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Die Liberalisierung des österreichischen Rundfunkmarkts - Stefan ...

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XIV Rundfunkordnung und Digitalisierung im internationalen Vergleich<br />

<strong>Die</strong> Sendelizenzen werden nun von der ITC vergeben. Das Zulassungsverfahren für die<br />

privaten Channel 3 und 5 erfolgt dabei durch ein Versteigerungsverfahren. Zunächst findet<br />

eine Prüfung der Bewerber im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit und die Einhaltung der<br />

Programmgrundsätze statt. 143 Danach wird unter den verbliebenen Bewerbern die Zulassung<br />

an den Meistbietenden vergeben.<br />

Ausdrücklich wurden Programmanforderungen wie Unparteilichkeit und Ausgewogenheit in<br />

den Broadcasting Act aufgenommen. <strong>Die</strong> inhaltlichen Anforderungen an die<br />

Kabelnetzbetreiber dagegen sind vergleichsweise gering. So gibt es zum Beispiel keine<br />

Verpflichtung, ein ausgewogenes Programm zu veranstalten, in dem Minderheiten zu Wort<br />

kommen können. Allerdings gibt es umfangreiche Must-Carry-Regelungen. <strong>Die</strong>se<br />

verpflichten die Kabelanbieter, in ihrem Verbreitungsgebiet die empfangbaren Programme<br />

der BBC über das Kabelnetz zu übertragen. 144<br />

Zu erkennen ist in Großbritannien die Tendenz, dass die Aufsichtsinstanz zu sehr als<br />

Sachwalter der privaten Rundfunkveranstalter agiert. <strong>Die</strong> erforderliche Distanz ist <strong>des</strong>halb oft<br />

nicht<br />

gegeben. 145 Weiters hinzuzufügen ist, dass anders als in anderen Ländern Politiker kaum<br />

Einfluss auf die Rundfunkaufsicht ausüben.<br />

Der britische Gesetzgeber traute den Kräften <strong>des</strong> Marktes die Gewährleistungen eines<br />

niveauvollen Programmes nicht zu. Gesetzlich normiert wurden <strong>des</strong>halb<br />

Allgemeinwohlbindungen in den Bereichen Jugendschutz, Werbung und<br />

Konzentrationskontrolle. 146 Zudem regelt der Broadcasting Act erstmals die Arbeit <strong>des</strong><br />

Broadcasting Standards Council (BSC). Seine Aufgabe ist es, auf die Einhaltung <strong>des</strong> guten<br />

Geschmacks und <strong>des</strong> Programmniveaus zu achten. Überprüft wird auf Basis von<br />

Zuschauerbeschwerden, ob ein Programm Rechte Dritter verletzt oder gegen die Grundsätze<br />

<strong>des</strong> guten Geschmacks oder die guten Sitten verstösst. Damit wurde die Aufsicht über die<br />

Programminhalte von der allgemeinen Rundfunkkontrolle abgekoppelt.<br />

<strong>Die</strong> Aufsichtspraxis der ITC zeichnet sich durch grosse Transparenz aus. So werden die<br />

Entscheidungen der ITC monatlich veröffentlicht. Untersuchungen über die Qualität und<br />

Vielfalt der Programme werden ebenfalls publiziert. 147<br />

143<br />

Vgl. Holznagel (Rundfunkrecht in Europa, 1996), S. 66 und S. 235<br />

144<br />

ebenda, S. 62<br />

145<br />

Vgl. Hoffmann-Riem (Regulating Media, 1996), S. 92ff.<br />

146<br />

Vgl. Holznagel (Rundfunkrecht in Europa 1996), S. 67<br />

147<br />

Vgl. Hoffmann-Riem (Konvergenz und Regulierung 1999), S. 115<br />

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