Die Liberalisierung des österreichischen Rundfunkmarkts - Stefan ...
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VIII <strong>Die</strong> Zulassungsverfahren zur Veranstaltung von privatem Rundfunk<br />
1., eine gütliche Einigung zwischen dem Kabelrundfunkveranstalter und dem<br />
Kabelnetzbetreiber unter Vermittlung der Behörde erfolglos bleibt;<br />
2., in dem Kabelnetz höchstens ein Programm der beantragten Programmart verbreitet oder<br />
weiter verbreitet wird;<br />
3., das beantragte Programm vorwiegend der Lokalberichterstattung dient, täglich mehr als<br />
120 Minuten eigengestaltetes Programm verbreitet, und in keinem anderen Bun<strong>des</strong>land<br />
verbreitet wird.<br />
(4) Kommt zwischen einem Kabelnetzbetreiber und einem Rundfunkveranstalter innerhalb<br />
von sechs Wochen ab dem Einlangen einer Nachfrage keine vertragliche Vereinbarung über<br />
eine Verbreitung oder Weiterverbreitung zu Stande, kann von den Beteiligten die<br />
Regulierungsbehörde angerufen werden.<br />
<strong>Die</strong> KommAustria hat also, sofern die Voraussetzungen für die Durchführung eines Must-<br />
Carry-Verfahrens gemäß § 20 Abs 3 und 4 vorliegen, über die Dauer einer allfälligen<br />
Verbreitungsverpflichtung sowie über das für die Verbreitung zu zahlende angemessene<br />
Entgelt zu entscheiden. Bis jetzt musste sie sich allerdings erst einmal mit einem auf<br />
Grundlage von § 20 PrTV-G gestellten Antrag auf Erteilung eines Verbreitungsauftrags in<br />
Kabelnetzen befassten.<br />
In diesem Must-Carry-Verfahren 83 beantragte der Veranstalter eines Kabel-<br />
Fernsehprogramms mit Lokalbezug (Wien) die Einspeisung in das Wiener Kabelnetz.<br />
Antragsteller war die TIV Kabelfernseh-GmbH, Antragsgegnerin der Betreiber <strong>des</strong> Wiener<br />
Kabelnetzes, die Telekabel Wien-GmbH. Der Antrag langte am 17.09.2001 bei der<br />
KommAustria ein. Am 11.10.2001 fand ein Vermittlungsversuch seitens der KommAustria<br />
im Rahmen einer mündlichen Verhandlung statt, der jedoch erfolglos blieb.<br />
Somit waren die Voraussetzungen für die Durchführung eines Must-Carry-Verfahrens<br />
gegeben.<br />
Voraussetzungen für die Einleitung eines Must-Carry-Verfahrens:<br />
• Vorliegen eines Antrags auf Erteilung eines Verbreitungsauftrags unter Einhaltung der<br />
sechswöchigen Frist für Einigungsbemühungen<br />
• Nicht erzielte Einigung zwischen den Parteien<br />
• Erfolgloser Vermittlungsversuch seitens KommAustria<br />
83 Vgl. Schriftenreihe der RTR-GmbH (Communications Report, 2001), S. 45<br />
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