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Die Liberalisierung des österreichischen Rundfunkmarkts - Stefan ...

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V <strong>Die</strong> Deregulierung <strong>des</strong> ORF-Monopols<br />

5.3.1 Der Stiftungsrat<br />

<strong>Die</strong>ses aus 35 Mitglieder bestehende Gremium wählt mit einfacher Mehrheit den<br />

Generaldirektor für die Zeit von fünf Jahren und kann ihn mit Zweidrittelmehrheit abwählen.<br />

Auf Vorschlag <strong>des</strong> Generaldirektors werden die übrigen leitenden Direktoriumspositionen<br />

und die neun Lan<strong>des</strong>direktoren der Länderstudios gewählt. Zur Wahrung der Interessen <strong>des</strong><br />

Publikums fungiert ein Publikumsrat (früher Hörer- und Sehervertretung), <strong>des</strong>sen 35 Vertreter<br />

auf 4 Jahre gewählt werden, sechs davon erstmals direkt über Fax-Wahl vom Publikum. Er<br />

hat wie bisher vorwiegend Vorschlags-, Empfehlungs-, Auskunft- und Befragungsrechte.<br />

<strong>Die</strong> Aufgaben und Befugnisse <strong>des</strong> Stiftungsrates sind an jene <strong>des</strong> Aufsichtsrats einer<br />

Aktiengesellschaft angenähert. <strong>Die</strong> Mitglieder <strong>des</strong> Stiftungsrats haben folglich bei ihrer<br />

Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.<br />

Mitglieder <strong>des</strong> Stiftungsrates, die ihre Obliegenheiten verletzen, sind der Stiftung zum Ersatz<br />

<strong>des</strong> daraus resultierenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet.<br />

Abgesehen von der Bestellung und Abberufung <strong>des</strong> Generaldirektors, trifft der Stiftungsrat<br />

außerdem bestimmte andere wichtige Personalentscheidungen, setzt die Rundfunkgebühr und<br />

die Werbetarife fest und muss wichtigen Unternehmensentscheidungen zustimmen. Mit dem<br />

neuen ORF-Gesetz, wurde auf jeden Fall der Katalog jener Maßnahmen, die der vorherigen<br />

Zustimmung <strong>des</strong> Stiftungsrates bedürfen, erweitert, aber auch darüber hinausgehende<br />

Befugnisse aufgenommen, wie z.B. die Genehmigung zum Abschluss von Verträgen mit<br />

Medieninhabern periodischer Druckwerke unter Offenlegung <strong>des</strong> Vertragstextes. 40<br />

5.3.2 Der Generaldirektor<br />

Der Generaldirektor (früher Generalintendant) führt die Geschäfte <strong>des</strong> ORF und vertritt diesen<br />

nach außen. Er legt - mit Zustimmung <strong>des</strong> Stiftungsrates - die allgemeinen<br />

Programmrichtlinien fest, kontrolliert und koordiniert die Tätigkeit <strong>des</strong> übrigen<br />

Führungspersonals und erstellt langfristige Pläne für Programm, Technik, Finanzen und<br />

Personal. 41<br />

Mit dem neuen ORF-Gesetz wurde der Programmauftrag erheblich erweitert. Neu ist vor<br />

allem die Unterteilung <strong>des</strong> öffentlichen Auftrags in einen Versorgungsauftrag und einen<br />

Programmauftrag. 42<br />

40 Vgl Hans Bredow-Institut (Handbuch Medien 2002), S. 479<br />

41 Vgl. Kogler/Kramler/Traimer (Österreichische Rundfunkgesetze 2002), S. 68<br />

42 www.rtr.at<br />

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