05.08.2013 Aufrufe

Die Liberalisierung des österreichischen Rundfunkmarkts - Stefan ...

Die Liberalisierung des österreichischen Rundfunkmarkts - Stefan ...

Die Liberalisierung des österreichischen Rundfunkmarkts - Stefan ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

VII Aufgaben und Organisation der einzelnen Regulierungsbehörden<br />

7.2.4 <strong>Die</strong> Verfahren und Rechtsmittel der KommAustria<br />

<strong>Die</strong> von der KommAustria im Rahmen der von ihr wahrzunehmenden Rundfunkregulierung<br />

durchzuführenden Verfahren umfassen insbesondere folgende Kernbereiche: 65<br />

• Erteilung von Zulassungen für die Veranstaltung von privatem Rundfunk (Hörfunk<br />

und Fernsehen)<br />

• Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb der für die Veranstaltung von Rundfunk<br />

notwendigen technischen Einrichtungen (Sendeanlagen) für private<br />

Rundfunkveranstalter und den ORF<br />

• Frequenzplanung und internationale Koordinierung sowie<br />

• Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter<br />

Gegen Entscheidungen der KommAustria können Berufungen an den BKS 66 erhoben werden,<br />

welcher nicht nur als Rechtsmittelbehörde gegenüber Entscheidungen der KommAustria,<br />

sondern auch als Rechtsaufsichtsbehörde über den ORF fungiert.<br />

Entscheidungen <strong>des</strong> BKS können im Verwaltungsweg nicht aufgehoben oder abgeändert<br />

werden. Allerdings sind Beschwerden an den VfGH und an den VwGH zulässig.<br />

Zu Anfang <strong>des</strong> Bestehens der KommAustria waren zunächst 23 zuvor vom VfGH<br />

aufgehobene Radiolizenzen neu zu vergeben. Neben diesen vordringlich durchzuführenden<br />

Zulassungsverfahren, hatte die KommAustria weiters drei Rechtsaufsichtsverfahren und<br />

einige fernmelderechtliche Bewilligungsverfahren zu führen.<br />

Bis jetzt wurden insgesamt 65 Berufungen 67 gegen Entscheidungen der KommAustria an den<br />

BKS erhoben, wobei hiervon vor allem Entscheidungen in Zulassungsverfahren sowie in<br />

Verfahren über die Erteilung von einstweiligen Zulassungen betroffen waren. Gegen die vom<br />

BKS gefällten Entscheidungen wurden im Jahr 2002 Beschwerden an den VfGH und an den<br />

VwGH erhoben.<br />

7.3 Der Rundfunkbeirat<br />

Der Rundfunkbeirat wurde als beraten<strong>des</strong> Gremium der KommAustria zur Seite gestellt, dem<br />

vor der Erteilung von Zulassungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. 68<br />

Der Rundfunkbeirat besteht aus sechs Mitgliedern 69 , die von der Bun<strong>des</strong>regierung für die<br />

Dauer von sechs Jahren ernannt werden:<br />

• Dr. Eduard Pesendorfer (Vorsitzender)<br />

65 Vgl. Kogler/Kramler/Traimer (Österreichische Rundfunkgesetze, 2002) S. 326<br />

66 Vgl. Kogler/Kramler/Traimer (Österreichische Rundfunkgesetze, 2002), S.345ff.<br />

67 Vgl. Schriftenreihe der RTR-GmbH (Communications report, 2001), S. 27-28<br />

68 Vgl. Kogler/Kramler/Traimer (Österreichische Rundfunkgesetze, 2002), S. 329f.<br />

69 Vgl. Schriftenreihe der RTR-GmbH (Communications report, 2001), S. 28<br />

39

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!