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Die Liberalisierung des österreichischen Rundfunkmarkts - Stefan ...

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V <strong>Die</strong> Deregulierung <strong>des</strong> ORF-Monopols<br />

5.1 Rundfunkfreiheit versus Rundfunkmonopol<br />

Um einen der grössten Schritte in Hinblick auf die <strong>Liberalisierung</strong> <strong>des</strong> <strong>österreichischen</strong><br />

Rundfunkmarktes, nämlich die Schaffung <strong>des</strong> Privatfernsehgesetzes sowie <strong>des</strong> ORF- und<br />

KommAustria-Gesetzes, näher zu erläutern, möchte ich zuerst etwas weiter ausholen.<br />

Rundfunk war bzw. ist nach dem BVG 1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit <strong>des</strong><br />

Rundfunks eine öffentliche Aufgabe. Unter Rundfunk versteht man gemäß Art 1 Abs 1 „für<br />

die Allgemeinheit bestimmte Verbreitungen aller Art in Wort, Ton und Bild unter Benützung<br />

elektrischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung bzw. längs oder mittels eines Leiters,<br />

sowie der Betrieb von technischen Einrichtungen, die diesem Zweck dienen.“ Das bedeutet<br />

dass auch Drahtfunk und Schriftbilder (Teletext) die in der Austastlücke <strong>des</strong> Sen<strong>des</strong>ignals<br />

übertragen werden unter den Begriff Rundfunk fallen. Entgeltlichkeit bzw. Unentgeltlichkeit<br />

spielen keine Rolle. 34<br />

Art 1 Abs 2 <strong>des</strong> BVG-Rundfunk sah vor, dass die näheren Bestimmungen <strong>des</strong> Rundfunks und<br />

seine Organisation durch einfaches Bun<strong>des</strong>gesetz festzulegen sind, und enthält einen<br />

spezifischen Gesetzesvorbehalt. Insbesondere sind durch ein solches Bun<strong>des</strong>gesetz die<br />

Verfassungsaufträge hinsichtlich Programminhalt, Organisation und deren Einhaltung<br />

sicherzustellen. 35 Das bedeutet, dass eine objektive Berichterstattung, Meinungsvielfalt, eine<br />

Ausgewogenheit <strong>des</strong> Programms und eine personelle und organisatorische Unabhängigkeit zu<br />

gewährleisten sind.<br />

<strong>Die</strong>ser Gesetzesvorbehalt hatte zur Folge, dass der Rundfunkbetreiber einer<br />

bun<strong>des</strong>gesetzlichen Ermächtigung bedarf (Konzessionssystem). Da der Gesetzgeber sich dazu<br />

aber nicht durchringen konnte, führte dies zu einem faktischem, aber keineswegs rechtlichen<br />

Monopol <strong>des</strong> ORF. <strong>Die</strong>ses Monopol wurde vom Europäischen Gerichtshof für<br />

Menschenrechte 1992 als mit Art 10 EMRK für unvereinbar erklärt, da es Private von der<br />

Rundfunkveranstaltung oder der Beteiligung am öffentlichen Rundfunk ausschließt. <strong>Die</strong><br />

Regierung argumentierte daraufhin damit, dass es keine weniger restriktive<br />

Lösungsmöglichkeit als die Monopolisierung gäbe und damit, dass Österreich für einen<br />

offenen Rundfunkmarkt zu klein sei, um eine ausreichende Zahl privater Veranstalter tragen<br />

zu können und daher Gefahr laufe, private Monopole zu erzeugen. Beiden Argumenten folgte<br />

34 Vgl. Twaroch-Buchner (Rundfunkrecht in Österreich, 1992), S. 28<br />

35 ebenda, S. 29

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