05.08.2013 Aufrufe

Die Liberalisierung des österreichischen Rundfunkmarkts - Stefan ...

Die Liberalisierung des österreichischen Rundfunkmarkts - Stefan ...

Die Liberalisierung des österreichischen Rundfunkmarkts - Stefan ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

X <strong>Die</strong> Rundfunkregulierung im Kontext der Europäischen Union<br />

Grundregel bildet das Sen<strong>des</strong>taatprinzip. Entscheidend ist danach stets die Zulässigkeit <strong>des</strong><br />

Programms nach dem Recht <strong>des</strong> Sitzstaates <strong>des</strong> Veranstalters. 99 Nach der sehr verschachtelt<br />

ausgefallenen Vorschrift <strong>des</strong> Art.2 hat ein Fernsehveranstalter grundsätzlich in dem<br />

Mitgliedstaat seinen Sitz, in dem sich seine Hauptniederlassung befindet und in dem die<br />

redaktionellen Entscheidungen getroffen werden. <strong>Die</strong> Weiterverbreitung von Sendungen kann<br />

folgerichtig nur bei besonders schwerwiegenden Verstößen beschränkt werden. Von<br />

erheblicher praktischer Bedeutung sind auch die in Kapitel IV (Art. 10 bis 20) enthaltenen<br />

Werberegelungen. So statuieren Art. 13. 14 und 15 Werbeverbote und Werbebeschränkungen<br />

im Hinblick auf Tabakerzeugnisse, Arzneimittel und Alkohol. <strong>Die</strong> Dauer von Spotwerbung<br />

wird gemäß Art.18 auf 15% der täglichen Sendezeit begrenzt. Allerdings kann die tägliche<br />

Gesamtwerbezeit unter Einbeziehung von Teleshoppingspots auf 20% erhöht werden.<br />

Der Jugendschutz ist in Kapitel V geregelt. Hier ist nunmehr vorgesehen, dass Programme,<br />

die die Entwicklung Minderjähriger schwer schädigen können, verboten sind. Bei<br />

Programmen, die für Minderjährige lediglich schädlich sein können, muss – sofern sie nicht<br />

verschlüsselt sind – eine akustische Warnung vorangestellt werden, oder sie müssen während<br />

ihrer gesamten Dauer anhand eines visuellen Symbols eindeutig erkennbar sein.<br />

Von besonderer Bedeutung im Zusammenhang mit der EG-Fernsehrichtlinie ist die<br />

Problematik der Inländerdiskriminierung. Mitgliedstaaten können für Fernsehveranstalter, die<br />

ihrer Rechtshoheit unterstehen, strengere und ausführlichere Werbebestimmungen vorsehen,<br />

als sie in der EG-Fernsehrichtlinie enthalten sind.<br />

Für grosses Aufsehen sorgte auch die neue Regelung <strong>des</strong> Art. 3a zur Übertragung von<br />

Großereignissen. Danach können die Mitgliedstaaten selbst bestimmen, das bestimmte<br />

Veranstaltungen von erheblich gesellschaftlicher Bedeutung im frei empfangbaren Fernsehen<br />

übertragen werden müssen, und nicht ausschließlich im Pay-TV verbreitet werden dürfen. <strong>Die</strong><br />

Mitgliedstaaten können eine Liste von Veranstaltungen aufstellen, die unverschlüsselt<br />

übertragen werden müssen, auch wenn Pay-TV-Sender die Exklusivrechte an ihnen erworben<br />

haben sollten. Bei den Veranstaltungen von besonderer Bedeutung kann es sich um nationale<br />

oder andere Veranstaltungen handeln, wie z.B. Olympische Spiele,<br />

Fußballweltmeisterschaften. Jeder Mitgliedstaat wird die besondere Bedeutung allerdings<br />

anders beurteilen.<br />

99 Internationales Handbuch Medien<br />

60

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!