05.08.2013 Aufrufe

Die Liberalisierung des österreichischen Rundfunkmarkts - Stefan ...

Die Liberalisierung des österreichischen Rundfunkmarkts - Stefan ...

Die Liberalisierung des österreichischen Rundfunkmarkts - Stefan ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

IV <strong>Die</strong> Geschichte und Organisation <strong>des</strong> öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Österreich<br />

als Hilfsorgan <strong>des</strong> Parlaments, sonder funktionell als solches <strong>des</strong> Kuratoriums, <strong>des</strong> zentralen<br />

Entscheidungs- und Aufsichtsorgan <strong>des</strong> ORF, tätig.<br />

Das Kuratorium<br />

Oberstes Leitungsorgan <strong>des</strong> ORF war das Kuratorium. Dem Kuratorium oblagen unter<br />

anderem die wesentlichen Personalentscheidungen, vor allem die Bestellung <strong>des</strong><br />

Generalintendanten und – auf <strong>des</strong>sen Vorschlag – der übrigen Führungskräfte <strong>des</strong> ORF sowie<br />

die Zustimmung und damit Mitentscheidung in den zentralen, insbesondere strategischen<br />

Fragen der Unternehmenspolitik. Längerfristige Finanz-, Personal- und Technikplanung<br />

unterlagen dieser Genehmigungspflicht ebenso wie das Redakteurstatut oder die<br />

anstaltsautonom zu erlassenden Programmrichtlinien. Das Kuratorium hatte insoweit also<br />

auch inhaltliche, rundfunkpolitische Befugnisse, als es über die Programmrichtlinien und über<br />

„Programmempfehlungen“ Einfluss auf die Programmgestaltung nahm. 30 Schließlich<br />

entschied das Kuratorium auch über die Zuteilung von – kostenlosen – Sendezeiten an die<br />

politischen Parteien und Interessenverbände (sogenannte „Belangsendungen“).<br />

Das Kuratorium bestand aus 35 Mitgliedern, die im Sinne einer Repräsentation der<br />

politischen und gesellschaftlichen Kräfte von der Bun<strong>des</strong>regierung unter Berücksichtigung<br />

der Stärkeverhältnisse der politischen Parteien im Nationalrat (6 Mitglieder), von den<br />

Bun<strong>des</strong>ländern (9 Mitglieder), von der Hörer- und Sehervertretung (6 Mitglieder) und<br />

schließlich im Sinne einer Repräsentation der <strong>Die</strong>nstnehmerinteressen vom Zentralbetriebsrat<br />

<strong>des</strong> ORF (5 Mitglieder) bestellt wurden. <strong>Die</strong> Mitglieder <strong>des</strong> Kuratorium waren zwar durch<br />

ausdrückliche Anordnung „ an keine Weisungen und Aufträge gebunden“ und „hatten<br />

ausschließlich die sich aus den Gesetzen und der Geschäftsordnung ergebenden Pflichten zu<br />

erfüllen“, doch wurden diese faktisch, aufgrund <strong>des</strong> Bestellungsmodus bestehenden<br />

Loyalitätsbindungen, auch rechtlich insofern durchaus anerkannt, als das bestellende Organ<br />

die von ihm entsandten Mitglieder dann – allerdings nur dann- vorzeitig abberufen kann,<br />

wenn sich in der Zusammensetzung dieses Organs seit der Bestellung eine Änderung ergeben<br />

hat. Änderungen der politischen Mehrheitsverhältnisse auf Bun<strong>des</strong>- oder Lan<strong>des</strong>ebene führten<br />

damit regelmäßig auch zu einem Wechsel in der Personalbesetzung <strong>des</strong> Kuratoriums <strong>des</strong><br />

ORF.<br />

In der Praxis führte das geschilderte System zu einer relativ gesicherten Mehrheit der<br />

aufgrund der jeweiligen Entsendungsvorschläge den Regierungsparteien zuzuordnenden<br />

30 Vgl. Holoubek (Rundfunkgesetz wohin, 1995), S. 40-41<br />

19

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!