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Die Liberalisierung des österreichischen Rundfunkmarkts - Stefan ...

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IV <strong>Die</strong> Geschichte und Organisation <strong>des</strong> öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Österreich<br />

1954 wurde der Rundfunk nach langjährigem Streit zwischen den Parteien beziehungsweise<br />

Wien und den übrigen Bun<strong>des</strong>ländern zur Bun<strong>des</strong>sache erklärt und die ersten Sender dem<br />

„<strong>österreichischen</strong> Rundspruchwesen“ übergegeben. In dieser Phase begann auch aufgrund der<br />

Frequenzknappheit der Aufbau <strong>des</strong> UKW-Netzes. Am 1. August 1955 - nach<br />

Rezentralisierung aller Sender und dem Abzug der Besatzungsmächte – startete ein Fernseh-<br />

Versuchsprogramm, das ab 1. Januar 1957 in einen regelmäßigen Betrieb mündete. Im selben<br />

Jahr beschloss der Ministerrat die Gründung der Österreichischen Rundfunk<br />

GesellschaftmbH, die ab 1. Januar1958 Hörfunk und Fernsehen von der „öffentlichen<br />

Verwaltung“ übernahm und deren Anteile zu 99% beim Bund lagen. Ihre Organe und<br />

Leitungsfunktionen wurden nach dem Proporz auf politischer Ebene besetzt.<br />

Nachdem der Versuch einer Reform der durch den „Proporzrundfunk“ hervorgerufenen<br />

Strukturmängel gescheitert war, initiierten parteiunabhängige Tages- und Wochenzeitungen<br />

das sogenannte „Rundfunk-Volksbegehren“. 25 Sie wandten Strukturen im Rundfunk und die<br />

daraus resultierende Verminderung in der Programmqualität, sondern wollten sicherlich auch<br />

die Entwicklungschancen <strong>des</strong> Rundfunks auf dem Werbemarkt beschränkt sehen.<br />

Das Rundfunkgesetz von 1966, das am 1.Januar 1967 in Kraft trat, brachte die erste<br />

Rundfunkreform und erfüllte viele Forderungen <strong>des</strong> Volksbegehrens, das als erstes seiner Art<br />

in der Zweiten Republik von rund 832 000 Personen unterzeichnet worden war. Es brachte<br />

einerseits eine Neustrukturierung <strong>des</strong> Organisationsprinzips, sah zwei Fernseh- und drei<br />

Hörfunkprogramme vor, wobei eines von den Länderstudios selbstständig produziert werden<br />

sollte und brachte andererseits neben der Einführung <strong>des</strong> „Intendanzprinzips“, mit<br />

umfassenden Entscheidungsbefugnissen <strong>des</strong> Geschäftsführers, eine so genannte<br />

„Informationsexplosion“ im Rundfunk.<br />

Nach der Ablösung der bürgerlichen Regierung 1970 verabschiedete der Nationalrat, in dem<br />

nunmehr die Sozialistische Partei (SPÖ) die Mehrheit besaß, 1974 zwei Rundfunkgesetze, die<br />

wieder zu einem stärker von Gremien geleiteten Rundfunk führten und die vormalige<br />

Gesellschaft m.b.H. in eine öffentlich-rechtliche Anstalt (ORF) umwandelte. 26<br />

Ein Bun<strong>des</strong>verfassungsgesetz über die „Sicherung der Unabhängigkeit <strong>des</strong> Rundfunks“<br />

(BGB1, Nr. 397/74) weist dem Rundfunk eine „öffentliche Aufgabe“ zu und bestimmte unter<br />

anderem die Grundprinzipien der Objektivität sowie Unparteilichkeit der Berichterstattung,<br />

die Berücksichtigung der Meinungsvielfalt sowie Zuständigkeit <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>. Ein einfaches<br />

25 Csoklich (Rundfunkvolksbegehren, 1993) S.48-54<br />

26 Vgl. Holoubek (Rundfunkgesetz wohin,1995) S. 6<br />

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