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Die Liberalisierung des österreichischen Rundfunkmarkts - Stefan ...

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V <strong>Die</strong> Deregulierung <strong>des</strong> ORF-Monopols<br />

Hinsichtlich der Werbedauer gibt es jedoch für den ORF strengere Regeln. <strong>Die</strong> Sendezeit für<br />

Fernsehwerbung darf für private Rundfunkveranstalter 15vH der täglichen Sendezeit nicht<br />

übersteigen. Beim ORF hingegen darf die Sendezeit für Werbung 5vH pro Programm nicht<br />

überschreiten.<br />

5.3.6 Zusammenfassung<br />

Zusammenfassend kann man sagen, dass der ORF in Erfüllung seines Auftrags ein<br />

differenziertes Gesamtprogramm von Information, Kultur, Unterhaltung und Sport für alle<br />

anzubieten hat. Das ausgewogene Gesamtprogramm muss anspruchsvolle Inhalte<br />

gleichwertig enthalten. Im Wettbewerb mit den kommerziellen Sendern ist in Inhalt und<br />

Auftritt auf die Unverwechselbarkeit <strong>des</strong> öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu achten.<br />

Unabhängigkeit ist nicht nur Recht der journalistischen oder programmgestaltenden<br />

Mitarbeiter, sondern auch Pflicht. Unabhängigkeit bedeutet Unabhängigkeit vom Staats- und<br />

Parteieneinfluss, aber auch Unabhängigkeit von anderen Medien, sowie politische und<br />

wirtschaftliche Lobbys.<br />

Eine umfassende Änderung gibt es im Bereich der Sendeanlagen für andere<br />

Rundfunkveranstalter. Hier muss der österreichische Rundfunk nun im Rahmen seiner<br />

technischen Möglichkeiten anderen Rundfunkveranstaltern die Mitbenützung seiner<br />

Sendeanlagen gegen angemessenes Entgelt gestatten. 49<br />

Wie schon vorher erwähnt legt das neue ORF-Gesetz, im Unterschied zum bisherigen<br />

Rundfunkgesetz, den Unternehmensgegenstand <strong>des</strong> ORF fest.<br />

Dazu zählt:<br />

• <strong>Die</strong> Veranstaltung von Rundfunk, Veranstaltung von Online-<strong>Die</strong>nsten und Teletext,<br />

die mit der Veranstaltung von Rundfunk in Zusammenhang stehen, sowie<br />

• Geschäftshandlungen und Maßnahmen, die für die Veranstaltung von Rundfunk und<br />

von damit im Zusammenhang stehenden Online-<strong>Die</strong>nsten bzw. Teletext geboten sind.<br />

Über die Einhaltung <strong>des</strong> Rundfunkgesetzes wacht ein in der neu eingerichteten<br />

Regulierungsbehörde Komm Austria eingerichtete Bun<strong>des</strong>kommunikationssenat, doch dazu<br />

später.<br />

49 Vgl. Kogler/Kramler/Traimer (Österreichische Rundfunkgesetze, 2002), S. 24f.<br />

29

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