Die Liberalisierung des österreichischen Rundfunkmarkts - Stefan ...
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VII Aufgaben und Organisation der einzelnen Regulierungsbehörden<br />
7.2.4 <strong>Die</strong> Verfahren und Rechtsmittel der KommAustria<br />
<strong>Die</strong> von der KommAustria im Rahmen der von ihr wahrzunehmenden Rundfunkregulierung<br />
durchzuführenden Verfahren umfassen insbesondere folgende Kernbereiche: 65<br />
• Erteilung von Zulassungen für die Veranstaltung von privatem Rundfunk (Hörfunk<br />
und Fernsehen)<br />
• Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb der für die Veranstaltung von Rundfunk<br />
notwendigen technischen Einrichtungen (Sendeanlagen) für private<br />
Rundfunkveranstalter und den ORF<br />
• Frequenzplanung und internationale Koordinierung sowie<br />
• Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter<br />
Gegen Entscheidungen der KommAustria können Berufungen an den BKS 66 erhoben werden,<br />
welcher nicht nur als Rechtsmittelbehörde gegenüber Entscheidungen der KommAustria,<br />
sondern auch als Rechtsaufsichtsbehörde über den ORF fungiert.<br />
Entscheidungen <strong>des</strong> BKS können im Verwaltungsweg nicht aufgehoben oder abgeändert<br />
werden. Allerdings sind Beschwerden an den VfGH und an den VwGH zulässig.<br />
Zu Anfang <strong>des</strong> Bestehens der KommAustria waren zunächst 23 zuvor vom VfGH<br />
aufgehobene Radiolizenzen neu zu vergeben. Neben diesen vordringlich durchzuführenden<br />
Zulassungsverfahren, hatte die KommAustria weiters drei Rechtsaufsichtsverfahren und<br />
einige fernmelderechtliche Bewilligungsverfahren zu führen.<br />
Bis jetzt wurden insgesamt 65 Berufungen 67 gegen Entscheidungen der KommAustria an den<br />
BKS erhoben, wobei hiervon vor allem Entscheidungen in Zulassungsverfahren sowie in<br />
Verfahren über die Erteilung von einstweiligen Zulassungen betroffen waren. Gegen die vom<br />
BKS gefällten Entscheidungen wurden im Jahr 2002 Beschwerden an den VfGH und an den<br />
VwGH erhoben.<br />
7.3 Der Rundfunkbeirat<br />
Der Rundfunkbeirat wurde als beraten<strong>des</strong> Gremium der KommAustria zur Seite gestellt, dem<br />
vor der Erteilung von Zulassungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. 68<br />
Der Rundfunkbeirat besteht aus sechs Mitgliedern 69 , die von der Bun<strong>des</strong>regierung für die<br />
Dauer von sechs Jahren ernannt werden:<br />
• Dr. Eduard Pesendorfer (Vorsitzender)<br />
65 Vgl. Kogler/Kramler/Traimer (Österreichische Rundfunkgesetze, 2002) S. 326<br />
66 Vgl. Kogler/Kramler/Traimer (Österreichische Rundfunkgesetze, 2002), S.345ff.<br />
67 Vgl. Schriftenreihe der RTR-GmbH (Communications report, 2001), S. 27-28<br />
68 Vgl. Kogler/Kramler/Traimer (Österreichische Rundfunkgesetze, 2002), S. 329f.<br />
69 Vgl. Schriftenreihe der RTR-GmbH (Communications report, 2001), S. 28<br />
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