Die Liberalisierung des österreichischen Rundfunkmarkts - Stefan ...
Die Liberalisierung des österreichischen Rundfunkmarkts - Stefan ...
Die Liberalisierung des österreichischen Rundfunkmarkts - Stefan ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
X <strong>Die</strong> Rundfunkregulierung im Kontext der Europäischen Union<br />
Grundregel bildet das Sen<strong>des</strong>taatprinzip. Entscheidend ist danach stets die Zulässigkeit <strong>des</strong><br />
Programms nach dem Recht <strong>des</strong> Sitzstaates <strong>des</strong> Veranstalters. 99 Nach der sehr verschachtelt<br />
ausgefallenen Vorschrift <strong>des</strong> Art.2 hat ein Fernsehveranstalter grundsätzlich in dem<br />
Mitgliedstaat seinen Sitz, in dem sich seine Hauptniederlassung befindet und in dem die<br />
redaktionellen Entscheidungen getroffen werden. <strong>Die</strong> Weiterverbreitung von Sendungen kann<br />
folgerichtig nur bei besonders schwerwiegenden Verstößen beschränkt werden. Von<br />
erheblicher praktischer Bedeutung sind auch die in Kapitel IV (Art. 10 bis 20) enthaltenen<br />
Werberegelungen. So statuieren Art. 13. 14 und 15 Werbeverbote und Werbebeschränkungen<br />
im Hinblick auf Tabakerzeugnisse, Arzneimittel und Alkohol. <strong>Die</strong> Dauer von Spotwerbung<br />
wird gemäß Art.18 auf 15% der täglichen Sendezeit begrenzt. Allerdings kann die tägliche<br />
Gesamtwerbezeit unter Einbeziehung von Teleshoppingspots auf 20% erhöht werden.<br />
Der Jugendschutz ist in Kapitel V geregelt. Hier ist nunmehr vorgesehen, dass Programme,<br />
die die Entwicklung Minderjähriger schwer schädigen können, verboten sind. Bei<br />
Programmen, die für Minderjährige lediglich schädlich sein können, muss – sofern sie nicht<br />
verschlüsselt sind – eine akustische Warnung vorangestellt werden, oder sie müssen während<br />
ihrer gesamten Dauer anhand eines visuellen Symbols eindeutig erkennbar sein.<br />
Von besonderer Bedeutung im Zusammenhang mit der EG-Fernsehrichtlinie ist die<br />
Problematik der Inländerdiskriminierung. Mitgliedstaaten können für Fernsehveranstalter, die<br />
ihrer Rechtshoheit unterstehen, strengere und ausführlichere Werbebestimmungen vorsehen,<br />
als sie in der EG-Fernsehrichtlinie enthalten sind.<br />
Für grosses Aufsehen sorgte auch die neue Regelung <strong>des</strong> Art. 3a zur Übertragung von<br />
Großereignissen. Danach können die Mitgliedstaaten selbst bestimmen, das bestimmte<br />
Veranstaltungen von erheblich gesellschaftlicher Bedeutung im frei empfangbaren Fernsehen<br />
übertragen werden müssen, und nicht ausschließlich im Pay-TV verbreitet werden dürfen. <strong>Die</strong><br />
Mitgliedstaaten können eine Liste von Veranstaltungen aufstellen, die unverschlüsselt<br />
übertragen werden müssen, auch wenn Pay-TV-Sender die Exklusivrechte an ihnen erworben<br />
haben sollten. Bei den Veranstaltungen von besonderer Bedeutung kann es sich um nationale<br />
oder andere Veranstaltungen handeln, wie z.B. Olympische Spiele,<br />
Fußballweltmeisterschaften. Jeder Mitgliedstaat wird die besondere Bedeutung allerdings<br />
anders beurteilen.<br />
99 Internationales Handbuch Medien<br />
60