Die Liberalisierung des österreichischen Rundfunkmarkts - Stefan ...
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IV <strong>Die</strong> Geschichte und Organisation <strong>des</strong> öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Österreich<br />
Festlegung der Höhe <strong>des</strong> Programmentgelts und durch das Entsendungsrecht für 6<br />
Kuratoriumsmitglieder zu.<br />
4.3 Aufsichts- und Kontrollmechanismen während <strong>des</strong> ORF-Monopols<br />
Das österreichische Rundfunkrecht kannte sowohl eine spezifische<br />
rundfunkverwaltungsrechtliche Staatsaufsicht über den ORF durch eine eigene<br />
Verwaltungsbehörde, als auch eine unternehmeninterne wie eine unternehmensexterne<br />
Gebarungskontrolle über den ORF. <strong>Die</strong>se Gebarungskontrolle wurde intern von einem<br />
eigenen Organ, der aus Wirtschaftsprüfern und Betriebswissenschaftern zusammengesetzten,<br />
unternehmensintern unabhängigen Prüfungskommission ausgeübt, die externe<br />
Gebarungskontrolle erfolgte durch den Rechnungshof. Dem Kuratorium kamen auch<br />
Aufsichts- und Kontrollaufgaben zu, die in privatrechtlichen Kapitalgesellschaften<br />
typischerweise dem Aufsichtsrat zukommen. 32<br />
Aufgrund seiner besonderen Gemeinwohlverantwortung unterstellte das Rundfunkgesetz den<br />
ORF aber vor allem einer spezifischen rundfunkverwaltungsrechtlichen Rechtsaufsicht durch<br />
die Kommission zu Wahrung <strong>des</strong> Rundfunkgesetzes. <strong>Die</strong>se Kommission wurde als Organ der<br />
Staatsaufsicht über den Rundfunk und zugleich auch als ein rundfunkspezifisches<br />
Rechtsschutzorgan tätig. Ihre Mitglieder wurden vom Bun<strong>des</strong>präsidenten auf Vorschlag der<br />
Bun<strong>des</strong>regierung ernannt, wobei die Bun<strong>des</strong>regierung Besetzungsvorschläge aus dem Bereich<br />
der Gerichtsbarkeit, vom Zentralbetriebsrat <strong>des</strong> ORF und von der Hörer- und Sehervertretung<br />
einzuholen hatte. Von dem insgesamt 17 Mitgliedern dieser Kommission mussten 9 dem<br />
Richterstand angehören, auch die übrigen Mitglieder waren in Ausübung ihres Amtes<br />
unabhängig und weisungsfrei gestellt.<br />
Gegenstand der Kontrollbefugnis der Kommission zur Wahrung <strong>des</strong> Rundfunkgesetzes war<br />
die Rechtsaufsicht über den ORF, ihr Kontrollmaßstab waren die Bestimmungen <strong>des</strong><br />
Rundfunkgesetzes. Grundsätzlich kannte das Rundfunkgesetz zwei Arten von Verfahren:<br />
Sogenannte Antragsverfahren und sogenannte Beschwerdeverfahren. 33<br />
<strong>Die</strong> Antragsverfahren<br />
<strong>Die</strong> Antragsverfahren, die eben auf „Antrag“ <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> oder eines Lan<strong>des</strong>, der Hörer- und<br />
Sehervertretung oder <strong>des</strong> Kuratoriums eingeleitet werden konnten, erfüllten im wesentlichen<br />
die Funktion von Organstreitigkeiten. Für derartige Verfahren galten weder Antragsfristen<br />
32 Vgl. Holoubek (Rundfunkgesetz wohin, 1995), S. 61f.<br />
33 ebenda, S. 62-63<br />
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