Die Liberalisierung des österreichischen Rundfunkmarkts - Stefan ...
Die Liberalisierung des österreichischen Rundfunkmarkts - Stefan ...
Die Liberalisierung des österreichischen Rundfunkmarkts - Stefan ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
VIII <strong>Die</strong> Zulassungsverfahren zur Veranstaltung von privatem Rundfunk<br />
Da, wie oben bereits erwähnt, § 16 Abs 2 PrTV-G ausdrücklich die Möglichkeit vorsieht, die<br />
Erteilung von nicht-bun<strong>des</strong>weiten Zulassungen unter Nutzung von Übertragungskapazitäten<br />
der Anlage 1 zum PrTV-G oder <strong>des</strong> ORF gemäß § 13 PrTV-G zu beantragen, steht für die<br />
Antragsteller im Verfahren zur Erteilung von Zulassungen für nicht-bun<strong>des</strong>weites Fernsehen<br />
erst nach rechtskräftiger Erteilung der Zulassung für bun<strong>des</strong>weites Fernsehen definitiv fest,<br />
welche Übertragungskapazitäten tatsächlich für bun<strong>des</strong>weites Fernsehen genutzt werden und<br />
welche der in Anlage 1 aufgelisteten Übertragungskapazitäten somit noch für Zulassungen im<br />
nicht-bun<strong>des</strong>weiten Bereich zur Verfügung stehen. In Bereich Graz wurde bis jetzt nur<br />
Steiermark 1 eine Zulassung erteilt.<br />
8.4 Das Must-Carry-Verfahren<br />
Möchte ein Programmveranstalter sein Programm in einem Kabelnetz verbreiten, so stellt die<br />
Beschränktheit <strong>des</strong> Frequenzspektrums in der Luft zwar keine Beschränkung für ihn dar,<br />
andererseits ist er dabei aber auf eine vertragliche Vereinbarung mit dem Kabelnetzbetreiber<br />
angewiesen 81 , der ihm Zugang zum Kabelnetz gewähren muss - eine Situation, die im<br />
Übrigen jener bei der Zusammenschaltung von Telekommunikationsnetzen nicht unähnlich<br />
ist.<br />
Damit nicht die Kabelbetreiber diejenigen sind, die die alleinige Letztentscheidung darüber<br />
treffen, welche Programme empfangen werden können und welche nicht, und dabei<br />
möglicherweise der Meinungsvielfalt einen Schaden zufügen, kennt das PrTV-G im § 20 den<br />
"Verbreitungsauftrag in Kabelnetzen", auch "Must-Carry-Verpflichtung" genannt.<br />
Demnach haben Kabelnetzbetreiber in der Regel jedenfalls die Programme <strong>des</strong> ORF und -<br />
gegen angemessenes Entgelt - jene <strong>des</strong> Inhabers der bun<strong>des</strong>weiten Fernsehzulassung zu<br />
verbreiten.<br />
<strong>Die</strong> Must-Carry-Verpflichtung im PrTV-G: 82<br />
§ 20 (1) Kabelnetzbetreiber haben die Hörfunk- und Fernsehprogramme <strong>des</strong> ORF (§ 3 ORF-<br />
G) weiter zu verbreiten, sofern dies ohne unverhältnismäßig großen Aufwand möglich ist.<br />
(2) Kabelnetzbetreiber haben das Fernsehprogramm <strong>des</strong> Inhabers einer bun<strong>des</strong>weiten<br />
Zulassung auf Nachfrage gegen angemessenes Entgelt weiter zu verbreiten.<br />
(3) <strong>Die</strong> Regulierungsbehörde hat auf Antrag eines Kabelrundfunkveranstalters dem<br />
Kabelnetzbetreiber die Verbreitung eines Programms aufzutragen, wenn<br />
81 Vgl. Kogler/Kramler/Traimer (Österreichische Rundfunkgesetze, 2002), S. 162<br />
82 ebenda, S. 162<br />
49