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Die Liberalisierung des österreichischen Rundfunkmarkts - Stefan ...

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IV <strong>Die</strong> Geschichte und Organisation <strong>des</strong> öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Österreich<br />

Festlegung der Höhe <strong>des</strong> Programmentgelts und durch das Entsendungsrecht für 6<br />

Kuratoriumsmitglieder zu.<br />

4.3 Aufsichts- und Kontrollmechanismen während <strong>des</strong> ORF-Monopols<br />

Das österreichische Rundfunkrecht kannte sowohl eine spezifische<br />

rundfunkverwaltungsrechtliche Staatsaufsicht über den ORF durch eine eigene<br />

Verwaltungsbehörde, als auch eine unternehmeninterne wie eine unternehmensexterne<br />

Gebarungskontrolle über den ORF. <strong>Die</strong>se Gebarungskontrolle wurde intern von einem<br />

eigenen Organ, der aus Wirtschaftsprüfern und Betriebswissenschaftern zusammengesetzten,<br />

unternehmensintern unabhängigen Prüfungskommission ausgeübt, die externe<br />

Gebarungskontrolle erfolgte durch den Rechnungshof. Dem Kuratorium kamen auch<br />

Aufsichts- und Kontrollaufgaben zu, die in privatrechtlichen Kapitalgesellschaften<br />

typischerweise dem Aufsichtsrat zukommen. 32<br />

Aufgrund seiner besonderen Gemeinwohlverantwortung unterstellte das Rundfunkgesetz den<br />

ORF aber vor allem einer spezifischen rundfunkverwaltungsrechtlichen Rechtsaufsicht durch<br />

die Kommission zu Wahrung <strong>des</strong> Rundfunkgesetzes. <strong>Die</strong>se Kommission wurde als Organ der<br />

Staatsaufsicht über den Rundfunk und zugleich auch als ein rundfunkspezifisches<br />

Rechtsschutzorgan tätig. Ihre Mitglieder wurden vom Bun<strong>des</strong>präsidenten auf Vorschlag der<br />

Bun<strong>des</strong>regierung ernannt, wobei die Bun<strong>des</strong>regierung Besetzungsvorschläge aus dem Bereich<br />

der Gerichtsbarkeit, vom Zentralbetriebsrat <strong>des</strong> ORF und von der Hörer- und Sehervertretung<br />

einzuholen hatte. Von dem insgesamt 17 Mitgliedern dieser Kommission mussten 9 dem<br />

Richterstand angehören, auch die übrigen Mitglieder waren in Ausübung ihres Amtes<br />

unabhängig und weisungsfrei gestellt.<br />

Gegenstand der Kontrollbefugnis der Kommission zur Wahrung <strong>des</strong> Rundfunkgesetzes war<br />

die Rechtsaufsicht über den ORF, ihr Kontrollmaßstab waren die Bestimmungen <strong>des</strong><br />

Rundfunkgesetzes. Grundsätzlich kannte das Rundfunkgesetz zwei Arten von Verfahren:<br />

Sogenannte Antragsverfahren und sogenannte Beschwerdeverfahren. 33<br />

<strong>Die</strong> Antragsverfahren<br />

<strong>Die</strong> Antragsverfahren, die eben auf „Antrag“ <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> oder eines Lan<strong>des</strong>, der Hörer- und<br />

Sehervertretung oder <strong>des</strong> Kuratoriums eingeleitet werden konnten, erfüllten im wesentlichen<br />

die Funktion von Organstreitigkeiten. Für derartige Verfahren galten weder Antragsfristen<br />

32 Vgl. Holoubek (Rundfunkgesetz wohin, 1995), S. 61f.<br />

33 ebenda, S. 62-63<br />

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