Die Liberalisierung des österreichischen Rundfunkmarkts - Stefan ...
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VIII <strong>Die</strong> Zulassungsverfahren zur Veranstaltung von privatem Rundfunk<br />
8.1.1 Was versteht man unter Frequenzsplitting<br />
Für die Sendungen "Bun<strong>des</strong>land heute" regionalisierte der ORF sein zweites<br />
Fernsehprogramm. Eine Konsequenz dieser Auseinanderschaltung liegt darin, dass in<br />
verschiedenen Versorgungsgebieten das Programm ORF 2 (nicht nur zwischen 19.00 und<br />
19.30 Uhr, sondern während <strong>des</strong> gesamten Tages) doppelt abgestrahlt wird. Um trotz der<br />
knappen Frequenzsituation terrestrisches Privatfernsehen in Ballungsräumen zu ermöglichen,<br />
sieht das PrTV-G in § 13 eine besondere Variante der Frequenzzuteilung 77 für die betroffenen<br />
Lan<strong>des</strong>hauptstädte vor.<br />
Konkret am Beispiel Wiens bedeutet das, dass der ORF dem Zulassungsinhaber für das<br />
Ballungsraumfernsehen jenen Kanal, auf dem er bisher ORF 2 mit "Wien heute" gesendet hat<br />
- bis auf jene Zeiten, die er für "Wien heute" und allfällige sonstige Regionalsendungen<br />
benötigt – zu überlassen hat. Damit schafft "Frequenzsplitting" Platz für ein zusätzliches TV-<br />
Programm: Neben ORF 1 und ORF 2 mit "Niederösterreich heute" sowie der Möglichkeit für<br />
ein bun<strong>des</strong>weites Privat-TV bestehen die Vorraussetzungen für ein nicht-bun<strong>des</strong>weites Privat-<br />
TV (Ballungsraumfernsehen) mit "Wien heute". Ähnlich ist die Situation in den anderen<br />
Versorgungsgebieten. Eine in der Praxis der Hörfunkveranstaltung häufig vorkommende<br />
Form <strong>des</strong> Frequenzsplittings besteht darin, dass ein Zulassungsinhaber einer dritten Person<br />
bzw. Gesellschaft bestimmte Sendezeiten einräumt. Rundfunkrechtlich bleibt aber in diesen<br />
Fällen die Programmverantwortung beim Zulassungsinhaber, während in der im PrTV-G<br />
vorgesehenen Form <strong>des</strong> Frequenzsplittings sowohl der private TV-Veranstalter als auch der<br />
ORF für jeweils ihre Sendezeiten verantwortlich sind.<br />
8.2 Das Zulassungsverfahren für bun<strong>des</strong>weites Privatfernsehen<br />
Das PrTV-G trug der KommAustria auf, innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten dieses<br />
Bun<strong>des</strong>gesetzes eine bun<strong>des</strong>weite Zulassung unter Hinweis auf die dafür zur Verfügung<br />
stehenden Übertragungskapazitäten durch Bekanntmachung im "Amtsblatt zur Wiener<br />
Zeitung", in weiteren <strong>österreichischen</strong> Tageszeitungen und in sonstiger geeigneter Weise<br />
auszuschreiben. Ferner musste die KommAustria bei der Ausschreibung eine min<strong>des</strong>tens<br />
dreimonatige Frist bestimmen, innerhalb der Anträge auf Erteilung einer Zulassung gestellt<br />
werden können.<br />
Durch diese Ausschreibung soll auf die Möglichkeit hingewiesen werden, die Erteilung von<br />
Zulassungen für nicht-bun<strong>des</strong>weites analoges terrestrisches Fernsehen zu beantragen, und<br />
77 Vgl. Kogler/Kramler/Traimer (Österreichische Rundfunkgesetze, 2002), S. 278ff.<br />
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