Die Liberalisierung des österreichischen Rundfunkmarkts - Stefan ...
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IV <strong>Die</strong> Geschichte und Organisation <strong>des</strong> öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Österreich<br />
als Hilfsorgan <strong>des</strong> Parlaments, sonder funktionell als solches <strong>des</strong> Kuratoriums, <strong>des</strong> zentralen<br />
Entscheidungs- und Aufsichtsorgan <strong>des</strong> ORF, tätig.<br />
Das Kuratorium<br />
Oberstes Leitungsorgan <strong>des</strong> ORF war das Kuratorium. Dem Kuratorium oblagen unter<br />
anderem die wesentlichen Personalentscheidungen, vor allem die Bestellung <strong>des</strong><br />
Generalintendanten und – auf <strong>des</strong>sen Vorschlag – der übrigen Führungskräfte <strong>des</strong> ORF sowie<br />
die Zustimmung und damit Mitentscheidung in den zentralen, insbesondere strategischen<br />
Fragen der Unternehmenspolitik. Längerfristige Finanz-, Personal- und Technikplanung<br />
unterlagen dieser Genehmigungspflicht ebenso wie das Redakteurstatut oder die<br />
anstaltsautonom zu erlassenden Programmrichtlinien. Das Kuratorium hatte insoweit also<br />
auch inhaltliche, rundfunkpolitische Befugnisse, als es über die Programmrichtlinien und über<br />
„Programmempfehlungen“ Einfluss auf die Programmgestaltung nahm. 30 Schließlich<br />
entschied das Kuratorium auch über die Zuteilung von – kostenlosen – Sendezeiten an die<br />
politischen Parteien und Interessenverbände (sogenannte „Belangsendungen“).<br />
Das Kuratorium bestand aus 35 Mitgliedern, die im Sinne einer Repräsentation der<br />
politischen und gesellschaftlichen Kräfte von der Bun<strong>des</strong>regierung unter Berücksichtigung<br />
der Stärkeverhältnisse der politischen Parteien im Nationalrat (6 Mitglieder), von den<br />
Bun<strong>des</strong>ländern (9 Mitglieder), von der Hörer- und Sehervertretung (6 Mitglieder) und<br />
schließlich im Sinne einer Repräsentation der <strong>Die</strong>nstnehmerinteressen vom Zentralbetriebsrat<br />
<strong>des</strong> ORF (5 Mitglieder) bestellt wurden. <strong>Die</strong> Mitglieder <strong>des</strong> Kuratorium waren zwar durch<br />
ausdrückliche Anordnung „ an keine Weisungen und Aufträge gebunden“ und „hatten<br />
ausschließlich die sich aus den Gesetzen und der Geschäftsordnung ergebenden Pflichten zu<br />
erfüllen“, doch wurden diese faktisch, aufgrund <strong>des</strong> Bestellungsmodus bestehenden<br />
Loyalitätsbindungen, auch rechtlich insofern durchaus anerkannt, als das bestellende Organ<br />
die von ihm entsandten Mitglieder dann – allerdings nur dann- vorzeitig abberufen kann,<br />
wenn sich in der Zusammensetzung dieses Organs seit der Bestellung eine Änderung ergeben<br />
hat. Änderungen der politischen Mehrheitsverhältnisse auf Bun<strong>des</strong>- oder Lan<strong>des</strong>ebene führten<br />
damit regelmäßig auch zu einem Wechsel in der Personalbesetzung <strong>des</strong> Kuratoriums <strong>des</strong><br />
ORF.<br />
In der Praxis führte das geschilderte System zu einer relativ gesicherten Mehrheit der<br />
aufgrund der jeweiligen Entsendungsvorschläge den Regierungsparteien zuzuordnenden<br />
30 Vgl. Holoubek (Rundfunkgesetz wohin, 1995), S. 40-41<br />
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