Die Liberalisierung des österreichischen Rundfunkmarkts - Stefan ...
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IX Rundfunk-Frequenzmanagement und Frequenzkoordinierung<br />
9.5 <strong>Die</strong> Zusammenarbeit der Fernmeldebüros und Funküberwachungen<br />
mit den Regulierungsbehörden<br />
Zu den Zuständigkeiten der KommAustria gehört auch, wie bereits dargestellt, die<br />
Entscheidungen über Anträge auf Erteilung von Bewilligungen zur Errichtung und zum<br />
Betrieb von Funkanlagen, die für terrestrischen Rundfunk im Sinne <strong>des</strong> BVG- Rundfunk<br />
vorgesehen sind. Da die Aufsicht über die Rundfunksendeanlagen jedoch den<br />
Fernmeldebüros (Wien, Linz, Innsbruck und Graz) bzw. in zweiter Instanz der Obersten<br />
Fernmeldebehörde (OFB) <strong>des</strong> BMVIT obliegt, wurde zur Regelung der Zusammenarbeit<br />
zwischen der KommAustria und den Fernmeldebüros ein Verwaltungsübereinkommen<br />
zwischen dem Bun<strong>des</strong>kanzleramt und dem BMVIT ausgearbeitet. Zentrale Punkte dieses<br />
Übereinkommens sind die wechselseitige Information um eine effiziente Frequenznutzung<br />
und einen störungsfreien Betrieb der Sendeanlagen zu ermöglichen.<br />
Zentrale Punkte <strong>des</strong> Ressortübereinkommens: 96<br />
• Wechselseitige Information,<br />
• Zusammenarbeit in der Vollziehung <strong>des</strong> TKG,<br />
• Zusammenarbeit im Bereich der Frequenzvergabe.<br />
96 Vgl. Schriftenreihe der RTR-GmbH (Kommunikationsbericht 2002/1, 2003), S. 25<br />
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