Die Liberalisierung des österreichischen Rundfunkmarkts - Stefan ...
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V <strong>Die</strong> Deregulierung <strong>des</strong> ORF-Monopols<br />
Hinsichtlich der Werbedauer gibt es jedoch für den ORF strengere Regeln. <strong>Die</strong> Sendezeit für<br />
Fernsehwerbung darf für private Rundfunkveranstalter 15vH der täglichen Sendezeit nicht<br />
übersteigen. Beim ORF hingegen darf die Sendezeit für Werbung 5vH pro Programm nicht<br />
überschreiten.<br />
5.3.6 Zusammenfassung<br />
Zusammenfassend kann man sagen, dass der ORF in Erfüllung seines Auftrags ein<br />
differenziertes Gesamtprogramm von Information, Kultur, Unterhaltung und Sport für alle<br />
anzubieten hat. Das ausgewogene Gesamtprogramm muss anspruchsvolle Inhalte<br />
gleichwertig enthalten. Im Wettbewerb mit den kommerziellen Sendern ist in Inhalt und<br />
Auftritt auf die Unverwechselbarkeit <strong>des</strong> öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu achten.<br />
Unabhängigkeit ist nicht nur Recht der journalistischen oder programmgestaltenden<br />
Mitarbeiter, sondern auch Pflicht. Unabhängigkeit bedeutet Unabhängigkeit vom Staats- und<br />
Parteieneinfluss, aber auch Unabhängigkeit von anderen Medien, sowie politische und<br />
wirtschaftliche Lobbys.<br />
Eine umfassende Änderung gibt es im Bereich der Sendeanlagen für andere<br />
Rundfunkveranstalter. Hier muss der österreichische Rundfunk nun im Rahmen seiner<br />
technischen Möglichkeiten anderen Rundfunkveranstaltern die Mitbenützung seiner<br />
Sendeanlagen gegen angemessenes Entgelt gestatten. 49<br />
Wie schon vorher erwähnt legt das neue ORF-Gesetz, im Unterschied zum bisherigen<br />
Rundfunkgesetz, den Unternehmensgegenstand <strong>des</strong> ORF fest.<br />
Dazu zählt:<br />
• <strong>Die</strong> Veranstaltung von Rundfunk, Veranstaltung von Online-<strong>Die</strong>nsten und Teletext,<br />
die mit der Veranstaltung von Rundfunk in Zusammenhang stehen, sowie<br />
• Geschäftshandlungen und Maßnahmen, die für die Veranstaltung von Rundfunk und<br />
von damit im Zusammenhang stehenden Online-<strong>Die</strong>nsten bzw. Teletext geboten sind.<br />
Über die Einhaltung <strong>des</strong> Rundfunkgesetzes wacht ein in der neu eingerichteten<br />
Regulierungsbehörde Komm Austria eingerichtete Bun<strong>des</strong>kommunikationssenat, doch dazu<br />
später.<br />
49 Vgl. Kogler/Kramler/Traimer (Österreichische Rundfunkgesetze, 2002), S. 24f.<br />
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