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Die Liberalisierung des österreichischen Rundfunkmarkts - Stefan ...

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VIII <strong>Die</strong> Zulassungsverfahren zur Veranstaltung von privatem Rundfunk<br />

Das Ermittlungsverfahren ergab ferner, dass die gemäß § 20 Abs 3 und 4 PrTV-G geforderten<br />

gesetzlichen Voraussetzungen für einen Verbreitungsauftrag vorliegen.<br />

<strong>Die</strong> KommAustria hatte sich demgemäß mit folgenden Kernfragen auseinander zu setzen:<br />

• Kann der Antragsteller die finanziellen Voraussetzungen zur regelmäßigen Gestaltung<br />

eines Kabelfernsehprogramms für die Dauer <strong>des</strong> Verbreitungsauftrags glaubhaft<br />

machen?<br />

• Muss eine analoge und/oder eine digitale Verbreitung aufgetragen werden, um die<br />

Erreichbarkeit aller am Kabelnetz der Antragsgegnerin angeschlossenen Haushalte<br />

(Allgemeinheit) zu gewährleisten? Bezüglich <strong>des</strong> Verbreitungsmodus war seitens der<br />

KommAustria zwischen dem legitimen Interesse <strong>des</strong> Antragstellers auf Erreichbarkeit<br />

der Allgemeinheit und jenem <strong>des</strong> Antragsgegners auf eine möglichst geringe<br />

Einschränkung seiner Vertragsfreiheit abzuwägen.<br />

• Wie hoch soll das "angemessene Entgelt" sein? <strong>Die</strong> Antragsgegnerin legte keine<br />

allgemein angewandten Vertragsbedingungen vor, sodass die KommAustria gemäß §<br />

20 Abs 6 PrTV-G auf vergleichbare Bedingungen Bezug nehmen musste.<br />

• Wie lang soll die Verbreitungsverpflichtung bestehen? § 20 Abs 6 sieht maximal zwei<br />

Jahre vor.<br />

<strong>Die</strong> KommAustria erteilte mit Bescheid vom 23.11.2001 der Antragsgegnerin den Auftrag zur<br />

Verbreitung <strong>des</strong> Programms der Antragstellerin im beantragten Umfang, beginnend zwei<br />

Monate nach Rechtskraft <strong>des</strong> Beschei<strong>des</strong>, frühestens jedoch mit 01.05.2002. <strong>Die</strong><br />

Antragsgegnerin wurde ferner verpflichtet, die Verbreitung in ihrem Kabelnetz in jener<br />

technischen Form vorzunehmen, die eine Erreichbarkeit aller angeschlossenen Endkunden<br />

gewährleistet, das heißt sowohl im analogen als auch im digitalen Basispaket. <strong>Die</strong><br />

Antragstellerin wurde im Gegenzug zur Zahlung eines angemessenen Entgelts durch<br />

Einräumung von Werbezeiten zu tarifmäßigen Preisen verpflichtet. <strong>Die</strong> Entscheidung der<br />

KommAustria wurde rechtskräftig; die Verfahrensparteien haben in der Folge eine<br />

privatrechtliche Vereinbarung über die Verbreitung im Kabelnetz getroffen.<br />

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