Die Liberalisierung des österreichischen Rundfunkmarkts - Stefan ...
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IV <strong>Die</strong> Geschichte und Organisation <strong>des</strong> öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Österreich<br />
1954 wurde der Rundfunk nach langjährigem Streit zwischen den Parteien beziehungsweise<br />
Wien und den übrigen Bun<strong>des</strong>ländern zur Bun<strong>des</strong>sache erklärt und die ersten Sender dem<br />
„<strong>österreichischen</strong> Rundspruchwesen“ übergegeben. In dieser Phase begann auch aufgrund der<br />
Frequenzknappheit der Aufbau <strong>des</strong> UKW-Netzes. Am 1. August 1955 - nach<br />
Rezentralisierung aller Sender und dem Abzug der Besatzungsmächte – startete ein Fernseh-<br />
Versuchsprogramm, das ab 1. Januar 1957 in einen regelmäßigen Betrieb mündete. Im selben<br />
Jahr beschloss der Ministerrat die Gründung der Österreichischen Rundfunk<br />
GesellschaftmbH, die ab 1. Januar1958 Hörfunk und Fernsehen von der „öffentlichen<br />
Verwaltung“ übernahm und deren Anteile zu 99% beim Bund lagen. Ihre Organe und<br />
Leitungsfunktionen wurden nach dem Proporz auf politischer Ebene besetzt.<br />
Nachdem der Versuch einer Reform der durch den „Proporzrundfunk“ hervorgerufenen<br />
Strukturmängel gescheitert war, initiierten parteiunabhängige Tages- und Wochenzeitungen<br />
das sogenannte „Rundfunk-Volksbegehren“. 25 Sie wandten Strukturen im Rundfunk und die<br />
daraus resultierende Verminderung in der Programmqualität, sondern wollten sicherlich auch<br />
die Entwicklungschancen <strong>des</strong> Rundfunks auf dem Werbemarkt beschränkt sehen.<br />
Das Rundfunkgesetz von 1966, das am 1.Januar 1967 in Kraft trat, brachte die erste<br />
Rundfunkreform und erfüllte viele Forderungen <strong>des</strong> Volksbegehrens, das als erstes seiner Art<br />
in der Zweiten Republik von rund 832 000 Personen unterzeichnet worden war. Es brachte<br />
einerseits eine Neustrukturierung <strong>des</strong> Organisationsprinzips, sah zwei Fernseh- und drei<br />
Hörfunkprogramme vor, wobei eines von den Länderstudios selbstständig produziert werden<br />
sollte und brachte andererseits neben der Einführung <strong>des</strong> „Intendanzprinzips“, mit<br />
umfassenden Entscheidungsbefugnissen <strong>des</strong> Geschäftsführers, eine so genannte<br />
„Informationsexplosion“ im Rundfunk.<br />
Nach der Ablösung der bürgerlichen Regierung 1970 verabschiedete der Nationalrat, in dem<br />
nunmehr die Sozialistische Partei (SPÖ) die Mehrheit besaß, 1974 zwei Rundfunkgesetze, die<br />
wieder zu einem stärker von Gremien geleiteten Rundfunk führten und die vormalige<br />
Gesellschaft m.b.H. in eine öffentlich-rechtliche Anstalt (ORF) umwandelte. 26<br />
Ein Bun<strong>des</strong>verfassungsgesetz über die „Sicherung der Unabhängigkeit <strong>des</strong> Rundfunks“<br />
(BGB1, Nr. 397/74) weist dem Rundfunk eine „öffentliche Aufgabe“ zu und bestimmte unter<br />
anderem die Grundprinzipien der Objektivität sowie Unparteilichkeit der Berichterstattung,<br />
die Berücksichtigung der Meinungsvielfalt sowie Zuständigkeit <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>. Ein einfaches<br />
25 Csoklich (Rundfunkvolksbegehren, 1993) S.48-54<br />
26 Vgl. Holoubek (Rundfunkgesetz wohin,1995) S. 6<br />
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