................................ 6<br />

2.1.2 <strong>Die</strong> positiven Theorien ........................................................................................... 8<br />

2.3 Warum Rundfunkregulierung........................................................................................ 8<br />

III. <strong>Die</strong> Besonderheiten der Rundfunksituation Österreichs................................... 13<br />

3.1 Das Rundfunkmonopol <strong>des</strong> ORF...................................................................................13<br />

3.2 Nationale Strukturdeterminanten der <strong>österreichischen</strong> Rundfunkpolitik...................... 14<br />

IV. <strong>Die</strong> Geschichte u. Organisation <strong>des</strong> öffentlich - rechtlichen Rundfunks in<br />

Österreichs..............................................................................................................16<br />

4.1 Der ORF........................................................................................................................ 16<br />

4.2 <strong>Die</strong> Organisation <strong>des</strong> ORF vor 2001............................................................................ 18<br />

4.3 Aufsichts- und Kontrollmechanismen während <strong>des</strong> ORF-Monopols................ ........... 21<br />

V. <strong>Die</strong> Deregulierung <strong>des</strong> ORF-Monopols............................................................... 23<br />

5.1 Rundfunkfreiheit versus Rundfunkmonopol ................................................................ 23<br />

5.2 <strong>Die</strong> Grundidee der dualen Rundfunkordnung............................................................... 24<br />

5.3 Das neue ORF-Gesetz und die wesentlichen Änderungen............................................ 25<br />

5.3.1 Der Stiftungsrat............................................................................................ ........... 26<br />

5.3.2 Der Generaldirektor ................................................................................................ 26<br />

5.3.3 Der Versorgungsauftrag.......................................................................................... 27<br />

5.3.4 Der Programmauftrag.............................................................................................. 27<br />

5.3.5 <strong>Die</strong> Rechtsaufsicht über den ORF........................................................................... 27<br />

5.3.6 <strong>Die</strong> Finanzierung <strong>des</strong> ORF...................................................................................... 27<br />

5.3.7 Zusammenfassung .................................................................................................. 29<br />

5.4 <strong>Die</strong> Schaffung <strong>des</strong> Privatfernseh- und <strong>des</strong> KommAustria-Gesetzes............................. 30<br />

III


VI. <strong>Die</strong> <strong>Liberalisierung</strong> <strong>des</strong> <strong>österreichischen</strong> <strong>Rundfunkmarkts</strong>.............................. 31<br />

6.1 <strong>Die</strong> Aufsichtsbehörden zur Rundfunkregulierung.........................................................31<br />

6.2 Marktwirtschaftliche Effekte......................................................................................... 33<br />

VII. Aufgaben und Organisation der einzelnen Regulierungsbehörden.................. 34<br />

7.1 <strong>Die</strong> Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH)................................ 34<br />

7.1.1 <strong>Die</strong> gesetzlichen Grundlagen der RTR-GmbH........................................................ 34<br />

7.1.2 <strong>Die</strong> beiden Fachbereiche der RTR-GmbH.............................................................. 34<br />

7.1.3 <strong>Die</strong> Aufgaben der RTR-GmbH.................................................................... ........... 35<br />

7.1.4 <strong>Die</strong> Aktivitäten der RTR-GmbH............................................................................. 36<br />

7.1.5 <strong>Die</strong> Einbettung der RTR-GmbH ins regulatorische Umfeld................................... 36<br />

7.2 <strong>Die</strong> Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria)................................................ 38<br />

7.2.1 <strong>Die</strong> gesetzliche Grundlagen der KommAustria....................................................... 38<br />

7.2.2 <strong>Die</strong> Aufgaben der KommAustria............................................................................. 38<br />

7.2.3 <strong>Die</strong> Zusammensetzung der KommAustria.............................................................. 38<br />

7.2.4 <strong>Die</strong> Verfahren und Rechtsmittel der KommAustria................................................ 39<br />

7.3 Der Rundfunkbeirat....................................................................................................... 39<br />

7.4 Der Bun<strong>des</strong>kommunikationssenat (BKS)...................................................................... 40<br />

7.5 Nationale und internationale Arbeitsgruppen im Bereich Rundfunk............................ 41<br />

7.5.1 Nationale Arbeitsgruppen........................................................................................ 41<br />

7.5.2 Internationale Arbeitsgruppen................................................................................. 42<br />

VIII. <strong>Die</strong> Zulassungsverfahren zur Veranstaltung von privatem Rundfunk............ 43<br />

8.1 <strong>Die</strong> Basis für privates Fernsehen in Österreich............................................................. 43<br />

8.1.1 Was versteht man unter Frequenzsplitting.............................................................. 44<br />

8.2 Das Zulassungsverfahren für bun<strong>des</strong>weites Privatfernsehen........................................ 44<br />

8.2.1 Interview mit ATVplus-Boss Franz Prenner........................................................... 46<br />

8.3 Das Zulassungsverfahren für nicht-bun<strong>des</strong>weites Privatfernsehen............................... 48<br />

8.4 Das Must-Carry-Verfahren............................................................................................ 49<br />

IX. Rundfunk-Frequenzmanagement und Frequenzkoordinierung...................... 52<br />

9.1 <strong>Die</strong> wirtschaftliche Nutzung von Frequenzen............................................................... 52<br />

9.2 Frequenzmanagement in Österreich.............................................................................. 53<br />

9.3 <strong>Die</strong> internationale Koordinierung <strong>des</strong> Frequenzspektrums........................................... 53<br />

9.4 <strong>Die</strong> Aktivitäten der Regulierungsbehörden im Bereich Frequenzmanagement............ 54<br />

9.4.1 Ablauf von Koordinierungsverfahren im Rundfunk-Frequenzmanagement........... 55<br />

9.4.2 Mitwirkung bei Zulassungsverfahren...................................................................... 56<br />

9.4.3 Das Frequenzbuch................................................................................................... 57<br />

9.5 <strong>Die</strong> Zusammenarbeit von Fernmeldebüros und Funküberwachungen mit den<br />

Regulierungsbehörden................................................................................................... 58<br />

IV


X. <strong>Die</strong> Rundfunkregulierung im Kontext der Europäischen Union...................... 59<br />

10.1 <strong>Die</strong> Rundfunkpolitik der Europäischen Kommission................................................... 59<br />

10.2 Der Europarat............................................................................................................... 59<br />

10.3 <strong>Die</strong> EG-Fernsehrichtlinie.............................................................................................. 59<br />

XI. <strong>Die</strong> Probleme einer effizienten Rundfunkregulierung....................................... 61<br />

11.1 Regelungsziele und Risiken ihrer Verfehlung.............................................................. 61<br />

11.2 <strong>Die</strong> Schwierigkeiten einer erfolgreichen Regulierung................................................. 62<br />

XII. Alternativen zum bestehenden Regulierungsmodell.......................................... 63<br />

12.1 <strong>Die</strong> Selbstregulierung.................................................................................................. 63<br />

12.1.1 Definition der Selbstregulierung und der Marktregulierung................................... 63<br />

12.1.2 Das Modell der regulierten Selbstregulierung......................................................... 63<br />

12.2 <strong>Die</strong> Einrichtung einer europäischen Medienanstalt...................................................... 64<br />

12.2.1 <strong>Die</strong> europäische Medienordnung............................................................................. 64<br />

12.2.2 Das Modell einer europäischen Medienanstalt......................................................... 65<br />

XIII. <strong>Die</strong> Zukunft der elektronischen Medien in Österreich...................................... 66<br />

13.1 <strong>Die</strong> Technik <strong>des</strong> Digitalfernsehen............................................................................... 66<br />

13.1.1 <strong>Die</strong> Übertragung von Fernsehsignalen.................................................................... 66<br />

13.2 <strong>Die</strong> Entwicklung der Digitalisierung........................................................................... .67<br />

13.3 <strong>Die</strong> Vorteile der Digitalisierung.................................................................................. 69<br />

13.4 <strong>Die</strong> Digitale Plattform Austria......................................................................................70<br />

13.5 <strong>Die</strong> Möglichkeiten und Marktchancen von Digital-TV in Österreich..........................72<br />

13.5.1 Österreichs Marktpotential für Digital-TV............................................................. 73<br />

XIV. Rundfunkordnung und Digitalisierung im internationalen Vergleich............. 76<br />

14.1 Schweiz........................................................................................................................76<br />

14.1.1 Rundfunkordnung und –regulierung in der Schweiz.............................................. 76<br />

14.1.2 <strong>Die</strong> Digitalisierung in der Schweiz..........................................................................78<br />

14.2 Großbritannien............................................................................................................. 80<br />

14.2.1 Rundfunkordnung und –regulierung in Großbritannien........................................... 80<br />

14.2.2 <strong>Die</strong> Digitalisierung in Großbritannien...................................................................... 82<br />

14.3 <strong>Die</strong> USA.......................................................................................................................84<br />

14.3.1 Rundfunkordnung und –regulierung in den USA.....................................................84<br />

14.3.2 <strong>Die</strong> Digitalisierung in den USA............................................................................... 86<br />

XV. Schlussfolgerungen................................................................................................ 89<br />

15.1 Zur <strong>Liberalisierung</strong> <strong>des</strong> <strong>österreichischen</strong> <strong>Rundfunkmarkts</strong>......................................... 89<br />

15.2 Zur Regulierungsbehörde.............................................................................................90<br />

V


Literaturverzeichnis.......................................................................................................... 91<br />

VI


Abkürzungsverzeichnis<br />

AGB............... Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />

ANB............... Alternativer Netzbetreiber<br />

Art...... ........... Artikel<br />

BAKOM....... Bun<strong>des</strong>amt für Kommunikation<br />

BGBI..............Bun<strong>des</strong>gesetzblatt<br />

BKA............... Bun<strong>des</strong>kanzleramt<br />

BKS............... Bun<strong>des</strong>kommunikationssenat<br />

BMVIT.......... Bun<strong>des</strong>ministerium für Verkehr, Innovation und Technologie<br />

B-VG............. Bun<strong>des</strong>-Verfassungsgesetz<br />

CEPT............. Conferénce Européenne <strong>des</strong> Administrations <strong>des</strong> Postes et <strong>des</strong><br />

Télécommmunications<br />

DAB............... Digital Audio Broadcasting<br />

DVB............... Digital Video Broadcasting<br />

DVB-C........... Digital Video Broadcasting-Cable<br />

DVB-S........... Digital Video Broadcasting-Satellite<br />

DVB-T........... DVB über Terrestrik empfangen<br />

EG.................. Europäische Gemeinschaft(en)<br />

EMRK............Europäische Kommission für Menschenrechte<br />

EPRA............. European Platform of Regulatory Authorities<br />

ERG............... European Regulators Group<br />

ERO............... European Radiocommunication office<br />

EU.................. Europäische Union<br />

FMG.............. Fernmeldegesetz<br />

KOG.............. KommAustria-Gesetz<br />

KommAustria.Kommunikationsbehörde Austria<br />

KSRG............ Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz<br />

OECD............ Organisation for Economic Cooperation and Development<br />

OGH.............. Oberster Gertichtshof<br />

ORF............... Österreichischer Rundfunk<br />

ORF-G........... ORF-Gesetz<br />

PrR-G............. Privatradiogesetz<br />

PrTV-G.......... Privatfernsehgesetz<br />

RL.................. Richtlinie<br />

VII


Abkürzungsverzeichnis<br />

RTR-GmbH... Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH<br />

RTVG............ Radio- und Fernsehgesetz<br />

SRG.............. Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft<br />

T-DAB........... Terrestrial Digital Audio Broadcasting<br />

TKC............... Telekom-Control-GmbH, nunmehr RTR-GmbH<br />

TKG............... Telekommunikationsgesetz<br />

TKK............... Telekom-Control-Kommission<br />

UBI................ Unabhängige Beschwerdeinstanz<br />

VfGH............. Verfassungsgerichtshof<br />

VwGH............Verwaltungsgerichtshof<br />

WettbG.... Wettbewerbsgesetz


Error! Style not defined.I Grundlegung<br />

1.1 Einleitung<br />

Im Regierungsprogramm der seit 4. Februar 2000 im Amt befindlichen Bun<strong>des</strong>regierung<br />

wurde das Vorhaben festgehalten, einen sogenannten „Konvergenzregulator“ für die Bereiche<br />

Rundfunk und Telekommunikation einzurichten. <strong>Die</strong>ser Startschuss war dringend notwendig,<br />

um den europarechtlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen und nicht weiterhin das<br />

Schlusslicht im gemeinsamen Markt bezüglich <strong>des</strong> Aufbaus eines dualen Rundfunksystems zu<br />

sein.<br />

<strong>Die</strong> Entwicklung <strong>des</strong> Rundfunks in Österreich ist lange Zeit in eine andere Richtung als in<br />

den meisten anderen europäischen Staaten gegangen. Während im restlichen Europa<br />

allenthalber seit den Achzigerjahren der „Dualismus“ öffentlich-rechtlicher und privater<br />

Rundfunk zu einem bestimmenden Parameter der Rundfunkentwicklung geworden ist, stand<br />

in Österreich bis in die späten 90er Jahre eine einzig öffentlich rechtliche Rundfunkanstalt,<br />

der ORF, als die österreichische Rundfunklandschaft bestimmender Rundfunkveranstalter im<br />

Mittelpunkt. <strong>Die</strong>ser dominierte das Programmangebot und sah sich weder im Hörfunk – noch<br />

Fernsehbereich einem inner<strong>österreichischen</strong> Wettbewerb ausgesetzt.<br />

Erst Ende 1995 nahmen erste wenige private Hörfunkveranstalter auf regionaler Ebene ihren<br />

Sendebetrieb auf, die natürlich in ihrer Grösse und massenmedialer Bedeutung gegenüber<br />

dem ORF den Vergleich zu David und Goliath geradezu aufdrängten. 1<br />

In der österreichische Rundfunkveranstaltung war Rundfunk also gleichzusetzen mit der<br />

Tätigkeit einer einzigen nationalen öffentlich-rechtlichen Anstalt, dem Monopol <strong>des</strong> ORF.<br />

Spät aber doch wurde das Jahr 2001 gewissermaßen das Aufbruchsjahr für den<br />

Privatrundfunk in Österreich.<br />

Mehrere medienpolitische Gesetze,<br />

ORF-Gesetz<br />

Privatfernsehgesetz,<br />

Privatradiogesetz<br />

wurden verabschiedet, auf <strong>des</strong>sen gesetzlichen Grundlagen das Tätigwerden von<br />

Regulierungsbehörden im Bereich Rundfunk geschaffen wurde.<br />

1 Vgl. Holoubek (Rundfunkgesetz wohin, 1995), S. 1f.


I Grundlegung<br />

<strong>Die</strong>se haben den Auftrag, einerseits den Marktzutritt neuer Programmanbieter zu fördern und<br />

andererseits sicherzustellen, dass dieser so erfolgt, dass ein geordneter Sendebetrieb möglich<br />

ist. 2<br />

1.2 Problemstellung<br />

Meiner Meinung nach gehört zu den entscheidenden Herausforderungen moderner<br />

Gesellschaften die Freiheitssicherung. <strong>Die</strong>s gilt insbesondere im Bereich der<br />

Rundfunkfreiheit. Denn gerade dem Rundfunk kommt aufgrund seiner Breitenwirkung in<br />

einer demokratischen Gesellschaft eine besondere Bedeutung zu. <strong>Die</strong> Sicherung der<br />

Rundfunkfreiheit ist gerade <strong>des</strong>halb eine wichtige Zukunftsaufgabe. <strong>Die</strong> Regulierung sowohl<br />

<strong>des</strong> öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie <strong>des</strong> Privatrundfunks dient also der Sicherung der<br />

Rundfunkfreiheit. 3 Gerade in Österreich ist diese Sicherung der Rundfunkfreiheit und die<br />

damit verbundenen Regulierungsaufgaben nach den Jahrzehnten <strong>des</strong> ORF-Monpols besonders<br />

wichtig. Im Mittelpunkt dieser Diplomarbeit steht <strong>des</strong>wegen die Frage, ob man tatsächlich<br />

schon von einer <strong>Liberalisierung</strong> <strong>des</strong> <strong>österreichischen</strong> <strong>Rundfunkmarkts</strong> sprechen kann. Ist<br />

durch das, erst vor kurzem, in Österreich eingeführte Regulierungsmodell wirklich<br />

Rundfunkfreiheit gewährleistet und kann damit die Aufhebung bzw. Deregulierung <strong>des</strong> ORF-<br />

Monopols wirklich in ausreichender Weise bewerkstelligt werden? Um diese Frage genau<br />

abhandeln zu können, werde ich mich zuerst mit folgenden anderen Fragen in den einzelnen<br />

Kapiteln dieser Arbeit beschäftigen:<br />

Im zweiten Kapitel werde ich den Begriff Regulierung erläutern und warum diese generell,<br />

beziehungsweise im Speziellen im Rundfunkbereich wichtig ist?<br />

Im Rahmen meines dritten Kapitel versuche ich abzuhandeln was spezifisch an der<br />

Rundfunksituation Österreichs ist bzw. war? Warum fand die Einführung eines dualen<br />

Rundfunksystems so verspätet statt? Was waren die Anreize für den ORF seine<br />

Monopolstellung möglichst lange aufrecht zu erhalten? Und was sind generell die nationalen<br />

Strukturdeterminanten der <strong>österreichischen</strong> Medienpolitik?<br />

Im vierten Kapitel beschäftige ich mich mit der Geschichte <strong>des</strong> ORF und <strong>des</strong>sen Organisation<br />

vor dem „Umbruchsjahr 2001“. Womit ich im Rahmen <strong>des</strong> fünften und sechsten Kapitel beim<br />

Hauptthema der Diplomarbeit angelangt wäre, nämlich der Deregulierung <strong>des</strong> ORF-Monopols<br />

und die damit entstandene <strong>Liberalisierung</strong> <strong>des</strong> <strong>österreichischen</strong> <strong>Rundfunkmarkts</strong>. Welche<br />

Behörden sind nun für die Regulierung der <strong>österreichischen</strong> Rundfunklandschaft zuständig<br />

2 www.rtr.at<br />

3 Vgl. Fechner (<strong>Die</strong> Aufsicht über den Privatrundfunk in Deutschland, 2003), S. 13<br />

2


I Grundlegung<br />

und was haben sie für Aufgaben? Wie stellen sich nun die Zulassungsverfahren zur<br />

Veranstaltung von privatem Rundfunk dar (Kapitel VIII), wie funktioniert das Management<br />

der Rundfunkfrequenzen (Kapitel IX), und wie sieht die Rundfunkpolitik bzw. –regulierung<br />

der Europäischen Union aus? (X)<br />

Im folgenden Kapitel XI werden die Probleme einer effizienten Rundfunkregulierung<br />

erläutert, sowie im Kapitel XII Alternativen zum bestehenden <strong>österreichischen</strong><br />

Regulierungsmodell dargestellt. Was ist zum Beispiel von dem Modell einer europäischen<br />

Medienanstalt zu halten?<br />

Im Kapitel XIII behandle ich das Thema der Zukunft der elektronischen Medien in<br />

Österreich. Was versteht man unter Digitalisierung, welche Gründe sprechen hierfür und wie<br />

stehen die Marktchancen für Digital-TV in Österreich?<br />

Der Abschluss der Diplomarbeit bildet ein Überblick über Rundfunkordnungen und<br />

Digitalisierung im internationalen Vergleich.<br />

3


II <strong>Die</strong> theoretische Fundierung von Regulierungsfragen<br />

2.1 Was regulieren?<br />

Der Einsatzbereich der Regulierung erstreckt sich über viele Sektoren, auf Grund <strong>des</strong>sen ist<br />

auch der Begriff der Regulierung sehr vielseitig in der Literatur definiert.<br />

<strong>Die</strong> “Organisation for Economic Co-Operation and Development” (OECD) definiert<br />

Regulierung folgendermaßen: 4<br />

„Economic Regulation: Der Staat greift in Marktentscheidungen wie Preisbildung,<br />

Wettbewerb oder Markteintritt ein. Das Hauptziel der ökonomischen Regulierung besteht<br />

heute hauptsächlich darin, Wettbewerb zu schaffen und zwar durch die faire Etablierung von<br />

freiem Marktzutritt. 5 Zugleich sollen auch die Interessen der Konsumenten geschützt,<br />

Ressourcen effizient eingesetzt und eine Grundversorgung mit der Infrastrukturleistung – im<br />

meiner Diplomarbeit im Bereich Kommunikation, andere Bereiche wären zum Beispiel der<br />

Energiesektor etc. sichergestellt werden.“<br />

Aufgaben der ökonomischen Regulierung, bezogen auf Netzindustrien, zu welchen auch der<br />

Rundfunk zählt, könnten beispielsweise sein:<br />

• <strong>Die</strong> Etablierung von Konzepten eines diskriminierungsfreien Netzzugangs,<br />

• <strong>Die</strong> Einführung marktkonformer Regelungen für Einspeis- oder Nutzungsbedingungen<br />

• <strong>Die</strong> Überwachung und Kontrolle der Regelungen<br />

• Das Festlegen von Standards, die Qualität und Sicherheit betreffend<br />

• <strong>Die</strong> Überwachung der Einhaltung von Verhaltensregeln durch die Teilnehmer und<br />

• Das Fungieren als Schlichtungsbehörde<br />

Weitgehende Einigkeit besteht darüber, dass die ökonomische Regulierung von<br />

Netzwerkindustrien die wirtschaftliche Effizienz steigert und zugleich Konsumenten vor dem<br />

Missbrauch monopolistischer Macht und Investoren wie Unternehmen vor unangemessenen<br />

politischen Einflüssen schützen kann. 6<br />

4 Vgl. OECD (Reform, 1999), S.11<br />

5 Vgl. Wieser (Regulatoren, 2000), S. 15 f.<br />

6 ebenda, S. 7


II <strong>Die</strong> theoretische Fundierung von Regulierungsfragen<br />

Einige andere Autoren unterscheiden noch weitere Kriterien bezüglich Regulierung:<br />

• Regulierung im engeren Sinne: Wird als interventionistische Maßnahme <strong>des</strong> Staates 7<br />

verstanden, die ein Marktsegment als wettbewerbspolitischen Ausnahmebereich erheblich<br />

strukturiert, in der Meinung, aufgrund tatsächlicher oder vermeintlicher Marktineffizienz<br />

sei ein ungebundener Wettbewerb nicht möglich.<br />

• Regulierung im weiteren Sinne: Darunter versteht man eine Veränderung <strong>des</strong><br />

Marktmechanismus durch Einführung und Durchsetzung von Regeln, welche den<br />

Marktzutritt von Unternehmen, die Preise von Gütern und deren Qualität und<br />

Produktionsaspekte festschreiben. Regulierung ist dabei die direkt hoheitliche<br />

Einschränkung der Gewerbe- und Vertragsfreiheit in bestimmten Wirtschaftsbereichen,<br />

die nicht allein der Festlegung und Durchsetzung allgemeingültiger Spielregeln<br />

Marktwirtschaft dienen, die direkte Kontrolle durch unmittelbare Festlegung oder<br />

nachträgliche Überprüfung der ökonomischen Aktivitäten der Marktteilnehmer.<br />

2.2 Warum regulieren?<br />

<strong>Die</strong> Frage nach dem warum wird in der oben angeführten Definition von Regulierung im<br />

engeren Sinne 8 bereits beantwortet. Man ist der Meinung „aufgrund tatsächlicher oder<br />

vermeintliche Marktineffizienz sei ein ungebundener Wettbewerb nicht möglich.<br />

Effizient ist ein Markt, wenn es zu einem pareto-optimalen Allokationsergebnis kommt. Ein<br />

pareto-optimales Allokationsergebnis bedeutet, dass es keine alternative Allokation gibt, die<br />

jeden zumin<strong>des</strong>t gleich gut gestellt lässt und min<strong>des</strong>tens ein Individuum besser stellt, um die<br />

gleiche Menge zu schmälern. Das Marktergebnis ist gesamtgesellschaftlich gesehen optimal. 9<br />

Um zu diesem Ergebnis zu kommen, müssen die Bedingung eines vollkommenen<br />

Konkurrenzmarkts erfüllt sein:<br />

• Homogenität der Güter: Das bedeutet, dass es keine Präferenzen der Konsumenten<br />

hinsichtlich der Produkte eines Verkäufers gibt und dass die Güter perfekt substituierbar<br />

sind.<br />

• Große Anzahl der Marktteilnehmer: Dadurch wird sichergestellt, dass kein einzelner<br />

Einfluss auf den Preis hat, da jeder einzelne „klein“ in der Relation zur Marktgröße ist.<br />

• Vollkommene Information: Alle Marktteilnehmer besitzen alle relevanten Informationen,<br />

um eine optimale Entscheidung zu treffen.<br />

7<br />

Vgl. Hölzer (Energiesektor, 2000), S. 57<br />

8<br />

ebenda, S. 57<br />

9<br />

Vgl. Varian (Mikroökonomik, 1995), S. 14<br />

5


II <strong>Die</strong> theoretische Fundierung von Regulierungsfragen<br />

• Freier Markteintritt und –austritt: <strong>Die</strong>se Komponente stellt sicher, dass keine<br />

unprofitablen Firmen auf dem Markt bleiben und andererseits sofort in Märkte, die einen<br />

überdurchschnittlichen Profit versprechen, investiert wird. Dadurch werden alle Kosten<br />

durch die Preise gedeckt und es besteht eine vollkommene Mobilität der Ressourcen.<br />

<strong>Die</strong>se Voraussetzungen führen also zu einem stabilen Markt, mit einem einheitlichen Preis,<br />

der den Produktionskosten entspricht und auf dem alle Marktteilnehmer ihren Nutzen<br />

maximieren. Pareto-optimal bedeutet ebenfalls, dass alle Ressourcen dort eingesetzt werden,<br />

wo sie den größten Nutzen stiften.<br />

Leider ist die Erreichung all dieser Eigenschaften in der Realität fast nicht möglich und dieses<br />

Manko bildet den Ansatzpunkt für regulative Eingriffe. Theoretisch kann man den<br />

Regulierungsbedarf basierend auf normativen oder positiven Theorien erklären. 10 <strong>Die</strong><br />

normative Variante stützt sich auf das Vorliegen von Marktversagen, während positive<br />

Ansätze auf die Analyse von tatsächlichen Entstehungsgründen von Regulierung fokussieren.<br />

2.2.1 <strong>Die</strong> normativen Theorien<br />

Wie schon oben erwähnt ist hier Marktversagen der Auslöser, wobei dieser Umstand durch<br />

das Eintreten verschiedener Tatsachen begründet werden kann:<br />

• Natürliche Monopole<br />

• Annahme ruinöser Konkurrenz<br />

• Vorliegen externer Effekte<br />

• Vorliegen von öffentlichen Gütern<br />

Natürliche Monopole<br />

Wenn die gesamte Nachfrage eines Marktes von einem einzigen Unternehmen zu den<br />

geringsten Kosten befriedigt werden kann, so spricht man von einem natürlichen Monopol.<br />

Um eine Ausnützung der Monopolmacht durch diese Firma zu verhindern, werden<br />

„natürliche“ Monopole häufig der Kontrolle durch den Staat unterworfen 11<br />

. <strong>Die</strong>s geschieht entweder dadurch, dass der Staat selbst als Unternehmen tätig wird oder<br />

durch eine staatliche Regulierung der Unternehmen, die in den Bereichen tätig sind, die als<br />

„natürliche“ Monopole angesehen werden.<br />

10 Vgl. Hölzer (Energiesektor, 2000), S. 60ff.<br />

11 Vgl. Varian (Mikroökonomik, 1995), S.398ff.<br />

6


II <strong>Die</strong> theoretische Fundierung von Regulierungsfragen<br />

Natürliche Monopole sind durch hohe Fixkosten und fallende Stückkosten gekennzeichnet.<br />

Solche Kostenstrukturen entstehen häufig in Netzwerksektoren, wie Telekommunikation,<br />

Elektrizität oder eben Rundfunk, da hier die Investitionskosten zu Beginn, vor allem in die<br />

Infrastruktur, sehr hoch sind. <strong>Die</strong> Bereitstellung weitere Leistungseinheiten ist hingegen<br />

billig, was zu kleinen Grenzkosten führt.<br />

Im Vergleich zur vollkommenen Konkurrenz kommt es in einer Monopolsituation zu einem<br />

höheren Preis und damit verbunden zu einem geringeren Output. Vom<br />

Gesamtwohlfahrtsgewinn, erreicht bei vollkommener Konkurrenz, geht beim Vorhandensein<br />

natürlicher Monopole ein Teil (Deadweight Loss) für den Konsumenten und den Produzenten<br />

verloren. Der Monopolist kann zwar seinen Anteil erhöhen, doch die Konsumenten verlieren<br />

mehr als der Monopolist gewinnt. <strong>Die</strong> Marktstruktur führt also zu einer ineffizienten<br />

Allokation.<br />

Annahme ruinöser Konkurrenz<br />

<strong>Die</strong> Situation einer ruinösen Konkurrenz tritt dann auf, wenn bei Vorhandensein von<br />

exzessivem Preiswettbewerb nicht das effizienteste Unternehmen am Markt besteht, sondern<br />

das finanzkräftigste. Hier kommt es dann zu kurzfristigen Nachfragerückgängen, geringeren<br />

Kapazitätsauslastungen und Preisen die unter den Durchschnittskosten liegen.<br />

Vorliegen von externen Effekten<br />

Externe Effekte entstehen, wenn Dritte direkt von der Produktion oder dem Konsum anderer<br />

berührt werden (positiv oder negativ), ohne dass sich ein Markt für das „konsumierte“ Gut<br />

gebildet hat und es aus diesem Grund zu einer Nichtinternalisierung von Kosten kommt. 12<br />

Das wiederum hat zur Folge, dass über dem Optimum produziert wird, was zu einer<br />

effizienten Allokation führt.<br />

Vorliegen von öffentlichen Gütern<br />

Ebenfalls zu einer ineffizienten Allokation kann es kommen, wenn das Gut ein sogenanntes<br />

öffentliches Gut ist. Öffentliche Güter (als Beispiel: Lan<strong>des</strong>verteidigung) sind durch<br />

mangelnde Ausschliessbarkeit beim Konsum gekennzeichnet; das bedeutet, dass auch<br />

Personen, die nicht für das Gut zahlen wollen es konsumieren können. Aus diesem Grund<br />

12 ebenda, S. 531ff.<br />

7


II <strong>Die</strong> theoretische Fundierung von Regulierungsfragen<br />

liegt die Produktionsmenge tendenziell zu niedrig. Ohne regulative Maßnahmen von Seiten<br />

<strong>des</strong> Staates könnte der Tatbestand der Unterversorgung nicht verhindert werden.<br />

2.2.2 <strong>Die</strong> positiven Theorien<br />

Hier geht es um Politikversagen, da die Träger der Wirtschaftspolitik im Rahmen der<br />

Korrektur <strong>des</strong> Marktversagens Entscheidungen treffen, die anstelle der normativ<br />

vorgegebenen gesellschaftlichen Zielfunktion deren eigenen Nutzen maximieren. 13 Positive<br />

Theorien weisen der regulierenden Instanz bestimmte ökonomisch orientierte Nutzenkalküle<br />

zu (z.B. das Interesse der Regulierung fordernder Politiker besteht einzig in der Maximierung<br />

der Wählerstimmen) und bauen diese Motivationen ihre Modellwelt ein. Dadurch gehen<br />

jedoch menschliches Verhalten bestimmende Motive wie Selbstlosigkeit, Pflichtbewusstsein,<br />

Ideologie, Einsatzbereitschaft, etc<br />

verloren, wodurch der Realitätsgehalt dieser Theorie reduziert wird.<br />

2.3 Warum Rundfunkregulierung?<br />

<strong>Die</strong> zum Teil weitreichende <strong>Liberalisierung</strong> der Rundunkmärkte im westlichen Europa und<br />

die damit verbundene Zulassung von privaten Veranstaltern entzog dem durch öffentliche<br />

Veranstalter dominierten System rasch einmal seine Selbstverständlichkeit. War früher der<br />

öffentliche Rundfunk der „Normal- und Ausgangsfall der Rundfunkordnung“, so hat sich dies<br />

in letzter Zeit geändert: In vielen Feldern haben private Veranstalter mit den öffentlichen<br />

Akteuren gleichgezogen oder ihnen sogar den Rang abgelaufen. Zu denken ist etwa an die<br />

Akzeptanz beim Publikum und bei der Werbewirtschaft sowie zum Teil sogar bei der<br />

Politik. 14 Vor diesem Hintergrund ist der öffentliche Rundfunk zunehmend unter<br />

Rechtfertigungsdruck geraten. In der politischen Diskussion wird der Rundfunksektor oft mit<br />

anderen Wirtschaftsbereichen gleichgesetzt, was zuweilen die Forderung laut werden lässt,<br />

Radio und Fernsehen nach privatwirtschaftlichem Muster zu organisieren, d.h. der<br />

Marktsteuerung zu überlassen.<br />

Das traditionelle Regelungsmuster, welches das Rundfunkrecht während vieler Jahre geprägt<br />

hat, stösst heute an seine Grenzen. <strong>Die</strong>se Entwicklung hat einige Gründe:<br />

13 Vgl. Hölzer (Energiesektor, 2000), S. 63<br />

14 Vgl. Abele (Beiträge zur Rundfunkökonomie 7, 2001),S. 41<br />

8


II <strong>Die</strong> theoretische Fundierung von Regulierungsfragen<br />

Technologische Entwicklung<br />

In erster Linie sind es technologische Innovationen, die zu einem grundlegenden Wandel der<br />

Rundfunklandschaft geführt haben, und der bisherige Regulierungsansätze in Frage stellt. Zu<br />

erwähnen ist hier etwa die Digitalisierung, auf die ich in einem späteren Kapitel noch genauer<br />

eingehen werde. <strong>Die</strong> geschilderten Entwicklungen im Bereich der Digitalisierung eröffnen<br />

Spielräume und schaffen neue Handlungsoptionen, steigern aber zugleich auch die<br />

Ungewissheit 15 . Aus regulatorischer Sicht bedeutet dies zunächst, dass das Regelungsfeld an<br />

Komplexität zunimmt und künftige Entwicklungen noch weniger mit hinreichender Sicherheit<br />

antizipiert werden können. Darüber hinaus verlieren bisher existierende technische Grenzen<br />

an Trennschärfe, und Sachverhalte, die früher deutlich voneinander abgegrenzt werden<br />

konnten, büssen ihre Bedeutung als Anknüpfungspunkte für rechtliche Ordnung weitgehend<br />

ein.<br />

Internationalisierung<br />

Elektronischen Medien kommt dank der frequenzgestützten Verbreitung seit jeher<br />

grenzüberschreitender Charakter zu. Der Ausbau der Satellitenverbreitung und der Kabelnetze<br />

sowie die Möglichkeit, über Internet verbreitete Rundfunkprogramme nahezu weltweit<br />

empfangen zu können, haben in den letzten Jahren zu einer Akzentuierung dieses Phänomens<br />

geführt.<br />

<strong>Die</strong> erweiterten internationalen Tätigkeitsfelder, die durch die technologische Entwicklung<br />

erschlossen werden konnten, haben auch die Struktur der Medienwirtschaft selbst geprägt.<br />

Hier manifestiert sich die Internationalisierung vor allem in der Bildung von international<br />

agierenden Konzernen sowie in zunehmenden Unternehmensverflechtungen. Produktion und<br />

Rechtehandel, aber auch Distribution und technische Entwicklung liegen immer häufiger in<br />

den Händen international agierender Unternehmen. 16<br />

Zur Internationalisierung <strong>des</strong> Rundfunks innerhalb Europas haben schließlich Regelwerke<br />

beigetragen, die im Rahmen der EU bzw. <strong>des</strong> Europarats erlassen worden sind.<br />

<strong>Die</strong> technischen, wirtschaftlichen, publizistischen und rechtlichen Ausprägungen der<br />

Internationalisierung beschränken den nationalstaatlichen Gestaltungsspielraum im Bereich<br />

der Medienpolitik erheblich. Es findet eine eigentliche Entkoppelung von wirtschaftlichen<br />

und politischen Räumen statt, die besonders für die Politik Restriktionen nach sich zieht, wie<br />

sie etwa im Rahmen der weitgefächerten Globalisierungsdebatte erörtert werden.<br />

15 ebenda S. 46f.<br />

16 Vgl. Abele (Beiträge zur Rundfunkökonomie 7, 2001), S. 47f.<br />

9


II <strong>Die</strong> theoretische Fundierung von Regulierungsfragen<br />

Ökonomisierung<br />

<strong>Die</strong> <strong>Liberalisierung</strong> <strong>des</strong> Mediensystems und die Zulassung privater Veranstalter führen dazu,<br />

dass sich der Rundfunk zunehmend aus seiner früheren Staatsnähe herauslöst und seine<br />

Autonomie gegenüber dem politischen System steigert. <strong>Die</strong> gesellschaftlichen und politischen<br />

Anforderungen, von denen sich der Rundfunk durch Ausbau seiner Autonomie herauslöst,<br />

werden aber weitgehend durch die Handlungsimperative <strong>des</strong> ökonomischen Systems ersetzt.<br />

In diesem Zusammenhang kann von einer eigentlichen Ökonomisierung oder<br />

Kommerzialisierung der Medien gesprochen werden. Unter Ökonomisierung ist dabei die<br />

Ausweitung <strong>des</strong> ökonomischen Systems auf Felder zu verstehen, die vorher anderen<br />

Systemimperativen unterlagen 17 . Der nunmehrige Zutritt kommerzieller Akteure zum<br />

Rundfunkbereich hat einen Markt entstehen lassen, der nach spezifischen ökonomischen<br />

Regeln funktioniert. Wie zum Beispiel die Werbefinanzierung, die die Veranstalter dazu<br />

zwingt, ihre Programme darauf auszurichten, bei einem Massenpublikum größtmögliche<br />

Aufmerksamkeit zu erreichen, die der werbetreibenden Wirtschaft gegen Entgelt zur<br />

Verfügung gestellt werden kann. Gerade die publizistische Produktion wird vor diesem<br />

Hintergrund in besonderer Weise ökonomisch moduliert: Programmentscheide richten sich<br />

nicht primär an irgendwelche politischen Leistungsaufträge oder kulturelle Gebote, sondern<br />

folgen in erster Linie den geschilderten wirtschaftlichen Imperativen. Dass dabei Sendungen<br />

zu kurz kommen, die mit hohen Produktionskosten verbunden sind und sich an ein<br />

Minderheitspublikum richten, ist naheliegend.<br />

Man sieht also sehr genau, dass der wirtschaftliche Wettbewerb allein nicht diejenigen<br />

Leistungen hervorzubringen vermag, die aus gesellschaftlicher Sicht vom Rundfunk gefordert<br />

werden. <strong>Die</strong> Argumentation kann zunächst an der realen Erfahrung anknüpfen: 18 Nach der<br />

Etablierung wirtschaftlichen Wettbewerbs hat sich die Vielfalt, wie sie von der Politik<br />

angestrebt und gefordert wird, gerade nicht eingestellt. Zumin<strong>des</strong>t was die Vollprogramme<br />

angeht, lässt sich eher das Gegenteil feststellen: Selbst transnational hat der Kampf um<br />

Marktanteile tendenziell zu einer Homogenisierung und Standardisierung von<br />

Rundfunkstrukturen und –angeboten beigetragen. Zur Begründung dieses Phänomens lassen<br />

sich aus theoretischer Sicht einige Besonderheiten <strong>des</strong> Rundfunks anführen:<br />

Zunächst fällt ins Gewicht, dass es sich beim Rundfunk ökonomisch gesprochen um ein<br />

öffentliches Gut handelt. Charakteristisch für öffentliche Güter sind die Eigenschaften der<br />

Nichtrivalität bzw. der Nichtexklusivität. Nichtrivalität liegt dann vor, wenn ein Gut von<br />

17 ebenda, S. 49f.<br />

18 Vgl. Abele (Beiträge zur Rundfunkökonomie 7, 2001), S. 58ff.<br />

10


II <strong>Die</strong> theoretische Fundierung von Regulierungsfragen<br />

vielen Personen gleichzeitig konsumiert werden kann, ohne dass der Konsum einer Person<br />

den Konsum anderer Personen beschränken würde. Von Nichtexklusivität oder von einem<br />

Versagen <strong>des</strong> Marktausschlussprinzips kann dann gesprochen werden, wenn potentielle<br />

Kunden nicht von der Nutzung <strong>des</strong> entsprechenden Gutes ausgeschlossen werden können.<br />

<strong>Die</strong>s hat insbesondere zur Folge, dass Preisforderungen nicht durchsetzbar sind. Da ein<br />

Konsument immer auch als sogenannter „Free-Rider“ in den Genuss <strong>des</strong> fraglichen Gutes<br />

kommen kann, wird er bei ökonomisch-rationaler Handlungsausrichtung keine Zahlung<br />

leisten. Vor diesem Hintergrund ist es selbstverständlich, dass werbefinanzierte<br />

Rundfunkveranstalter nicht mit ihrem Publikum in eine wirtschaftliche Tauschbeziehung<br />

treten, sondern mit der werbenden Wirtschaft. Es geht gar nicht mehr in erster Linie um die<br />

Produktion von Rundfunkinhalten, sondern um den Verkauf von Zuschaueraufmerksamkeit.<br />

Programminhalte sind bei dieser Sachlage- strikt ökonomisch betrachtet – lediglich Mittel<br />

zum Zweck, kein Ziel in sich selbst.<br />

Ein weiteres Merkmal <strong>des</strong> Rundfunks ist die ausgeprägte Bedeutung der Fixkostendegression,<br />

da bei der Produktion von Radio- und Fernsehprogrammen fast ausschließlich Fixkosten<br />

anfallen. Ist ein Programm einmal produziert, enstehen keine Zusatzkosten, wenn ein<br />

Rezipient zusätzlich sein Empfangsgerät einschaltet oder das Programm länger konsumiert als<br />

bisher. Ökonomisch formuliert: <strong>Die</strong> Grenzkosten der Rundfunkproduktion sind gleich Null.<br />

<strong>Die</strong>ses Phänomen steht in engem Zusammenhang mit der Nichtrivalität beim Konsum von<br />

Rundfunkprogrammen.<br />

Ein Veranstalter muss bei dieser Konstellation aus ökonomischen Gründen sein Verhalten<br />

darauf ausrichten, ein möglichst zahlreiches Publikum anzusprechen, um einerseits<br />

Stückkostenvorteile bei der Produktion zu erlangen und andererseits der werbenden<br />

Wirtschaft eine möglichst grosse Zahl an Publikumskontakten anbieten zu können.<br />

Rundfunkveranstalter sind also in ausgeprägtem Masse auf sogenannte Skaleneffekte<br />

angewiesen, die am ehesten mit massenattraktiven Programmen und unter Verzicht auf<br />

Befriedigung spezieller Programmwünsche von Minderheiten realisiert werden können. 19<br />

<strong>Die</strong> Wahrscheinlichkeit, dass das System von Radio und Fernsehen unter solchen<br />

Bedingungen die gesellschaftlich und verfassungsmässig geforderten Leistungen in<br />

hinreichendem Masse erbringt, ist gering. Je stärker die kommerzielle Ausrichtung von<br />

Rundfunkveranstaltern, <strong>des</strong>to stärker die Tendenz, dass die ökonomischen Ziele mit den<br />

„ideellen“ oder kommunikativen Zielsetzungen in Konflikt geraten.<br />

19 Vgl. Abele (Beiträge zur Rundfunkökonomie 7, 2001), S. 59f.<br />

11


II <strong>Die</strong> theoretische Fundierung von Regulierungsfragen<br />

Programme, die zwar aus verfassungsrechtlicher Sicht erwünscht sind, in freiem Markt aber<br />

nicht in hinreichendem Masse bereitgestellt werden, können als sogenannte meritorische<br />

Güter bezeichnet werden. Aus etwas unterschiedlicher Perspektive wird in diesem<br />

Zusammenhang auch etwa von positiven Externalitäten oder von externen Nutzen<br />

gesprochen. Gemeint ist, dass gewisse Rundfunkinhalte für die Gesamtgesellschaft – auch für<br />

diejenigen Menschen, welche die entsprechenden Programme nicht konsumieren – einen<br />

Nutzen erzeugen, der dem entsprechendem Rundfunkveranstalter nicht abgegolten wird.<br />

Ich hoffe, ich konnte in diesem Kapitel ausreichend erklären was die tiefere Bedeutung ist die<br />

hinter Regulierungsaktivitäten steht und warum gerade reiner Marktrundfunk kaum in der<br />

Lage ist, einen Service public im Sinne der verfassungsrechtlichen Vorgaben zu erbringen.<br />

Doch zusätzlich zu den allgemeinen Unzulänglichkeiten <strong>des</strong> Rundfunkmarktes gibt es in<br />

Österreich zusätzlich spezifische Besonderheiten der Rundfunksituation auf die ich im<br />

folgenden Kapitel näher eingehen möchte.<br />

12


III <strong>Die</strong> Besonderheiten der Rundfunksituation Österreichs<br />

3.1. Das Rundfunkmonopol <strong>des</strong> ORF<br />

Im Unterschied zur Presse ist der Rundfunk in Österreich unter maßgeblichen staatlichen<br />

Einfluss entstanden. Durch diesen Einfluss wurde eine Rundfunkanstalt mit einer nationalen<br />

Monopolstellung und kulturellen Auftrag etabliert. <strong>Die</strong>se Monopolstellung wurde über<br />

Jahrzehnte aufrecht erhalten, was eine im Vergleich zu anderen Ländern sehr verspätete<br />

Einführung eines dualen Rundfunksystems zur Folge hatte. Vorwiegend waren hierfür zwei<br />

Faktoren verantwortlich:<br />

1. Einerseits geriet der ORF nach Herauslösung <strong>des</strong> Rundfunks aus der Abhängigkeit von<br />

den Besatzungsmächten, immer mehr in die Hand der herrschenden politischen Parteien. 20<br />

<strong>Die</strong>se hatten einen enormen politischen Einfluss auf den ORF. <strong>Die</strong> Parteien setzten zwar<br />

keine inhaltlichen Initiativen, diese kamen von der operativen Führung <strong>des</strong> ORF.<br />

Allerdings wurde diese aber gezwungen, für ihre Pläne einen Konsens mit der Mehrheit<br />

<strong>des</strong> politischen Aufsichtsgremiums zu suchen.<br />

2. Zweitens muss man die lange Zeit einer fast symbiotischen Beziehung zwischen dem<br />

ORF und den <strong>österreichischen</strong> Printmedien berücksichtigen. Da beide Partner naturgemäß<br />

wenig Interesse am Auftreten unabhängiger Dritter am <strong>österreichischen</strong> Medienmarkt<br />

hatten und ein konsensorientierter Modus vivendi zwischen öffentlich-rechtlichen<br />

Rundfunk und Printmedien insbesondere im Hinblick auf die Aufteilung <strong>des</strong> Werbemarkts<br />

für beide Seiten durchaus von Vorteil war, betrieben ORF und die im Verband<br />

österreichischer Zeitungsherausgeber organisierten Printmedien lange Zeit eine Praxis<br />

gegenseitiger Anstimmung der Eintrittssphären. Kennzeichnend dafür war, dass die<br />

wesentlichen rundfunkgesetzlichen Novellierungen zur Erweiterung der Möglichkeiten<br />

für den ORF, Einnahmen über Werbesendungen zu lukrieren, zuvor zwischen ORF und<br />

Printmedien konsentiert wurden. 21<br />

Demokratiepolitisch bedenklicher Höhepunkt dieser Praxis der Gestaltung der staatlichen<br />

Medienpolitik durch die beteiligten Akteure war ein - letztlich gescheiterter- Versuch,<br />

aufgrund eines Abkommens zwischen dem ORF und dem Verband österreichischer<br />

Zeitungsherausgeber vom November 1987 die österreichische Medienlandschaft zwischen<br />

20 Vgl. Holoubek (Rundfunkgesetz wohin, 1995), S. 5<br />

21 ebenda, S. 7f.


III <strong>Die</strong> Besonderheiten der Rundfunksituation Österreichs<br />

den Abkommenspartnern aufzuteilen, wobei dem ORF das ausschließliche<br />

Veranstaltungsrecht im Bereich Fernsehen sowie <strong>des</strong> lan<strong>des</strong>weiten Hörfunks und im<br />

Gegenzug den Zeitungsherausgebern privater lokaler Hörfunk unter ihrer ausschließlichen<br />

Entscheidungskompetenz über die Zugangsmöglichkeit gesichert werden sollte. 22 Damit<br />

wurde klarerweise der Bogen entscheidend überspannt und der institutionalisierten<br />

Medienpolitik ein Maß an Selbstverleugnung zugemutet, das für sie auch angesichts<br />

geänderter gesellschaftlicher und damit politischer Strukturen nicht tragbar war.<br />

<strong>Die</strong>s waren grundsätzlich die zwei Hauptfaktoren die für die dominante Position <strong>des</strong> ORF und<br />

damit für die Eigenart der <strong>österreichischen</strong> Rundfunksituation verantwortlich waren. Doch es<br />

gab noch eine Menge andere Aspekte die mitverantwortlich für die verspätete Einführung <strong>des</strong><br />

dualen Rundfunksystems in Österreich waren. <strong>Die</strong>se werden wie folgt dargestellt.<br />

3.2 Nationale Strukturdeterminanten der <strong>österreichischen</strong> Rundfunkpolitik<br />

Österreich ist bekanntlich ein kleines Land, das demzufolge auch nur einen kleinen Markt zu<br />

bieten hat. Im Medienbereich folgt Österreich gewissermaßen der Entwicklungslogik eines<br />

Modells kleinstaatlicher Mediensysteme, wie z.B. auch die Schweiz (Kapitel XI ) eines ist.<br />

Hierbei erweisen sich folgende Strukturmerkmale als charakteristisch: 23<br />

• Abhängigkeit: Sie drückt sich in starken Anpassungsleistungen gegenüber dominanten<br />

Kräften der politisch-ökonomisch relevanten Umwelt aus.<br />

• Ressourcenknappheit: eingeschränkte Verfügbarkeit von Kapital, Know-how,<br />

Kreativität, Talent, Kompetenz und Arbeitskräften, aber auch Massenpublikum im<br />

klassischen Sinn.<br />

• Geringe Marktgrösse: Sie bildet ein grundlegen<strong>des</strong> Element von Kleinstaaten auf<br />

Konsumenten- und Produktionsebene. Kleinere Märkte haben auch kaum die Möglichkeit,<br />

in den Genuss von „Skalenerträgen“ zu kommen, d.h. es gibt keine Grössenvorteile.<br />

Aufgrund der gleich hohen Fixkosten einer Produktion verteuern sich somit die Produkte.<br />

• Verletzbarkeit: Kleinere Medienmärkte sind verletzbarer als grosse, schon geringfügige<br />

Veränderungen können sich nachteilig auf das gesamte Mediensystem auswirken.<br />

Aufgrund der weitreichenden Konsequenzen für das kulturelle Leben erweist sich die<br />

Verletzbarkeit der nationalen Souveränität als besonders schmerzhaft. Durch die<br />

22 Vgl. Holoubek (Rundfunkgesetz wohin, 1995), S. 8ff.<br />

23 Vgl. Stepan (Rot-Schwarz-Rot, 1996), S. 56ff.<br />

14


III <strong>Die</strong> Besonderheiten der Rundfunksituation Österreichs<br />

Zulassung von neuen Verbreitungstechnologien werden kleinstaatliche Grenzen durch den<br />

„terrestrischen Overspill“ (Grenzüberschreitung herkömmlicher elektromagnetischer<br />

Übertragungswellen.) und die unscharfen Satelliten-„Footprints“ verletzt.<br />

• Korporatismus: In Kleinstaaten wie Österreich stellt der Korporatismus ein<br />

medienpolitisches Fundament dar, d.h. es werden Absprachen zu einer mehr oder weniger<br />

ausbalancierten Medienpolitik getroffen, die Ausgewogenheit und mediale Vielfalt<br />

garantieren soll. Tragen<strong>des</strong> Element der bestehenden Medienverfassung war lange Zeit<br />

der Konsens über einen öffentlich-rechtlichen Rundfunk und die privatwirtschaftlich<br />

organisierte Presse. Privatisierung und Kommerzialisierung haben dieses Fundament<br />

weitgehend erschüttert oder schon zerstört. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk kommt<br />

durch die Bestrebungen der Medienkonzerne, sich im Fernsehbereich zu engagieren, unter<br />

Druck zumal diese ihrerseits über Auslandskapital verfügen. Als neue Akteure treten<br />

multimediale Konzerne in Erscheinung, gestaltende Medienpolitik wird zunehmend<br />

schwieriger.<br />

Zusammenfassend ist zu sagen, dass die medienpolitischen Anstrengungen in Österreich<br />

durch die Veränderungen am Printmedienmarkt, das Ende <strong>des</strong> ORF-Monopols, sowie durch<br />

den Beitritt Österreichs zu EU sich sehr belebten. Nichts <strong>des</strong>to trotz lässt die Notwendigkeit<br />

<strong>des</strong> Reagierens auf sich verändernde ökonomische, wie EU-politischen Bedingungen auf der<br />

einen Seite, sowie der Versuch, im Zuge der <strong>Liberalisierung</strong> <strong>des</strong> Rundfunks eine dem<br />

heimischen Markt entsprechende Medienstruktur zu schaffen, es immer schwieriger werden<br />

zu einem Gesamtkonzept medienpolitischen Willens zu finden.<br />

15


IV <strong>Die</strong> Geschichte und Organisation <strong>des</strong> öffentlich-rechtlichen<br />

Rundfunks in Österreich<br />

4.1 Der ORF<br />

Rundfunk begann in Österreich ein Jahr nach dem Sen<strong>des</strong>tart in Deutschland – im Jahre 1924,<br />

als am 1. Oktober die RAVAG (Radio-Verkehrs-AG) den Sendebetrieb aufnahm. Formal<br />

wurde der Rundfunk als Monopol in Staatsnähe aufgebaut, in dem sich in- und ausländische<br />

Kapitalinteressen als Interessengruppen gegenüberstanden. Nach einer ersten<br />

Aufschwungphase in den 20er Jahren geriet der Rundfunk zunehmend in<br />

Regierungsabhängigkeit und wurde immer wieder in die innenpolitischen Wirren mit<br />

hineingezogen. So wurde etwa im Jahr 1934 im Zuge eines Putschversuches illegaler<br />

Nationalsozialisten, bei dem der Bun<strong>des</strong>kanzler Engelbert Dollfuß ermordet wurde, auch das<br />

Funkhaus der RAVAG für einige Stunden von Putschisten besetzt gehalten.<br />

Mit den Anschluss Österreichs an Hitler-Deutschland im Jahr 1938 wurde die RAVAG durch<br />

Kauf der Reichsrundfunkgesellschaft eingegliedert, die Sender Salzburg und Innsbruck dem<br />

Reichssender München und der Sender Vorarlberg dem Reichssender Stuttgart unterstellt. <strong>Die</strong><br />

Zentrale in Wien meldete sich noch am Tag <strong>des</strong> Anschlusses, am 12.3.1938, als deutsch-<br />

österreichischer Rundfunk und bildete fortan im Status eines Reichssenders die ostmärkische .<br />

Außenstelle der Reichsrundfunkgesellschaft. 24<br />

Der Wiederaufbau nach 1945<br />

Nach Kriegsende gestaltete sich der Aufbau schwierig, da der gesamte Bestand in die<br />

formelle Zuständigkeit der öffentlichen Verwaltung deutschen Vermögens überging. Zudem<br />

versuchten die Besatzer, ihre eigenen Rundfunkvorstellungen in den jeweiligen<br />

Besatzungszonen zu verwirklichen. <strong>Die</strong>s traf besonders auf die Sowjets und auf die<br />

Amerikaner zu. So übergaben die Sowjets den Rundfunk in ihrer Besatzungszone zwar<br />

offiziell der „öffentlichen Verwaltung“, behielten sich über Radio Wien jedoch Intervention-<br />

und Zensurrechte vor. <strong>Die</strong> westlichen Besatzungsmächte produzierten in ihren Zonen<br />

zunächst selbstständige Programme und schufen sehr bald neue Sendergruppen nach<br />

Besatzungsrecht: Rot-Weiß-Rot für Salzburg und Oberösterreich (amerikanisch),<br />

Sendergruppe West für Vorarlberg und Tirol (französisch) sowie Sendergruppe Alpenland<br />

für Steiermark und Kärnten (britisch).<br />

24 Hans Bredow Institut (Internationales Handbuch Medien, 2002), S. 476ff.


IV <strong>Die</strong> Geschichte und Organisation <strong>des</strong> öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Österreich<br />

1954 wurde der Rundfunk nach langjährigem Streit zwischen den Parteien beziehungsweise<br />

Wien und den übrigen Bun<strong>des</strong>ländern zur Bun<strong>des</strong>sache erklärt und die ersten Sender dem<br />

„<strong>österreichischen</strong> Rundspruchwesen“ übergegeben. In dieser Phase begann auch aufgrund der<br />

Frequenzknappheit der Aufbau <strong>des</strong> UKW-Netzes. Am 1. August 1955 - nach<br />

Rezentralisierung aller Sender und dem Abzug der Besatzungsmächte – startete ein Fernseh-<br />

Versuchsprogramm, das ab 1. Januar 1957 in einen regelmäßigen Betrieb mündete. Im selben<br />

Jahr beschloss der Ministerrat die Gründung der Österreichischen Rundfunk<br />

GesellschaftmbH, die ab 1. Januar1958 Hörfunk und Fernsehen von der „öffentlichen<br />

Verwaltung“ übernahm und deren Anteile zu 99% beim Bund lagen. Ihre Organe und<br />

Leitungsfunktionen wurden nach dem Proporz auf politischer Ebene besetzt.<br />

Nachdem der Versuch einer Reform der durch den „Proporzrundfunk“ hervorgerufenen<br />

Strukturmängel gescheitert war, initiierten parteiunabhängige Tages- und Wochenzeitungen<br />

das sogenannte „Rundfunk-Volksbegehren“. 25 Sie wandten Strukturen im Rundfunk und die<br />

daraus resultierende Verminderung in der Programmqualität, sondern wollten sicherlich auch<br />

die Entwicklungschancen <strong>des</strong> Rundfunks auf dem Werbemarkt beschränkt sehen.<br />

Das Rundfunkgesetz von 1966, das am 1.Januar 1967 in Kraft trat, brachte die erste<br />

Rundfunkreform und erfüllte viele Forderungen <strong>des</strong> Volksbegehrens, das als erstes seiner Art<br />

in der Zweiten Republik von rund 832 000 Personen unterzeichnet worden war. Es brachte<br />

einerseits eine Neustrukturierung <strong>des</strong> Organisationsprinzips, sah zwei Fernseh- und drei<br />

Hörfunkprogramme vor, wobei eines von den Länderstudios selbstständig produziert werden<br />

sollte und brachte andererseits neben der Einführung <strong>des</strong> „Intendanzprinzips“, mit<br />

umfassenden Entscheidungsbefugnissen <strong>des</strong> Geschäftsführers, eine so genannte<br />

„Informationsexplosion“ im Rundfunk.<br />

Nach der Ablösung der bürgerlichen Regierung 1970 verabschiedete der Nationalrat, in dem<br />

nunmehr die Sozialistische Partei (SPÖ) die Mehrheit besaß, 1974 zwei Rundfunkgesetze, die<br />

wieder zu einem stärker von Gremien geleiteten Rundfunk führten und die vormalige<br />

Gesellschaft m.b.H. in eine öffentlich-rechtliche Anstalt (ORF) umwandelte. 26<br />

Ein Bun<strong>des</strong>verfassungsgesetz über die „Sicherung der Unabhängigkeit <strong>des</strong> Rundfunks“<br />

(BGB1, Nr. 397/74) weist dem Rundfunk eine „öffentliche Aufgabe“ zu und bestimmte unter<br />

anderem die Grundprinzipien der Objektivität sowie Unparteilichkeit der Berichterstattung,<br />

die Berücksichtigung der Meinungsvielfalt sowie Zuständigkeit <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>. Ein einfaches<br />

25 Csoklich (Rundfunkvolksbegehren, 1993) S.48-54<br />

26 Vgl. Holoubek (Rundfunkgesetz wohin,1995) S. 6<br />

17


IV <strong>Die</strong> Geschichte und Organisation <strong>des</strong> öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Österreich<br />

„Bun<strong>des</strong>gesetz über die Aufgaben und Einrichtung <strong>des</strong> <strong>österreichischen</strong> Rundfunks“ (BGB1,<br />

Nr. 397/74) regelte im Einzelnen die Programmstruktur und benannte den ORF als alleinigen<br />

Rundfunkveranstalter <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>, der als eigener Wirtschaftskörper mit Rechtspersönlichkeit<br />

auch für den Betrieb der technischen Einrichtungen zuständig war. Das Gesetz legte weiter<br />

fest, dass der ORF für min<strong>des</strong>tens drei Hörfunkprogramme und min<strong>des</strong>tens zwei Programme<br />

im Fernsehen zu sorgen hatte. <strong>Die</strong> Programmverantwortlichkeit lag bei zwei Fernseh- und<br />

einem Hörfunkintendanten.<br />

Mit einer Rundfunkgesetznovelle aus dem Jahr 1984 wurde im Rahmen der sogenannten<br />

„Funktionslösung“ statt der bisher für je einen Fernsehkanal verantwortlichen Intendanten,<br />

mit gemeinsamen Zuständigkeiten für alle Programmbereiche, ein Informations- und ein<br />

Programmintendant für beide Kanäle installiert. Gleichzeitig wurde das bis dahin aus 30<br />

Personen bestehende ORF-Kuratorium auf 35 Mitglieder aufgestockt. Mit einer weiteren<br />

Novellierung 1993 wurde das Rundfunkgesetz an die Fernseh-Richtlinie der Europäischen<br />

Gemeinschaft und das Europarats-Übereinkommen adaptiert sowie eine schrittweise<br />

Ausdehnung der Werbezeiten (gestaffelt bis 2001; im Fernsehen 42 Minuten im Hörfunk 172<br />

Minuten der täglichen Sendezeit) beschlossen. 27 Den richtig gehenden Umbruch in der<br />

<strong>österreichischen</strong> Rundfunklandschaft gab es jedoch erst im Jahr 2001 mit drei sehr<br />

bedeutungsvollen neuen Rundfunkgesetzen, auf die ich im Laufe dieses Kapitels noch<br />

eingehen werde. Doch zuvor möchte ich die Organisation <strong>des</strong> ORF vor 2001 näher darstellen.<br />

4.2 <strong>Die</strong> Organisation <strong>des</strong> ORF vor 2001<br />

Beim ORF handelte es sich, vor 2001, um eine bun<strong>des</strong>gesetzlich eingerichtete, selbstständige,<br />

das heißt eigene Rechtspersönlichkeit aufweisende Anstalt öffentlichen Rechts. 28 <strong>Die</strong><br />

Handlungen <strong>des</strong> ORF waren freilich keine dem Staat zuzurechnenden<br />

Verwaltungshandlungen, sondern erfolgten im Rahmen der auch dem ORF zustehenden<br />

„Privat-„ oder besser „Anstaltsautonomie“. Der ORF unterlag damit auch nicht den für die<br />

Verwaltung von der Verfassung zur Verfügung gestellten Instrumenten parlamentarischer<br />

Kontrolle und auch nicht der Mißstandskontrolle durch die Volksanwaltschaft. 29 Einzig eine<br />

Finanzkontrolle durch den staatlichen Rechnungshof wurde mit ausdrücklicher<br />

Verfassungsbestimmung angeordnet, der Rechnungshof wurde dabei freilich nicht wie sonst<br />

27 Vgl. Hans Bredow-Institut (Internationales Handbuch Medien, 2002) S. 476ff.<br />

28 Vgl. Adamovic-Funk (Allgemeines Verwaltungsrecht, 1987) S. 217<br />

29 Vgl. Berka (Das Recht der Massenmedien, 1989), S. 140<br />

18


IV <strong>Die</strong> Geschichte und Organisation <strong>des</strong> öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Österreich<br />

als Hilfsorgan <strong>des</strong> Parlaments, sonder funktionell als solches <strong>des</strong> Kuratoriums, <strong>des</strong> zentralen<br />

Entscheidungs- und Aufsichtsorgan <strong>des</strong> ORF, tätig.<br />

Das Kuratorium<br />

Oberstes Leitungsorgan <strong>des</strong> ORF war das Kuratorium. Dem Kuratorium oblagen unter<br />

anderem die wesentlichen Personalentscheidungen, vor allem die Bestellung <strong>des</strong><br />

Generalintendanten und – auf <strong>des</strong>sen Vorschlag – der übrigen Führungskräfte <strong>des</strong> ORF sowie<br />

die Zustimmung und damit Mitentscheidung in den zentralen, insbesondere strategischen<br />

Fragen der Unternehmenspolitik. Längerfristige Finanz-, Personal- und Technikplanung<br />

unterlagen dieser Genehmigungspflicht ebenso wie das Redakteurstatut oder die<br />

anstaltsautonom zu erlassenden Programmrichtlinien. Das Kuratorium hatte insoweit also<br />

auch inhaltliche, rundfunkpolitische Befugnisse, als es über die Programmrichtlinien und über<br />

„Programmempfehlungen“ Einfluss auf die Programmgestaltung nahm. 30 Schließlich<br />

entschied das Kuratorium auch über die Zuteilung von – kostenlosen – Sendezeiten an die<br />

politischen Parteien und Interessenverbände (sogenannte „Belangsendungen“).<br />

Das Kuratorium bestand aus 35 Mitgliedern, die im Sinne einer Repräsentation der<br />

politischen und gesellschaftlichen Kräfte von der Bun<strong>des</strong>regierung unter Berücksichtigung<br />

der Stärkeverhältnisse der politischen Parteien im Nationalrat (6 Mitglieder), von den<br />

Bun<strong>des</strong>ländern (9 Mitglieder), von der Hörer- und Sehervertretung (6 Mitglieder) und<br />

schließlich im Sinne einer Repräsentation der <strong>Die</strong>nstnehmerinteressen vom Zentralbetriebsrat<br />

<strong>des</strong> ORF (5 Mitglieder) bestellt wurden. <strong>Die</strong> Mitglieder <strong>des</strong> Kuratorium waren zwar durch<br />

ausdrückliche Anordnung „ an keine Weisungen und Aufträge gebunden“ und „hatten<br />

ausschließlich die sich aus den Gesetzen und der Geschäftsordnung ergebenden Pflichten zu<br />

erfüllen“, doch wurden diese faktisch, aufgrund <strong>des</strong> Bestellungsmodus bestehenden<br />

Loyalitätsbindungen, auch rechtlich insofern durchaus anerkannt, als das bestellende Organ<br />

die von ihm entsandten Mitglieder dann – allerdings nur dann- vorzeitig abberufen kann,<br />

wenn sich in der Zusammensetzung dieses Organs seit der Bestellung eine Änderung ergeben<br />

hat. Änderungen der politischen Mehrheitsverhältnisse auf Bun<strong>des</strong>- oder Lan<strong>des</strong>ebene führten<br />

damit regelmäßig auch zu einem Wechsel in der Personalbesetzung <strong>des</strong> Kuratoriums <strong>des</strong><br />

ORF.<br />

In der Praxis führte das geschilderte System zu einer relativ gesicherten Mehrheit der<br />

aufgrund der jeweiligen Entsendungsvorschläge den Regierungsparteien zuzuordnenden<br />

30 Vgl. Holoubek (Rundfunkgesetz wohin, 1995), S. 40-41<br />

19


IV <strong>Die</strong> Geschichte und Organisation <strong>des</strong> öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Österreich<br />

Kuratoren. <strong>Die</strong>s sicherte im Zusammenhang mit dem Umstand, dass das Kuratorium<br />

grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschied, den im<br />

Rundfunkgesetz durchaus bewusst angelegten deutlichen Regierungseinfluss. Nur eine, wenn<br />

auch zentrale Entscheidung, nämlich die Bestellung bzw. Abberufung <strong>des</strong><br />

Generalintendanten, hatte grundsätzlich mit zwei Drittel Mehrheit zu erfolgen, was je<strong>des</strong>mal<br />

bei derartigen Anlässen zu einer die gesamte österreichische Innenpolitik berührende Suche<br />

nach entsprechender Koalitionen führte.<br />

<strong>Die</strong> aufgrund seiner Grösse und seiner Zusammensetzung nicht verwunderliche<br />

Unbeweglichkeit eines derartigen Organs eröffnete freilich einer initiativen und geschickt<br />

agierenden Geschäftsführung in der Praxis relativ grosse Handlungsfreiräume zur<br />

Durchsetzung inhaltlicher Vorstellungen, da das Kuratorium allenfalls Vorlagen nicht<br />

genehmigte und damit zu deren Modifikation zwang, selbst aber in den<br />

unternehmensentscheidenden Fragen so gut wie nicht inhaltlich initiativ wurde. Aus der Sicht<br />

<strong>des</strong> Unternehmen ORF ergab sich in der Praxis allerdings öfter das Problem, dass Kuratoren<br />

aus dem Blickwinkel ihrer spezifischen Interessenlagen Wünsche an die Geschäftsführung<br />

herantrugen, ohne dabei eine Abwägung zwischen der Bedeutung ihres Anliegens und dem<br />

durch <strong>des</strong>sen Realisierung verbundenen Aufwand vorzunehmen. Ein Weisungsrecht hatte der<br />

Generalintendant nur insofern, als dies zur Sicherstellung der Einhaltung der<br />

rundfunkrechtlichen Bestimmungen und allfälliger Beschlüsse <strong>des</strong> Kuratoriums notwendig<br />

war, wobei derartige Weisungen dem Kuratorium unverzüglich mitzuteilen waren. Da<br />

Weisungen an die Intendanten damit sofort auch eine politische Dimension erhielten, waren<br />

sie als Instrument der laufenden Unternehmensführung denkbar schlecht geeignet und wurden<br />

demzufolge auch dafür nicht eingesetzt. In der Praxis musste der Generalintendant sich,<br />

wollte er eine bestimmte Idee durchsetzen, auf seine natürliche Autorität und ein Klima der<br />

Kooperation mit „seinen“ Führungskräften verlassen.<br />

<strong>Die</strong> Hörer- und Sehervertretung<br />

Der Hörer- und Sehervertretung gehörten 35 Mitglieder an, die zum einen Teil durch grosse<br />

gesellschaftliche Institutionen wie Sozialpartner oder Kirchen, zum anderen Teil vom<br />

Bun<strong>des</strong>kanzler auf Vorschlag der verschiedensten „repräsentativen Einrichtungen und<br />

Organisationen“ aus den einzelnen gesellschaftlichen Bereichen bestellt wurden. 31 <strong>Die</strong>ses<br />

Gremium hatte grundsätzlich beratende Funktion, ein gewisser Einfluss kam ihm bei der<br />

31 Vgl. Berka (Rundfunkmonopol auf dem Prüfstand, 1988) S. 143f.<br />

20


IV <strong>Die</strong> Geschichte und Organisation <strong>des</strong> öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Österreich<br />

Festlegung der Höhe <strong>des</strong> Programmentgelts und durch das Entsendungsrecht für 6<br />

Kuratoriumsmitglieder zu.<br />

4.3 Aufsichts- und Kontrollmechanismen während <strong>des</strong> ORF-Monopols<br />

Das österreichische Rundfunkrecht kannte sowohl eine spezifische<br />

rundfunkverwaltungsrechtliche Staatsaufsicht über den ORF durch eine eigene<br />

Verwaltungsbehörde, als auch eine unternehmeninterne wie eine unternehmensexterne<br />

Gebarungskontrolle über den ORF. <strong>Die</strong>se Gebarungskontrolle wurde intern von einem<br />

eigenen Organ, der aus Wirtschaftsprüfern und Betriebswissenschaftern zusammengesetzten,<br />

unternehmensintern unabhängigen Prüfungskommission ausgeübt, die externe<br />

Gebarungskontrolle erfolgte durch den Rechnungshof. Dem Kuratorium kamen auch<br />

Aufsichts- und Kontrollaufgaben zu, die in privatrechtlichen Kapitalgesellschaften<br />

typischerweise dem Aufsichtsrat zukommen. 32<br />

Aufgrund seiner besonderen Gemeinwohlverantwortung unterstellte das Rundfunkgesetz den<br />

ORF aber vor allem einer spezifischen rundfunkverwaltungsrechtlichen Rechtsaufsicht durch<br />

die Kommission zu Wahrung <strong>des</strong> Rundfunkgesetzes. <strong>Die</strong>se Kommission wurde als Organ der<br />

Staatsaufsicht über den Rundfunk und zugleich auch als ein rundfunkspezifisches<br />

Rechtsschutzorgan tätig. Ihre Mitglieder wurden vom Bun<strong>des</strong>präsidenten auf Vorschlag der<br />

Bun<strong>des</strong>regierung ernannt, wobei die Bun<strong>des</strong>regierung Besetzungsvorschläge aus dem Bereich<br />

der Gerichtsbarkeit, vom Zentralbetriebsrat <strong>des</strong> ORF und von der Hörer- und Sehervertretung<br />

einzuholen hatte. Von dem insgesamt 17 Mitgliedern dieser Kommission mussten 9 dem<br />

Richterstand angehören, auch die übrigen Mitglieder waren in Ausübung ihres Amtes<br />

unabhängig und weisungsfrei gestellt.<br />

Gegenstand der Kontrollbefugnis der Kommission zur Wahrung <strong>des</strong> Rundfunkgesetzes war<br />

die Rechtsaufsicht über den ORF, ihr Kontrollmaßstab waren die Bestimmungen <strong>des</strong><br />

Rundfunkgesetzes. Grundsätzlich kannte das Rundfunkgesetz zwei Arten von Verfahren:<br />

Sogenannte Antragsverfahren und sogenannte Beschwerdeverfahren. 33<br />

<strong>Die</strong> Antragsverfahren<br />

<strong>Die</strong> Antragsverfahren, die eben auf „Antrag“ <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> oder eines Lan<strong>des</strong>, der Hörer- und<br />

Sehervertretung oder <strong>des</strong> Kuratoriums eingeleitet werden konnten, erfüllten im wesentlichen<br />

die Funktion von Organstreitigkeiten. Für derartige Verfahren galten weder Antragsfristen<br />

32 Vgl. Holoubek (Rundfunkgesetz wohin, 1995), S. 61f.<br />

33 ebenda, S. 62-63<br />

21


IV <strong>Die</strong> Geschichte und Organisation <strong>des</strong> öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Österreich<br />

noch schloss das Antragsrecht einer Gebietskörperschaft eine Beschwerdelegitimation in<br />

einem Individualbeschwerdeverfahren aus.<br />

<strong>Die</strong> Beschwerdeverfahren<br />

In der Praxis die weitaus grössere Bedeutung kam freilich den Beschwerdeverfahren zu. Hier<br />

kannte das Rundfunkgesetz zunächst ein Individualbeschwerdeverfahren, das vor allem die<br />

Funktion eines rundfunkspezifischen Rechtsschutzinstruments insbesondere als<br />

Programmbeschwerdeinstanz erfüllte. Beschwerdeberechtigt war jede Person, die durch eine<br />

Rundfunkgesetzverletzung in ihren Rechten geschädigt zu sein behauptete.<br />

<strong>Die</strong> Entscheidung der Kommission bestand grundsätzlich in der Feststellung ob und<br />

gegebenenfalls wodurch eine Bestimmung <strong>des</strong> Rundfunkgesetz verletzt wurde. Dauerte die<br />

Rechtsverletzung an, dann konnte die Kommission auch die Entscheidung <strong>des</strong> entsprechenden<br />

Organs aufheben.<br />

<strong>Die</strong> relativ häufig in Anspruch genommene Kommission zur Wahrung <strong>des</strong> Rundfunkgesetzes<br />

hatte in ihrer Spruchpraxis, insbesondere im Rahmen der Programmkontrolle, gewisse<br />

Konkretisierungen der weithin unbestimmten einschlägigen Gesetzesbestimmungen <strong>des</strong> RFG<br />

vorgenommen. Insbesondere Fragen der Wahrung der Meinungsvielfalt, Ausgewogenheit und<br />

Objektivität in kritischen Beiträgen und Kommentaren gaben der Kommission Anlass, die<br />

entsprechenden rundfunkrechtlichen Gebote zu konkretisieren.<br />

22


V <strong>Die</strong> Deregulierung <strong>des</strong> ORF-Monopols<br />

5.1 Rundfunkfreiheit versus Rundfunkmonopol<br />

Um einen der grössten Schritte in Hinblick auf die <strong>Liberalisierung</strong> <strong>des</strong> <strong>österreichischen</strong><br />

Rundfunkmarktes, nämlich die Schaffung <strong>des</strong> Privatfernsehgesetzes sowie <strong>des</strong> ORF- und<br />

KommAustria-Gesetzes, näher zu erläutern, möchte ich zuerst etwas weiter ausholen.<br />

Rundfunk war bzw. ist nach dem BVG 1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit <strong>des</strong><br />

Rundfunks eine öffentliche Aufgabe. Unter Rundfunk versteht man gemäß Art 1 Abs 1 „für<br />

die Allgemeinheit bestimmte Verbreitungen aller Art in Wort, Ton und Bild unter Benützung<br />

elektrischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung bzw. längs oder mittels eines Leiters,<br />

sowie der Betrieb von technischen Einrichtungen, die diesem Zweck dienen.“ Das bedeutet<br />

dass auch Drahtfunk und Schriftbilder (Teletext) die in der Austastlücke <strong>des</strong> Sen<strong>des</strong>ignals<br />

übertragen werden unter den Begriff Rundfunk fallen. Entgeltlichkeit bzw. Unentgeltlichkeit<br />

spielen keine Rolle. 34<br />

Art 1 Abs 2 <strong>des</strong> BVG-Rundfunk sah vor, dass die näheren Bestimmungen <strong>des</strong> Rundfunks und<br />

seine Organisation durch einfaches Bun<strong>des</strong>gesetz festzulegen sind, und enthält einen<br />

spezifischen Gesetzesvorbehalt. Insbesondere sind durch ein solches Bun<strong>des</strong>gesetz die<br />

Verfassungsaufträge hinsichtlich Programminhalt, Organisation und deren Einhaltung<br />

sicherzustellen. 35 Das bedeutet, dass eine objektive Berichterstattung, Meinungsvielfalt, eine<br />

Ausgewogenheit <strong>des</strong> Programms und eine personelle und organisatorische Unabhängigkeit zu<br />

gewährleisten sind.<br />

<strong>Die</strong>ser Gesetzesvorbehalt hatte zur Folge, dass der Rundfunkbetreiber einer<br />

bun<strong>des</strong>gesetzlichen Ermächtigung bedarf (Konzessionssystem). Da der Gesetzgeber sich dazu<br />

aber nicht durchringen konnte, führte dies zu einem faktischem, aber keineswegs rechtlichen<br />

Monopol <strong>des</strong> ORF. <strong>Die</strong>ses Monopol wurde vom Europäischen Gerichtshof für<br />

Menschenrechte 1992 als mit Art 10 EMRK für unvereinbar erklärt, da es Private von der<br />

Rundfunkveranstaltung oder der Beteiligung am öffentlichen Rundfunk ausschließt. <strong>Die</strong><br />

Regierung argumentierte daraufhin damit, dass es keine weniger restriktive<br />

Lösungsmöglichkeit als die Monopolisierung gäbe und damit, dass Österreich für einen<br />

offenen Rundfunkmarkt zu klein sei, um eine ausreichende Zahl privater Veranstalter tragen<br />

zu können und daher Gefahr laufe, private Monopole zu erzeugen. Beiden Argumenten folgte<br />

34 Vgl. Twaroch-Buchner (Rundfunkrecht in Österreich, 1992), S. 28<br />

35 ebenda, S. 29


V <strong>Die</strong> Deregulierung <strong>des</strong> ORF-Monopols<br />

der EGMR nicht und kam zum Ergebnis, dass der Eingriff in die Rundfunkfreiheit durch das<br />

Monopol unverhältnismäßig und <strong>des</strong>halb in einer demokratischen Gesellschaft nicht<br />

unentbehrlich sei. Österreich musste also seine Rundfunkrechtsordnung hingehend in<br />

Richtung eines dualen Rundfunksystems ändern, was einerseits mit dem neuen ORF-Gesetz<br />

und andererseits mit der Schaffung <strong>des</strong> Privatfernsehgesetzes und <strong>des</strong> KommAustria-<br />

Gesetzes, die alle drei eine wesentliche Bedeutung haben, erreicht wurde.<br />

5.2 <strong>Die</strong> Grundidee der dualen Rundfunkordnung<br />

<strong>Die</strong> duale Rundfunkordnung baut auf je unterschiedliche Strukturen <strong>des</strong><br />

privatwirtschaftlichen Rundfunks einerseits und <strong>des</strong> öffentlich-rechtlichen Rundfunks<br />

andererseits auf. 36<br />

<strong>Die</strong> Kombination beider Säulen soll die Rundfunkfreiheit dadurch fördern, dass es in den<br />

Strukturen verankerte unterschiedliche Programmorientierungen und zugleich Möglichkeiten<br />

der Kompensation der Nachteile eines Systems durch Vorteile <strong>des</strong> anderen und umgekehrt<br />

gibt. (Idee struktureller Diversifikation). Der bedeutsamste Strukturunterschied besteht in dem<br />

zwischen Privatwirtschaftlichkeit einerseits und Gemeinwirtschaftlichkeit andererseits. Beide<br />

Säulen stehen im Wettbewerb zueinander. In programmlicher Hinsicht ist dies ein<br />

publizistischer Wettbewerb, kein ökonomischer.<br />

<strong>Die</strong> Idee struktureller Diversifikation:<br />

Für die Zuordnung der beiden Säulen gibt es einige typische Konstruktionsprinzipien zur<br />

Konkretisierung der Grundidee struktureller Diversifikation 37 :<br />

• <strong>Die</strong> unterschiedliche Einstellung zum Prinzip Wettbewerb (publizistischer/ökonomischer)<br />

Wettbewerb<br />

• Damit verbunden die Anerkennung je unterschiedlicher Eigenrationalitäten. Insbesondere<br />

das privatwirtschaftlichte Ertrags- und Gewinnmotiv einerseits und die<br />

gemeinwirtschaftlich fundierte Gemeinwohlorientierung andererseits.<br />

• Unterschiedliche, sowie unterschiedlich intensive Programmbindungen<br />

• Unterschiedliche Verfahren der Zuteilung technischer Ressourcen, insbesondere der<br />

Übertragungskapazitäten<br />

• Unterschiedliche Regeln über den jeweils bevorzugten Zugriff auf unterschiedliche<br />

finanzielle Ressourcen (Werbung einerseits, Gebühren andererseits)<br />

36 Vgl. Hoffmann-Riem (Thesen zur Regulierung der dualen Rundfunkordnung, 2000), S. 7<br />

37 Vgl. Hoffmann-Riem (Thesen zur Regulierung der dualen Rundfunkordnung, 2000), S. 19<br />

24


V <strong>Die</strong> Deregulierung <strong>des</strong> ORF-Monopols<br />

• Unterschiedliche Freiheiten zur Betätigung in anderen Marktsegmenten<br />

Demgegenüber wird die Zuordnung der beiden Säulen nicht durch eine<br />

programmgegenständliche Bereichsabgrenzung oder einen grundsätzlichen Ausschluss<br />

bestimmter Verbreitungstechnologien für eine der Säulen vorgenommen.<br />

Das Zusammenspiel der beiden Säulen der dualen Ordnung erlaubt es in vielen Situationen<br />

hoheitliche Interventionen in den jeweiligen Säulen vorsichtiger, schonender einzusetzen, als<br />

wenn das Vertrauen auf die Funktionsfähigkeit der gesamten Rundfunkordnung allein auf<br />

eine Säule gestützt wäre. So dürfen Funktionserwartungen an die eine Säule zurückgeschraubt<br />

werden, wenn sie in der anderen Säule in abgesicherter Weise, insbesondere ohne<br />

funktionswidrige Belastungen, befriedigt werden. Auch ist es möglich, normwidrige<br />

Funktionsdefizite in der jeweiligen Säule zu bekämpfen, ohne zugleich das duale System als<br />

solches zur Disposition stellen zu müssen. Strukturdualität ist insofern eine besondere<br />

Ausprägung <strong>des</strong> rechtsstaatlichen Grundsatzes möglichst schonender Intervention in<br />

Autonomiebereiche.<br />

5.3 Das neue ORF-Gesetz und die wesentlichen Änderungen<br />

Der Nationalrat hat in seiner Sitzung vom 5. Juli 2001 eine umfassende Novelle <strong>des</strong><br />

Rundfunkgesetzes beschlossen. Dem gemäß wurde der ORF in eine Stiftung „sui Generis“<br />

mit eigener Rechtspersönlichkeit umgewandelt. 38<br />

Der Stiftungszweck liegt, wie auch während Monpolzeiten, in der Erfüllung <strong>des</strong> öffentlich-<br />

rechtlichen Auftrags <strong>des</strong> Österreichischen Rundfunks im Rahmen <strong>des</strong><br />

Unternehmensgegenstan<strong>des</strong>. Begünstigter der Stiftung ist im Rahmen <strong>des</strong> Stiftungszwecks die<br />

Allgemeinheit. Das bis dahin oberstes ORF-Organ, das Kuratorium, das wie schon vorher<br />

erwähnt mit Vertretern der Regierung, der politischen Parteien, der Länder und wichtiger<br />

gesellschaftlicher Gruppen besetzt war, wurde durch einen Stiftungsrat 39 ersetzt, dem<br />

aufgrund einer „Politikerklausel“ keine Mitarbeiter und Mandatare politischer Parteien<br />

angehören dürfen. Kritiker und Kenner der <strong>österreichischen</strong> Situation qualifizieren allerdings<br />

dieses Instrument als eine nur scheinbare Entpolitisierung, da die Entsendung „unabhängiger“<br />

Experten in den nunmehr neu eingerichteten Stiftungsrat mehrheitlich nach wie vor in der<br />

Hand der Politik liegt.<br />

38 Vgl. Kogler/Kramler/Traimer (Österreichische Rundfunkgesetze, 2002), S. 4<br />

39 ebenda, S. 57ff.<br />

25


V <strong>Die</strong> Deregulierung <strong>des</strong> ORF-Monopols<br />

5.3.1 Der Stiftungsrat<br />

<strong>Die</strong>ses aus 35 Mitglieder bestehende Gremium wählt mit einfacher Mehrheit den<br />

Generaldirektor für die Zeit von fünf Jahren und kann ihn mit Zweidrittelmehrheit abwählen.<br />

Auf Vorschlag <strong>des</strong> Generaldirektors werden die übrigen leitenden Direktoriumspositionen<br />

und die neun Lan<strong>des</strong>direktoren der Länderstudios gewählt. Zur Wahrung der Interessen <strong>des</strong><br />

Publikums fungiert ein Publikumsrat (früher Hörer- und Sehervertretung), <strong>des</strong>sen 35 Vertreter<br />

auf 4 Jahre gewählt werden, sechs davon erstmals direkt über Fax-Wahl vom Publikum. Er<br />

hat wie bisher vorwiegend Vorschlags-, Empfehlungs-, Auskunft- und Befragungsrechte.<br />

<strong>Die</strong> Aufgaben und Befugnisse <strong>des</strong> Stiftungsrates sind an jene <strong>des</strong> Aufsichtsrats einer<br />

Aktiengesellschaft angenähert. <strong>Die</strong> Mitglieder <strong>des</strong> Stiftungsrats haben folglich bei ihrer<br />

Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.<br />

Mitglieder <strong>des</strong> Stiftungsrates, die ihre Obliegenheiten verletzen, sind der Stiftung zum Ersatz<br />

<strong>des</strong> daraus resultierenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet.<br />

Abgesehen von der Bestellung und Abberufung <strong>des</strong> Generaldirektors, trifft der Stiftungsrat<br />

außerdem bestimmte andere wichtige Personalentscheidungen, setzt die Rundfunkgebühr und<br />

die Werbetarife fest und muss wichtigen Unternehmensentscheidungen zustimmen. Mit dem<br />

neuen ORF-Gesetz, wurde auf jeden Fall der Katalog jener Maßnahmen, die der vorherigen<br />

Zustimmung <strong>des</strong> Stiftungsrates bedürfen, erweitert, aber auch darüber hinausgehende<br />

Befugnisse aufgenommen, wie z.B. die Genehmigung zum Abschluss von Verträgen mit<br />

Medieninhabern periodischer Druckwerke unter Offenlegung <strong>des</strong> Vertragstextes. 40<br />

5.3.2 Der Generaldirektor<br />

Der Generaldirektor (früher Generalintendant) führt die Geschäfte <strong>des</strong> ORF und vertritt diesen<br />

nach außen. Er legt - mit Zustimmung <strong>des</strong> Stiftungsrates - die allgemeinen<br />

Programmrichtlinien fest, kontrolliert und koordiniert die Tätigkeit <strong>des</strong> übrigen<br />

Führungspersonals und erstellt langfristige Pläne für Programm, Technik, Finanzen und<br />

Personal. 41<br />

Mit dem neuen ORF-Gesetz wurde der Programmauftrag erheblich erweitert. Neu ist vor<br />

allem die Unterteilung <strong>des</strong> öffentlichen Auftrags in einen Versorgungsauftrag und einen<br />

Programmauftrag. 42<br />

40 Vgl Hans Bredow-Institut (Handbuch Medien 2002), S. 479<br />

41 Vgl. Kogler/Kramler/Traimer (Österreichische Rundfunkgesetze 2002), S. 68<br />

42 www.rtr.at<br />

26


V <strong>Die</strong> Deregulierung <strong>des</strong> ORF-Monopols<br />

5.3.3 Der Versorgungsauftrag<br />

Der Versorgungsauftrag legt - im Unterschied zur bisherigen Rechtslage - die vom ORF zu<br />

veranstaltende Anzahl der Fernseh- und Hörfunkprogramme abschließend fest (bisher<br />

Min<strong>des</strong>tversorgungsauftrag).<br />

Der österreichische Rundfunk hat also (unter Mitwirkung aller Studios) nun für die<br />

Empfangbarkeit von drei österreichweiten (wobei das dritte Programm vorwiegend<br />

fremdsprachig sein sollte) und neun bun<strong>des</strong>landweiten Hörfunkprogrammen, sowie für zwei<br />

österreichweite Fernsehprogramme zu sorgen. 43<br />

Zum Versorgungsauftrag gehört auch das Betreiben eines Online-<strong>Die</strong>nstes und Teletext sowie<br />

die Versorgung der autochthonen Volksgruppen.<br />

5.3.4 Der Programmauftrag<br />

Im Rahmen <strong>des</strong> Programmauftrags hat der ORF durch die Gesamtheit seiner verbreiteten<br />

Programme dafür zu sorgen, dass die Allgemeinheit umfassend mit Informationen über alle<br />

wichtigen politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Fragen versorgt<br />

wird. Weiter soll der ORF für die Förderung <strong>des</strong> Verständnisses <strong>des</strong> demokratischen<br />

Zusammenlebens, der Kunst, Kultur, Wissenschaft und der <strong>österreichischen</strong> Identität<br />

sorgen. 44<br />

Der ORF ist verantwortlich für die Darbietung von Unterhaltung unter angemessener<br />

Berücksichtigung aller Altersgruppen und behinderten Menschen.<br />

5.3.5 <strong>Die</strong> Rechtsaufsicht über den ORF<br />

<strong>Die</strong> Rechtsaufsicht über den ORF und der Tätigkeit seiner Tochtergesellschaften obliegt dem<br />

Bun<strong>des</strong>kommunikationssenat 45 , auf den ich im Kapitel über die Regulierungsbehörden<br />

genauer eingehen werde.<br />

5.3.6 <strong>Die</strong> Finanzierung <strong>des</strong> ORF<br />

Mit einem Jahresumsatz, der sich von 1995 bis 2000 von rund 712,4 Mio. € auf rund 853,5<br />

Mio. € erhöhte, und mit 2.641 (2000) fest angestellten Mitarbeitern ist und bleibt der ORF das<br />

grösste Medienunternehmen Österreichs. Er ist nicht auf Gewinn ausgerichtet, sondern<br />

arbeitet nach dem wirtschaftlichen Grundsatz der Kostendeckung. <strong>Die</strong> beiden grössten<br />

43 Vgl. Kogler/Kramler/Traimer (Österreichische Rundfunkgesetze 2002), S. 11<br />

44 ebenda, S. 16<br />

45 ebenda, S. 93ff.<br />

27


V <strong>Die</strong> Deregulierung <strong>des</strong> ORF-Monopols<br />

Erlösquellen stellen die Rundfunkgebühr und die Vergabe von Werbezeiten für Zwecke der<br />

kommerziellen Werbung dar.<br />

Sie machen rund 86 Prozent <strong>des</strong> Umsatzes aus. 46<br />

<strong>Die</strong> Gebührenfinanzierung ist folgendermaßen konstruiert:<br />

Jeder der in Österreich ein Radio- oder Fernsehgerät besitzt, benötigt für den Betrieb<br />

<strong>des</strong>selben eine fernmeldebehördliche Bewilligung, die sogenannte<br />

Rundfunkhauptbewilligung.<br />

Mit ihr ist die Pflicht zur Entrichtung hoheitlicher Fernmeldegebühren sowie die Pflicht zur<br />

Bezahlung <strong>des</strong> fortlaufenden Programmentgelts für den ORF, also der eigentlichen<br />

Rundfunkgebühr, verbunden. <strong>Die</strong> Verpflichtung zur Entrichtung <strong>des</strong> Programmentgelts<br />

besteht unabhängig davon, ob der Rezipient die Programme <strong>des</strong> ORF auch tatsächlich<br />

empfangen will oder aus technischen Gründen empfangen kann.<br />

Das Programmentgelt an den ORF erfüllt, eigentlich entgegen seiner Bezeichnung, nicht die<br />

Funktion eines Entgelts für den Empfang der Programme <strong>des</strong> ORF, sondern stellt in Wahrheit<br />

einen Beitrag zu den Gemeinwohlzielen <strong>des</strong> ORF dar, der an den Besitz eines<br />

Rundfunkgerätes geknüpft ist. 47<br />

Der Anteil der Teilnehmerentgelte betrug 2000 48 rund 369,7 Mio. € (43,3%), der aus der<br />

Werbung 365,2 Mio. € (42,8%). Den laufend steigenden Kosten, wie sie speziell im Bereich<br />

der Lizenzkosten für Sende- und Übertragungsrechte von Filmen und sportlichen<br />

Großereignissen zu verzeichnen sind, begegnete man schon Anfang der 90er Jahre unter<br />

anderem mit einer Erhöhung der Werbetarife (1992 um rund 28%) und mit einer Anhebung<br />

der Teilnehmergebühren am 1. Januar 1994, der am 1. Januar 1998 eine weitere Anhebung<br />

folgte. <strong>Die</strong> Kombinationsgebühr für Hörfunk und Fernsehen liegt pro Monat derzeit bei 14€ ,<br />

davon gehen etwa ein Drittel in Form von Abgaben an Bund und Länder. Von den<br />

Gesamtkosten <strong>des</strong> Unternehmens entfielen im Jahr 2000 29% auf den Personalaufwand, der<br />

ein Jahr davor noch knapp 36% ausmachte, und 52% auf den Bereich der<br />

Programmproduktion, Lizenzen und freie Mitarbeiter.<br />

Hier sieht man ganz deutlich dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Hinblick auf seine<br />

Finanzierung gegenüber dem privaten Rundfunk, der sich allein durch Werbeeinnahmen<br />

finanzieren muss, einen klaren Vorteil hat.<br />

46 Vgl. Hans Bredow-Institut ( Internationales Handbuch Medien, 2002), S. 482<br />

47 Vgl. Kogler/Kramler/Traimer (Österreichische Rundfunkgesetze, 2002), S. 383ff.<br />

48 Vgl. Hans Bredow-Institut (Internationales Handbuch für Medien, 2002), S. 482<br />

28


V <strong>Die</strong> Deregulierung <strong>des</strong> ORF-Monopols<br />

Hinsichtlich der Werbedauer gibt es jedoch für den ORF strengere Regeln. <strong>Die</strong> Sendezeit für<br />

Fernsehwerbung darf für private Rundfunkveranstalter 15vH der täglichen Sendezeit nicht<br />

übersteigen. Beim ORF hingegen darf die Sendezeit für Werbung 5vH pro Programm nicht<br />

überschreiten.<br />

5.3.6 Zusammenfassung<br />

Zusammenfassend kann man sagen, dass der ORF in Erfüllung seines Auftrags ein<br />

differenziertes Gesamtprogramm von Information, Kultur, Unterhaltung und Sport für alle<br />

anzubieten hat. Das ausgewogene Gesamtprogramm muss anspruchsvolle Inhalte<br />

gleichwertig enthalten. Im Wettbewerb mit den kommerziellen Sendern ist in Inhalt und<br />

Auftritt auf die Unverwechselbarkeit <strong>des</strong> öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu achten.<br />

Unabhängigkeit ist nicht nur Recht der journalistischen oder programmgestaltenden<br />

Mitarbeiter, sondern auch Pflicht. Unabhängigkeit bedeutet Unabhängigkeit vom Staats- und<br />

Parteieneinfluss, aber auch Unabhängigkeit von anderen Medien, sowie politische und<br />

wirtschaftliche Lobbys.<br />

Eine umfassende Änderung gibt es im Bereich der Sendeanlagen für andere<br />

Rundfunkveranstalter. Hier muss der österreichische Rundfunk nun im Rahmen seiner<br />

technischen Möglichkeiten anderen Rundfunkveranstaltern die Mitbenützung seiner<br />

Sendeanlagen gegen angemessenes Entgelt gestatten. 49<br />

Wie schon vorher erwähnt legt das neue ORF-Gesetz, im Unterschied zum bisherigen<br />

Rundfunkgesetz, den Unternehmensgegenstand <strong>des</strong> ORF fest.<br />

Dazu zählt:<br />

• <strong>Die</strong> Veranstaltung von Rundfunk, Veranstaltung von Online-<strong>Die</strong>nsten und Teletext,<br />

die mit der Veranstaltung von Rundfunk in Zusammenhang stehen, sowie<br />

• Geschäftshandlungen und Maßnahmen, die für die Veranstaltung von Rundfunk und<br />

von damit im Zusammenhang stehenden Online-<strong>Die</strong>nsten bzw. Teletext geboten sind.<br />

Über die Einhaltung <strong>des</strong> Rundfunkgesetzes wacht ein in der neu eingerichteten<br />

Regulierungsbehörde Komm Austria eingerichtete Bun<strong>des</strong>kommunikationssenat, doch dazu<br />

später.<br />

49 Vgl. Kogler/Kramler/Traimer (Österreichische Rundfunkgesetze, 2002), S. 24f.<br />

29


V <strong>Die</strong> Deregulierung <strong>des</strong> ORF-Monopols<br />

5.4 <strong>Die</strong> Schaffung <strong>des</strong> Privatfernseh- und <strong>des</strong> KommAustria-Gesetzes<br />

Eine wesentliche Bedeutung in der neuen <strong>österreichischen</strong> Rundfunklandschaft haben, neben<br />

dem bereits erläuterten neuen ORF-Gesetz, das Privatfernsehgesetz und das KommAustria-<br />

Gesetz.<br />

Das Privatfernsehgesetz wurde am 5. Juli 2001 im Nationalrat beschlossen und trat mit 1.<br />

August 2001 beachtlich schnell in Kraft trat.<br />

Wesentlich am Privatfernsehgesetz ist die Schaffung von Regulierungseinrichtungen,<br />

namentlich<br />

• die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria),<br />

• der Bun<strong>des</strong>kommunikationssenat (BKS)<br />

• und die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH), die die<br />

Rundfunkregulierung und Rechtsaufsicht über die Privaten wahrnimmt.<br />

Mit dem Inkrafttreten <strong>des</strong> KommAustria-Gesetzes (KOG) per 01.04.2001 wurde die neue<br />

Struktur für die Behörden und Regulierungseinrichtungen der Bereiche Rundfunk (Medien)<br />

und Telekommunikation geschaffen. 50<br />

Doch dazu mehr in den zwei folgenden Kapiteln.<br />

50 www.rtr.at<br />

30


VI <strong>Die</strong> <strong>Liberalisierung</strong> <strong>des</strong> <strong>österreichischen</strong> <strong>Rundfunkmarkts</strong><br />

6.1 <strong>Die</strong> Aufsichtsbehörden zur Rundfunkregulierung<br />

Wenn man den elektronischen Kommunikationsmarkt als Ganzes betrachtet, so kann man<br />

beobachten, dass durch neue Markteintritte und die damit verbundene Verbreiterung der<br />

Angebotsvielfalt eine Intensivierung <strong>des</strong> Wettbewerbs entstanden ist. Viele neu in den Markt<br />

eintretende Unternehmen sind von den Vorleistungen der bereits im Markt etablierten<br />

abhängig. Daher ist ein wichtiger Erfolgsfaktor für das Gelingen der <strong>Liberalisierung</strong> – sowohl<br />

im Rundfunk- als auch im Telekommunikationsbereich – die Sicherstellung eines offenen<br />

Zugangs zur Infrastruktur.<br />

Im Rundfunkbereich wurde durch das KommAustria-Gesetz (KOG) der Grundstein für<br />

weitere Schritte der Marktöffnung gelegt: Nach den Privatradios (seit 1995) hat nun auch der<br />

erste private terrestrische TV-Anbieter ATVplus den Sendebetrieb aufgenommen.<br />

KommAustria und die RTR-GmbH spielen eine wesentliche Rolle im Prozess der Etablierung<br />

eines dualen Rundfunksystems in Österreich.<br />

<strong>Die</strong>s lässt sich am besten verstehen, wenn man sich die grundlegenden Problembereiche einer<br />

Öffnung von Medienmärkten vor Augen führt, in denen bislang das Programmangebot von<br />

einer öffentlich-rechtlich strukturierten Rundfunkanstalt dominiert wurde.<br />

Wie bereits im ersten Kapitel erläutert sah sich der Österreichische Rundfunk (ORF) aus<br />

diversen Gründen vor dem Jahre 1995 weder im Hörfunk- noch im Fernsehbereich einem<br />

inner<strong>österreichischen</strong> Wettbewerb ausgesetzt. Erst ab September 1995 etablierten sich in zwei<br />

<strong>österreichischen</strong> Bun<strong>des</strong>ländern private Hörfunkveranstalter 51 , mit April 1998 nahmen<br />

zahlreiche weitere Privatradios praktisch österreichweit ihren Sendebetrieb auf. Damit war der<br />

Wettbewerb im Bereich Hörfunk eröffnet, die Etablierung eines dualen Rundfunksystems<br />

aber noch lange nicht abgeschlossen. Für den Start von bun<strong>des</strong>weitem und nicht-<br />

bun<strong>des</strong>weitem Privat-Fernsehen schaffte erst das Privatfernsehgesetz (PrTV-G) die<br />

Grundlage.<br />

<strong>Die</strong> Öffnung eines Medienmarktes mit monopolistischen Strukturen bedarf also einer<br />

Institution, die sicherstellt, dass einerseits die Erteilung von Zulassungen für die<br />

Veranstaltung von Rundfunk in einer Weise erfolgt, die den störungsfreien Betrieb dieser<br />

Programme im Sendegebiet ermöglicht, und andererseits für alle (privaten)<br />

51 Vgl. Schriftenreihe der RTR-GmbH (5 Jahre Privatradio in Österreich, 2003), S. 7ff.


VI <strong>Die</strong> <strong>Liberalisierung</strong> <strong>des</strong> <strong>österreichischen</strong> <strong>Rundfunkmarkts</strong><br />

Programmveranstalter die Rechtsaufsicht wahrnimmt. 52 Eine nicht zu unterschätzende Rolle<br />

nimmt dabei die Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb der für die Veranstaltung von<br />

Rundfunk notwendigen technischen Einrichtungen ein.<br />

Dementsprechend haben KommAustria und RTR-GmbH den Auftrag, durch ihre Tätigkeit<br />

einerseits den Marktzutritt neuer Programmanbieter zu fördern und andererseits<br />

sicherzustellen, dass dieser in einer Art und Weise erfolgt, der einen (in technischer Hinsicht)<br />

geordneten Sendebetrieb ermöglicht.<br />

Deren vorrangigen Aufgaben gemäß § 2 Abs 2 KOG sind: 53<br />

• die Erteilung von Zulassungen für die Veranstaltung von Rundfunk,<br />

• weiters die Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb der dafür notwendigen technischen<br />

Einrichtungen<br />

• sowie die Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter.<br />

Sowohl bei der Erteilung von Hörfunkzulassungen als auch bei der Erteilung von<br />

Zulassungen für Privat-TV muss die Regulierungsbehörde zuerst die fachlichen,<br />

organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen der Antragsteller prüfen, danach sind<br />

nach den in den jeweiligen Gesetzen aufgelisteten Auswahlgrundsätzen ("Beauty Contest", §<br />

6 PrR-G sowie § 7 und § 8 PrTV-G) die Entscheidungen zu treffen.<br />

Einen besonderen Stellenwert nimmt hier die Frage ein, welcher der Antragsteller den<br />

größeren Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet leistet. Schließlich sind auch der<br />

Umfang der eigenproduzierten Programmteile sowie der Österreichbezug bzw. die<br />

programmliche Nähe zum Versorgungsgebiet zu berücksichtigen.<br />

Da die Erteilung einer Zulassung für die Veranstaltung von privatem Hörfunk bzw. Privat-<br />

Fernsehen niemals getrennt von den entsprechenden Übertragungskapazitäten (Frequenzen)<br />

gesehen werden kann, kommen nun gemäß <strong>des</strong> neuen Gesetzes, die erforderlichen<br />

behördlichen Genehmigungen aus einer Hand.<br />

Mit der Übernahme der Kompetenzen im Bereich <strong>des</strong> Frequenzmanagements 54 für den<br />

gesamten Rundfunk-Sektor vom bisher zuständigen Frequenzbüro liegt ein wesentlicher Teil<br />

der Aufgabenstellung von KommAustria und RTR-GmbH auch in der effizienten Zuteilung<br />

und Nutzung der im Rahmen von internationalen Konferenzen für österreichische<br />

52<br />

Vgl. Schriftenreihe der RTR-GmbH (Kommunikationsbericht 2002/1, 2003), S. 9<br />

53<br />

ebenda, S. 9f.<br />

54<br />

Vgl. Kogler/Kramler/Traimer (Österreichische Rundfunkgesetze 2002), S. 147<br />

32


VI <strong>Die</strong> <strong>Liberalisierung</strong> <strong>des</strong> <strong>österreichischen</strong> <strong>Rundfunkmarkts</strong><br />

Rundfunkveranstalter reservierten Übertragungskapazitäten. Denn Rundfunkfrequenzen,<br />

zumal im analogen Betrieb, stellen nach wie vor knappe Ressourcen dar.<br />

Das PrTV-G hat der KommAustria und der RTR-GmbH weiters eine für die zukünftige<br />

Kommunikationsinfrastruktur von Österreich bedeutende Aufgabe zugewiesen, nämlich ein<br />

"Digitalisierungskonzept vorzulegen, welches Art und Weise sowie Zeitpläne für den<br />

Umstieg in der Rundfunkübertragung von der analogen auf die digitale Technik zu enthalten<br />

hat. Besonders die terrestrische Übertragungstechnik ist von diesem Auftrag betroffen. 55<br />

Ein besonderes Augenmerk, das in Zukunft noch deutlich verstärkt werden wird, gilt auch der<br />

Vorbereitung eines Kompetenzzentrums "für Angelegenheiten der Branchen audiovisuelle<br />

Medien und Telekommunikation". Gegenstand dieses Kompetenzzentrums ist die<br />

Durchführung wissenschaftlicher Analysen über Fragen der Frequenzplanung und<br />

Frequenzoptimierung sowie auch und insbesondere über den Einsatz neuer Technologien und<br />

<strong>Die</strong>nste, weiters die Zurverfügungstellung von mit diesen Fragen verbundenen Informationen<br />

für die Öffentlichkeit.<br />

6.2 Marktwirtschaftliche Effekte<br />

Inwieweit sich nutzbringende Effekte der Marktöffnung und <strong>Liberalisierung</strong> im<br />

Rundfunkbereich ergeben, lässt sich in doppelter Hinsicht feststellen:<br />

Einerseits im Bereich der werbungstreibende Wirtschaft, die bisher insbesondere im Bereich<br />

Hörfunk durch eine Diversifizierung und Segmentierung der Märkte (regionale und<br />

zielgruppenspezifische Angebote) sowie durch kompetitivere Preis-Leistungsverhältnisse in<br />

den Werbetarifen von der <strong>Liberalisierung</strong> profitiert. 56<br />

Andererseits ergeben sich Vorteile auf der Seite der Konsumenten, insbesondere im Bereich<br />

der Radiohörer, die aus einem breiteren Angebot an Hörfunkprogrammen wählen können.<br />

Ähnliche Effekte der <strong>Liberalisierung</strong> werden sich im Fernsehbereich, sehen wir von der<br />

bereits erfolgten Einführung der so genannten Werbefenster in den Sat-Programmen ab,<br />

ebenfalls ergeben. Doch zuvor muss man die Etablierung zusätzlicher terrestrisch verbreiteter<br />

privater Fernsehprogramme, wie z.B. ATVplus, in Österreich abwarten.<br />

55 Vgl. Schriftenreihe der RTR-GmbH (Digitale Plattform Austria), S. 9ff.<br />

56 Vgl. Schriftenreihe der RTR-GmbH (Communications Report, 2001) S. 14<br />

33


VII Aufgaben und Organisation der einzelnen<br />

Regulierungsbehörden<br />

7.1 <strong>Die</strong> Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH)<br />

7.1.1 Gesetzlichen Grundlagen der RTR-GmbH<br />

Mit der Einrichtung <strong>des</strong> sogenannten „Konvergenzregulators“ für die Bereiche Rundfunk<br />

(Medien) und Telekommunikation durch das KommAustria- Gesetz wurde die Grundlage für<br />

die Regulierungsbehörden Kommunikationsbehörde Austria, Bun<strong>des</strong>kommunikationssenat<br />

und RTR-GmbH geschaffen. Letztere möchte ich Ihnen als erstes näher erläutern.<br />

7.1.2 <strong>Die</strong> beiden Fachbereiche der RTR-GmbH<br />

Kernaufgabe der RTR-GmbH ist es, die KommAustria fachlich und die Telekom-Control-<br />

Kommission (TKK) in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als regulatorische<br />

Entscheidungsgremien administrativ zu unterstützen. Der Geschäftsapparat der beiden<br />

Entscheidungsgremien setzt sich aus zwei Fachbereichen zusammen: dem Fachbereich<br />

Rundfunk und dem Fachbereich Telekommunikation. 57 Der Fachbereich Rundfunk musste<br />

neu aufgebaut werden; der Fachbereich Telekommunikation wurde im Wesentlichen aus den<br />

Strukturen der Telekom-Control GmbH (TKC) gebildet, die gesellschaftsrechtlich in die<br />

RTR-GmbH verschmolzen wurde.<br />

Ziel ist unter anderem eine optimale Integration beider Fachbereiche. Beide Fachbereiche<br />

nutzen gemeinsame Serviceeinrichtungen wie die Abteilung Finanz, Personal und IT oder die<br />

Stabsstelle Info-Management. <strong>Die</strong> Fachbereiche der RTR-GmbH werden jeweils von einem<br />

Geschäftsführer geleitet. <strong>Die</strong> beiden Geschäftsführer (Dr. Alfred Grinschgl für den<br />

Fachbereich Rundfunk und Dr. Georg Serentschy für den Fachbereich Telekommunikation)<br />

wurden nach vorangegangener Ausschreibung durch den Bun<strong>des</strong>kanzler bzw. durch den<br />

Bun<strong>des</strong>minister für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) bestellt. 58<br />

57 Vgl. Schriftenreihe der RTR-GmbH (Kommunikationsbericht 2002/1, 2003), S. 91<br />

58 Vgl. Schriftenreihe der RTR-GmbH (Kommunikationsbericht 2002/1 2003) S. 91


VII Aufgaben und Organisation der einzelnen Regulierungsbehörden<br />

7.1.3 <strong>Die</strong> Aufgaben der RTR-GmbH<br />

Laut § 5 Abs 3 <strong>des</strong> KommAustria-Gesetzes werden der RTR-GmbH folgende Aufgaben<br />

zugewiesen:<br />

• <strong>Die</strong> Wahrnehmung der Aufgaben, die der RTR-GmbH nach dem<br />

Telekommunikationsgesetz (TKG), BGBl I Nr 100/1997 zugewiesen sind,<br />

• <strong>Die</strong> Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Signaturgesetz (SigG), BGBl I Nr<br />

190/1999,<br />

• <strong>Die</strong> Wahrnehmung der Aufgaben <strong>des</strong> Geschäftsapparates der KommAustria,<br />

• <strong>Die</strong> Durchführung von Verfahren der Streitschlichtung (gemäß § 8 KOG),<br />

• Den Aufbau und die Führung eines Kompetenzzentrums insbesondere für Fragen der<br />

Konvergenz von Medien und Telekommunikation.<br />

Da die RTR-GmbH als Geschäftsapparat der KommAustria fungiert, ergeben sich die<br />

Aufgaben <strong>des</strong> Fachbereichs Rundfunk genaugenommen unmittelbar aus den Zielvorgaben,<br />

die per KommAustria-Gesetz für die Tätigkeit der KommAustria formuliert worden sind:<br />

<strong>Die</strong>se Zielvorgaben sind: 59<br />

1. <strong>Die</strong> Förderung <strong>des</strong> Marktzutritts neuer Anbieter,<br />

2. die Sicherung der Meinungsvielfalt und Förderung der Qualität der Rundfunkprogramme<br />

einschließlich der technischen Voraussetzungen für ihre Verbreitung,<br />

3. die Entwicklung von technischen und ökonomischen Konzepten für einen dualen<br />

Rundfunkmarkt in Österreich,<br />

4. die Sicherstellung der Einhaltung europäischer Min<strong>des</strong>tstandards durch die Anbieter von<br />

Inhalten, insbesondere zugunsten <strong>des</strong> Kinder-, Jugend- und Konsumentenschutzes,<br />

5. die Optimierung der Nutzung <strong>des</strong> Frequenzspektrums für Rundfunk,<br />

6. die Bereitstellung von Fachwissen im Bereich der Konvergenz von audiovisuellen Medien<br />

und Telekommunikation sowie die Förderung der Entwicklung der Märkte in den<br />

Branchen audiovisuelle Medien und Telekommunikation,<br />

7. die Schaffung und Bewahrung einer modernen und qualitativ hochstehenden<br />

Kommunikationsinfrastruktur zur Förderung der Standortqualität auf hohem Niveau.<br />

Für den Fachbereich Telekommunikation bieten die Bestimmungen <strong>des</strong> TKG Zielvorgaben:<br />

59 Vgl. Kogler/Kramler/Traimer (Österreichische Rundfunkgesetze 2002), S. 326<br />

35


VII Aufgaben und Organisation der einzelnen Regulierungsbehörden<br />

In § 1 TKG sind allgemeine Zielsetzungen für die Öffnung der Telekommunikationsmärkte<br />

formuliert. § 32 TKG führt spezielle Zielsetzungen für die Wettbewerbsregulierung an. Doch<br />

darauf möchte ich im Rahmen meiner Diplomarbeit nicht näher eingehen.<br />

7.1.4 <strong>Die</strong> Aktivitäten der RTR-GmbH<br />

<strong>Die</strong> RTR-GmbH sieht sich als eine aktive und transparente Behörde, die den Kontakt zu den<br />

Akteuren auf dem <strong>österreichischen</strong> Rundfunkmarkt und dem <strong>österreichischen</strong><br />

Telekommunikationsmarkt sucht und die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit ausführlich<br />

informiert. 60 So werden grundsätzlich alle Entscheidungen der Regulierungsbehörde unter<br />

Wahrung der europarechtlichen Verpflichtungen und der datenschutzrechtlichen Vorgaben<br />

auf der Website der RTR-GmbH publiziert.<br />

Formelle Verfahren stellen einen wesentlichen Bestandteil der Arbeit der<br />

Regulierungsbehörde dar, doch sie versucht, in der formellen Regulierung im Interesse <strong>des</strong><br />

effektiven Wettbewerbs nicht ihr alleiniges Betätigungsfeld zu sehen, wie dies ja auch den<br />

Intentionen <strong>des</strong> Gesetzgebers entspricht. 61<br />

Daher unterstützt die RTR-GmbH Marktteilnehmer mit gegensätzlichen Interessenlagen auch<br />

dabei, vor der Einleitung eines formellen Verfahrens zu einer Einigung zu gelangen. <strong>Die</strong>s<br />

kann einerseits durch Mediation geschehen, andererseits auch durch Konsultationen oder<br />

durch die Übernahme von Moderationsfunktionen in verschiedenen Foren.<br />

So werden zum Beispiel im Fachbereich Rundfunk versucht durch regelmäßige bilaterale<br />

Kontakte bzw. durch Fachveranstaltungen einen guten und engen Kontakt zu den<br />

Rundfunkveranstaltern zu halten.<br />

Mit der Etablierung <strong>des</strong> Konvergenzregulators kommt der RTR-GmbH auch die Aufgabe zu,<br />

ein Kompetenzzentrum insbesondere für Fragen der Konvergenz von Medien und<br />

Telekommunikation aufzubauen und zu führen.<br />

7.1.5 <strong>Die</strong> Einbettung der RTR-GmbH ins regulatorische Umfeld<br />

Um einen Einblick in das Regulierungssystem für die Bereiche (Privat-)Rundfunk und<br />

Telekommunikation in Österreich zu vermitteln, versuche ich kurz die Einbettung der RTR-<br />

GmbH in das Regulierungsumfeld zu beschreiben.<br />

<strong>Die</strong> Basisarbeit für die Regulierungsentscheidungen der verbundenen Behörden leistet die<br />

RTR-GmbH als Geschäftsapparat mit den Fachbereichen Rundfunk und<br />

60 Vgl. RTR-GmbH (Communications Report, 2001), S. 23<br />

61 Vgl. Kogler/Kramler/Traimer (Österreichische Rundfunkgesetze 2002), S. 330ff.<br />

36


VII Aufgaben und Organisation der einzelnen Regulierungsbehörden<br />

Telekommunikation. 62 <strong>Die</strong>s gilt insbesondere für die Entscheidungen der TKK, und in etwas<br />

eingeschränkter Form auch für die KommAustria, die mit drei hauptberuflichen<br />

Behördenmitgliedern besetzt ist.<br />

Gegen Entscheidungen der KommAustria kann Berufung in zweiter Instanz beim BKS<br />

erhoben werden. Gegen die Berufungsentscheidungen <strong>des</strong> BKS steht den Parteien der<br />

Rechtszug zu den<br />

Höchstgerichten offen.<br />

Gegenüber der KommAustria besteht ein Weisungsrecht <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>kanzlers, ebenso ist ein<br />

Weisungsrecht gegenüber dem Geschäftsführer <strong>des</strong> Fachbereichs Rundfunk vorgesehen; die<br />

Weisungen an den Geschäftsführer <strong>des</strong> Fachbereichs Rundfunk sind schriftlich zu erteilen<br />

und zu veröffentlichen. Der Leiter der KommAustria ist gegenüber dem Personal der RTR-<br />

GmbH in fachlichen Angelegenheiten weisungsbefugt.<br />

In folgender Abbildung wird die Einbettung der RTR-GmbH ins österreichische<br />

Regulierungsumfeld schematisch dargestellt, wobei auch Weisungszusammenhänge und<br />

mögliche Rechtsmittel bzw. Instanzenzüge berücksichtigt sind.<br />

Folie 1<br />

Seidel Barbara 9810772<br />

Das Regulierungsumfeld:<br />

Regulierungsumfeld:<br />

Bun<strong>des</strong>kanzleramt<br />

VfGH/VwGH<br />

Bun<strong>des</strong>kommunikationssenat<br />

KommAustria Beirat<br />

RTR-GmbH<br />

(Geschäftsapparat RUNDFUNK)<br />

62 Vgl. Schriftenreihe der RTR-GmbH (Kommunikationsbericht 2002/1, 2003), S. 92f.<br />

37


VII Aufgaben und Organisation der einzelnen Regulierungsbehörden<br />

7.2 <strong>Die</strong> Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria)<br />

7.2.1 <strong>Die</strong> gesetzlichen Grundlagen der KommAustria<br />

<strong>Die</strong> KommAustria wurde ebenfalls mit 01.04.2001 eingerichtet. Sie besteht aus einem<br />

Behördenleiter und zwei weiteren Mitarbeitern und ist eine dem Bun<strong>des</strong>kanzler unmittelbar<br />

nachgeordnete Behörde. Sie bildet hinsichtlich ihrer Geschäftsgebarung nach außen eine<br />

selbstständige Behörde und bedient sich in der Erfüllung ihrer Aufgaben der RTR-GmbH als<br />

Geschäftsapparat. 63<br />

Im Unterschied zu den Mitgliedern der TKK, die nebenberuflich tätig sind, sind der<br />

Behördenleiter und die Mitarbeiter der KommAustria hauptberuflich Tätige, die in ihren<br />

Entscheidungen grundsätzlich dem Weisungsrecht <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>kanzlers unterliegen.<br />

7.2.2 <strong>Die</strong> Aufgaben der KommAustria<br />

<strong>Die</strong> KommAustria entscheidet im Rahmen ihres behördlichen Wirkens als erste Instanz. Eine<br />

zweite Instanz in Form einer Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag stellt der<br />

Bun<strong>des</strong>kommunikationssenat dar.<br />

Weiters vollzieht sie im Rahmen ihrer Aufgaben insbesondere das Privatradiogesetz (PrR-G)<br />

und das Privatfernsehgesetz (PrTV-G), sowie - hinsichtlich der Frequenzverwaltung für<br />

terrestrischen Rundfunk und der Erteilung von Bewilligungen für Rundfunksendeanlagen -<br />

das Telekommunikationsgesetz (TKG).<br />

7.2.3 <strong>Die</strong> Zusammensetzung der KommAustria<br />

Der Behördenleiter der KommAustria und sein Stellvertreter wurden gemäß § 3 Abs 2 KOG<br />

nach vorangegangener Ausschreibung vom Bun<strong>des</strong>kanzler ernannt.<br />

<strong>Die</strong> Kommunikationsbehörde setzte sich im Geschäftsjahr 2003 wie folgt zusammen: 64<br />

• Mag. Michael Ogris (Behördenleiter)<br />

• HR DI Franz Prull (Behördenleiter-Stellvertreter)<br />

• Mag. Klaus Kassai<br />

• Mag. Danuta Kosinski (Presseförderung)<br />

• Mag. Brigitte Zauner-Jelemensky (Presseförderung)<br />

63 Vgl. Schriftenreihe der RTR-GmbH (Kommunikationsbericht 2002/1, 2003) S. 93<br />

64 Vgl. Schriftenreihe der RTR-GmbH (Kommunikationsbericht 2002/1 2003) S.93<br />

38


VII Aufgaben und Organisation der einzelnen Regulierungsbehörden<br />

7.2.4 <strong>Die</strong> Verfahren und Rechtsmittel der KommAustria<br />

<strong>Die</strong> von der KommAustria im Rahmen der von ihr wahrzunehmenden Rundfunkregulierung<br />

durchzuführenden Verfahren umfassen insbesondere folgende Kernbereiche: 65<br />

• Erteilung von Zulassungen für die Veranstaltung von privatem Rundfunk (Hörfunk<br />

und Fernsehen)<br />

• Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb der für die Veranstaltung von Rundfunk<br />

notwendigen technischen Einrichtungen (Sendeanlagen) für private<br />

Rundfunkveranstalter und den ORF<br />

• Frequenzplanung und internationale Koordinierung sowie<br />

• Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter<br />

Gegen Entscheidungen der KommAustria können Berufungen an den BKS 66 erhoben werden,<br />

welcher nicht nur als Rechtsmittelbehörde gegenüber Entscheidungen der KommAustria,<br />

sondern auch als Rechtsaufsichtsbehörde über den ORF fungiert.<br />

Entscheidungen <strong>des</strong> BKS können im Verwaltungsweg nicht aufgehoben oder abgeändert<br />

werden. Allerdings sind Beschwerden an den VfGH und an den VwGH zulässig.<br />

Zu Anfang <strong>des</strong> Bestehens der KommAustria waren zunächst 23 zuvor vom VfGH<br />

aufgehobene Radiolizenzen neu zu vergeben. Neben diesen vordringlich durchzuführenden<br />

Zulassungsverfahren, hatte die KommAustria weiters drei Rechtsaufsichtsverfahren und<br />

einige fernmelderechtliche Bewilligungsverfahren zu führen.<br />

Bis jetzt wurden insgesamt 65 Berufungen 67 gegen Entscheidungen der KommAustria an den<br />

BKS erhoben, wobei hiervon vor allem Entscheidungen in Zulassungsverfahren sowie in<br />

Verfahren über die Erteilung von einstweiligen Zulassungen betroffen waren. Gegen die vom<br />

BKS gefällten Entscheidungen wurden im Jahr 2002 Beschwerden an den VfGH und an den<br />

VwGH erhoben.<br />

7.3 Der Rundfunkbeirat<br />

Der Rundfunkbeirat wurde als beraten<strong>des</strong> Gremium der KommAustria zur Seite gestellt, dem<br />

vor der Erteilung von Zulassungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. 68<br />

Der Rundfunkbeirat besteht aus sechs Mitgliedern 69 , die von der Bun<strong>des</strong>regierung für die<br />

Dauer von sechs Jahren ernannt werden:<br />

• Dr. Eduard Pesendorfer (Vorsitzender)<br />

65 Vgl. Kogler/Kramler/Traimer (Österreichische Rundfunkgesetze, 2002) S. 326<br />

66 Vgl. Kogler/Kramler/Traimer (Österreichische Rundfunkgesetze, 2002), S.345ff.<br />

67 Vgl. Schriftenreihe der RTR-GmbH (Communications report, 2001), S. 27-28<br />

68 Vgl. Kogler/Kramler/Traimer (Österreichische Rundfunkgesetze, 2002), S. 329f.<br />

69 Vgl. Schriftenreihe der RTR-GmbH (Communications report, 2001), S. 28<br />

39


VII Aufgaben und Organisation der einzelnen Regulierungsbehörden<br />

• Kurt Lukasek (Stellvertretender Vorsitzender)<br />

• Mag. Harald Pfannhauser<br />

• Dkfm. Milan Frühbauer<br />

• Mag. Daniel Witzani<br />

• Dr. Michael Rami<br />

7.4 Der Bun<strong>des</strong>kommunikationssenat (BKS)<br />

Der BKS fungiert als Rechtsmittelbehörde gegenüber Entscheidungen der KommAustria<br />

sowie als Rechtsaufsichtsbehörde über den ORF und ist beim Bun<strong>des</strong>kanzleramt eingerichtet.<br />

Entscheidungen <strong>des</strong> BKS können nicht im Verwaltungsweg aufgehoben oder abgeändert<br />

werden. Allerdings sind Beschwerden an den VfGH und an den VwGH zulässig.<br />

<strong>Die</strong> fünf Mitglieder <strong>des</strong> BKS, von denen drei dem Richterstand angehören müssen, sind in<br />

Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden ("Kollegialbehörde<br />

mit richterlichem Einschlag"). <strong>Die</strong> Mitglieder <strong>des</strong> BKS werden vom Bun<strong>des</strong>präsidenten auf<br />

Vorschlag der Bun<strong>des</strong>regierung für die Dauer von sechs Jahren ernannt.<br />

Der BKS entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit, wobei<br />

Stimmenthaltung unzulässig ist. 70<br />

Seine Mitglieder: 71<br />

• Mitglied: Senatspräsident Dr. Ekkehard Schalich (Vorsitzender)<br />

Ersatzmitglied: Hofrätin Dr. Irmgard Grieß<br />

• Mitglied: Dr. Wolfgang Pöschl (Stellvertretender Vorsitzender)<br />

Ersatzmitglied: Dr. Gerhard Jelinek<br />

• Mitglied: Präsident Hofrat Dr. Rainer Geissler<br />

Ersatzmitglied Mag. Peter Nedwed<br />

• Mitglied: Univ.Prof. DDr. Christoph Grabenwarter<br />

Ersatzmitglied: Univ.Prof. Dr. Michael Holoubek<br />

• Mitglied: RA Dr. Georg Karasek<br />

Ersatzmitglied: Dr. Robert Streller<br />

70 Vgl. Kogler/Kramler/Traimer (Österreichische Rundfunkgesetze, 2002), S. 439<br />

71 Vgl. Schriftenreihe der RTR-GmbH (Communications report, 2001), S. 28<br />

40


VII Aufgaben und Organisation der einzelnen Regulierungsbehörden<br />

7.5 Nationale und internationale Arbeitsgruppen im Bereich Rundfunk<br />

7.5.1 Nationale Arbeitsgruppen<br />

<strong>Die</strong> Digitalisierung hat viele Bereiche revolutioniert, z.B. die Datenübertragung durch die<br />

Einführung der CD oder die Mobilfunkkommunikation durch die Einführung <strong>des</strong> GSM-<br />

Standards. Nun versucht man auch im Rundfunkbereich diesen wichtigen Schritt in Richtung<br />

Zukunft der elektronischen Medien zu setzen.<br />

Wichtiger Punkt hierbei ist die Erarbeitung eines "Digitalisierungskonzeptes" bei der die<br />

Regulierungsbehörde von der Arbeitsgemeinschaft "Digitale Plattform Austria" unterstützt<br />

wird. 72<br />

<strong>Die</strong>se Arbeitsgemeinschaft wurde im Jahr 2001 gegründet. <strong>Die</strong> Ausarbeitung <strong>des</strong> Konzeptes<br />

erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Bun<strong>des</strong>kanzleramt unter Bedachtnahme auf europäische<br />

Entwicklungen und mit dem vordringlichen Ziel der Einführung von digitalem terrestrischen<br />

Fernsehen. <strong>Die</strong>se Tätigkeit findet in enger Kooperation mit dem ORF als wesentlichem<br />

Marktteilnehmer <strong>des</strong> Rundfunks in Österreich statt.<br />

Teilnehmen an der Arbeitsgemeinschaft "Digitale Plattform Austria" dürfen nur Vertreter, mit<br />

entsprechendem Know-how zu den Aspekten der Digitalisierung, aus den Bereichen der<br />

Rundfunkveranstalter (ORF und Private), der Netzbetreiber, der Anbieter von<br />

Kommunikationsdiensten, der Endgeräteindustrie und <strong>des</strong> Handels, der<br />

Verbrauchervereinigungen und der Wissenschaft sowie Repräsentanten der Bun<strong>des</strong>länder.<br />

Was man genau unter Digitalisierung versteht, und ihre Vorteile werde ich im letzten Kapitel<br />

der Diplomarbeit behandeln.<br />

Auf jeden Fall hat Österreich in puncto Digitalisierung eine Sondersituation: einerseits<br />

aufgrund der geografischen Lage und der daraus resultierenden Frequenzsituation und<br />

andererseits wegen der engen Verbindung zum deutschsprachigen Medienmarkt.<br />

Wesentliche Ziele der "Digitalen Plattform Austria" sind insbesondere: 73<br />

• die Unterstützung der Regulierungsbehörde bei der Entwicklung eines<br />

Digitalisierungskonzeptes unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen<br />

Realisierbarkeit, der technischen und vor allem konsumentenorientierten<br />

Rahmenbedingungen sowie eines Zeitplanes für den Umstieg von analoger auf digitale<br />

Verbreitung,<br />

• die Unterstützung der RTR-GmbH bei der Erarbeitung eines Digitalisierungsberichts,<br />

72 Vgl. Schriftenreihe der RTR-GmbH (Kommunikationsbericht 2002/1, 2003), S. 26-27<br />

73 Vgl. Schriftenreihe der RTR-GmbH (Digitale Plattform Austria), S. 8<br />

41


VII Aufgaben und Organisation der einzelnen Regulierungsbehörden<br />

• die Förderung <strong>des</strong> Medienstandortes Österreich im Interesse der<br />

Kommunikationsbranche und Förderung der <strong>österreichischen</strong> Wertschöpfung in einem<br />

technologisch relevanten Zukunftsbereich,<br />

• die Erarbeitung von Anregungen für künftige regulatorische Rahmenbedingungen,<br />

insbesondere zur Sicherstellung eines diskriminierungsfreien Zugangs zu den neuen<br />

Verbreitungswegen zu angemessenen und fairen Bedingungen unter Wahrung der<br />

Chancengleichheit.<br />

7.5.2 Internationale Arbeitsgruppen<br />

European Platform of Regulatory Authorities (EPRA): 74<br />

<strong>Die</strong> KommAustria ist Mitglied der EPRA (http://www.epra.org): Gegründet im April 1995,<br />

will diese Organisation ein Diskussionsforum für europäische Rundfunk-<br />

Regulierungsbehörden bieten. Im Rahmen der Konferenzen erörterten Vertreter von rund 40<br />

europäischen Rundfunk-Regulierungsbehörden unter anderem Fragen der<br />

"Konvergenzregulierung", <strong>des</strong> Jugendschutzes in elektronischen Medien und Must-Carry-<br />

Regelungen.<br />

Conférence Européenne <strong>des</strong> Administrations <strong>des</strong> Postes et <strong>des</strong> Télécommunications<br />

(CEPT): 75<br />

<strong>Die</strong>se wurde 1959 als Zusammenschluss der europäischen Post- und Telekomverwaltungen<br />

gegründet, und unterstützt die Zusammenarbeit im gewerblichen, regulatorischen und<br />

technischen Bereich.<br />

<strong>Die</strong> Mitarbeiter der RTR-GmbH beteiligten sich bisher an zwei CEPT-Arbeitsgruppen:<br />

• <strong>Die</strong> Arbeitsgruppe "FM PT 24" befasst sich mit der Einführung von DVB-T in Europa<br />

und mit der Vorbereitung der Revision <strong>des</strong> Stockholm-Abkommens ST61.<br />

• <strong>Die</strong> Arbeitsgruppe "FM PT 32" befasst sich mit der Vorbereitung <strong>des</strong> "CEPT T-DAB<br />

Planning Meetings", das im Juni 2002 in Maastricht stattfand. Ziel war es, eine weitere<br />

europaweite Bedeckung mit sieben Frequenzblöcken für T-DAB im L-Band zu<br />

erreichen. Erste Draftversionen <strong>des</strong> Textes für das Abkommen liegen bereits vor.<br />

74 Vgl. Schriftenreihe der RTR-GmbH (Kommunikationsbericht 2002/1, 2003), S. 24<br />

75 ebenda, S. 24<br />

42


VIII <strong>Die</strong> Zulassungsverfahren zur Veranstaltung von privatem<br />

Rundfunk<br />

8.1 <strong>Die</strong> Basis für privates Fernsehen in Österreich<br />

Das Jahr 2001 brachte insofern wesentliche medienpolitische Veränderungen, als neben einer<br />

Reihe anderer Mediengesetze erstmals auch ein Privatfernsehgesetz (PrTV-G) verabschiedet<br />

wurde, mit dem eine rechtliche Grundlage für die Veranstaltung von privatem analogem<br />

terrestrischem Fernsehen geschaffen wurde. Seit 1997 war es bereits möglich, auf Grundlage<br />

<strong>des</strong> Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes privates Fernsehen für die Verbreitung in<br />

Kabelnetzen zu veranstalten.<br />

Mit Verabschiedung <strong>des</strong> PrTV-G ,welches mit 01.08.2001 in Kraft getreten ist, wurde der<br />

Weg für die Schaffung eines dualen Rundfunksystems auch im TV-Bereich bereitet.<br />

Das PrTV-G bildet die Grundlage für die Vergabe einer bun<strong>des</strong>weiten terrestrischen analogen<br />

Zulassung sowie von nicht-bun<strong>des</strong>weiten terrestrischen analogen Zulassungen für privates<br />

Fernsehen. In bestimmten Ballungsräumen (Wien, Linz und Salzburg) wird nicht-<br />

bun<strong>des</strong>weites Privatfernsehen durch so genanntes Frequenzsplitting auf bisher ausschließlich<br />

dem ORF zur Verfügung stehenden Frequenzen ermöglicht. Darüber hinaus trägt das PrTV-G<br />

der KommAustria auf, innerhalb der nächsten Jahre die Einführung von digitalem<br />

terrestrischen Fernsehen in Österreich zu ermöglichen. Das PrTV-G sieht weiters vor, dass die<br />

KommAustria die Frequenzverwaltung und Frequenzzuordnung für die drahtlosen<br />

Übertragungskapazitäten für private Veranstalter ebenso wie für den ORF und den künftigen<br />

Multiplex-Betreiber (Digitalisierung) unter Berücksichtigung der topographischen<br />

Verhältnisse, der technischen Gegebenheiten und der internationalen fernmelderechtlichen<br />

Verpflichtungen Österreichs ausübt. 76<br />

<strong>Die</strong> bisher für Satelliten- und Kabelrundfunk getroffenen Regelungen <strong>des</strong> KSRG sind im neu<br />

geschaffenen PrTV-G aufgegangen. Demnach bedarf die Veranstaltung von<br />

Satellitenrundfunk (Hörfunk und Fernsehen) ebenfalls einer Zulassung durch die<br />

KommAustria, wogegen die Veranstaltung von Kabelrundfunk (Hörfunk und Fernsehen)<br />

lediglich gegenüber der KommAustria anzeigepflichtig ist.<br />

76 Vgl. Schriftenreihe der RTR-GmbH (Kommunikationsbericht 2002/1 2003), S. 17


VIII <strong>Die</strong> Zulassungsverfahren zur Veranstaltung von privatem Rundfunk<br />

8.1.1 Was versteht man unter Frequenzsplitting<br />

Für die Sendungen "Bun<strong>des</strong>land heute" regionalisierte der ORF sein zweites<br />

Fernsehprogramm. Eine Konsequenz dieser Auseinanderschaltung liegt darin, dass in<br />

verschiedenen Versorgungsgebieten das Programm ORF 2 (nicht nur zwischen 19.00 und<br />

19.30 Uhr, sondern während <strong>des</strong> gesamten Tages) doppelt abgestrahlt wird. Um trotz der<br />

knappen Frequenzsituation terrestrisches Privatfernsehen in Ballungsräumen zu ermöglichen,<br />

sieht das PrTV-G in § 13 eine besondere Variante der Frequenzzuteilung 77 für die betroffenen<br />

Lan<strong>des</strong>hauptstädte vor.<br />

Konkret am Beispiel Wiens bedeutet das, dass der ORF dem Zulassungsinhaber für das<br />

Ballungsraumfernsehen jenen Kanal, auf dem er bisher ORF 2 mit "Wien heute" gesendet hat<br />

- bis auf jene Zeiten, die er für "Wien heute" und allfällige sonstige Regionalsendungen<br />

benötigt – zu überlassen hat. Damit schafft "Frequenzsplitting" Platz für ein zusätzliches TV-<br />

Programm: Neben ORF 1 und ORF 2 mit "Niederösterreich heute" sowie der Möglichkeit für<br />

ein bun<strong>des</strong>weites Privat-TV bestehen die Vorraussetzungen für ein nicht-bun<strong>des</strong>weites Privat-<br />

TV (Ballungsraumfernsehen) mit "Wien heute". Ähnlich ist die Situation in den anderen<br />

Versorgungsgebieten. Eine in der Praxis der Hörfunkveranstaltung häufig vorkommende<br />

Form <strong>des</strong> Frequenzsplittings besteht darin, dass ein Zulassungsinhaber einer dritten Person<br />

bzw. Gesellschaft bestimmte Sendezeiten einräumt. Rundfunkrechtlich bleibt aber in diesen<br />

Fällen die Programmverantwortung beim Zulassungsinhaber, während in der im PrTV-G<br />

vorgesehenen Form <strong>des</strong> Frequenzsplittings sowohl der private TV-Veranstalter als auch der<br />

ORF für jeweils ihre Sendezeiten verantwortlich sind.<br />

8.2 Das Zulassungsverfahren für bun<strong>des</strong>weites Privatfernsehen<br />

Das PrTV-G trug der KommAustria auf, innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten dieses<br />

Bun<strong>des</strong>gesetzes eine bun<strong>des</strong>weite Zulassung unter Hinweis auf die dafür zur Verfügung<br />

stehenden Übertragungskapazitäten durch Bekanntmachung im "Amtsblatt zur Wiener<br />

Zeitung", in weiteren <strong>österreichischen</strong> Tageszeitungen und in sonstiger geeigneter Weise<br />

auszuschreiben. Ferner musste die KommAustria bei der Ausschreibung eine min<strong>des</strong>tens<br />

dreimonatige Frist bestimmen, innerhalb der Anträge auf Erteilung einer Zulassung gestellt<br />

werden können.<br />

Durch diese Ausschreibung soll auf die Möglichkeit hingewiesen werden, die Erteilung von<br />

Zulassungen für nicht-bun<strong>des</strong>weites analoges terrestrisches Fernsehen zu beantragen, und<br />

77 Vgl. Kogler/Kramler/Traimer (Österreichische Rundfunkgesetze, 2002), S. 278ff.<br />

44


VIII <strong>Die</strong> Zulassungsverfahren zur Veranstaltung von privatem Rundfunk<br />

zwar unter Nutzung von Übertragungskapazitäten gemäß Anlage 1 PrTV-G oder<br />

Übertragungskapazitäten <strong>des</strong> ORF (gemäß § 13 PrTV-G).<br />

Antragsteller für die Erteilung einer bun<strong>des</strong>weiten Zulassung für analoges terrestrisches<br />

Fernsehen waren bis 2002: 78<br />

• ATV Privatfernseh GmbH<br />

• KANAL 1 Fernsehbetriebsgesellschaft m.b.H.<br />

• Ganymedia Network GmbH<br />

• Andreas Sattler<br />

• Stream S.p.A.<br />

• Mag. Franz Josef Glasl<br />

• Mainstream Media GmbH & Co KG<br />

Aus verfahrensrechtlichen Gründen waren die Anträge von Mag. Glasl sowie von Stream<br />

S.p.A. nicht weiter zu behandeln. <strong>Die</strong> Mainstream Media & Co KG zog ihren Antrag zurück.<br />

Zugleich wurde die Ausschreibung auch auf der Website der RTR-GmbH veröffentlicht.<br />

Dabei wurde festgelegt, dass Anträge auf Erteilung einer bun<strong>des</strong>weiten oder nicht-<br />

bun<strong>des</strong>weiten Zulassung bis spätestens 07.11.2001, 13.00 Uhr, bei der KommAustria<br />

einzulangen haben.<br />

Binnen der vorgeschriebenen Dreimonatsfrist langten insgesamt sieben Anträge für<br />

bun<strong>des</strong>weites Privat-TV bei der KommAustria ein.<br />

<strong>Die</strong> KommAustria erteilte in weiterer Folge an Amtsachverständige Aufträge zur Erstellung<br />

folgender Gutachten:<br />

• Prüfung der technischen Realisierbarkeit der vorgelegten Konzepte für die<br />

terrestrische Verbreitung: Im Besonderen war zu beurteilen, ob mit den beantragten<br />

Übertragungskapazitäten unter Einrechnung der Verbreitung über Kabelnetze ein<br />

Versorgungsgrad von 70 % der Bevölkerung erreicht werden kann.<br />

• Beurteilung <strong>des</strong> Vorliegens der finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen<br />

für die Veranstaltung von bun<strong>des</strong>weitem terrestrischen Fernsehen: <strong>Die</strong>sem<br />

Gutachtensauftrag liegt § 4 Abs 3 PrTV-G zugrunde, wonach der Antragsteller<br />

glaubhaft zu machen hat, dass er sachlich, finanziell und organisatorisch die<br />

78 Vgl. Schriftenreihe der RTR-GmbH (Communications report, 2001), S. 42-43<br />

45


VIII <strong>Die</strong> Zulassungsverfahren zur Veranstaltung von privatem Rundfunk<br />

Voraussetzungen für eine regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung <strong>des</strong> geplanten<br />

Rundfunkprogramms erfüllt.<br />

Am 17.12.2001 fand im Rahmen <strong>des</strong> Ermittlungsverfahrens eine mündliche Verhandlung mit<br />

den Verfahrensparteien statt. Im folgenden erfolgte die bescheidmäßige Erteilung der<br />

Zulassung zur Veranstaltung von bun<strong>des</strong>weitem analogen terrestrischen Fernsehen an die<br />

ATV Privatfernseh-GmbH. ATVplus ist bis dato der erste bun<strong>des</strong>weit anolog terrestrisch<br />

empfangbar Fernsehsender und demnach auch die einzige österreichische bun<strong>des</strong>weite<br />

Konkurrenz Österreichs gegenüber dem ORF. Ob und wie sich ATVplus neben dem<br />

öffentlich-rechtlichen Rundfunk etablieren kann versuche ich nun anhand eines Interviews,<br />

das, ATVplus-Boss Franz Prenner mit der Zeitschrift „Business People“ geführt hat, zu<br />

erörtern.<br />

8.2.1 Interview mit ATVplus-Boss Franz Prenner in der Zeitschrift „Business People“<br />

Franz Prenner wechselte von der Werbeagentur Publicis zum ORF, wo er die Vermarktung<br />

revolutionierte. Dann leitete er das weltweit wichtigste Werbefestival in Cannes. Jetzt ist er<br />

nach Österreich zurückgekehrt, um nach gescheiterten Versuchen mit wien 1 und ATV mit<br />

ATVplus endlich ein Privatfernsehen zu launchen, das sich auch rechnet.<br />

Ausschnitte aus dem Interview mit der Zeitschrift „Business People“: 79<br />

BP: Nach dem ORF und dem Cannes-Festival spielen sie jetzt auf einen sehr kleinen<br />

Klavier...Fällt dieser Umstieg nicht schwer?<br />

Franz Prenner: Wie oft hat man die Chance, in einem Land, in dem Privat-TV so viele Jahre<br />

lang verboten war, den ersten professionellen, lan<strong>des</strong>weiten Privatsender aufzubauen? Ich bin<br />

eben ein Macher, das ist für mich die Chance meines Lebens.<br />

......ATVplus hat 70 Mitarbeiter und ein österreichweites Sendernetz. Als unbedeutend<br />

empfinde ich den Sender nun wirklich nicht. Der Job ist spannend, es gibt nur zwei<br />

Möglichkeiten: Entweder funktioniert das Projekt gar nicht, dann wäre das eine sehr traurige<br />

Situation. Aber wenn es funktioniert, dann schaffen wir eine riesige Community und wir<br />

haben sehr viel gelernt fürs Leben. Und die Vorzeichen dafür stehen gut.<br />

BP: Wieso sollte es funktionieren? <strong>Die</strong> Konkurrenz sind doch neben dem ORF noch fast 30<br />

hochprofessionelle Sender aus Deutschland mit riesigen Budgets und Top-Programm....<br />

79 Vgl. Schatz (<strong>Die</strong> dritte Chance; in Zeitschrift „Business People“, Nr.6 2003), S. 22- 24<br />

46


VIII <strong>Die</strong> Zulassungsverfahren zur Veranstaltung von privatem Rundfunk<br />

Franz Prenner: Es ist eigentlich relativ einfach, wenn man sich die anderen Sender ansieht,<br />

analysiert und die Seherströme beobachtet. Was man tun muss, ist, internationale Formate, die<br />

im deutschen Sprachraum noch nicht gespielt worden sind, in Österreich produzieren. Das<br />

heißt: einen großen Patzen neues Programm, in dem Österreicher als Kandidaten, Zuschauer<br />

und Akteure eine tragende Rolle spielen. Und man muss jung sein: Auf Grund <strong>des</strong> Drucks aus<br />

der Werbewirtschaft ist unsere Zielgruppe selbstverständlich zwischen zwölf und 49 Jahren<br />

alt.<br />

BP: Wie viel Werbeumsatz brauchen Sie denn im ersten Jahr?<br />

Franz Prenner: Wir sollten keinesfalls unter 14 oder 15 Millionen Euro kommen.<br />

BP: Wobei es in der Branche heißt, dass Sie die österreichische Werbefenster der deutschen<br />

Sender ins Visier nehmen.<br />

Franz Prenner: Ich habe das einmal erwähnt, weil dort aus Kundensicht<br />

Budgetgrößenordnungen laufen, die unseren Kampagnenbudgets entsprechen. Wir haben<br />

zwar eine etwas höhere Reichweite und <strong>des</strong>halb etwas höhere absolute Preise, aber wir liegen<br />

deutlich unter dem ORF. Deshalb bin ich überzeugt, dass wir für Unternehmen interessant<br />

sind, die jetzt ausschließlich über die TV-Fenster der Deutschen werben. So gesehen sind wir<br />

Konkurrenten.<br />

BP: Gibt es noch andere Geldquellen?<br />

Franz Prenner: Wir werden auch dem ORF etwas wegnehmen, wenn es uns gelingt, in den<br />

ersten zwölf Monaten beständig über 5 Prozent Reichweite zu kommen, was ja unser Ziel ist.<br />

Aber die eigentliche Herausforderung liegt woanders: Obwohl der ORF seine Werbezeit<br />

verdoppelte, obwohl auch die deutschen Fenster 70 Millionen Euro umsetzen, blieb der Anteil<br />

der TV-Werbung am <strong>österreichischen</strong> Werbekuchen zwischen 23 und 25 Prozent.<br />

International gesehen liegt dieser Anteil bei 35 bis sogar 60 Prozent in Portugal. Wir hoffen,<br />

mit dem Angebot eines neuen, <strong>österreichischen</strong> und lan<strong>des</strong>weit empfangbaren Privatsenders<br />

auch neue Kunden für TV-Werbung zu bekommen.<br />

47


VIII <strong>Die</strong> Zulassungsverfahren zur Veranstaltung von privatem Rundfunk<br />

BP: Was kostet denn ein Jahr ATVplus? Und wann ist mit einem positiven Betriebsergebnis<br />

zu rechnen?<br />

Franz Prenner: Unsere Kosten liegen irgendwo zwischen 35 und 60 Millionen Euro pro<br />

Jahr, das hängt davon ab, wie viel man in Serien und Castingshows etc. investiert. Wir wollen<br />

15 Prozent Marktanteil erreichen und im vierten Jahr erstmals Gewinn schreiben. Dann sind<br />

wir ein österreichisches Programm, von mir aus mit ausländischer Beteiligung, das ab dem<br />

fünften Jahr konstant Gewinne schreibt. Das wird harte Arbeit, wir müssen die Herzen und<br />

Hirne der Österreicher erobern. Aber ich habe ein gutes Gefühl, dass uns das auch gelingt.<br />

Ende <strong>des</strong> Interviews.<br />

8.3 Das Zulassungsverfahren für nicht-bun<strong>des</strong>weites Privatfernsehen<br />

Zugleich mit den für eine bun<strong>des</strong>weite Zulassung für analoges terrestrisches Fernsehen<br />

eingelangten Anträgen wurden fristgerecht 20 Anträge von unterschiedlichen Antragstellern<br />

für nicht-bun<strong>des</strong>weite Zulassungen bei der KommAustria eingebracht.<br />

Für den Ballungsraum Graz bzw. das Bun<strong>des</strong>land Steiermark haben sich hierbei folgende<br />

Antragsteller beworben: 80<br />

• Steiermark 1 TV Programmges.m.b.H.<br />

• WKK Lokal-TV d. Weststeir. Kabel-TV-GmbH & Co KEG für Köflach und<br />

Umgebung<br />

• Harald Milchberger für Graz sowie das Mur- und Mürztal<br />

• Ganymedia Network GmbH<br />

• RS Privatradio GmbH<br />

Gemäß § 4 KOG wurde der Rundfunkbeirat mit den Anträgen auf Erteilung von Zulassungen<br />

für analoges terrestrisches Fernsehen befasst.<br />

Am 13.11.2001 stellte die KommAustria die Anträge auf Erteilung von nicht-bun<strong>des</strong>weiten<br />

Zulassungen für analoges terrestrisches Fernsehen den jeweils betroffenen Lan<strong>des</strong>regierungen<br />

zur Stellungnahme zu.<br />

80 Vgl. Schriftenreihe der RTR-GmbH (Communications report, 2001), S. 43-44<br />

48


VIII <strong>Die</strong> Zulassungsverfahren zur Veranstaltung von privatem Rundfunk<br />

Da, wie oben bereits erwähnt, § 16 Abs 2 PrTV-G ausdrücklich die Möglichkeit vorsieht, die<br />

Erteilung von nicht-bun<strong>des</strong>weiten Zulassungen unter Nutzung von Übertragungskapazitäten<br />

der Anlage 1 zum PrTV-G oder <strong>des</strong> ORF gemäß § 13 PrTV-G zu beantragen, steht für die<br />

Antragsteller im Verfahren zur Erteilung von Zulassungen für nicht-bun<strong>des</strong>weites Fernsehen<br />

erst nach rechtskräftiger Erteilung der Zulassung für bun<strong>des</strong>weites Fernsehen definitiv fest,<br />

welche Übertragungskapazitäten tatsächlich für bun<strong>des</strong>weites Fernsehen genutzt werden und<br />

welche der in Anlage 1 aufgelisteten Übertragungskapazitäten somit noch für Zulassungen im<br />

nicht-bun<strong>des</strong>weiten Bereich zur Verfügung stehen. In Bereich Graz wurde bis jetzt nur<br />

Steiermark 1 eine Zulassung erteilt.<br />

8.4 Das Must-Carry-Verfahren<br />

Möchte ein Programmveranstalter sein Programm in einem Kabelnetz verbreiten, so stellt die<br />

Beschränktheit <strong>des</strong> Frequenzspektrums in der Luft zwar keine Beschränkung für ihn dar,<br />

andererseits ist er dabei aber auf eine vertragliche Vereinbarung mit dem Kabelnetzbetreiber<br />

angewiesen 81 , der ihm Zugang zum Kabelnetz gewähren muss - eine Situation, die im<br />

Übrigen jener bei der Zusammenschaltung von Telekommunikationsnetzen nicht unähnlich<br />

ist.<br />

Damit nicht die Kabelbetreiber diejenigen sind, die die alleinige Letztentscheidung darüber<br />

treffen, welche Programme empfangen werden können und welche nicht, und dabei<br />

möglicherweise der Meinungsvielfalt einen Schaden zufügen, kennt das PrTV-G im § 20 den<br />

"Verbreitungsauftrag in Kabelnetzen", auch "Must-Carry-Verpflichtung" genannt.<br />

Demnach haben Kabelnetzbetreiber in der Regel jedenfalls die Programme <strong>des</strong> ORF und -<br />

gegen angemessenes Entgelt - jene <strong>des</strong> Inhabers der bun<strong>des</strong>weiten Fernsehzulassung zu<br />

verbreiten.<br />

<strong>Die</strong> Must-Carry-Verpflichtung im PrTV-G: 82<br />

§ 20 (1) Kabelnetzbetreiber haben die Hörfunk- und Fernsehprogramme <strong>des</strong> ORF (§ 3 ORF-<br />

G) weiter zu verbreiten, sofern dies ohne unverhältnismäßig großen Aufwand möglich ist.<br />

(2) Kabelnetzbetreiber haben das Fernsehprogramm <strong>des</strong> Inhabers einer bun<strong>des</strong>weiten<br />

Zulassung auf Nachfrage gegen angemessenes Entgelt weiter zu verbreiten.<br />

(3) <strong>Die</strong> Regulierungsbehörde hat auf Antrag eines Kabelrundfunkveranstalters dem<br />

Kabelnetzbetreiber die Verbreitung eines Programms aufzutragen, wenn<br />

81 Vgl. Kogler/Kramler/Traimer (Österreichische Rundfunkgesetze, 2002), S. 162<br />

82 ebenda, S. 162<br />

49


VIII <strong>Die</strong> Zulassungsverfahren zur Veranstaltung von privatem Rundfunk<br />

1., eine gütliche Einigung zwischen dem Kabelrundfunkveranstalter und dem<br />

Kabelnetzbetreiber unter Vermittlung der Behörde erfolglos bleibt;<br />

2., in dem Kabelnetz höchstens ein Programm der beantragten Programmart verbreitet oder<br />

weiter verbreitet wird;<br />

3., das beantragte Programm vorwiegend der Lokalberichterstattung dient, täglich mehr als<br />

120 Minuten eigengestaltetes Programm verbreitet, und in keinem anderen Bun<strong>des</strong>land<br />

verbreitet wird.<br />

(4) Kommt zwischen einem Kabelnetzbetreiber und einem Rundfunkveranstalter innerhalb<br />

von sechs Wochen ab dem Einlangen einer Nachfrage keine vertragliche Vereinbarung über<br />

eine Verbreitung oder Weiterverbreitung zu Stande, kann von den Beteiligten die<br />

Regulierungsbehörde angerufen werden.<br />

<strong>Die</strong> KommAustria hat also, sofern die Voraussetzungen für die Durchführung eines Must-<br />

Carry-Verfahrens gemäß § 20 Abs 3 und 4 vorliegen, über die Dauer einer allfälligen<br />

Verbreitungsverpflichtung sowie über das für die Verbreitung zu zahlende angemessene<br />

Entgelt zu entscheiden. Bis jetzt musste sie sich allerdings erst einmal mit einem auf<br />

Grundlage von § 20 PrTV-G gestellten Antrag auf Erteilung eines Verbreitungsauftrags in<br />

Kabelnetzen befassten.<br />

In diesem Must-Carry-Verfahren 83 beantragte der Veranstalter eines Kabel-<br />

Fernsehprogramms mit Lokalbezug (Wien) die Einspeisung in das Wiener Kabelnetz.<br />

Antragsteller war die TIV Kabelfernseh-GmbH, Antragsgegnerin der Betreiber <strong>des</strong> Wiener<br />

Kabelnetzes, die Telekabel Wien-GmbH. Der Antrag langte am 17.09.2001 bei der<br />

KommAustria ein. Am 11.10.2001 fand ein Vermittlungsversuch seitens der KommAustria<br />

im Rahmen einer mündlichen Verhandlung statt, der jedoch erfolglos blieb.<br />

Somit waren die Voraussetzungen für die Durchführung eines Must-Carry-Verfahrens<br />

gegeben.<br />

Voraussetzungen für die Einleitung eines Must-Carry-Verfahrens:<br />

• Vorliegen eines Antrags auf Erteilung eines Verbreitungsauftrags unter Einhaltung der<br />

sechswöchigen Frist für Einigungsbemühungen<br />

• Nicht erzielte Einigung zwischen den Parteien<br />

• Erfolgloser Vermittlungsversuch seitens KommAustria<br />

83 Vgl. Schriftenreihe der RTR-GmbH (Communications Report, 2001), S. 45<br />

50


VIII <strong>Die</strong> Zulassungsverfahren zur Veranstaltung von privatem Rundfunk<br />

Das Ermittlungsverfahren ergab ferner, dass die gemäß § 20 Abs 3 und 4 PrTV-G geforderten<br />

gesetzlichen Voraussetzungen für einen Verbreitungsauftrag vorliegen.<br />

<strong>Die</strong> KommAustria hatte sich demgemäß mit folgenden Kernfragen auseinander zu setzen:<br />

• Kann der Antragsteller die finanziellen Voraussetzungen zur regelmäßigen Gestaltung<br />

eines Kabelfernsehprogramms für die Dauer <strong>des</strong> Verbreitungsauftrags glaubhaft<br />

machen?<br />

• Muss eine analoge und/oder eine digitale Verbreitung aufgetragen werden, um die<br />

Erreichbarkeit aller am Kabelnetz der Antragsgegnerin angeschlossenen Haushalte<br />

(Allgemeinheit) zu gewährleisten? Bezüglich <strong>des</strong> Verbreitungsmodus war seitens der<br />

KommAustria zwischen dem legitimen Interesse <strong>des</strong> Antragstellers auf Erreichbarkeit<br />

der Allgemeinheit und jenem <strong>des</strong> Antragsgegners auf eine möglichst geringe<br />

Einschränkung seiner Vertragsfreiheit abzuwägen.<br />

• Wie hoch soll das "angemessene Entgelt" sein? <strong>Die</strong> Antragsgegnerin legte keine<br />

allgemein angewandten Vertragsbedingungen vor, sodass die KommAustria gemäß §<br />

20 Abs 6 PrTV-G auf vergleichbare Bedingungen Bezug nehmen musste.<br />

• Wie lang soll die Verbreitungsverpflichtung bestehen? § 20 Abs 6 sieht maximal zwei<br />

Jahre vor.<br />

<strong>Die</strong> KommAustria erteilte mit Bescheid vom 23.11.2001 der Antragsgegnerin den Auftrag zur<br />

Verbreitung <strong>des</strong> Programms der Antragstellerin im beantragten Umfang, beginnend zwei<br />

Monate nach Rechtskraft <strong>des</strong> Beschei<strong>des</strong>, frühestens jedoch mit 01.05.2002. <strong>Die</strong><br />

Antragsgegnerin wurde ferner verpflichtet, die Verbreitung in ihrem Kabelnetz in jener<br />

technischen Form vorzunehmen, die eine Erreichbarkeit aller angeschlossenen Endkunden<br />

gewährleistet, das heißt sowohl im analogen als auch im digitalen Basispaket. <strong>Die</strong><br />

Antragstellerin wurde im Gegenzug zur Zahlung eines angemessenen Entgelts durch<br />

Einräumung von Werbezeiten zu tarifmäßigen Preisen verpflichtet. <strong>Die</strong> Entscheidung der<br />

KommAustria wurde rechtskräftig; die Verfahrensparteien haben in der Folge eine<br />

privatrechtliche Vereinbarung über die Verbreitung im Kabelnetz getroffen.<br />

51


IX Rundfunk-Frequenzmanagement und Frequenzkoordinierung<br />

9.1 <strong>Die</strong> wirtschaftliche Nutzung von Frequenzen<br />

Funkfrequenzen werden von unterschiedlichsten Anwendern benötigt. Neben Luftfahrt,<br />

Schifffahrt, Militär und vielen anderen Bereichen können Rundfunk und Telekommunikation<br />

als bedeutender Nutzer <strong>des</strong> Frequenzspektrums gesehen werden.<br />

Da Funkwellen an Staatsgrenzen nicht Halt machen, sind internationale Absprachen über die<br />

Nutzung von bestimmten Frequenzbereichen und die Nutzungsbedingungen in Grenzgebieten<br />

erforderlich. Neben der internationalen Koordinierung zählt die Zuteilung (Frequenzvergabe)<br />

von Frequenzbereichen für bestimmte Anwendungen an einzelne Betreiber zu den wichtigsten<br />

Aufgaben der nationalen Frequenzverwaltung. 84<br />

In Österreich ist das Bun<strong>des</strong>ministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT)<br />

für die Verwaltung <strong>des</strong> Frequenzspektrums zuständig. Er hat durch geeignete Maßnahmen<br />

eine effiziente und störungsfreie Nutzung zu gewährleisten. <strong>Die</strong> Zuständigkeit umfasst<br />

strategische Bereiche wie die internationale Abstimmung bezüglich Frequenznutzung und die<br />

Erstellung der nationalen Frequenzpläne. Für die Erteilung von Bewilligungen zur Errichtung<br />

und zum Betrieb von Funkanlagen sind die Fernmeldebüros - dem BMVIT nachgeordnete<br />

<strong>Die</strong>nststellen - zuständig. Ihnen unterliegt auch die Überwachung der Frequenznutzung.<br />

Im Rundfunkbereich wird sowohl die Frequenzverwaltung als auch die Bewilligung von<br />

Funkanlagen von der KommAustria wahrgenommen. 85<br />

Anders als im Mobilfunkbereich, wo die Frequenzvergabe im Rahmen von<br />

Versteigerungsverfahren und folglich nach Maßgabe ökonomischer Überlegungen erfolgt, ist<br />

die Vergabe von für den Rundfunk gewidmeten Frequenzen an die Erteilung einer Zulassung<br />

zur Ausstrahlung eines Hörfunk- oder Fernsehprogramms gekoppelt. Nach der<br />

<strong>österreichischen</strong> Gesetzeslage ist bei Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von<br />

privatem Rundfunk ein vergleichen<strong>des</strong> Auswahlverfahren ("beauty contest") durchzuführen,<br />

in dem die Regulierungsbehörde (KommAustria) eine vor allem am beantragten<br />

Programminhalt orientierte Auswahlentscheidung zu treffen hat, bei der insbesondere Aspekte<br />

der Meinungs- bzw. Programmvielfalt und der Umfang an eigengestalteten Programmen zu<br />

berücksichtigen sind. 86 Darüber hinaus kann auch die Notwendigkeit zur Schließung von<br />

Versorgungslücken in bereits bestehenden Versorgungsgebieten ein Kriterium für die<br />

84<br />

Vgl. Schriftenreihe der RTR-GmbH (Kommunikationsbericht 2002/1, 2003), S. 21<br />

85<br />

ebenda,S. 21f.<br />

86<br />

Vgl. Kogler/Kramler/Traimer (Österreichische Rundfunkgesetze, 2002), S. 347


IX Rundfunk-Frequenzmanagement und Frequenzkoordinierung<br />

Zuordnung neuer Rundfunkfrequenzen darstellen. <strong>Die</strong> Zuteilung von Frequenzen für den<br />

ORF unterliegt demgegenüber keinem Auswahlverfahren; diesem ist eine analoge<br />

terrestrische Versorgung für seine Hörfunk- und Fernsehprogramme im Sinne <strong>des</strong> § 3 ORF-G<br />

zu gewährleisten.<br />

Frequenzmanagement und –koordinierung stellen einen integralen Bestandteil der täglichen<br />

Arbeit der KommAustria und der RTR-GmbH dar.<br />

Denn um eine effiziente Nutzung <strong>des</strong> Frequenzspektrums sicherzustellen und um Störungen<br />

zwischen einzelnen Funkdiensten bzw. Funkstellen zu vermeiden, ist eine Koordinierung<br />

notwendig, und zwar sowohl national als auch international.<br />

9.2 Frequenzmanagement in Österreich<br />

Im Bereich Rundfunk-Frequenzmanagement werden folgende Rundfunkdienste behandelt:<br />

• MW (Mittelwelle),<br />

• KW (Kurzwelle),<br />

• UKW Hörfunk,<br />

• TV Rundfunk,<br />

• digitaler terrestrischer Hörfunk (T-DAB),<br />

• digitaler terrestrischer TV Rundfunk (DVB-T)<br />

Für die fernmelderechtliche Bewilligung von Funkanlagen <strong>des</strong> Rundfunkdienstes in den dafür<br />

gewidmeten Bereichen ist die Medienbehörde KommAustria zuständig. In den<br />

Frequenzbändern, in denen die oben erwähnten Rundfunkdienste betrieben werden, werden<br />

aber auch andere Funkdienste betrieben, für die nach Rücksprache mit der KommAustria die<br />

Fernmeldebehörden <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie<br />

(BMVIT) zuständig sind. (z.B. drahtlose Mikrofone)<br />

9.3 <strong>Die</strong> Internationale Koordinierung <strong>des</strong> Frequenzspektrums<br />

<strong>Die</strong> grundlegenden Regeln für die internationale Koordinierungstätigkeiten sind unter<br />

anderem in den "Radio Regulations" (VO-Funk) der International Telecommunication Union<br />

(ITU) festgeschrieben. Grundsätzlich darf aufgrund <strong>des</strong> internationalen Fernmeldevertrages<br />

eine Funkstelle nur dann in Betrieb genommen werden, wenn sie vorher mit allen<br />

Fernmeldeverwaltungen der betroffenen Staaten (eingestrahlte Feldstärke übersteigt einen<br />

definierten Grenzwert) koordiniert worden ist.<br />

53


IX Rundfunk-Frequenzmanagement und Frequenzkoordinierung<br />

Weitere Koordinierungsregeln finden sich in internationalen Abkommen, die entweder im<br />

Rahmen der ITU (festgelegt bei den Regional Radiocommunication Conferences –RRC) oder<br />

im Rahmen von Vereinbarungen und Abkommen innerhalb der Conference Europeenne <strong>des</strong><br />

Administrations <strong>des</strong> Postes et <strong>des</strong> Telecommunications (CEPT) aufgestellt werden. 87<br />

Abkommen, die derzeit im Rundfunkmanagement zur Anwendung kommen: 88<br />

• <strong>Die</strong> Koordinierung von TV-Rundfunksendern (analog und digital) ist im regionalen<br />

Abkommen "Stockholm 61" (ITU-Konferenz) und im Abkommen "Chester 97"<br />

(CEPT-Abkommen) geregelt.<br />

• <strong>Die</strong> Koordinierung von UKW-Rundfunksendern ist im Abkommen "Genf 84" (ITU-<br />

Konferenz) geregelt.<br />

• <strong>Die</strong> Koordinierung von digitalen Hörfunksendern (T-DAB) erfolgte in der<br />

"Besonderen Vereinbarung von Wiesbaden 95" (CEPT-Abkommen).<br />

• Kurzwelle wird im Rahmen der VO Funk und <strong>des</strong> internationalen Vereins "High<br />

Frequency Coordination Conference" (HFCC) koordiniert.<br />

• Auf Mittelwelle ist das Abkommen "Genf 75" (ITU-Konferenz) anzuwenden.<br />

Neue Übertragungskapazitäten können nur nach Durchführung und positivem Abschluss<br />

entsprechender Koordinierungsverfahren erschlossen werden. Eine weitere Möglichkeit<br />

besteht im Abschluss von besonderen Vereinbarungen im Rahmen bi- und multilateraler<br />

Frequenzverhandlungen oder internationaler Konferenzen (RRC), wobei es bei letzteren in<br />

der Regel zu Neuordnungen von Übertragungskapazitäten in gesamten Teilfrequenzbändern<br />

kommt.<br />

9.4 <strong>Die</strong> Aktivitäten der Regulierungsbehörden im Bereich<br />

Frequenzmanagement<br />

Mehrere bi-, tri- und multilaterale Frequenzverhandlungen mit den Nachbarverwaltungen<br />

Schweiz, Deutschland, Tschechien, Slowakei, Ungarn, Slowenien und Kroatien dienten im<br />

Jahr 2002 zur Vorbereitung der Einführung von DVB-T. Ziel der Frequenzverhandlungen, die<br />

auch jetzt 2003 fortgesetzt werden, ist es, neue Übertragungskapazitäten für DVB-T zu<br />

erschließen.<br />

Im Jahr 2002 wurden von österreichischer Seite Koordinierungsverfahren für insgesamt 91<br />

Rundfunksender eingeleitet. 89 Dabei wurden 41 Hörfunksender und 7 Fernsehsender sowie 43<br />

87 Vgl. Schriftenreihe der RTR-GmbH (Kommunikationsbericht 2002/1, 2003) S. 22f.<br />

88 Ebenda, S. 22<br />

54


IX Rundfunk-Frequenzmanagement und Frequenzkoordinierung<br />

DVB-T Sender angefragt. <strong>Die</strong> RTR-GmbH behandelte im selben Jahr 491 ausländische<br />

Koordinierungsanfragen (215 Hörfunk-, 73 Fernseh- und 203 DVB-T-Anfragen).<br />

<strong>Die</strong> Anzahl der Länder, die in den Koordinierungsprozess einzubinden sind, hängt im<br />

Wesentlichen von der Seehöhe <strong>des</strong> Senderstandortes, von der mittleren Geländehöhe im<br />

Bereich 3 bis 15 km um den Sender herum und von der sektoriell abgestrahlten Leistung ab<br />

und ist damit je nach zu koordinierender Übertragungskapazität verschieden.<br />

<strong>Die</strong> Dauer der Koordinierung einzelner Übertragungskapazitäten dauert in der Regel drei bis<br />

sechs Monate; manche Koordinierungsverfahren erstrecken sich allerdings über Jahre.<br />

9.4.1 Ablauf eines Koordinierungsverfahrens im Bereich Rundfunk-<br />

Frequenzmanagement<br />

Je<strong>des</strong> Koordinierungsverfahren gliedert sich in zwei Stufen:<br />

In der ersten Stufe wird bilateral mit den Nachbarländern koordiniert. Anschließend werden<br />

die Ergebnisse an die ITU gemeldet.<br />

<strong>Die</strong> ITU veröffentlicht alle Anmeldungen in vierzehntägigem Rhythmus in einem<br />

Rundschreiben. Dabei wird eine Frist vorgegeben, innerhalb derer die nationalen Institutionen<br />

Einspruch erheben können. Wenn kein Einspruch erfolgt, wird die betreffende<br />

Übertragungskapazität ein zweites Mal veröffentlicht, was eine Aufnahme in den<br />

entsprechenden Frequenzplan bedeutet 90 . Mit dieser Aufnahme in den Frequenzplan erlangt<br />

die Übertragungskapazität internationale Schutzrechte.<br />

In jedem einzelnen Abkommen ist vereinbart, wie die Koordinierungsdistanz zu ermitteln ist.<br />

Zumeist ist die Anzahl der tatsächlich betroffenen Länder geringer als jene, die aufgrund der<br />

angewendeten Koordinierungsrichtlinien ermittelt wird.<br />

<strong>Die</strong> Koordinierung einzelner Übertragungskapazitäten dauert in der Regel drei bis sechs<br />

Monate, manche Koordinierungsverfahren erstrecken sich allerdings über Jahre.<br />

Bei der Beurteilung von Koordinierungsanfragen wird nicht nur geprüft, ob die neu<br />

beantragte Übertragungskapazität Störungen bei in Betrieb befindlichen Rundfunksendern<br />

hervorruft, sondern auch, ob Rechte in Form von Planeintragungen, die in den entsprechenden<br />

Frequenzplänen enthalten sind, beeinträchtigt werden. 91<br />

89 Vgl. Schriftenreihe der RTR-GmbH (Kommunikationsbericht 2002/1,2003), S.22ff.<br />

90 Vgl. Schriftenreihe der RTR-GmbH (Communications report, 2001), S. 47<br />

91 Ebenda, S. 47f.<br />

55


IX Rundfunk-Frequenzmanagement und Frequenzkoordinierung<br />

<strong>Die</strong> wichtigsten Abkommen zur Koordinierung beinhalten auch eine<br />

Frequenzplanverwaltung. <strong>Die</strong>se Aufgabe nimmt das Radiocommunication Bureau der ITU in<br />

Genf wahr.<br />

Frequenzstudie der Deutschen Telekom zur Hörfunkversorgung Österreichs<br />

Im Jahre 2001 wurde im Auftrag <strong>des</strong> BMVIT von der Deutschen Telekom eine Studie<br />

durchgeführt, welche die bestehende Hörfunkversorgung sowohl für den ORF als auch für die<br />

privaten Rundfunkveranstalter in Österreich zum Gegenstand hatte 92 .<br />

Darüber hinaus wurden die Sendernetze auf Doppelversorgung überprüft. Ziel dieses Teils der<br />

Untersuchung war es, Übertragungskapazitäten zu identifizieren, die vom ORF zugunsten<br />

privater Rundfunkveranstalter abgezogen werden können, ohne den ORF in seinem<br />

Vollversorgungsauftrag zu beeinträchtigen. Weiters wurde im Rahmen der Studie überprüft,<br />

ob in Ballungszentren und in anderen Gebieten, wo zusätzliches Interesse für den Betrieb von<br />

Privatradio-Sendern artikuliert worden war, die Möglichkeit bestünde, neue<br />

Übertragungskapazitäten einzusetzen.<br />

Es wurden rund 30 neue UKW-Frequenzen mit einer Koordinierungswahrscheinlichkeit von<br />

über 50 Prozent identifiziert. <strong>Die</strong>se Frequenzen wurden entsprechend aufbereitet und in<br />

internationalen Koordinierungsverfahren eingebracht. Von den genannten 30 Frequenzen<br />

konnten sechs erfolgreich koordiniert werden, sodass sie im 2. Quartal 2002 ausgeschrieben<br />

werden konnten.<br />

9.4.2 Mitwirkung bei Zulassungsverfahren<br />

Eine weitere Aufgabe <strong>des</strong> Frequenzmanagements stellt die Überprüfung der Machbarkeit und<br />

Koordinierungswahrscheinlichkeit der Anträge auf Bewilligung neuer Rundfunksender dar.<br />

Gutachterliche Tätigkeiten bei Zulassungsverfahren im Hörfunkbereich<br />

Das Ergebnis ist regelmäßig ein Gutachten, das der KommAustria als eine der Grundlagen für<br />

ihre Entscheidung zur Verfügung gestellt wird.<br />

Im Jahr 2001 wurden von Mitarbeitern der RTR-GmbH folgende Gutachten erstellt: 93<br />

• ein Gutachten bezüglich neuer Übertragungskapazitäten in Wien,<br />

• ein Gutachten für das Waldviertel bzw. für den Bezirk St. Pölten,<br />

• weitere Gutachten für Graz, Lunz am See und für das obere Murtal.<br />

92 Schriftenreihe der RTR-GmbH (Communications Report, 2001), S. 48<br />

93 www.rtr.at.<br />

56


IX Rundfunk-Frequenzmanagement und Frequenzkoordinierung<br />

Umfangreichere Gutachten wurden für eine Erweiterung im Waldviertel, für Steyr, für das<br />

untere Inntal und für St. Pölten im Jahre 2001 begonnen. Bei dieser Art von Gutachten<br />

werden folgende Punkte abgeklärt:<br />

• das Versorgungsvermögen neuer Übertragungskapazitäten,<br />

• allfällige Doppel- und Mehrfachversorgungen,<br />

• aktives und passives Störvermögen,<br />

• Zwischenfrequenzstörungen,<br />

• Koordinierungswahrscheinlichkeit,<br />

• Verträglichkeit von Rundfunksendern mit Flugfunknavigationsanlagen.<br />

Gutachterliche Tätigkeiten bei Zulassungsverfahren im TV-Bereich 94<br />

Bei der Ausschreibung der analogen Fernsehübertragungskapazitäten gemäß PrTV-G wurden<br />

die Anträge der Bewerber auf frequenztechnische Realisierbarkeit, auf Plausibilität <strong>des</strong><br />

Versorgungskonzeptes und auf die Anzahl der versorgbaren Einwohner überprüft. Für die<br />

bun<strong>des</strong>weite Lizenz ist eine Min<strong>des</strong>tversorgung von 70 % der Bevölkerung gesetzlich<br />

vorgeschrieben.<br />

9.4.3 Das Frequenzbuch<br />

Unter einem Frequenzbuch versteht man ein Verzeichnis, in dem die Zuordnung der<br />

Übertragungskapazitäten zu den Versorgungsgebieten von Hörfunkveranstaltern dokumentiert<br />

wird. 95 § 14 PrR-G verpflichtet die Regulierungsbehörde dazu, ein derartiges Frequenzbuch<br />

zu führen. Alle bewilligten Hörfunksender sind in das Frequenzbuch aufzunehmen. <strong>Die</strong><br />

aktualisierten Daten werden auf der Website der RTR-GmbH zur Verfügung gestellt.<br />

§ 14 PrR-G:<br />

§ 14 <strong>Die</strong> Regulierungsbehörde hat ein laufen<strong>des</strong> Verzeichnis (Frequenzbuch) der Zuordnung<br />

der drahtlosen terrestrischen Übertragungskapazitäten nach Frequenz und Standort zu den<br />

Versorgungsgebieten privater Hörfunkveranstalter sowie der Zuordnung der<br />

Übertragungskapazitäten zum ORF zu führen. Das Frequenzbuch ist laufend zu aktualisieren<br />

und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.<br />

94 www.rtr.at<br />

95 Vgl. Kogler/Kramler/Traimer (Österreichische Rundfunkgesetze, 2002), S. 160<br />

57


IX Rundfunk-Frequenzmanagement und Frequenzkoordinierung<br />

9.5 <strong>Die</strong> Zusammenarbeit der Fernmeldebüros und Funküberwachungen<br />

mit den Regulierungsbehörden<br />

Zu den Zuständigkeiten der KommAustria gehört auch, wie bereits dargestellt, die<br />

Entscheidungen über Anträge auf Erteilung von Bewilligungen zur Errichtung und zum<br />

Betrieb von Funkanlagen, die für terrestrischen Rundfunk im Sinne <strong>des</strong> BVG- Rundfunk<br />

vorgesehen sind. Da die Aufsicht über die Rundfunksendeanlagen jedoch den<br />

Fernmeldebüros (Wien, Linz, Innsbruck und Graz) bzw. in zweiter Instanz der Obersten<br />

Fernmeldebehörde (OFB) <strong>des</strong> BMVIT obliegt, wurde zur Regelung der Zusammenarbeit<br />

zwischen der KommAustria und den Fernmeldebüros ein Verwaltungsübereinkommen<br />

zwischen dem Bun<strong>des</strong>kanzleramt und dem BMVIT ausgearbeitet. Zentrale Punkte dieses<br />

Übereinkommens sind die wechselseitige Information um eine effiziente Frequenznutzung<br />

und einen störungsfreien Betrieb der Sendeanlagen zu ermöglichen.<br />

Zentrale Punkte <strong>des</strong> Ressortübereinkommens: 96<br />

• Wechselseitige Information,<br />

• Zusammenarbeit in der Vollziehung <strong>des</strong> TKG,<br />

• Zusammenarbeit im Bereich der Frequenzvergabe.<br />

96 Vgl. Schriftenreihe der RTR-GmbH (Kommunikationsbericht 2002/1, 2003), S. 25<br />

58


X <strong>Die</strong> Rundfunkregulierung im Kontext der Europäischen Union<br />

10.1 <strong>Die</strong> Rundfunkpolitik der Europäische Kommission<br />

Drei Generaldirektionen befassen sich innerhalb der Europäischen Kommission mit dem<br />

weiten Bereich der Medienpolitik. Je nachdem, ob die primär kulturellen Aspekte <strong>des</strong><br />

Rundfunks, ob Rundfunk als Übermittlung von Informationen über elektronische<br />

Kommunikationsgesetze oder ob Rundfunkveranstalter als im Wettbewerb agierende<br />

Unternehmer betroffen sind. Jede dieser Gemeinschaftspolitiken prägt maßgeblich die<br />

rechtlichen Rahmenbedingungen für die Veranstaltung von Rundfunk in den Mitgliedstaaten.<br />

Der Politikbereich „Audiovisuelle Medien“ wird in der Generaldirektion Bildung und Kultur<br />

betreut, der Politikbereich „Informationsgesellschaft“ wird von der gleichnamigen<br />

Generaldirektion wahrgenommen, und die rundfunkrelevanten Wettbewerbsregelungen<br />

werden von der Generaldirektion Wettbewerb vollzogen.<br />

Gerade im Rahmen <strong>des</strong> Wettbewerbs übt die Kommission zur Sicherung <strong>des</strong> ökonomischen<br />

Wettbewerbs innerhalb <strong>des</strong> EG-Binnenmarktes Aufsichtsrechte aus. 97<br />

10.2 Der Europarat<br />

Auf internationaler Ebene entfaltet der Europarat im Bereich <strong>des</strong> Medienrechts vielfältige<br />

Aktivitäten. Sein Tätigwerden im Mediensektor und spezifisch im Rundfunkwesen gründet<br />

sich darauf, dass er sich im Rahmen seiner umfassenden Ziele und Aufgaben, die der<br />

Wahrung und Stärkung der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Konvention<br />

zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten) dienen, auch mit den Massenmedien<br />

intensiv beschäftigte. Auf dem Gebiet <strong>des</strong> Medienrechts hat er eine Reihe unverbindlicher<br />

Empfehlungen erlassen und das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende<br />

Fernsehen ausgearbeitet. 98<br />

10.3 <strong>Die</strong> EG-Fernsehrichtlinie<br />

Von grundlegender Bedeutung im Rundfunkbereich ist die Richtlinie <strong>des</strong> Europarates zur<br />

Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die<br />

Ausübung der Fernsehtätigkeit, die als EG-Fernsehrichtlinie bezeichnet wird. <strong>Die</strong> Richtlinie<br />

gilt nur für Fernsehsendungen; Hörfunkprogrammen werden nicht erfasst. Allerdings regelt<br />

sie sowohl grenzüberschreitende als auch rein inländische Sendungen. <strong>Die</strong> bedeutsamste<br />

97 www.rtr.at<br />

98 ebenda


X <strong>Die</strong> Rundfunkregulierung im Kontext der Europäischen Union<br />

Grundregel bildet das Sen<strong>des</strong>taatprinzip. Entscheidend ist danach stets die Zulässigkeit <strong>des</strong><br />

Programms nach dem Recht <strong>des</strong> Sitzstaates <strong>des</strong> Veranstalters. 99 Nach der sehr verschachtelt<br />

ausgefallenen Vorschrift <strong>des</strong> Art.2 hat ein Fernsehveranstalter grundsätzlich in dem<br />

Mitgliedstaat seinen Sitz, in dem sich seine Hauptniederlassung befindet und in dem die<br />

redaktionellen Entscheidungen getroffen werden. <strong>Die</strong> Weiterverbreitung von Sendungen kann<br />

folgerichtig nur bei besonders schwerwiegenden Verstößen beschränkt werden. Von<br />

erheblicher praktischer Bedeutung sind auch die in Kapitel IV (Art. 10 bis 20) enthaltenen<br />

Werberegelungen. So statuieren Art. 13. 14 und 15 Werbeverbote und Werbebeschränkungen<br />

im Hinblick auf Tabakerzeugnisse, Arzneimittel und Alkohol. <strong>Die</strong> Dauer von Spotwerbung<br />

wird gemäß Art.18 auf 15% der täglichen Sendezeit begrenzt. Allerdings kann die tägliche<br />

Gesamtwerbezeit unter Einbeziehung von Teleshoppingspots auf 20% erhöht werden.<br />

Der Jugendschutz ist in Kapitel V geregelt. Hier ist nunmehr vorgesehen, dass Programme,<br />

die die Entwicklung Minderjähriger schwer schädigen können, verboten sind. Bei<br />

Programmen, die für Minderjährige lediglich schädlich sein können, muss – sofern sie nicht<br />

verschlüsselt sind – eine akustische Warnung vorangestellt werden, oder sie müssen während<br />

ihrer gesamten Dauer anhand eines visuellen Symbols eindeutig erkennbar sein.<br />

Von besonderer Bedeutung im Zusammenhang mit der EG-Fernsehrichtlinie ist die<br />

Problematik der Inländerdiskriminierung. Mitgliedstaaten können für Fernsehveranstalter, die<br />

ihrer Rechtshoheit unterstehen, strengere und ausführlichere Werbebestimmungen vorsehen,<br />

als sie in der EG-Fernsehrichtlinie enthalten sind.<br />

Für grosses Aufsehen sorgte auch die neue Regelung <strong>des</strong> Art. 3a zur Übertragung von<br />

Großereignissen. Danach können die Mitgliedstaaten selbst bestimmen, das bestimmte<br />

Veranstaltungen von erheblich gesellschaftlicher Bedeutung im frei empfangbaren Fernsehen<br />

übertragen werden müssen, und nicht ausschließlich im Pay-TV verbreitet werden dürfen. <strong>Die</strong><br />

Mitgliedstaaten können eine Liste von Veranstaltungen aufstellen, die unverschlüsselt<br />

übertragen werden müssen, auch wenn Pay-TV-Sender die Exklusivrechte an ihnen erworben<br />

haben sollten. Bei den Veranstaltungen von besonderer Bedeutung kann es sich um nationale<br />

oder andere Veranstaltungen handeln, wie z.B. Olympische Spiele,<br />

Fußballweltmeisterschaften. Jeder Mitgliedstaat wird die besondere Bedeutung allerdings<br />

anders beurteilen.<br />

99 Internationales Handbuch Medien<br />

60


XI <strong>Die</strong> Probleme einer effizienten Rundfunkregulierung<br />

11.1 Regelungsziele und Risiken ihrer Verfehlung<br />

Wichtig ist, dass die Ausgestaltung der Rundfunkordnung dem Ziel „gleichgewichtige<br />

Vielfalt“ unter Vermeidung der Risiken von Fehlentwicklung dient. Hoheitliche<br />

Rundfunkregulierung ist als Mittel gerechtfertigt, da alleinige Selbstregulierung zu<br />

verfassungsrechtlich gewichtigen Fehlentwicklungen (Marktversagen) führen könnte 100 , die<br />

nach Einschätzung <strong>des</strong> Gesetzgebers durch Regulierung vermieden oder doch gemildert<br />

werden können.<br />

Rundfunkökonomische Analysen unter besonderer Berücksichtigung struktureller<br />

Besonderheiten der Rundfunkmärkte zeigen Defizite einer alleiniger Marktsteuerung.<br />

Insbesondere die Theorien die sich mit der Produktion meriorischer Güter, mit externen<br />

Effekten und mit der Netzwerkökonomie beschäftigen, können solche Risiken auch<br />

theoretisch plausibilisieren und zeigen, dass im Rundfunk- und Informationsmarkt strukturell<br />

besondere Risiken angelegt sind. Der aktuelle Umbruch der Medienlandschaft indiziert<br />

besondere Macht- und Konzentrationspotenziale sowie Missbrauchsrisiken, insbesondere bei<br />

der Zugangsfilterung. 101<br />

Weiters ist in Frage zu stellen, ob die bisherigen rundfunkrechtlichen Regulierungen<br />

ausreichen, bzw. nicht zur Fehlsteuerung führen. Gegenstand dieser Beurteilung ist nicht die<br />

Chance für die Verwirklichung wirtschaftlicher Interessen – etwa der gewinnmaximalen<br />

Teilhabe an der Wertschöpfung im Rundfunkmarkt -, sondern die auf publizistischen<br />

Wettbewerb aufbauende Funktionsfähigkeit der Rundfunkordnung, die der Sicherung der<br />

Medienfreiheit auch und in erster Linie als Meinungsbildungsfreiheit der Bürgerinnen und<br />

Bürger dient.<br />

Auf keinen Fall darf die Zugangschancengerechtigkeit gefährdet werden. Es muss also,<br />

• <strong>Die</strong> Zugangschancengerechtigkeit für die Kommunikatoren, insbesondere im Sinne eines<br />

Zugangs zu Produktionsfaktoren, zu Verbreitungs- und Vermarktungsmöglichkeiten<br />

• <strong>Die</strong> Empfangschancengerechtigkeit für Nutzer, insbesondere im Sinne einer<br />

Zugänglichkeit der Infrastruktur, der Verfügbarkeit nicht nur quantitativ, sondern auch<br />

100 Vgl. Hoffmann-Riem, Thesen zur Regulierung der dualen Rundfunkordnung, in: Zeischrift für<br />

Medien&Kommunikation, Jg. 48 (2001), S. 9f.<br />

101 Ebenda, S. 10


XI <strong>Die</strong> Probleme einer effizienten Rundfunkregulierung<br />

• qualitativ den Bedürfnissen angemessener, auf die gesellschaftlichen Möglichkeiten<br />

abgestimmter Inhaltsangebote<br />

• Eine manipulationsfreie (- arme) Rezeptionssituation<br />

• <strong>Die</strong> Zugänglichkeit in einer auf die kommunikative Kompetenz der Rezipienten<br />

abgestimmten, sie gegebenfalls fördernde Weise<br />

gewährleistet werden. 102<br />

Nachhaltige Vermachtungsrisiken wären auch bei der Zugänglichkeit zu<br />

Produktionsressourcen und Programmrechten der Rundfunkveranstalter.<br />

11.2 <strong>Die</strong> Schwierigkeiten einer erfolgreichen Regulierung<br />

Prinzipiell können rechtliche Einwirkungen auf ein gesellschaftliches Feld (inputs) Folgen<br />

verschiedener Art haben. Von der Veranlassung konkreten Verhaltens (output) sind die<br />

Wirkungen auf die konkreten Betroffenen (impact) und davon die Auswirkungen in den<br />

betreffenden gesellschaftlichen Bereichen (outcome) zu unterscheiden. 103<br />

Welche rechtlichen Instrumente zum Erfolg führen, lässt sich nicht gegenstandsneutral und<br />

abstrakt bestimmen. Steuerungserfolge werden maßgeblich durch die in dem Regelungsfeld<br />

bestimmenden Handlungsrationalitäten beeinflusst. Am ehesten werden rechtliche Vorgaben<br />

befolgt, wenn sie Optionen bereitstellen, die ein Verhalten erlauben, das mit den<br />

Eigeninteressen der Betroffenen kompatibel ist oder das ihnen besondere Vorteile verspricht.<br />

<strong>Die</strong>se Eigeninteressen sind allerdings häufig nicht bei allen Betroffenen identisch, so dass die<br />

Interessenhomogenität der verschiedenen Akteure berücksichtigt werden muss und<br />

gegebenenfalls auch für die Steuerung strategisch genutzt werden kann. Eine rechtliche<br />

Steuerung gegen die Interessen der Betroffenen führt zu Ausweichreaktionen und ist nur<br />

ausnahmsweise – etwa unter Einsatz von Repression – erfolgreich. 104 Soweit die Verfolgung<br />

von Einzelinteressen nicht zur Befriedigung von Gemeinwohlinteressen ausreicht, sollte<br />

darauf hingewirkt werden, den Betroffenen einen Verhaltenkorridor zu eröffnen, der es ihnen<br />

zwar ermöglicht, aber auch nur erlaubt, Optionen zu wählen, die zugleich<br />

gemeinwohlverträglich sind. Zielverwirklichung durch Kooperation der hoheitlichen<br />

Verantwortungsträger mit den Betroffenen ist ein häufig gewählter Weg.<br />

102 Vgl. Hoffmann-Riem, Thesen zur Regulierung der dualen Rundfunkordnung, in: Zeischrift für<br />

Medien&Kommunikation, Jg. 48 (2001), S. 10f.<br />

103 Ebenda, S. 12<br />

104 Ebenda, S. 13<br />

62


XII Alternativen zum bestehenden Regulierungsmodell<br />

12.1 <strong>Die</strong> Selbstregulierung<br />

12.1.1 Definition der Selbstregulierung und der Marktregulierung<br />

Unter Selbstregulierung ist die vom Staat unbeinflusste Verständigung der Akteure am Markt<br />

über ihr Handeln zu verstehen. 105 Es ist zu unterscheiden zwischen reiner Marktregulierung<br />

einerseits und Selbstregulierung durch die Marktteilnehmer andererseits.<br />

Unter Marktregulierung versteht man die Verständigung der Akteure nach ökonomischen<br />

Gesichtspunkten. Selbstkontrolle durch die Veranstalter liegt hingegen vor, wenn diese ihre<br />

selbstbindenden Regelungen vereinbaren und überwachen. 106<br />

Gerade wenn man die Marktregulierung als Alternative betrachtet, würde das heißen, dass der<br />

Markt zentrale Steuerungsinstanz sein sollte, also sozusagen eine weitestgehende Regulierung<br />

durch Marktmechanismen.<br />

12.1.2 Das Modell der regulierten Selbstregulierung<br />

Bei dem als „regulierte Selbstregulierung“ bezeichneten Aufsichtsmodell beschränkt sich der<br />

Staat darauf Strukturen zu schaffen, die eine Selbstregulierung ermöglichen und<br />

überwachen. 107 Hoheitliche Eingriffe erfolgen erst, wenn die vom Staat vorgegebenen<br />

Regulierungsziele nicht im Wege der Selbstregulierung erreicht werden. Nach dem<br />

Subsidiaritätsprinzip wird die staatliche Aufsicht erst eingreifen, wenn die Selbstregulierung<br />

der Marktteilnehmer die Einhaltung der Regulierungsziele nicht mehr gewährleisten kann.<br />

Dadurch wird eine effektive Selbstregulierung möglich, weil neben der freiwilligen<br />

Selbstbindung der privaten Rundfunkunternehmen auch staatliche Sanktionen als letzte<br />

Maßnahme zur Verfügung stehen. Sanktionsmöglichkeiten von anderen Einrichtungen<br />

erweisen sich meist als wenig wirkungsvoll. Beispiele zeigen, dass die Selbstkontrolle gerade<br />

dann effektiv ist, wenn mit der Verschärfung der Regulierung gedroht werden kann. 108 Der<br />

Grund für die Medienunternehmen, sich Einrichtungen der Selbstkontrolle zu unterwerfen, ist<br />

ihre Absicht, gesetzlichen Regelungen zuvorzukommen. 109 Auch von Medienunternehmen<br />

wird <strong>des</strong>halb eine Regulierung bevorzugt, in der Maßstab der Medienaufsicht,<br />

Verhaltensrichtlinien sind, deren Rahmen durch staatliche Regulierung vorgegeben wird.<br />

105<br />

Vgl. Hoffmann-Riem (Konvergenz und Regulierung, 1999), S. 50.<br />

106<br />

Ebenda, S. 50f.<br />

107<br />

Vgl. Hoffmann-Riem (Konvergenz und Regulierung,1999), S. 50f; siehe auch das Modell der regulierten<br />

Selbstregulierung bei Holgersson, (Fernsehen ohne Kontrolle, 1994), S. 199 –201.<br />

108<br />

Vgl. Hoffmann-Riem (Konvergenz und Regulierung, 1999), S. 52<br />

109<br />

Vgl. Holgersson, (Fernsehen ohne Kontrolle, 1994), S. 181


XII Alternativen zum bestehenden Regulierungsmodell<br />

Denn alle Marktteilnehmer haben ein Interesse an einem Rechtsrahmen zur Sicherung eines<br />

Min<strong>des</strong>tmaßes an äußerer Ordnung für den Rundfunkmarkt. 110 Aufgabe <strong>des</strong> Gesetzgebers ist<br />

es demnach die Regulierungsziele zu formulieren. Er muss so den rechtlichen Rahmen der<br />

Selbstregulierung durch die Veranstalter schaffen.<br />

<strong>Die</strong>s umfasst Regelungen zur Sicherung <strong>des</strong> chancengleichen Zugangs zu den<br />

Verbreitungswegen. Zudem muss der Gesetzgeber die Anforderungen an die<br />

Programminhalte formulieren, etwa Regelungen zum Jugendschutz.<br />

Insbesondere die Programmkontrolle könnte demnach im Wege der regulierten<br />

Selbstregulierung erfolgen. Grundsätzlich sind dabei die Möglichkeiten der Selbstregulierung<br />

durch die Privatsender selbst auszuschöpfen. Schon heute kontrollieren Privatsender, ob die<br />

Konkurrenzsender die zulässigen Werbezeiten einhalten. Da das Vertrauen hierauf allein nicht<br />

ausreicht, sprechen sich selbst Befürworter einer weitgehenden Deregulierung für eine<br />

Programmaufsicht im Sinne einer gefahrenabwehrenden Kontrolle aus. 111 <strong>Die</strong> Qualität der<br />

Fernsehinhalte könnte dabei durch ein einzuführen<strong>des</strong> Qualitätsmanagement, wie es bereits in<br />

anderen Bereichen besteht, gewährleistet werden.<br />

Ausländische Aufsichtsinstanzen vertrauen bereits auf selbstbindende Verhaltenkodizes der<br />

Medienunternehmen. So erfolgt z.B. in Neuseeland die Selbstkontrolle durch die<br />

Broadcasting Standards Authority. In Kanada wird die Selbstkontrolle von unabhängigen<br />

Organisationen überwacht. <strong>Die</strong> Einhaltung der Selbstkontrolle wird gewährleistet, indem die<br />

Verpflichtung zur Einhaltung der vereinbarten Verhaltensregeln Voraussetzung für die<br />

Erteilung einer Lizenz ist. 112<br />

12.2 <strong>Die</strong> Einrichtung einer europäischen Medienanstalt<br />

12.2.1 <strong>Die</strong> europäische Medienordnung<br />

In der Europäischen Union befindet sich eine europäische Kommunikationsordnung in der<br />

Entwicklungsphase. Insbesondere im Grünbuch zur Konvergenz der<br />

Kommunikationsbranchen 113 nahm die EU-Kommission Stellung zu den Modellen der<br />

110 Vgl. Hoffmann-Riem (Medienregulierung unter Viel-Kanal-Bedingungen, 1998), S. 203<br />

111 Vgl. Holgersson (Fernsehen ohne Kontrolle, 1994), S. 70<br />

112 Vgl. Hoffmann-Riem (Konvergenz und Regulierung,1999), S. 150<br />

113 Vgl. EU-Kommission, Grünbuch zur Konvergenz der Branchen Telekommunikation, Medien und<br />

Informationstechnologie und ihre ordnungspolitischen Auswirkungen<br />

64


XII Alternativen zum bestehenden Regulierungsmodell<br />

Medienaufsicht in Europa. <strong>Die</strong> Kommission beobachtet derzeit die weitere Entwicklung der<br />

verschiedenen Aufsichtssysteme der Mitgliedsstaaten, um die leistungsstärksten<br />

Problemlösungen zu ermitteln. Gleichzeitig bereitet die EU-Kommission eine europäische<br />

Kommunkations- und Medienordnung vor. Im Bereich <strong>des</strong> Rundfunks hat die EU-<br />

Kommission bisher lediglich Rahmenbedingungen für die Förderung <strong>des</strong> Binnenmarkts<br />

aufgestellt.<br />

12.2.2 Das Modell einer europäischen Medienanstalt<br />

<strong>Die</strong> Errichtung einer europäischen Medienzentrale zur Überwachung supranationaler<br />

Medienunternehmen wurde infolge der Entwicklung <strong>des</strong> europäischen <strong>Rundfunkmarkts</strong><br />

angeregt. 114 Aufgrund der Globalisierung der Medienmärkte sei die Übertragung der<br />

Aufsichtskompetenzen auf die EU erforderlich. Nur so können jeweilige nationale<br />

Rundfunkkonzepte gewahrt werden.<br />

<strong>Die</strong>se Überlegungen zu einer europaweiten Gemeinschaftsaufsicht sind bisher Visionen<br />

geblieben. <strong>Die</strong> EU-Kommission zeigte wenig Neigung eine zentrale Medienanstalt<br />

einzurichten. Vor Abschluss der Konvergenzdiskussion sind auch keine weiteren<br />

Gesetzgebungsverfahren der EU im Medienbereich zu erwarten. Vielmehr will sich die EU-<br />

Kommission auf die Umsetzung der bestehenden Richtlinien konzentrieren. 115 Nicht zu<br />

vergessen ist unter anderem, dass die Einrichtung einer EU-Medienanstalt mit erheblichen<br />

Kosten verbunden wäre. Zudem sind Kompetenzstreitigkeiten zu erwarten.<br />

In den USA gibt es zwar eine Aufsichtsbehörde, die einen Kommunikationsraum gleicher<br />

Grösse zu überwachen hat. Zur Koordinierung der Aufsichtsbehörden muss aber keine<br />

kostenintensive neue Behörde in Form einer europäischen Medienanstalt geschaffen werden.<br />

Denn eine intensive und reibungslose Zusammenarbeit der nationalen Behörden könnte die<br />

Aufgabe genauso effektiv erfüllen. Ausreichend ist <strong>des</strong>halb die Einrichtung einer<br />

europäischen Koordinationsstelle. Deren Aufgabe wäre es, den Informationstransfer zwischen<br />

den einzelnen nationalen Aufsichtsbehörden zu organisieren. 116<br />

114 Vgl. Hoffmann-Riem ( Europäisierung <strong>des</strong> Rundfunks, 1988) S. 201, 205<br />

115 Vgl. Klotz (Auf dem Weg zu einem europäischen Multimediarecht, 1999) S.443, 448<br />

116 Vgl. Geppert (Europäischer Rundfunkraum und nationale Rundfunkaufsicht, 1993), S. 138<br />

65


XIII <strong>Die</strong> Zukunft der elektronischen Medien in Österreich<br />

13.1 <strong>Die</strong> Technik <strong>des</strong> Digitalfernsehen<br />

13.1.1 <strong>Die</strong> Übertragung von Fernsehsignalen<br />

Für die Übertragung von Fernsehsignalen gibt es drei Übertragungsarten:<br />

• Terrestrische Übertragung: <strong>Die</strong>s ist ohne Zweifel die weltweit verbreiteste<br />

Übertragungsart. Signale werden von Sendern, die an sendetechnisch günstigen<br />

Standorten positioniert sind ausgesendet. Damit wird der größte Teil der Bevölkerung<br />

versorgt. Mit sogenannten Füllsendern werden die bestehenden Versorgungslücken<br />

geschlossen. Der Empfang erfolgt über Dachantennen, manchmal auch über Antennen,<br />

die in den TV-Geräten eingebaut sind. 117<br />

In Europa ist eine hohe Versorgungsdichte erreicht und ein Großteil der zur Verfügung<br />

stehenden Frequenzen belegt. Daher wurden Alternativen zur Verbreitung gesucht:<br />

• Kabelnetze: Erstmalig verwendet wurden Kabelverteilnetze in Ländern mit einer hohen<br />

Besiedelungsdichte wie z.B. Deutschland, Schweiz und den Benelux-Staaten. Durch die<br />

dichte Belegung <strong>des</strong> Funkspektrums und grenzüberschreitende Störreichweiten der Sender<br />

entwickelte sich eine intensive Nutzung dieser Übertragungsart. 118<br />

• Satellit: <strong>Die</strong> Sendung von Programmen mittels eines Direktempfangssatelliten wurde<br />

Anfang der 80er Jahre möglich und wird von jenen Programmveranstaltern genutzt, denen<br />

keine terrestrische Übertragungsfrequenz zu Verfügung steht. 119<br />

<strong>Die</strong> terrestrische Übertragung bietet gegenüber dem Kabelnetz den Vorteil eines hohen<br />

Versorgungsgra<strong>des</strong> (bei vorhandener Senderinfrastruktur). Gegenüber dem<br />

Direktempfangssatelliten, der durch seine Ausleuchtkegel große Lan<strong>des</strong>- bzw. Kontinentteile<br />

versorgen kann, bietet die terrestrische Variante den Vorteil einer regionalen bzw. lokalen<br />

Aufsplittungsmöglichkeit. Weitere Vorteile sind der portable Empfang und die relativ<br />

geringen Kosten.<br />

117 http://www.orf.at<br />

118 http://www.orf.at<br />

119 ebenda


XIII <strong>Die</strong> Zukunft der elektronischen Medien in Österreich<br />

13.2 <strong>Die</strong> Entwicklung der Digitalisierung<br />

In den frühen 90er Jahren begann das Zeitalter der digitalen Revolution. Um die komplexe<br />

Datenübertragung zu vereinheitlichen einigte man sich auf den MPEG-2-Standard („Motion<br />

Picture Expert Group“) 120 . <strong>Die</strong> wichtigsten Rundfunkanstalten arbeiteten zusammen, um sich<br />

auf entsprechende infrastrukturelle Standards für DVB (Digital Video Broadcasting) zu<br />

einigen. Zuerst wurden die entsprechenden Standards für Satellit (DVB-S) und Kabel (DVB-<br />

C) festgelegt, etwas später folgte die Festlegung für die terrestrische Übertragung (DVB-T).<br />

Zur Zeit ist in Europa noch DVB-S führend, aber auch DVB-T wird immer wichtiger.<br />

Am stärksten etabliert ist DVB-T zur Zeit in Großbritannien, wo schon die politische und<br />

rechtliche Basis geschaffen wurde.<br />

Im digitalen Fernsehen werden, anders als bei analoger Technik, binäre Daten übertragen. Um<br />

eine akzeptable Übertragungsqualität zu erreichen muss eine Unzahl von Einzelinformationen<br />

gesendet werden. Sowohl die Übertragungskapazität von terrestrischen Sendern als auch jene<br />

von Satelliten ist aber auf eine limitierte Datenanzahl beschränkt. Aus diesem Grund müssen<br />

die Datenmengen komprimiert werden.<br />

<strong>Die</strong> Digitalisierung ist ein technischer Vorgang, bei dem alle Informationen in einen binären<br />

Code, also Einsen und Nullen, zerlegt werden und im Empfänger wieder zu Bildern, Tönen,<br />

Texten und anderen Informationen umgewandelt werden. Von einer Expertengruppe der<br />

International Organisation for Standardization (ISO) wurde ein Standard für das Verfahren<br />

der Datenkompression ausgearbeitet, der MPEG-2-Standard. 121<br />

Fernsehbilder bestehen aus einer Folge von 25 Einzelbildern pro Sekunde. Anstatt je<strong>des</strong><br />

dieser Einzelbilder vollständig zu übertragen, macht sich die MPEG-2-Datenreduktion die<br />

Tatsache zunutze, dass sich ein Bild zum anderen oft nur wenig verändert. Es werden nur<br />

Änderungen in bezug auf das vorherige Bild übermittelt. Als Beispiel sei die ZIB 1 <strong>des</strong> ORF<br />

angeführt. Während der Hintergrund gleich bleibt und sein Aussehen nicht verändert,<br />

verändert sich der Sprecher ständig. Nur die Veränderungen <strong>des</strong> Bil<strong>des</strong> werden nun<br />

digitalisiert und übertragen. Durch die geringere Bilddynamik können größere Datenmengen<br />

komprimiert werden. Bei Sendungen mit einer höheren Bilddynamik (z.B. Sport) wird eine<br />

geringere Kompression verwendet.<br />

120 Vgl. Dambacher (Digitale Technik für den Fernsehrundfunk, 1997), S. 50<br />

121 Vgl. Beiträge zum digitalen Rundfunk, Erster Zwischenbericht <strong>des</strong> BKA S. 4<br />

67


XIII <strong>Die</strong> Zukunft der elektronischen Medien in Österreich<br />

<strong>Die</strong> Einsparungen sind enorm und liegen durchschnittlich bei über 96 Prozent. Der<br />

Empfänger errechnet aus den übertragenen Informationen wieder 25 vollständige<br />

Fernsehbilder pro Sekunde. Zwei Bilder pro Sekunde werden jedoch vollständig übertragen,<br />

damit auch neu zugeschaltete Zuseher etwas sehen können. <strong>Die</strong> in regelmäßigen Abständen<br />

übertragenen vollständigen Bilder („frames“) gewährleisten bei diesem Verfahren eine<br />

konstante Bildqualität. 122<br />

<strong>Die</strong> vier Stufen vom digitalen Veranstalter zum TV-Konsument: 123<br />

1. Das übertragene Fernsehbild muss in digitaler Form vorliegen, also entweder unmittelbar<br />

digital aufgezeichnet oder mit Hilfe eines Wandlers von einem analogen in ein digitales<br />

Signal transformiert werden. <strong>Die</strong>ses Signal geht in einer ersten Stufe <strong>des</strong><br />

Übertragungsweges an einen Multiplexer, der den Datenstrom in virtuelle Datencontainer<br />

verpackt und auf einer Frequenz versendet. <strong>Die</strong>se Datencontainer können mehrere<br />

Fernseh- und Hörfunkprogramme sowie diverse Zusatzdienste enthalten.<br />

2. Um ein digitales Programm empfangen zu können muss zwischen Antenne und dem<br />

herkömmlichen (analogen) Fernsehempfangsgerät ein Wandler geschaltet sein, der das<br />

digitale Signal wieder in ein für das analoge Fernsehgerät empfangbares, analoges Signal<br />

umwandelt. <strong>Die</strong>ser Digital/Analog-Wandler wird als Set-Top-Box (Decoder) bezeichnet.<br />

Zur Zeit benötigt man für jeden Empfangsweg (DVB-S, DVB-C, DVB-T) einen eigenen<br />

Decoder. Geräte, die verschiedene Empfangswege verarbeiten können, befinden sich noch<br />

in der technischen Entwicklungs- bzw. Erprobungsphase. <strong>Die</strong>s ist die zweite Stufe der<br />

Übertragung.<br />

3. Wenn der Zuschauer das Programm auswählt, ist die dritte Stufe der Übertragung erreicht.<br />

Dazu benötigt er den Electronic Program Guide (EPG), eine Art Navigationssystem<br />

vergleichbar mit Internetbrowsern, das die angebotenen Programme nach Themen sortiert<br />

auflistet, sodass eine Auswahl vorgenommen werden kann.<br />

4. <strong>Die</strong> vierte Stufe der Übertragung ist das Conditional-Access-System (CA). <strong>Die</strong>se Stufe ist<br />

nur beim Bezahlfernsehen (Pay-TV) zu berücksichtigen. Bei verschlüsselt ausgestrahlten<br />

Programmen benötigen Zuschauer, die derartige Programme abonniert haben, eine<br />

Berechtigungskarte, die sogenannte Smart-Card, um die Programme freizuschalten.<br />

122 http://www.orf.at<br />

123 Vgl. Beiträge zum digitalen Rundfunk, Erster Zwischenbericht <strong>des</strong> BKA S. 4f.<br />

68


XIII <strong>Die</strong> Zukunft der elektronischen Medien in Österreich<br />

13.3 <strong>Die</strong> Vorteile der Digitalisierung<br />

<strong>Die</strong> Gründe die für digitales Fernsehen sprechen sind mannigfaltig. Digitales Fernsehen<br />

ermöglicht die Sendung von mehr Programmen als bisher, zusätzlich auch mehr und neuartige<br />

Zusatzdienste. Weitere Vorteile sind ein störungsfreier stationärer und eventuell auch<br />

portabler Empfang und eine wesentlich bessere Nutzung der knappen terrestrischen<br />

Sendefrequenzen d.h. eine bessere Frequenzökonomie. Gerade hier ist es aufgrund der<br />

Digitalisierung möglich, dass sich überschneidende Sendegebiete über dieselbe Frequenz<br />

versorgt werden können, also ein effizienteres Frequenzmanagement.<br />

Weitere Vorteile: 124<br />

• Deutliche Qualitätsvorteile<br />

• Einen hohen Zugewinn an Flexibilität und Gestaltungsmöglichkeiten<br />

• Eindeutige wirtschaftliche Vorteile und<br />

• Weit umfassende Nutzungsmöglichkeiten physikalisch begrenzter Kapazitäten<br />

• Programmvielfalt<br />

• Zusatzdienste<br />

Letztendlich werden also alle Beteiligten von der Digitalisierung profitieren: Vom<br />

Endkonsumenten, der mehr und vielfältigere Angebote empfangen kann, über den Betreiber<br />

der Übertragungsnetze, der mehr Produkt über seine Netze leiten kann, bis zum Inhalte-<br />

Anbieter, dem sich viele neue inhaltliche und gestalterische Möglichkeiten eröffnen.<br />

Nicht zuletzt sind auch die Regierungen an einer möglichst schnellen Digitalisierung<br />

interessiert: Neben wirtschafts- und medienpolitischen Überlegungen steht für sie häufig die<br />

anderweitige Nutzbarkeit eines Teils der beschränkten analogen Rundfunkfrequenzen im<br />

Vordergrund. Deshalb haben viele Länder das Jahr 2010 als Ziellinie für die komplette<br />

Digitalisierung der TV-Übertragung formuliert. 125 Eine wesentliche Lücke in der digitalen<br />

Bezugskette vom Studio bis zum Endverbraucher bildet jedoch bisher die Fernseh-<br />

Übertragung, die bisweilen in wohl allen Industrieländern analog, und zwar auf allen drei<br />

Übertragungswegen erfolgt – dem Satellit, dem Kabel und der Terrestrik. Am weitesten ist<br />

die Digitalisierung der Fernseh-Übertragung bisher im Satellitenbereich: Sowohl ASTRA als<br />

auch EUTELSAT übertragen eine Vielzahl von digitalen TV- Programmen – teils als<br />

parallelen „simulcast“ eines analogen Programms, teils ausschließlich digital ( weil es keine<br />

124 Vgl. Nothaft (Ausgangslage von DVB-T und Darstellung internationaler Beispiele; aus Digitale Plattform<br />

Austria), S. 17<br />

125 ebenda, S. 17f.<br />

69


XIII <strong>Die</strong> Zukunft der elektronischen Medien in Österreich<br />

analogen Transponder-Kapazitäten mehr gab oder weil sie schlicht zu teuer sind). <strong>Die</strong><br />

Breitbandkabelnetze in Europa sind noch nicht ganz so weit:<br />

Zwar werden z.B. in Deutschland schon seit mehreren Jahren über die meisten Kabelnetze ca.<br />

50-60 digitale TV-Programme angeboten, aber die Akzeptanz ist bisher aus verschiedenen<br />

Gründen gering. Insgesamt liegt die Zahl der Satelliten- und Kabel-Haushalte im<br />

deutschsprachigen Bereich, die digital-tauglich ausgerüstet sind, immer noch weit unter 10<br />

Prozent. 126 <strong>Die</strong> Digitalisierung <strong>des</strong> dritten Übertragungswegs, der Terrestrik, steht schließlich<br />

noch ganz am Anfang, denn sie ist durch ein spezifisches Problem behindert: <strong>Die</strong> physikalisch<br />

eng begrenzte Zahl verfügbarer terrestrischer Frequenzen macht einen verträglichen Übergang<br />

von der analogen zur digitalen Übertragung besonders schwierig, zumal die meisten<br />

europäischen Länder bei der Frequenznutzung von einer engen Koordinierung mit ihren<br />

Nachbarländern abhängig sind – Rundfunksignale machen nicht an Lan<strong>des</strong>grenzen Halt.<br />

Den entscheidenden Durchbruch für die digitale terrestrische Übertragung kann erst die so<br />

genannte Stockholm- II- Konferenz in den Jahren 2005/2006 127 bringen, deren Aufgabe die<br />

komplette Umplanung der europäischen TV-Frequenzen mit dem Ziel eines umfassenden<br />

Übergangs in die Digitalisierung ist. Bei der Umsetzung wird in den meisten europäischen<br />

Ländern die Neuaufteilung der verfügbaren Kapazitäten zwischen dem öffentlich-rechtlichen<br />

und dem privaten Bereich eine wichtige Rolle spielen.<br />

Bei all diesen Entwicklungen hin zur digitalen TV-Übertragung ist jedoch ein Faktum sicher:<br />

Der Übergang kann im Bereich der Endverbraucher nur marktgetrieben erfolgen. Der<br />

Endverbraucher bestimmt letztendlich den Zeitplan, was auch immer als Wunschtermin<br />

postuliert wird. Und er entscheidet sich erfahrungsgemäß an Hand von zwei Parametern:<br />

• Was bringt mir diese Entwicklung?<br />

• Kann bzw. will ich mir die damit verbundenen Kosten leisten?<br />

13.4 <strong>Die</strong> Digitale Plattform Austria<br />

<strong>Die</strong> Digitalisierung und die auf dieser Technologie basierenden neuen <strong>Die</strong>nste haben in allen<br />

Bereichen der Medienbranche – von der Produktion über die Verbreitung bis zu den<br />

126 Vgl. Nothaft (Ausgangslage von DVB-T und Darstellung internationaler Beispiele; aus Digitale Plattform<br />

Austria), S. 18<br />

127 ebenda, S. 18f.<br />

70


XIII <strong>Die</strong> Zukunft der elektronischen Medien in Österreich<br />

Endgeräten- einen grundlegenden Wandel eingeleitet, der in seiner globalen Dimension<br />

bislang ungeahnte Chancen eröffnet.<br />

Ein kleines Land wie Österreich muss diese Herausforderung umso dringlicher und aktiver<br />

aufgreifen, will es angesichts der mächtigen und global agierenden Mitspieler seine kulturelle<br />

Identität und sein unverwechselbares Profil bewahren und für die Zukunft sichern.<br />

Einen ersten Schritt in diese Richtung wurde bereits getan: Nach jahrelangen<br />

medienpolitischen Stillstand gelang es mit der Etablierung der KommAustria und der RTR-<br />

GmbH die Rundfunk- und Telekomregulierung an die Erfordernisse eines „entgrenzten“<br />

Medienumfelds heranzuführen. Mit dem Privatfernsehgesetz wurden die ersten gesetzlichen<br />

Bestimmungen für die Veranstaltung von digitalem terrestrischen Fernsehen geschaffen.<br />

In diesem Zusammenhang kommt besonders der digitalen Plattform Austria eine zentrale<br />

Aufgabe zu, weil sie unter Einbeziehung aller beteiligten Kreise ein Konzept für die<br />

schrittweise und zugleich rasche Einführung von digitalem Fernsehen in Österreich zu<br />

erarbeiten hat. 128<br />

<strong>Die</strong> Digitaliserung der Rundfunkübertragungsrechte ist eine umkehrbare technologische<br />

Entwicklung, die auf der ganzen Welt stattfindet, wobei sich mittlerweile überall, außer am<br />

amerikanischen Kontinent, die in Europa entwickelte Technologie „Digital Video<br />

Broadcasting“ (DVB) als technischer Standard durchgesetzt hat.<br />

Im Privatfernsehgesetz ist festgelegt dass die Regulierungsbehörde den Beginn der<br />

Einführung von DVB-T im Jahr 2003 zu ermöglichen hat. <strong>Die</strong>se gesetzliche Anforderung<br />

wird jedoch voraussichtlich erst im Jahr 2004 mit einem DVB-Testbetrieb erfüllt. 129 <strong>Die</strong>ser<br />

Probebetrieb soll nicht nur wertvolle technische Erfahrungen für die künftige Planung eines<br />

digitalen Sendernetzes liefern, sondern auch Aufschluss über das Verhalten der TV-<br />

Konsumenten in der Nutzung neuer <strong>Die</strong>nste, die durch DVB erst technisch möglich werden,<br />

geben. 130 Dazu zählen neben mobilen Anwendungen, wie TV-Empfang im Auto, der Bahn<br />

oder auf konvergenten PDAs bzw. Handys in Kombination mit UMTS, auch interaktive TV-<br />

Formate sowie Rundfunk-Datendienste, wie etwa elektonische Programmführer oder ein stark<br />

erweiterter Teletext.<br />

Im gesamten EU-Raum spielt die Digitalisierung der Rundfunkübertragungswege (Kabel,<br />

Satellit und Terrestrik) eine technologiepolitisch bedeutende Rolle. Während die<br />

Digitalisierung der Kabelnetze und der Satellitenübertragung vorwiegend marktgetrieben von<br />

statten geht, stellt sich die Situation bei der terrestrischen Übertragung deutlich komplexer<br />

128 Vgl. Schriftenreihe der RTR-GmbH (Kommunikationsbericht 2002/1 2003), S. 27<br />

129 http://digital.orf.at<br />

130 ebenda, S. 26<br />

71


XIII <strong>Die</strong> Zukunft der elektronischen Medien in Österreich<br />

dar, weshalb hier auch ein Schwerpunkt in der Arbeit der Regulierungsbehörde liegt.<br />

Aufgrund der sprachlichen Anbindung an den deutschen Medienmarkt und der besonderen<br />

topografischen Situation, die einen dramatischen Engpass an Frequenzen zu Folge hat, stellt<br />

die Digitalisierung der Terrestrik in Österreich eine besondere medienpolitische<br />

Herausforderung dar.<br />

13.5 <strong>Die</strong> Möglichkeiten und Marktchancen von Digital-TV in Österreich<br />

Wie bereits schon erwähnt hat die digitale Fernsehwelt auch in Österreich Eingang gefunden:<br />

Einerseits via Satellit ( die beiden Fernsehprogramme <strong>des</strong> ORF sind seit August 2000 digital<br />

via Satellit empfangbar), sowie im Kabel und schon bald über terrestrische Ausstrahlung.<br />

Jeder dieser Vertriebswege hat seine spezifischen Vorzüge und Nachteile, eine optimale und<br />

kostengünstige Digitalisierung <strong>des</strong> Rundfunks in Österreich braucht einen Mix aus diesen<br />

Verbreitungsformen, der zu flächendeckenden Versorgung führt. 131<br />

Fest steht, dass ohne terrestrische Digitalisierung einkommensschwächere Schichten, älteres<br />

Publikum oder Zuseher in geographischen Randlagen nicht voll an die Vorteile und<br />

Möglichkeiten der digitalen Welt herankommen werden. Denn terrestrisches Fernsehen kann<br />

auf teure Empfangsanlagen verzichten und allen, die heute noch nicht online sind, einen<br />

einfachen und preiswerten Zugang zur digitalen Welt öffnen.<br />

<strong>Die</strong> Vorteile <strong>des</strong> digitalen Fernsehens, vor allem interaktives Fernsehen, sind heute noch nicht<br />

erlebbar; aber sobald sie es sind, werden die Nachteile für jene, die – aus welchen Gründen<br />

auch immer- vom digitalen Pfad abgeschnitten sind, spürbar.<br />

Gleichzeitig wird wegen der hohen Kosten, die die neuen, interaktiven Anwendungen für<br />

Programmanbieter verursachen werden, die Refinanzierungsmöglichkeit über Werbung nur<br />

dann eröffnet, wenn rasch eine hohe technische Reichweite erreicht werden kann. 132 Aus<br />

diesen Gründen muss sichergestellt werden, dass möglichst grosse Teile <strong>des</strong> Publikums in<br />

einem überschaubaren Zeitraum zu digitalen Anwendungen erhalten. Mehr als vier Fünftel<br />

aller Haushalte sind sogenannte „KaSat“- Haushalte, in denen durch Kabel- oder<br />

Satellitenanschluss mehr Programme empfangen werden können als die beiden analog-<br />

terrestrisch vom ORF verbreiten. Nur geschätzt etwa über fünf Prozent aller Erstwohnsitz-<br />

Haushalte, davon ungefähr drei Prozent aller Kabel- und rund zehn Prozent aller Sat-<br />

131<br />

Vgl. Pachner (Möglichkeiten und Marktchancen von digitalem terrestrischen Fernsehen; aus Digitale<br />

Plattform Austria), S. 89<br />

132<br />

Vgl. Pachner (Möglichkeiten und Marktchancen von digitalem terrestrischen Fernsehen; aus Digitale<br />

Plattform Austria), S. 89f.<br />

72


XIII <strong>Die</strong> Zukunft der elektronischen Medien in Österreich<br />

Haushalte, verfügen über einen digitalen Receiver. Im Verlauf <strong>des</strong> Jahres wird sich dieses<br />

Verhältnis deutlich zu Gunsten <strong>des</strong> digitalen Empfangs verschieben.<br />

13.5.1 Österreichs Marktpotential für Digital-TV<br />

<strong>Die</strong> wachsende Durchdringung <strong>des</strong> <strong>österreichischen</strong> Fernsehmarkts mit ausländischen<br />

Fernsehsignalen darf man nicht als schrumpfen<strong>des</strong> Marktpotential für digitales terrestrisches<br />

Fernsehen missverstanden werden. Denn nur in Kabelhaushalten- deren prognostiziertes<br />

Wachstum 2001-2004 eher flach ausfallen dürfte- bleibt das terrestrische Signal ungenutzt<br />

Auch wenn nun Kabelnetzbetreiber mit der Ausstattung von Haushalten mit digitalen<br />

Endgeräten beginnen, so sollte dieser Prozess realistisch betrachtet werden. Zwar haben drei<br />

Viertel der mittleren und größeren Kabelnetzbetreiber in einer Umfrage <strong>des</strong> ORF Ende 2001<br />

bekannt gegeben, dass in ihren Netzen der digitale Empfang geplant ist; die bisher erfolgte<br />

Umsetzung beschränkt sich im Wesentlichen auf Boxen für die Nutzung von<br />

Bezahlfernsehangeboten. 133 Zudem ist der österreichische Markt der Kabelnetzbetreiber sehr<br />

fragmentiert; es bestehen begründete Zweifel, ob viele der Hunderttausende Haushalte<br />

versorgenden Klein- und Mittelbetriebe dieser Branche in den nächsten Jahren den Sprung in<br />

das digitale Zeitalter schaffen werden. Das bedeutet zusammengefasst, dass rund 2 bis 2,5<br />

Millionen Haushalte das Marktpotential für terrestrisch digitales Fernsehen aus heutiger Sicht<br />

darstellen. 134 Damit ist aus ökonomischer Sicht genug Nährboden vorhanden, um das Ziel<br />

einer terrestrischen Digitalisierung <strong>des</strong> Fernsehens in Österreich zu rechtfertigen.<br />

<strong>Die</strong> wesentliche Schubkraft bei der Digitalisierung <strong>des</strong> Rundfunkempfangs muss aber das<br />

Programm beisteuern. <strong>Die</strong> Inhalte werden es sein, die für das Publikum den entscheidenden<br />

Vorteil darstellen, denn vor allem Zusatzinformation und Interaktivität mit dem<br />

Programmanbieter durch Rückkanal bedeuten eine völlig neue Nutzungsdimension für das<br />

Fernsehpublikum.<br />

Aus heutiger Sicht werden dem künftigen digitalen Fernsehpublikum vertiefende<br />

Zusatzinformationen, entfernt vergleichbar mit dem heutigen Teletext, aber verknüpfbar mit<br />

dem Internet, sowie drei unterschiedliche Richtungen von Interaktivanwendungen angeboten<br />

werden: 135<br />

133 ebenda, S. 90<br />

134 Vgl. Pachner (Möglichkeiten und Marktchancen von digitalem terrestrischen Fernsehen; aus Digitale<br />

Plattform Austria), S. 90f.<br />

135 ebenda, S. 91f.<br />

73


XIII <strong>Die</strong> Zukunft der elektronischen Medien in Österreich<br />

• Individualisiertes Fernsehen: <strong>Die</strong> Zuseher werden in die Lage versetzt, aus einem<br />

digitalen Datenstrom ein individuelles Angebot auszuwählen (z.B. aus mehreren<br />

Kamerapositionen oder, bei Konferenzschaltungen, aus einem von mehreren<br />

Subkanälen.)<br />

• Partizipatives Fernsehen: Via Rückkanal können die Zuseher Quizfragen beantworten, zu<br />

Sendungsinhalten abstimmen, auf Ergebnisse tippen oder mit anderen Zusehern oder mit<br />

den Protagonisten <strong>des</strong> Programms ( bei Live-Sendungen ) in Kontakt treten.<br />

• Non-lineare <strong>Die</strong>nste: Bestimmte <strong>Die</strong>nste, die rund um das Programm angesiedelt sind,<br />

erlauben es außerhalb <strong>des</strong> Fernsehprogramms genutzt zu werden (z.B. Spieleangebote)<br />

oder führen ins Internet.<br />

Je<strong>des</strong> dieser Interaktiv-Felder wird zu neuem Nutzungsverhalten <strong>des</strong> Publikums und zu neuen<br />

Herausforderungen für die Programmveranstalter führen. Der potenzielle Nutzen für das<br />

Publikum aus solchen Anwendungen ist beachtlich: ein Mehr an Informationsbreite und –<br />

tiefe zusätzlich zum „klassischen“ Fernsehen, die Möglichkeit zur „Teilnahme“ an laufenden<br />

Sendungen, das spielerische Vergleichen mit anderen Zusehern, mehr Auswahl für das<br />

Publikum nach verschiedenen Kriterien und die rasche Kommunikation über<br />

Sendungsinhalte.<br />

Auch die Programmveranstalter werden aus den erhöhten Kundennutzen Gewinn ziehen<br />

können, wenn sie sich der Herausforderung stellen:<br />

Attraktive Zusatzangebote werden in wenigen Jahren ein wesentliches<br />

Wettbewerbsinstrument sein – die Gesamtheit <strong>des</strong> Angebots wird über die<br />

Publikumsakzeptanz entscheiden. Derjenige Anbieter, der am besten die Marktbedürfnisse<br />

abdeckt, ist auch weniger stark vom „channel hopping“ mit der Fernbedienung bedroht. 136<br />

Da die Erfassung vieler Reaktionen aus dem Publikum oder die Bereitstellung mehrerer<br />

Subkanäle (mit unterschiedlichen Kamerapositionen zu einem Inhalt oder gleich mit<br />

unterschiedlichen, gleichzeitig verbreiteten Inhalten) hohe Kosten und einen enormen<br />

logistischen Aufwand verursachen werden, ist es umso bedeutsamer, dass ein möglichst<br />

grosses Publikum an diesen neuen Anwendungen teilhaben kann. Eine wesentliche<br />

Voraussetzung dafür bildet ein einheitlicher technischer Standard, der sicherstellt, dass die<br />

digitalen Zusatzdienste, die erst Interaktivität ermöglichen, auf allen Bildschirmen nutzbar<br />

gemacht werden können.<br />

136 Vgl. Pachner (Möglichkeiten und Marktchancen von digitalem terrestrischen Fernsehen; aus Digitale<br />

Plattform Austria), S. 91f.<br />

74


XIII <strong>Die</strong> Zukunft der elektronischen Medien in Österreich<br />

Konsumentennutzen von digitalem terrestrischen Fernsehen gegenüber Kabel und<br />

Satellit: 137<br />

• Kein Installationsaufwand (es reicht eine Stabantenne anstelle einer Sat-Schüssel oder<br />

eines Kabelanschlusses)<br />

• Beliebiger Standort <strong>des</strong> Empfangsgeräts unabhängig von Anschlüssen<br />

• Keine laufenden Kosten ( abgesehen von eventuellen Rückkanal-Kosten), d.h. einfacher<br />

und kostengünstiger Einstieg in die digitale Welt<br />

• Ausgezeichnete Bild- und Tonqualität auch in Gebieten mit schwierigen<br />

Empfangsbedingungen<br />

• Regionalisierung <strong>des</strong> Programmangebots aufgrund geringerer Übertragungskosten pro<br />

Programm möglich.<br />

137 ebenda, S. 92f.<br />

75


XIV Rundfunkordnung und Digitalisierung im internationalen<br />

Vergleich<br />

14.1 Schweiz<br />

14.1.1 Rundfunkordnung und –regulierung in der Schweiz<br />

<strong>Die</strong> Schweiz verfügt ähnlich wie Österreich über einen ausgesprochen kleinen<br />

Rundfunkmarkt. Das gilt zunächst im Verhältnis zum Ausland, trifft aber auch zu bezogen auf<br />

das wirtschaftliche Potential, das heute zur Veranstaltung von professionell aufgemachtem<br />

Rundfunk – namentlich von Fernsehprogrammen – nötig ist. Wenn man berücksichtigt, dass<br />

der schweizerische Fernsehwerbemarkt gegenwärtig netto gut 450 Millionen Franken hergibt,<br />

die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) selbst bereits über 300 Millionen<br />

Franken abschöpft und für ein Vollprogramm pro Prozent Marktanteil ungefähr 10 Millionen<br />

Franken an jährlichem Betriebsaufwand nötig sind, leuchtet ein, dass der wirtschaftliche<br />

Spielraum für die Veranstaltung von Fernsehprogrammen in der Schweiz außerordentlich<br />

klein ist. 138<br />

Verschärft wird die Situation dadurch , dass die Schweiz keinen einheitlichen Medienmarkt<br />

darstellt, sondern in mehrere Sprachregionen unterschiedlicher Größen aufgeteilt ist.<br />

Namentlich in der französischsprachigen Schweiz (Romandie) und im Tessin erreichen die<br />

Märkte eine Grösse, die für die Finanzierung kommerzieller TV-Vollprogramme kaum<br />

ausreicht. <strong>Die</strong> Versorgung aller Sprachregionen mit gleichwertigen Programmen ist der SRG<br />

aufgrund dieser Größenverhältnisse nur durch einen internen Finanzausgleich möglich: Ein<br />

Teil der aus der deutschsprachigen Schweiz stammenden Empfangsgebühren und<br />

Werbeerträge dienen der Finanzierung der Programme in den anderen Sprachregionen. <strong>Die</strong>se<br />

wirtschaftlichen Gegebenheiten schränken den medienpolitischen Spielraum der Schweiz<br />

erheblich ein. Sollen sich schweizerische Programmanbieter auf dem inländischen<br />

publizistischen Markt gegen die starke Auslandkonkurrenz behaupten können, kann man<br />

nicht umhin, die knappen Ressourcen im Sinne einer Konzentration der Kräfte zu bündeln.<br />

Ein zweites Charakteristikum der schweizerischen Rundfunklandschaft ist die hohe Präsenz<br />

ausländischer Programme sowie die starke Auslandsorientierung <strong>des</strong> Publikums. 139<br />

Jede schweizerische Sprachregion grenzt an ein ungleich grösseres gleichsprachiges Land mit<br />

einer Vielzahl von Programmangeboten, die zu einem grossen Teil auch in der Schweiz<br />

empfangbar sind. Da sich Medienmärkte in erster Linie über die Sprache und damit über das<br />

138 Vgl. Abele, (Beiträge zur Rundfunkökonomie 7, 2001), S. 61f.<br />

139 ebenda, S. 62f.


XIV Rundfunkordnung und Digitalisierung im internationalen Vergleich<br />

Medium selbst strukturieren, sind die schweizerischen Sprachregionen immer auch Teil der<br />

grossen, über die entsprechenden Sprachen definierten europäischen Märkte. <strong>Die</strong>ses<br />

sogenannte „Next-door-giant“-Phänomen gewinnt durch die Tatsache an Bedeutung, dass<br />

über 90% der schweizerischen Haushalte an gut ausgebaute Kabelnetze angeschlossen sind,<br />

die grösstenteils bis gegen 60 TV-Programme verbreiten. <strong>Die</strong>se umfangreiche<br />

Programmpalette hat zunächst den Vorteil, dass die Schweiz über ein Rundfunkangebot<br />

verfügt, welches aus dem schweizerischen Marktpotential allein nie finanziert werden könnte.<br />

<strong>Die</strong>se hohe Marktpräsenz ausländischer Veranstalter sowie die extrem starke<br />

Auslandsorientierung <strong>des</strong> schweizerischen Publikums führen zu erheblichen Restriktionen für<br />

die schweizerische Medienpolitik. <strong>Die</strong> Tatsache, dass nur noch eine kleine Zahl der in den<br />

schweizerischen Kabelnetzen aufgeschalteten Programme über eine schweizerische<br />

Konzession verfügt und somit für eine medienpolitische Gestaltung zugänglich ist, hat die<br />

Einflussmöglichkeiten schweizerischer Medienpolitik schrumpfen lassen. <strong>Die</strong>se Entwicklung<br />

ist auf rechtlicher Ebene durch internationale Übereinkommen gefördert worden. So garantiert<br />

die von der Schweiz ratifizierte Konvention <strong>des</strong> Europarats über das grenzüberschreitende<br />

Fernsehen, welche inhaltlich weitgehend der EU-Fernsehrichtlinie entspricht, dass<br />

Programme aus Mitgliedsstaaten, die bestimmte Min<strong>des</strong>tstandards bezüglich Inhalt, Werbung<br />

und Sponsoring erfüllen, in allen anderen Mitgliedstaaten empfangen und durch Kabelnetze<br />

weiterverbreitet werden dürfen. Selbst wenn die Konvention den Mitgliedstaaten zugesteht,<br />

für ihre Veranstalter strengere Vorschriften zu erlassen, schränken die Minimalstandards der<br />

Konvention den innerstaatlichen Gestaltungsspielraum zumin<strong>des</strong>t faktisch stark ein.<br />

Angesichts der hohen Präsenz ausländischer Veranstalter erscheint jede strengere Regelung<br />

für inländische Akteure als Wettbewerbsverzerrung zu deren Nachteil und lässt sich politisch<br />

nur schwer realisieren.<br />

Programmbeschwerden können in der Schweiz der sogenannten Unabhängigen<br />

Beschwerdeinstanz vorgelegt werden. <strong>Die</strong>se ist ein bun<strong>des</strong>rechtlich, quasi-richterliches<br />

Organ, das vor allem dem Bedürfnis der Rezipientinnen und Rezipienten nach Kontrolle von<br />

Rundfunksendungen dienen sollen. Bei der Beurteilung der einzelnen Sendungen hat die<br />

Beschwerdeinstanz nicht nur den Leistungsauftrag, sondern auch Unabhängigkeit und<br />

Autonomie zu berücksichtigen.<br />

Das Radio -und Fernsehgesetz von 1991 (RTVG) regelt alle Aspekte <strong>des</strong> Rundfunks, wie z.B.<br />

einen geordneten Wettbewerb. <strong>Die</strong> Medienlandschaft wird in der Schweiz durch die<br />

77


XIV Rundfunkordnung und Digitalisierung im internationalen Vergleich<br />

Konzessionsbehörde aktiv im Sinne <strong>des</strong> Pluralismus und einer möglichst breiten kulturellen<br />

Entfaltung gestaltet. 140 Dazu dient in erster Linie das Instrument der Konzession. Mit<br />

Ausnahme der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) hat niemand einen<br />

Anspruch auf eine Konzession zur Veranstaltung von Radio –und Fernsehprogrammen.<br />

Sämtliche schweizerische Veranstalter haben einen Beitrag zur Erfüllung <strong>des</strong> allgemeinen<br />

Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen zu erbringen. <strong>Die</strong> Programmverpflichtungen sind<br />

quasi als Gegenleistung für die durch die Konzession eingeräumten Entfaltungsmöglichkeiten<br />

zu verstehen. Für eine Konzessionserteilung verlangt das Gesetz vom Veranstalter neben dem<br />

Beitrag zur Erfüllung <strong>des</strong> Leistungsauftrags, den Nachweis der Finanzierbarkeit <strong>des</strong><br />

Vorhabens, die Nichtgefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt sowie die technische<br />

Realisierbarkeit. Zwischen Rundfunk und Telekommunikation gibt es in der Schweiz, anders<br />

als in Österreich eine strikte Trennung. <strong>Die</strong>se Unterscheidung zwischen Fernmelderecht und<br />

Rundfunk ist in der Praxis von wesentlicher Bedeutung: Fällt eine Tätigkeit unter das RTVG,<br />

unterliegt sie einer strengeren Regulation, als dies im Anwendungsbereich <strong>des</strong><br />

Fernmeldegesetz (FMG) der Fall ist.<br />

<strong>Die</strong> SRG hat noch immer eine ganz besondere Position. Sie ist die einzige Veranstalterin mit<br />

einem gesetzlichen Anspruch auf eine Konzession, sie erhält einen Großteil der hoheitlich<br />

eingezogenen Empfangsgebühren, und andere Bewerber um eine Konzession für nationale<br />

und sprachregionale Programme dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie die<br />

Möglichkeiten der SRG zur Leistungserfüllung nicht wesentlich beeinträchtigen. <strong>Die</strong><br />

Einhaltung der in der SRG-Konzession näher umschriebenen Pflichten, wie z.B. ausgewogene<br />

Programmgestaltung, Berücksichtigung der Bedürfnisse der Kantone, wird im<br />

Programmbereich durch die UBI und im übrigen Bereich (z.B. bezüglich Finanzaufsicht)<br />

durch das zuständige Department überwacht.<br />

14.1.2 <strong>Die</strong> Digitalisierung in der Schweiz<br />

In der Schweiz sind bereits zwei DVB-T-Netze in Betrieb:<br />

• ein privates Weiterverbreitungsnetz im Wallis, das den Empfang von 37 Fernseh- und<br />

31 Radioprogrammen erlaubt<br />

• sowie ein Testnetz der SRG im Engadin, mit dem vier TV-Programme verbreitet<br />

werden.<br />

An eine vollständige Abdeckung der Schweiz mit DVB-T-Signalen ist vorläufig jedoch nicht<br />

zu denken.<br />

140 Vgl. Dumermuth (Schweizerisches Bun<strong>des</strong>verwaltungsrecht 1996), Rz. 106ff.<br />

78


XIV Rundfunkordnung und Digitalisierung im internationalen Vergleich<br />

Bezüglich der Kabelnetz-Dichte gehört die Schweiz zur europäischen Spitzengruppe, denn<br />

über 85 Prozent der Schweizer Haushalte sind am Kabel angeschlossen und kommen so in<br />

den Genuss einer abwechslungsreichen Palette von je min<strong>des</strong>tens 50 Radio- und<br />

Fernsehprogrammen. 141<br />

Auch die Lage der Schweiz im Herzen Europas wirkt sich hinsichtlich <strong>des</strong> Satellitenempfangs<br />

günstig aus. <strong>Die</strong> Schweiz liegt im Zentrum der Versorgungsgebiete der wichtigsten<br />

Fernmelde- und Rundfunksatelliten, was einen mühelosen Empfang zahlreicher Programme<br />

garantiert.<br />

Bescheiden bis zu 25 Prozent aus - flankierend zum Kabel- oder Satellitenempfang auch<br />

Programme drahtlos terrestrisch (über portable Zweitgeräte) empfängt, ist nur ein<br />

verschwindend kleiner Anteil der Bevölkerung – gemäss Schätzungen knapp sieben Prozent -<br />

wirklich auf den drahtlos terrestrischen Empfang angewiesen, um Rundfunkprogramme erst<br />

konsumieren zu können.<br />

Bis jetzt wurden zur Einführung von DVB-T in der Schweiz folgende Maßnahmen getroffen:<br />

142<br />

• DVB-Plattform<br />

Im Mai 2000 lancierte das Bun<strong>des</strong>amt für Kommunikation (BAKOM) eine DVB-Plattform,<br />

die den interessierten Akteuren der Medien- und Telekommunikationsszene als Kontaktforum<br />

zum Austausch von Informationen rund um die Fragen der Einführung von DVB-T offen<br />

steht. Zudem können die Mitglieder der Plattform ihre Bedürfnisse und Erwartungen im<br />

Rahmen der DVB-T-Einführung einbringen, mit dem Ziel, allfällige Projekte koordiniert<br />

umzusetzen.<br />

• Internes digitales Projekt<br />

Im Rahmen eines amtsinternen Projekts sind Fachleute <strong>des</strong> BAKOM seit Juni 2000 daran, die<br />

technischen und medienpolitischen Aspekte <strong>des</strong> Übergangs von der analogen zur<br />

Digitaltechnik zu analysieren und die Position der Schweiz mit Blick auf die internationalen<br />

Planungskonferenzen vorzubereiten, die in den Jahren 2004 und 2006 stattfinden werden.<br />

141 www.bakom.ch<br />

142 www.bakom.ch<br />

79


XIV Rundfunkordnung und Digitalisierung im internationalen Vergleich<br />

• Digital-Konzessionen<br />

Im Verlauf <strong>des</strong> Jahres 2001 erteilte das BAKOM die erste Konzession für die digitale<br />

terrestrische Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen in der Schweiz. Inzwischen<br />

betreibt der Zweckverband Oberwalliser Gemeinden (Valaiscom) ein eigenes digitales Netz<br />

über welches sie der dortigen Bevölkerung auf vier ehemaligen Analog-Fernsehkanälen 37<br />

Fernseh- und 31 Radioprogramme anbietet.<br />

Am 1. März 2002 wurde der SRG gestattet, die terrestrische Verbreitung ihrer TV-<br />

Programme vorübergehend einzuschränken. Rund 770 Sender, die der Verbreitung der ersten<br />

sprachregionalen Programme in den jeweils anderen Sprachregionen dienten, wurden<br />

abgeschaltet. Mit den freigestellten Frequenzen kann der Aufbau eines breiter angelegten<br />

digitalen Sendernetzes in Angriff genommen werden.<br />

14.2 Großbritannien<br />

14.2.1 Rundfunkordnung und –regulierung in Großbritannien<br />

Auffallend ist, dass kein anderes Land auf längere Erfahrungen mit der dualen<br />

Rundfunkordnung verweisen kann als Großbritannien. Denn der Privatrundfunk wurde bereits<br />

1954 neben dem öffentlichen Rundfunk durch den Television Act ermöglicht.<br />

Lizenzierungs- und Aufsichtsbehörde für den Privatrundfunk war zunächst die Independent<br />

Television Authority (ITA). <strong>Die</strong> ITA teilte Großbritannien in vierzehn Regionen auf und<br />

vergab privaten Programmgesellschaften für jede Region eine Programmlizenz auf Basis<br />

eines befristeten Lizenzvertrags. 1972 wurde die ITA umbenannt in Independent<br />

Broadcasting Authority (IBA). Ihr wurde die alleinige Lizenz zur Ausstrahlung von Hörfunk-<br />

und Fernsehprogrammen übertragen. Dadurch war sie Aufsichtsinstanz und<br />

Rundfunkveranstalter zugleich. Für den Bereich <strong>des</strong> Kabelfernsehens wurde 1984 durch den<br />

Cable and Broadcasting Act die Cable Authority als Aufsichtsinstanz eingerichtet.<br />

<strong>Die</strong> Deregulierungspolitik der konservativen Regierung machte auch vor dem Rundfunk nicht<br />

halt. 1990 wurden IBA und Cable Authority durch den Broadcasting Act aufgelöst. An ihre<br />

Stelle trat die Independent Television Commission. (ITC). <strong>Die</strong>se bis heute zuständige<br />

Behörde ist nicht mehr Rundfunkveranstalter, sondern eine den deutschen<br />

Lan<strong>des</strong>medienanstalten vergleichbare Lizenzierungs- und Kontrollinstanz. Sie ist für den<br />

gesamten Fernsehbereich in Großbritannien als zentrale Aufsichtsinstanz zuständig. <strong>Die</strong><br />

Aufsicht über die Privatradios wurde der neu gegründeten Radio Authority übertragen.<br />

80


XIV Rundfunkordnung und Digitalisierung im internationalen Vergleich<br />

<strong>Die</strong> Sendelizenzen werden nun von der ITC vergeben. Das Zulassungsverfahren für die<br />

privaten Channel 3 und 5 erfolgt dabei durch ein Versteigerungsverfahren. Zunächst findet<br />

eine Prüfung der Bewerber im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit und die Einhaltung der<br />

Programmgrundsätze statt. 143 Danach wird unter den verbliebenen Bewerbern die Zulassung<br />

an den Meistbietenden vergeben.<br />

Ausdrücklich wurden Programmanforderungen wie Unparteilichkeit und Ausgewogenheit in<br />

den Broadcasting Act aufgenommen. <strong>Die</strong> inhaltlichen Anforderungen an die<br />

Kabelnetzbetreiber dagegen sind vergleichsweise gering. So gibt es zum Beispiel keine<br />

Verpflichtung, ein ausgewogenes Programm zu veranstalten, in dem Minderheiten zu Wort<br />

kommen können. Allerdings gibt es umfangreiche Must-Carry-Regelungen. <strong>Die</strong>se<br />

verpflichten die Kabelanbieter, in ihrem Verbreitungsgebiet die empfangbaren Programme<br />

der BBC über das Kabelnetz zu übertragen. 144<br />

Zu erkennen ist in Großbritannien die Tendenz, dass die Aufsichtsinstanz zu sehr als<br />

Sachwalter der privaten Rundfunkveranstalter agiert. <strong>Die</strong> erforderliche Distanz ist <strong>des</strong>halb oft<br />

nicht<br />

gegeben. 145 Weiters hinzuzufügen ist, dass anders als in anderen Ländern Politiker kaum<br />

Einfluss auf die Rundfunkaufsicht ausüben.<br />

Der britische Gesetzgeber traute den Kräften <strong>des</strong> Marktes die Gewährleistungen eines<br />

niveauvollen Programmes nicht zu. Gesetzlich normiert wurden <strong>des</strong>halb<br />

Allgemeinwohlbindungen in den Bereichen Jugendschutz, Werbung und<br />

Konzentrationskontrolle. 146 Zudem regelt der Broadcasting Act erstmals die Arbeit <strong>des</strong><br />

Broadcasting Standards Council (BSC). Seine Aufgabe ist es, auf die Einhaltung <strong>des</strong> guten<br />

Geschmacks und <strong>des</strong> Programmniveaus zu achten. Überprüft wird auf Basis von<br />

Zuschauerbeschwerden, ob ein Programm Rechte Dritter verletzt oder gegen die Grundsätze<br />

<strong>des</strong> guten Geschmacks oder die guten Sitten verstösst. Damit wurde die Aufsicht über die<br />

Programminhalte von der allgemeinen Rundfunkkontrolle abgekoppelt.<br />

<strong>Die</strong> Aufsichtspraxis der ITC zeichnet sich durch grosse Transparenz aus. So werden die<br />

Entscheidungen der ITC monatlich veröffentlicht. Untersuchungen über die Qualität und<br />

Vielfalt der Programme werden ebenfalls publiziert. 147<br />

143<br />

Vgl. Holznagel (Rundfunkrecht in Europa, 1996), S. 66 und S. 235<br />

144<br />

ebenda, S. 62<br />

145<br />

Vgl. Hoffmann-Riem (Regulating Media, 1996), S. 92ff.<br />

146<br />

Vgl. Holznagel (Rundfunkrecht in Europa 1996), S. 67<br />

147<br />

Vgl. Hoffmann-Riem (Konvergenz und Regulierung 1999), S. 115<br />

81


XIV Rundfunkordnung und Digitalisierung im internationalen Vergleich<br />

Für den Telekommunikationsbereich ist die ITC anders als in Österreich nicht zuständig. <strong>Die</strong>s<br />

ist vielmehr Aufgabe der Regulierungsbehörde Office of Telecommunication (OFTEL). <strong>Die</strong><br />

Regulierung <strong>des</strong> Rundfunks und <strong>des</strong> Telekommunikationsbereiches wird somit von<br />

verschiedenen Behörden wahrgenommen. Doch diese arbeiten sehr eng zusammen. So gibt es<br />

beispielsweise gemeinsame Stellungnahmen und gemeinsame Arbeitsgruppen. 148<br />

14.2.2 <strong>Die</strong> Digitalisierung in Großbritannien<br />

Der Fernsehempfangsmarkt in Großbritannien ist durch eine Reihe von besonderen Faktoren<br />

geprägt: 149<br />

• Fast zwei Drittel aller TV-Haushalte empfangen ihre Programme nach wie vor<br />

ausschließlich terrestrisch.<br />

• Ihre analoge Auswahl ist auf fünf terrestrisch verbreitet TV-Programme beschränkt.<br />

• Zusätzlich sind de facto nur Pay-TV-Programme empfangbar, wobei der Satelliten-<br />

Direktempfang mit inzwischen rund 20 Prozent Marktanteil dominiert- der Kabelmarkt ist<br />

vergleichsweise unterentwickelt.<br />

• Das Angebot an Satelliten-Programmen ist praktisch in der Hand der (zur News<br />

Corporation/ Murdoch gehörenden) BskyB monopolisiert, die in den letzten Jahren den<br />

Umstieg auf den digitalen Empfang mit Erfolg stark forciert hat- unter anderem durch das<br />

(inzwischen eingestellte) kostenlose Angebot von digitalen Empfangsanlagen<br />

einschließlich Installation und Receiver.<br />

• Das Programmangebot von BskyB ist so vielseitig und – unter anderem aufgrund<br />

exklusiver Fussball- und Spielfilmrechte – so attraktiv, dass inzwischen auch die<br />

Konkurrenten im Kabel und DVB-T-Markt darauf angewiesen sind- eine Quelle<br />

wiederholter Kartellverfahren.<br />

• Deshalb ist auch der Abonnentenstamm von BskyB bemerkenswert stabil (nur ca. 10<br />

Prozent jährliche Kündigungsquote) und der durchschnittliche Umsatz pro Abonnent mit<br />

derzeit 317 GPB pro Jahr sehr hoch<br />

Aktuell empfangen in Großbritannien rund 7,9 Mio. TV-Haushalte ihre Programme digital.<br />

Sie verteilen sich wie folgt: 150<br />

• Digitaler Satellitenempfang 5,30 Mio. TV-Haushalte<br />

• Digitale Terrestrik 1,10 Mio. TV-Haushalte<br />

148 ebenda, S. 124<br />

149 Vgl. Nothaft (Ausgangslage von DVB-T; aus Digitale Plattform Austria), S. 19ff.<br />

150 ebenda), S. 20<br />

82


XIV Rundfunkordnung und Digitalisierung im internationalen Vergleich<br />

• Digitaler Kabelempfang 1,48 Mio. TV-Haushalte<br />

Aktuelle Entwicklungen<br />

DVB-T wurde in Großbritannien im November 1998 eingeführt – begünstigt durch die<br />

Tatsache, dass dank der Insellage freie Frequenzen zur Verfügung standen und keine<br />

Rücksicht auf Nachbarländer zu nehmen war. Das Ziel der englischen Regierung ist es, im<br />

Jahr 2006 mit der Abschaltung analoger Frequenzen zu beginnen und den Umstieg im Jahr<br />

2010 abgeschlossen zu haben. 151 Angesichts der zahlreichen noch vorhandenen und<br />

funktionstüchtigen Antenneanlagen steht die stationäre Versorgung der Haushalte derzeit im<br />

Vordergrund. Eine flächendeckende Lan<strong>des</strong>versorgung ist vorgesehen; derzeit werden etwa<br />

75% der TV-Haushalte erreicht.<br />

Für den Fahrplan zum endgültigen Umstieg auf DVB-T zwischen 2006 und 2010 hat das<br />

britische Kultusministerium bereits 1999 zwei Voraussetzungen für den Beginn der<br />

Abschaltung von analogen Frequenzen formuliert: 152<br />

• Jeder der derzeit die analogen frei empfangbaren terrestrischen Programme beziehen kann<br />

(das sind derzeit 99,4% der Verbraucher) muss diese digital empfangen können.<br />

• Digitales Equipment muss einfach zu beziehen sein (95% der Verbraucher haben Zugang<br />

dazu)<br />

Im Dezember 2001 begann das Kultusministerium damit, Vorbereitungen für die Erstellung<br />

eines nationalen DVB-T-Frequenzplans zu treffen. Hierbei hat es Vorstellungen zu mehreren<br />

Grundsatzfragen veröffentlicht, die sich konkret auf das insgesamt benötigte Spektrum für<br />

DVB-T, das Frequenzspektrum für öffentlich-rechtliche und Pay-TV-Anbieter sowie<br />

Kapazitätaumwidmungen für andere <strong>Die</strong>nste beziehen.<br />

Weitere Pläne: 153<br />

• <strong>Die</strong> BBC darf die neuen digitalen Programmangebote entwickeln<br />

• <strong>Die</strong> Festlegung <strong>des</strong> sogenannten „GO DIGITAL“- Projektes, in <strong>des</strong>sen Rahmen in<br />

ausgewählten Regionen alle Haushalte auf digitalen Empfang umgestellt werden, um<br />

genauere Erkenntnisse bezüglich der sozialen und technischen Aspekte <strong>des</strong> Umstiegs zu<br />

gewinnen.<br />

151 ebenda, S. 20f.<br />

152 ebenda, S. 21f.<br />

153 ebenda, S. 21f.<br />

83


XIV Rundfunkordnung und Digitalisierung im internationalen Vergleich<br />

• <strong>Die</strong> Einführung eines einheitlichen DVB-Logos um einerseits den Verkauf von<br />

integrierten TV-Geräten anzukurbeln und andererseits dem Endverbraucher die<br />

Identifizierung DVB-T-tauglicher Endgeräte zu erleichtern.<br />

14.3 USA<br />

14.3.1 <strong>Die</strong> Rundfunkordnung und –regulierung in den USA<br />

Das amerikanische Rundfunksystem ist entscheidend durch den privaten Rundfunk geprägt.<br />

Es basiert auf dem Grundsatz <strong>des</strong> begrenzt regulierten Wettbewerbs der privaten<br />

Rundfunkveranstalter. Der öffentliche Rundfunk hat nur eine untergeordnete Bedeutung.<br />

<strong>Die</strong> Aufsicht über den Privatrundfunk hat in den USA eine lange Tradition. In den zwanziger<br />

Jahren sendeten so viele Radiostationen, dass es zum „Chaos im Äther“ kam 154 . Um diese<br />

Situation zu ordnen, wurde 1927 die Federal Radio Commission (FRC) eingerichtet. Ihre<br />

Aufgabe war es, die Frequenzen gezielt zu vergeben. 1934 wurde die Federal Communication<br />

Commission (FCC) gegründet, die seitdem für die Regulierung der gesamten<br />

Rundfunkordnung zuständig ist. <strong>Die</strong> FCC ist eine zentrale Bun<strong>des</strong>behörde, die den<br />

Rundfunkveranstaltern die Lizenzen erteilt und die Aufsicht über sie ausübt. Hinzu kommen<br />

Aufgaben der Konzentrationsbekämpfung.<br />

Das Vergabeverfahren der Sendelizenzen beginnt damit, dass die FCC jedem Bewerber einen<br />

Fragebogen vorlegt, den dieser ausfüllen muss. Im Rahmen eines hearing erhält der<br />

Lizenzwerber die Chance, sich für eine Lizenz zu empfehlen. Durch sehr detaillierte Fragen<br />

kann sich die FCC ein umfassen<strong>des</strong> Bild vom Bewerber machen. 155 <strong>Die</strong> Verfahrensdauer ist<br />

dennoch deutlich kürzer als ein Zulassungsverfahren der KommAustria.<br />

Gesetzliche Verhaltenspflichten oder Programmbindungen für die Rundfunkveranstalter gibt<br />

es nicht. Vielmehr ist die FCC ermächtigt, entsprechende Regelungen zu erlassen und an<br />

ihnen die Lizenzvergabe zu kontrollieren. <strong>Die</strong> gesetzlichen Regelungen zur<br />

Konzentrationskontrolle sind also eher schwach ausgeprägt. <strong>Die</strong>se Aufgabe wird von der FCC<br />

nicht in ausreichenden Maß wahrgenommen.<br />

Der amerikanischen Rechtstradition entspricht es, dass die Beratungen und Verhandlungen<br />

einer Lizenzvergabe öffentlich und somit transparent sind. Da die wichtigen Informationen<br />

154 Vgl. Hoffmann-Riem (Rundfunkaufsicht Band II 1989), S. 144<br />

155 ebenda, S. 56<br />

84


XIV Rundfunkordnung und Digitalisierung im internationalen Vergleich<br />

öffentlich zugänglich sind, können Bürgergruppen effektiven Einfluss ausüben. 156 <strong>Die</strong><br />

Kontrolle <strong>des</strong> Privatrundfunks erfolgt <strong>des</strong>halb in den USA in nicht zu unterschätzendem Maß<br />

durch Bürgergruppen. Anders als Österreich gibt es rund 250 Bürgergruppen, die sich für<br />

Vielfalt und Fairness in den Programmen einsetzen. Jedem Bürger steht ein gesetzlich<br />

garantiertes Interventionsrecht gegen Entscheidungen der FCC zu. So können einzelne Bürger<br />

und Bürgergruppen in das Lizenzverfahren der FCC eingreifen. 157 Ihre Interventionen werden<br />

von der FCC beurteilt und nach einem bestimmten Verfahren, der sogenannten petition to<br />

deny route, behandelt. In diesem öffentlichen Verfahren werden die Parteien und die<br />

intervenierenden Bürger gehört. Zudem können Zeugen und Experten hinzugezogen werden.<br />

Unterliegt der Bürger mit seiner Intervention, so steht ihm der Klageweg gegen die<br />

Entscheidungen der FCC offen. Zudem veranstaltet die FCC regelmäßig sogenannte open<br />

commission meetings, die zum Teil sogar live via Internet übertragen werden. Aus<br />

Imagegründen sind die amerikanischen Rundfunkveranstalter darauf bedacht, keine<br />

öffentlichen Konflikte entstehen zu lassen. Proteste der Bürgergruppen werden <strong>des</strong>halb von<br />

ihnen bisweilen ernster genommen als die Sanktionen der FCC. 158 <strong>Die</strong> Zulassungsverfahren<br />

sind demnach von vorbildlicher Transparenz geprägt. In finanzieller Hinsicht steht der FCC<br />

ein vergleichsweise geringes Budget zur Verfügung.<br />

Auch in den USA versuchen Politik und Wirtschaft Einfluss zu nehmen auf die<br />

Entscheidungen der FCC. Dennoch ist die Unabhängigkeit der FCC. Dennoch ist die<br />

Unabhängigkeit der FCC gegenüber Staat und Parteien grösser als die Unabhängigkeit der<br />

<strong>österreichischen</strong> Regulierungsbehörden. Unmittelbaren Einfluss hat der Staat auf das<br />

Rundfunkmonopol zu keiner Zeit ausgeübt. <strong>Die</strong>s hätte dem amerikanischen Verständnis der<br />

Kommunikationsfreiheit widersprochen. Denn nach amerikanischen Verständniss erfordert<br />

die Sicherung der Meinungsvielfalt nur, dass die Funktionsfähigkeit der Rundfunkordnung<br />

gewährleistet ist. 159<br />

Dennoch gibt es auch Kritik an der Effektivität der Aufsicht. <strong>Die</strong> von der FCC aufgestellten<br />

Verhaltensregeln für die privaten Rundfunkveranstalter wurden nur inkonsequent<br />

durchgesetzt. Der aus konservativen Kreisen stammende Vorschlag, die FCC ersatzlos<br />

aufzulösen, konnte sich aber bisher nicht durchsetzen. Begründet wurde dieser Ansatz mit<br />

156<br />

Vgl. Hoffmann-Riem (Konvergenz und Regulierung 1999) S. 90<br />

157<br />

ebenda, S. 86<br />

158<br />

Vgl. Hoffmann-Riem (Rundfunkaufsicht Band II 1989), S. 62<br />

159<br />

Vgl. Hoffmann-Riem (Rundfunkaufsicht Band II 1989), S. 41<br />

85


XIV Rundfunkordnung und Digitalisierung im internationalen Vergleich<br />

dem Argument, dass die neuen Technologien für die erforderliche Konkurrenz und Vielfalt<br />

durch Wettbewerb sorgen würden.<br />

Must-Carry-Regelungen gibt es in den USA auch für das analoge Kabelfernsehen. <strong>Die</strong>se<br />

wurden durch den Cable and Television Consumer Protection Act 1992 eingeführt. So<br />

müssen Kabelbetreiber bestimmte terrestrische Programme verbreiten und bestimmte<br />

Informationen senden.<br />

Bemerkenswert ist schließlich, dass die FCC von Anfang an nicht nur Aufsichtsbehörde für<br />

den Rundfunk war. Vielmehr ist sie zugleich Regulierungsbehörde für den<br />

Telekommunikationssektor. Das Rundfunkwesen und der Telekommunikationsbereich sind<br />

zudem in einem gemeinsamen Teil <strong>des</strong> United States Code geregelt.<br />

14.3.2 <strong>Die</strong> Digitalisierung in den USA<br />

In den USA bestimmt der Kabelempfang die Rundfunkübertragung –97,7 Mio. TV-Haushalte<br />

können theoretisch über das Breitbandkabel erreicht werden, wobei zu berücksichtigen ist,<br />

zumeist oberirdisch und damit einfach ist. Dennoch ist festzuhalten, dass in den letzten Jahren<br />

der Kabelempfang nur noch wenig gewachsen ist. Der Satelliten-Direktempfang hingegen<br />

hat- nicht zuletzt aufgrund attraktiver Marketingmaßnahmen – eindeutig zugenommen, ihm<br />

werden in den nächsten Jahren auch die größten Wachstumschancen eingeräumt (bis 2005 ca.<br />

27 Mio. TV-Haushalte). 160 Anders als im deutschsprachigen Raum herrscht im Kabelmarkt<br />

ein stark diversifiziertes Programmangebot vor, wobei in einzeln zu abonnierende Pakete<br />

gebündelt wird. Nur das sogenannte „Basic“-Paket ist über die Kabelnetze unverschlüsselt zu<br />

empfangen. Es beinhaltet hauptsächlich die terrestrisch empfangbaren Programmangebote.<br />

Digitale Programmangebote zumeist weiterentwickelt von den analogen Pay-TV-Anbietern,<br />

setzen sich langsam durch. Zum Ende 2001 gab es etwa 15 Mio. Abonnenten der jeweiligen<br />

digitalen Bouquets. <strong>Die</strong> eingesetzten Set-Top-Boxen werden den Kunden – wie schon für das<br />

analoge Programmangebot – vermietet; einen Kaufmarkt für Set-Top-Boxen gibt es nicht. 161<br />

Der Satelliten-Direktempfang ist in den USA ausschließlich in Paketen gebündeltes<br />

Abonnenten-Fernsehen und digital.<br />

Terrestrik:<br />

Insgesamt gibt es in den USA etwa 1.690 terrestrische analoge Sender, deren Bedeutung auch<br />

immer weiter abnimmt.<br />

160 Vgl. Nothaft (Ausgangslage von DVB-T; aus Digitale Plattform Austria), S. 36<br />

161 ebenda, S. 36f.<br />

86


XIV Rundfunkordnung und Digitalisierung im internationalen Vergleich<br />

Aktuelle Entwicklungen<br />

In den USA hat man sich für das ATSC-Format (im Gegensatz zu DVB) entschieden. <strong>Die</strong>se<br />

Entscheidungen im Zusammenhang mit der Einführung der digitalen Terrestrik waren stark<br />

mit dem Ziel verknüpft, die Einführung von HDTV zu fördern.<br />

<strong>Die</strong> FCC hat vor einigen Jahren – nach Rücksprache mit allen Marktteilnehmern-<br />

beschlossen, die analoge terrestrische Verbreitung bis zum Jahr 2006 einzustellen. Ziel der<br />

FCC ist es, die dann frei werdenden analogen Frequenzen zu versteigern – nach den<br />

bisherigen Erfahrungen ein für den Staat höchst einträgliches Verfahren. 162<br />

Das Umstiegsszenario<br />

Alle terrestrischen, analogen Programmveranstalter erhalten von der FCC kostenlos eine<br />

zweite terrestrische Frequenz für die digitale Abstrahlung. <strong>Die</strong>se kann sowohl für die<br />

Simulcast-Verbreitung <strong>des</strong> analogen Programms als auch für neue Programmangebote<br />

verwendet werden. Solche Angebote existieren derzeit allerdings noch nicht. Weiterhin hat<br />

die FCC seinerzeit festgesetzt, dass bis Ende 1999 die 30 Programm-Marktführer oder 119<br />

Sender mit der digitalen Übertragung zu beginnen hätten. Das große Problem hierbei ist<br />

allerdings dass die Digitalisierung mit einem enormen Kostenaufwand verbunden ist und<br />

viele der local public broadcaster nicht wussten woher sie das Geld nehmen sollen.<br />

Als Weg aus diesem Dilemma wurde <strong>des</strong>wegen von der FCC am 08.11.2001 das<br />

„Memorandum Opinion and Order on Reconsideration of ist first `periodic review` of the<br />

DTV transition“ 163 veröffentlicht. Danach ergeben sich für die Programmanbieter nunmehr<br />

folgende Modifikationen bezüglich <strong>des</strong> Umstieges: <strong>Die</strong> Programmanbieter erhalten befristet<br />

die Erlaubnis, die Digitalisierung mit Sendern kleinerer Leistung – und damit mit geringeren<br />

Kosten- zu beginnen. <strong>Die</strong> endgültige Reichweite ist dann aufzubauen, wenn sich die digitale<br />

Übertragung gefestigt hat. <strong>Die</strong>s ist insofern wichtig, als ursprünglich vorgeschrieben war, dass<br />

bis 2004 bzw. 2005 alle Programmanbieter ihr bisheriges analoges Empfangsgebiet versorgen<br />

müssen oder aber den Schutz vor Störungen durch andere Frequenzen verlieren. Jetzt bleibt<br />

der Bestandsschutz bestehen, wenn zumin<strong>des</strong>t die lizenzierte Gemeinde bzw. Region versorgt<br />

ist. <strong>Die</strong> Kommission setzt weiterhin zeitweise ihre Forderung aus, dass sich die<br />

Programmanbieter bis Ende 2003 bzw. 2004 entscheiden müssen, welche der beiden Kanäle<br />

162 Vgl. Nothaft (Ausgangslage von DVB-T; aus Digitale Plattform Austria), S. 37<br />

163 ebenda, S. 37f.<br />

87


XIV Rundfunkordnung und Digitalisierung im internationalen Vergleich<br />

sie später für die digitale Terrestrik verwenden wollen. 164 <strong>Die</strong>ses Moratorium soll den<br />

Veranstaltern mehr Möglichkeiten geben, die Qualität der Frequenzen auszutesten.<br />

Finanzielle Probleme werden in besonderen Fällen und bei nachvollziehbarer Darlegung der<br />

Gründe akzeptiert. Bezüglich der Verfügbarkeit von Endgeräten und der Zuschauerakzeptanz<br />

der digitalen terrestrischen Programmangebote sind derzeit keine konkreten bzw.<br />

nachvollziehbaren Zahlen zu erhalten.<br />

164 Vgl. Nothaft (Ausgangslage von DVB-T; aus Digitale Plattform Austria), S. 38<br />

88


XV Schlussfolgerungen<br />

15.1 Zur <strong>Liberalisierung</strong> <strong>des</strong> <strong>österreichischen</strong> <strong>Rundfunkmarkts</strong><br />

Meiner Meinung nach ist noch immer schwer erkennbar, ob bei der Schaffung <strong>des</strong> ORF-<br />

Gesetzes und <strong>des</strong> Privatfernsehgesetzes das Ziel der Wahrung von Meinungs- und<br />

Medienvielfalt und die damit einhergehende <strong>Liberalisierung</strong> der <strong>österreichischen</strong><br />

Rundfunklandschaft wirklich in ausreichendem Maße umgesetzt werden konnte. Wichtig ist,<br />

dass dem ORF-Monopol als letztes Land Europas ein Ende gesetzt wurde. <strong>Die</strong> neugebildeten<br />

Regulierungsbehörden KommAustria und RTR-GmbH haben „geeignete Daten und<br />

Verfahren“ heranzuziehen, Schwellenwerte festzulegen sowie auf einen geeigneten<br />

Beteiligungsmix zu achten. So wurde zum Beispiel festgelegt, dass ein Inhaber einer<br />

bun<strong>des</strong>weiten Lizenz nicht auch noch regionales TV machen kann, jedoch sind mehrere<br />

regionale Lizenzen in einer Hand zulässig, wenn sich die Sendegebiete nicht überschneiden.<br />

Tageszeitungen, die ohnehin schon eine „überragende Marktposition“ inne haben und<br />

zusätzlich in den Bereichen Magazine, Radio, Kabelnetze oder Satelliten-TV einen führenden<br />

Stellenwert auf dem Medienmarkt haben, sind von der Veranstaltung <strong>des</strong> analogen<br />

terrestrischen Fernsehen in den betroffenen Gebieten ausgeschlossen. So sollen<br />

Meinungsmonopole verhindert werden. Was, wenn man die zunehmende Verflechtung der<br />

Medien, sowie Printmedien mit Privatsendern betrachtet, nicht unbedingt schlecht ist.<br />

Bedenklich jedoch ist, dass eine Privat TV-Lizenz in Österreich min<strong>des</strong>tens 700 000 Euro für<br />

einen privaten Sender kostet, eine Rechnung, die sich kaum für ein „single“ Unternehmen<br />

ausgeht. Insofern ist es eine Frage der Zeit und Kosten bis sich in Österreich Privatfernsehen,<br />

wie zum Beispiel ATVplus, neben dem starken öffentlich-rechtlichen Auftraggeber ORF<br />

etablieren kann. Meiner Meinung nach, wird es sich also weisen, ob diese finanziellen<br />

Marktzutrittsschranken aus eigener Kraft bewältigt werden können oder ob es nicht besser<br />

einer staatlichen Förderung für private Rundfunkveranstalter bedarf.<br />

Auf jeden Fall als positiv zu betrachten ist die nunmehrige Einschränkung von<br />

Sonderwerbeformen wie product-placements, sponsoring und Unterbrecherwerbung im ORF.<br />

<strong>Die</strong>se Werberestriktionen bieten dem Privatfernsehen zumin<strong>des</strong>t eine Überlebenschance<br />

gegenüber dem ORF.<br />

Womit ich schon beim nächsten Kritikpunkt nämlich dem noch immer vorherrschenden<br />

Gebührenmonopol <strong>des</strong> ORF bin. Denn der ORF finanziert sich aus Werbeerlösen und<br />

Programmentgelten. Zweiteres steht dem Privatfernsehen nicht zu. Gerechtfertigt wird diese<br />

duale Finanzierung <strong>des</strong> ORF mit der Erfüllung <strong>des</strong> öffentlich-rechtlichen Auftrags, welcher


XV Schlussfolgerungen<br />

eben in einem so kleinen Markt wie Österreich nur durch Werbung und Programmentgelte<br />

aufrecht zu erhalten ist. Hier stellt sich die Frage ob nicht auch ein privater Sender, wie zum<br />

Beispiel ATVplus, wenn er sich geeignet etabliert hat, den Versorgungsauftrag erfüllen<br />

könnte. <strong>Die</strong> Gebührenfinanzierung müsste dann auf jeden Fall neu überdacht werden.<br />

15.2 Zur Regulierungsbehörde<br />

Ich finde, dass die KommAustria mit ihrem Geschäftsapparat RTR-GmbH als gemeinsame<br />

Regulierungsbehörde für die Bereiche Rundfunk und Telekommunikation sehr zu begrüssen<br />

ist. Denn gerade die auf diesen Märkten immer größer werdende „Konvergenz“, bedingt eine<br />

Regulierungsbehörde, die alle Märkte abdeckt. Sehr positiv finde ich auch, dass nunmehr die<br />

Aufsicht über den ORF der Kommission zur Wahrung <strong>des</strong> Rundfunkgesetzes entzogen und<br />

der KommAustria übertragen worden ist. Da der ORF in vielen Bereichen wie ein<br />

Privatsender agiert, finde ich eine einem Privatsender adäquate Behandlung nur<br />

begrüssenswert.<br />

Als negativ empfinde ich, dass es noch immer keine Regulierung der Printmedien gibt,<br />

immerhin beherrschen diese den <strong>österreichischen</strong> Kommunikationsmarkt. <strong>Die</strong> Kronen<br />

Zeitung, zum Beispiel, ist bezogen auf die Einwohnerzahl das größte Printmedium weltweit,<br />

und regionale Lan<strong>des</strong>zeitungen haben Marktanteile jenseits der 50%-Marke und betreiben<br />

auch teilweise private Radioprogramme. Also auch der Printmarkt sollte von der<br />

KommAustria reguliert werden.<br />

Ein weiterer Kritikpunkt den ich äußern möchte, ist die Tatsache dass die KommAustria mit<br />

ihrem Geschäftsapparat RTR-GmbH eine sehr große Behörde ist und dass dadurch die Gefahr<br />

einer Überregulierung <strong>des</strong> Markts besteht. In den USA kommt die dortige<br />

Regulierungsbehörde FCC mit fünf Commissioners aus, in Österreich sind allein für den<br />

Fachbereich Rundfunk 16 Mitglieder tätig.<br />

Und zu guter Letzt möchte ich noch kurz auf die „Unabhängigkeit“ der Mitglieder eingehen,<br />

die im KommAustria-Gesetz so ausdrücklich festgelegt wird. Denn die Mitglieder werden<br />

trotzdem von der Bun<strong>des</strong>regierung vorgeschlagen, was meiner Meinung nach nichts mit<br />

Unabhängigkeit zu tun hat.<br />

90


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SCHRIFTENREIHE DER RTR-GMBH, 5 Jahre Privatradio in Österreich, Wien 2003.<br />

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Literaturverzeichnis<br />

SCHRIFTENREIHE DER RTR-GMBH, Kommunikationsbericht 2002/1, Wien 2003.<br />

SCHATZ <strong>Stefan</strong>, <strong>Die</strong> dritte Chance, Dressler Andreas u.a. (Hrsg.) in Zeitschrift „Business<br />

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STEPAN Dorothea, Rot-Schwarz-Rot Rundfunkpolitik in Österreich, Wien,<br />

Mediamorphosen, 1996<br />

TWAROCH Paul –BUCHNER Wolfgang, Rundfunkrecht in Österreich, 5.Auflage, Wien,<br />

Juridica Verlag, 2000.<br />

VARIAN Hal., Grundzüge der Mikroökonomik, München, Oldenbourg, 1995<br />

WIESER Robert, Regulatoren in Netzwerkindustrien – eine politökonomische Synthese,<br />

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Sonstige Quellen:<br />

Grünbuch zur Konvergenz der Branchen Telekommunikation, Medien und<br />

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http.//europa.eu.int/ISPO/convergenceegp/fcc-html-9K<br />

RTR-GmbH, Communications Report 2001, CD-ROM<br />

ORF:<br />

http://www.orf.at<br />

http://digital.orf.at<br />

RTR-GmbH:<br />

http://www.rtr.at/web.nsf<br />

Bun<strong>des</strong>amt für Kommunikation der Schweiz:<br />

93


Literaturverzeichnis<br />

http://www.bakom.ch<br />

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