Die Liberalisierung des österreichischen Rundfunkmarkts - Stefan ...
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VIII <strong>Die</strong> Zulassungsverfahren zur Veranstaltung von privatem<br />
Rundfunk<br />
8.1 <strong>Die</strong> Basis für privates Fernsehen in Österreich<br />
Das Jahr 2001 brachte insofern wesentliche medienpolitische Veränderungen, als neben einer<br />
Reihe anderer Mediengesetze erstmals auch ein Privatfernsehgesetz (PrTV-G) verabschiedet<br />
wurde, mit dem eine rechtliche Grundlage für die Veranstaltung von privatem analogem<br />
terrestrischem Fernsehen geschaffen wurde. Seit 1997 war es bereits möglich, auf Grundlage<br />
<strong>des</strong> Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes privates Fernsehen für die Verbreitung in<br />
Kabelnetzen zu veranstalten.<br />
Mit Verabschiedung <strong>des</strong> PrTV-G ,welches mit 01.08.2001 in Kraft getreten ist, wurde der<br />
Weg für die Schaffung eines dualen Rundfunksystems auch im TV-Bereich bereitet.<br />
Das PrTV-G bildet die Grundlage für die Vergabe einer bun<strong>des</strong>weiten terrestrischen analogen<br />
Zulassung sowie von nicht-bun<strong>des</strong>weiten terrestrischen analogen Zulassungen für privates<br />
Fernsehen. In bestimmten Ballungsräumen (Wien, Linz und Salzburg) wird nicht-<br />
bun<strong>des</strong>weites Privatfernsehen durch so genanntes Frequenzsplitting auf bisher ausschließlich<br />
dem ORF zur Verfügung stehenden Frequenzen ermöglicht. Darüber hinaus trägt das PrTV-G<br />
der KommAustria auf, innerhalb der nächsten Jahre die Einführung von digitalem<br />
terrestrischen Fernsehen in Österreich zu ermöglichen. Das PrTV-G sieht weiters vor, dass die<br />
KommAustria die Frequenzverwaltung und Frequenzzuordnung für die drahtlosen<br />
Übertragungskapazitäten für private Veranstalter ebenso wie für den ORF und den künftigen<br />
Multiplex-Betreiber (Digitalisierung) unter Berücksichtigung der topographischen<br />
Verhältnisse, der technischen Gegebenheiten und der internationalen fernmelderechtlichen<br />
Verpflichtungen Österreichs ausübt. 76<br />
<strong>Die</strong> bisher für Satelliten- und Kabelrundfunk getroffenen Regelungen <strong>des</strong> KSRG sind im neu<br />
geschaffenen PrTV-G aufgegangen. Demnach bedarf die Veranstaltung von<br />
Satellitenrundfunk (Hörfunk und Fernsehen) ebenfalls einer Zulassung durch die<br />
KommAustria, wogegen die Veranstaltung von Kabelrundfunk (Hörfunk und Fernsehen)<br />
lediglich gegenüber der KommAustria anzeigepflichtig ist.<br />
76 Vgl. Schriftenreihe der RTR-GmbH (Kommunikationsbericht 2002/1 2003), S. 17