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Die Liberalisierung des österreichischen Rundfunkmarkts - Stefan ...

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XIV Rundfunkordnung und Digitalisierung im internationalen Vergleich<br />

Konzessionsbehörde aktiv im Sinne <strong>des</strong> Pluralismus und einer möglichst breiten kulturellen<br />

Entfaltung gestaltet. 140 Dazu dient in erster Linie das Instrument der Konzession. Mit<br />

Ausnahme der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) hat niemand einen<br />

Anspruch auf eine Konzession zur Veranstaltung von Radio –und Fernsehprogrammen.<br />

Sämtliche schweizerische Veranstalter haben einen Beitrag zur Erfüllung <strong>des</strong> allgemeinen<br />

Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen zu erbringen. <strong>Die</strong> Programmverpflichtungen sind<br />

quasi als Gegenleistung für die durch die Konzession eingeräumten Entfaltungsmöglichkeiten<br />

zu verstehen. Für eine Konzessionserteilung verlangt das Gesetz vom Veranstalter neben dem<br />

Beitrag zur Erfüllung <strong>des</strong> Leistungsauftrags, den Nachweis der Finanzierbarkeit <strong>des</strong><br />

Vorhabens, die Nichtgefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt sowie die technische<br />

Realisierbarkeit. Zwischen Rundfunk und Telekommunikation gibt es in der Schweiz, anders<br />

als in Österreich eine strikte Trennung. <strong>Die</strong>se Unterscheidung zwischen Fernmelderecht und<br />

Rundfunk ist in der Praxis von wesentlicher Bedeutung: Fällt eine Tätigkeit unter das RTVG,<br />

unterliegt sie einer strengeren Regulation, als dies im Anwendungsbereich <strong>des</strong><br />

Fernmeldegesetz (FMG) der Fall ist.<br />

<strong>Die</strong> SRG hat noch immer eine ganz besondere Position. Sie ist die einzige Veranstalterin mit<br />

einem gesetzlichen Anspruch auf eine Konzession, sie erhält einen Großteil der hoheitlich<br />

eingezogenen Empfangsgebühren, und andere Bewerber um eine Konzession für nationale<br />

und sprachregionale Programme dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie die<br />

Möglichkeiten der SRG zur Leistungserfüllung nicht wesentlich beeinträchtigen. <strong>Die</strong><br />

Einhaltung der in der SRG-Konzession näher umschriebenen Pflichten, wie z.B. ausgewogene<br />

Programmgestaltung, Berücksichtigung der Bedürfnisse der Kantone, wird im<br />

Programmbereich durch die UBI und im übrigen Bereich (z.B. bezüglich Finanzaufsicht)<br />

durch das zuständige Department überwacht.<br />

14.1.2 <strong>Die</strong> Digitalisierung in der Schweiz<br />

In der Schweiz sind bereits zwei DVB-T-Netze in Betrieb:<br />

• ein privates Weiterverbreitungsnetz im Wallis, das den Empfang von 37 Fernseh- und<br />

31 Radioprogrammen erlaubt<br />

• sowie ein Testnetz der SRG im Engadin, mit dem vier TV-Programme verbreitet<br />

werden.<br />

An eine vollständige Abdeckung der Schweiz mit DVB-T-Signalen ist vorläufig jedoch nicht<br />

zu denken.<br />

140 Vgl. Dumermuth (Schweizerisches Bun<strong>des</strong>verwaltungsrecht 1996), Rz. 106ff.<br />

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