Die Liberalisierung des österreichischen Rundfunkmarkts - Stefan ...
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V <strong>Die</strong> Deregulierung <strong>des</strong> ORF-Monopols<br />
• Unterschiedliche Freiheiten zur Betätigung in anderen Marktsegmenten<br />
Demgegenüber wird die Zuordnung der beiden Säulen nicht durch eine<br />
programmgegenständliche Bereichsabgrenzung oder einen grundsätzlichen Ausschluss<br />
bestimmter Verbreitungstechnologien für eine der Säulen vorgenommen.<br />
Das Zusammenspiel der beiden Säulen der dualen Ordnung erlaubt es in vielen Situationen<br />
hoheitliche Interventionen in den jeweiligen Säulen vorsichtiger, schonender einzusetzen, als<br />
wenn das Vertrauen auf die Funktionsfähigkeit der gesamten Rundfunkordnung allein auf<br />
eine Säule gestützt wäre. So dürfen Funktionserwartungen an die eine Säule zurückgeschraubt<br />
werden, wenn sie in der anderen Säule in abgesicherter Weise, insbesondere ohne<br />
funktionswidrige Belastungen, befriedigt werden. Auch ist es möglich, normwidrige<br />
Funktionsdefizite in der jeweiligen Säule zu bekämpfen, ohne zugleich das duale System als<br />
solches zur Disposition stellen zu müssen. Strukturdualität ist insofern eine besondere<br />
Ausprägung <strong>des</strong> rechtsstaatlichen Grundsatzes möglichst schonender Intervention in<br />
Autonomiebereiche.<br />
5.3 Das neue ORF-Gesetz und die wesentlichen Änderungen<br />
Der Nationalrat hat in seiner Sitzung vom 5. Juli 2001 eine umfassende Novelle <strong>des</strong><br />
Rundfunkgesetzes beschlossen. Dem gemäß wurde der ORF in eine Stiftung „sui Generis“<br />
mit eigener Rechtspersönlichkeit umgewandelt. 38<br />
Der Stiftungszweck liegt, wie auch während Monpolzeiten, in der Erfüllung <strong>des</strong> öffentlich-<br />
rechtlichen Auftrags <strong>des</strong> Österreichischen Rundfunks im Rahmen <strong>des</strong><br />
Unternehmensgegenstan<strong>des</strong>. Begünstigter der Stiftung ist im Rahmen <strong>des</strong> Stiftungszwecks die<br />
Allgemeinheit. Das bis dahin oberstes ORF-Organ, das Kuratorium, das wie schon vorher<br />
erwähnt mit Vertretern der Regierung, der politischen Parteien, der Länder und wichtiger<br />
gesellschaftlicher Gruppen besetzt war, wurde durch einen Stiftungsrat 39 ersetzt, dem<br />
aufgrund einer „Politikerklausel“ keine Mitarbeiter und Mandatare politischer Parteien<br />
angehören dürfen. Kritiker und Kenner der <strong>österreichischen</strong> Situation qualifizieren allerdings<br />
dieses Instrument als eine nur scheinbare Entpolitisierung, da die Entsendung „unabhängiger“<br />
Experten in den nunmehr neu eingerichteten Stiftungsrat mehrheitlich nach wie vor in der<br />
Hand der Politik liegt.<br />
38 Vgl. Kogler/Kramler/Traimer (Österreichische Rundfunkgesetze, 2002), S. 4<br />
39 ebenda, S. 57ff.<br />
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