Die Liberalisierung des österreichischen Rundfunkmarkts - Stefan ...
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VIII <strong>Die</strong> Zulassungsverfahren zur Veranstaltung von privatem Rundfunk<br />
zwar unter Nutzung von Übertragungskapazitäten gemäß Anlage 1 PrTV-G oder<br />
Übertragungskapazitäten <strong>des</strong> ORF (gemäß § 13 PrTV-G).<br />
Antragsteller für die Erteilung einer bun<strong>des</strong>weiten Zulassung für analoges terrestrisches<br />
Fernsehen waren bis 2002: 78<br />
• ATV Privatfernseh GmbH<br />
• KANAL 1 Fernsehbetriebsgesellschaft m.b.H.<br />
• Ganymedia Network GmbH<br />
• Andreas Sattler<br />
• Stream S.p.A.<br />
• Mag. Franz Josef Glasl<br />
• Mainstream Media GmbH & Co KG<br />
Aus verfahrensrechtlichen Gründen waren die Anträge von Mag. Glasl sowie von Stream<br />
S.p.A. nicht weiter zu behandeln. <strong>Die</strong> Mainstream Media & Co KG zog ihren Antrag zurück.<br />
Zugleich wurde die Ausschreibung auch auf der Website der RTR-GmbH veröffentlicht.<br />
Dabei wurde festgelegt, dass Anträge auf Erteilung einer bun<strong>des</strong>weiten oder nicht-<br />
bun<strong>des</strong>weiten Zulassung bis spätestens 07.11.2001, 13.00 Uhr, bei der KommAustria<br />
einzulangen haben.<br />
Binnen der vorgeschriebenen Dreimonatsfrist langten insgesamt sieben Anträge für<br />
bun<strong>des</strong>weites Privat-TV bei der KommAustria ein.<br />
<strong>Die</strong> KommAustria erteilte in weiterer Folge an Amtsachverständige Aufträge zur Erstellung<br />
folgender Gutachten:<br />
• Prüfung der technischen Realisierbarkeit der vorgelegten Konzepte für die<br />
terrestrische Verbreitung: Im Besonderen war zu beurteilen, ob mit den beantragten<br />
Übertragungskapazitäten unter Einrechnung der Verbreitung über Kabelnetze ein<br />
Versorgungsgrad von 70 % der Bevölkerung erreicht werden kann.<br />
• Beurteilung <strong>des</strong> Vorliegens der finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen<br />
für die Veranstaltung von bun<strong>des</strong>weitem terrestrischen Fernsehen: <strong>Die</strong>sem<br />
Gutachtensauftrag liegt § 4 Abs 3 PrTV-G zugrunde, wonach der Antragsteller<br />
glaubhaft zu machen hat, dass er sachlich, finanziell und organisatorisch die<br />
78 Vgl. Schriftenreihe der RTR-GmbH (Communications report, 2001), S. 42-43<br />
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