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Die Liberalisierung des österreichischen Rundfunkmarkts - Stefan ...

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VIII <strong>Die</strong> Zulassungsverfahren zur Veranstaltung von privatem Rundfunk<br />

Da, wie oben bereits erwähnt, § 16 Abs 2 PrTV-G ausdrücklich die Möglichkeit vorsieht, die<br />

Erteilung von nicht-bun<strong>des</strong>weiten Zulassungen unter Nutzung von Übertragungskapazitäten<br />

der Anlage 1 zum PrTV-G oder <strong>des</strong> ORF gemäß § 13 PrTV-G zu beantragen, steht für die<br />

Antragsteller im Verfahren zur Erteilung von Zulassungen für nicht-bun<strong>des</strong>weites Fernsehen<br />

erst nach rechtskräftiger Erteilung der Zulassung für bun<strong>des</strong>weites Fernsehen definitiv fest,<br />

welche Übertragungskapazitäten tatsächlich für bun<strong>des</strong>weites Fernsehen genutzt werden und<br />

welche der in Anlage 1 aufgelisteten Übertragungskapazitäten somit noch für Zulassungen im<br />

nicht-bun<strong>des</strong>weiten Bereich zur Verfügung stehen. In Bereich Graz wurde bis jetzt nur<br />

Steiermark 1 eine Zulassung erteilt.<br />

8.4 Das Must-Carry-Verfahren<br />

Möchte ein Programmveranstalter sein Programm in einem Kabelnetz verbreiten, so stellt die<br />

Beschränktheit <strong>des</strong> Frequenzspektrums in der Luft zwar keine Beschränkung für ihn dar,<br />

andererseits ist er dabei aber auf eine vertragliche Vereinbarung mit dem Kabelnetzbetreiber<br />

angewiesen 81 , der ihm Zugang zum Kabelnetz gewähren muss - eine Situation, die im<br />

Übrigen jener bei der Zusammenschaltung von Telekommunikationsnetzen nicht unähnlich<br />

ist.<br />

Damit nicht die Kabelbetreiber diejenigen sind, die die alleinige Letztentscheidung darüber<br />

treffen, welche Programme empfangen werden können und welche nicht, und dabei<br />

möglicherweise der Meinungsvielfalt einen Schaden zufügen, kennt das PrTV-G im § 20 den<br />

"Verbreitungsauftrag in Kabelnetzen", auch "Must-Carry-Verpflichtung" genannt.<br />

Demnach haben Kabelnetzbetreiber in der Regel jedenfalls die Programme <strong>des</strong> ORF und -<br />

gegen angemessenes Entgelt - jene <strong>des</strong> Inhabers der bun<strong>des</strong>weiten Fernsehzulassung zu<br />

verbreiten.<br />

<strong>Die</strong> Must-Carry-Verpflichtung im PrTV-G: 82<br />

§ 20 (1) Kabelnetzbetreiber haben die Hörfunk- und Fernsehprogramme <strong>des</strong> ORF (§ 3 ORF-<br />

G) weiter zu verbreiten, sofern dies ohne unverhältnismäßig großen Aufwand möglich ist.<br />

(2) Kabelnetzbetreiber haben das Fernsehprogramm <strong>des</strong> Inhabers einer bun<strong>des</strong>weiten<br />

Zulassung auf Nachfrage gegen angemessenes Entgelt weiter zu verbreiten.<br />

(3) <strong>Die</strong> Regulierungsbehörde hat auf Antrag eines Kabelrundfunkveranstalters dem<br />

Kabelnetzbetreiber die Verbreitung eines Programms aufzutragen, wenn<br />

81 Vgl. Kogler/Kramler/Traimer (Österreichische Rundfunkgesetze, 2002), S. 162<br />

82 ebenda, S. 162<br />

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