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Amtsblatt 06/2006 - Landkreis Regen

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47<br />

<strong>Amtsblatt</strong><br />

FÜR DEN<br />

LANDKREIS<br />

REGEN<br />

Verantwortlicher Herausgeber: Landratsamt REGEN<br />

Erscheint nach Bedarf - Zu beziehen beim Landratsamt <strong>Regen</strong> Einzelbezugspreis: 0,50 €<br />

___________________________________________________________________________<br />

Nr. <strong>06</strong> <strong>Regen</strong>, 08.<strong>06</strong>.20<strong>06</strong><br />

Inhalt: Haushaltssatzung des Schulverbandes Hauptschule<br />

Ruhmannsfelden; Haushaltsjahr 20<strong>06</strong><br />

Neufassung der Richtlinien für die Vergabe eines Umweltpreises<br />

Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

(UVPG); Ausbau des Krampersbach im Bereich<br />

Schwarzer <strong>Regen</strong> durch die Stadt <strong>Regen</strong><br />

Vollzug des Bayerischen Eisenbahn- und Seilbahngesetzes<br />

(BayESG) und des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />

(BayVwVfG); Erteilung einer Bau- und Betriebsgenehmigung<br />

für die Schleppliftanlage „Nordhanglift 2“;<br />

Vollzug des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG);<br />

Erteilung der Erlaubnis zur Rodung<br />

Aufgebote von Sparkassenbüchern<br />

Kraftloserklärungen von Sparkassenbüchern


48<br />

I. Bekanntmachung<br />

Die Schulverbandsversammlung der Hauptschule Ruhmannsfelden hat am 05.April 20<strong>06</strong> folgende<br />

Haushaltssatzung für das Jahr 20<strong>06</strong> erlassen:<br />

Haushaltssatzung<br />

des Schulverbandes Hauptschule Ruhmannsfelden<br />

(<strong>Landkreis</strong> <strong>Regen</strong>)<br />

für das Haushaltsjahr 20<strong>06</strong><br />

Auf Grund der Art.9 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes - BaySchFG -, Art.35 KommZG<br />

sowie der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erläßt der Hauptschulverband Ruhmannsfelden folgende<br />

Haushaltssatzung:<br />

§ 1<br />

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 20<strong>06</strong> wird hiermit festgesetzt;<br />

er schließt<br />

im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 375.000 EUR<br />

und<br />

im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 24.000 EUR<br />

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht<br />

vorgesehen.<br />

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.<br />

§ 2<br />

§ 3<br />

§ 4<br />

Schulverbandsumlage:<br />

1. Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf (Umlagesoll) zur Finanzierung von<br />

Ausgaben im Verwaltungshaushalt wird für das Haushaltsjahr 20<strong>06</strong> auf 276.100 EUR<br />

festgesetzt und nach der Zahl der Verbandsschüler auf die Mitglieder des Schulverbandes<br />

umgelegt (Verwaltungsumlage).<br />

2. Für die Berechnung der Schulverbandsumlage wird die maßgebende Schülerzahl nach<br />

dem Stand vom 1. Oktober 2005 auf 251 Verbandsschüler festgesetzt.<br />

3. Die Verwaltungsumlage wird je Verbandsschüler auf 1.100,00 EUR festgesetzt.<br />

4. Eine Investitionsumlage wird nicht erhoben.<br />

Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan werden<br />

nicht beansprucht.<br />

§ 5


49<br />

§ 6<br />

Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen.<br />

§ 7<br />

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1.Januar 20<strong>06</strong> in Kraft.<br />

II. Bekanntmachungsvermerk:<br />

Das Landratsamt <strong>Regen</strong> hat mit Schreiben vom 29.05.20<strong>06</strong> zur Haushaltssatzung Stellung genommen.<br />

Die Haushaltssatzung enthält keine nach Art. 67, 71 und 73 GO genehmigungspflichtigen<br />

Bestandteile.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass die Haushaltssatzung während des ganzen Jahres in der<br />

Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Ruhmannsfelden, Am Rathaus 1, in Ruhmannsfelden,<br />

Zi.Nr. OG 03, innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsicht bereitliegt und<br />

der Haushaltsplan, gerechnet vom Tage des Erscheinens dieses <strong>Amtsblatt</strong>es, eine Woche lang<br />

öffentlich aufliegt. (Art.9 Abs.9 BaySchFG, Art.27 Abs.1, Art.41 KommZG, Art.65 Abs.3<br />

GO, § 4 BekV, § 26 Abs.2 GeschO).<br />

Ruhmannsfelden, den <strong>06</strong>.Juni 20<strong>06</strong> Hauptschulverband<br />

Ruhmannsfelden<br />

gez.<br />

Brunner<br />

Schulverbandsvorsitzender


Der Ausschuss für Wirtschafts-, Struktur- und Umweltfragen des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Regen</strong> hat in<br />

seiner Sitzung am 10.04.20<strong>06</strong> folgende<br />

beschlossen:<br />

50<br />

Neufassung der<br />

Richtlinien für die Vergabe eines Umweltpreises<br />

Nach Art. 141 der Bayer. Verfassung ist der Schutz der natürlichen Lebensgrundlage der besonderen<br />

Fürsorge jedes Einzelnen und der staatlichen Gemeinschaft anvertraut. Natur und<br />

Umwelt zu schützen gehört deshalb zu den wichtigsten Aufgaben unserer Zeit. Neben den<br />

Institutionen des Staates sind insbesondere die Kommunen, aber auch die Wirtschaft sowie<br />

Vereine und Verbände und darüber hinaus alle Bürger aufgerufen, ihren Beitrag zur Erfüllung<br />

dieser Aufgabe zu leisten.<br />

Der <strong>Landkreis</strong> <strong>Regen</strong> will im Rahmen dieser Verfassungsbestimmung Initiativen und Bemühungen<br />

um einen besseren Schutz unserer Umwelt fördern. Der Ausschuss für Wirtschafts-,<br />

Struktur- und Umweltfragen erlässt deshalb folgende Richtlinien<br />

zur Anerkennung vorbildlicher Maßnahmen im Bereich des Natur- und Umweltschutzes:<br />

1. Ziel des Wettbewerbs<br />

Aufgabe des Wettbewerbs ist, Maßnahmen und Initiativen im Bereich des Natur- und<br />

Umweltschutzes öffentlich anzuerkennen, dadurch Anreiz zur Nachahmung zu schaffen<br />

und die positive Einstellung und Aufgeschlossenheit der Bevölkerung in diesen Fragen zu<br />

fördern.<br />

2. Anzuerkennende Maßnahmen<br />

Für eine Anerkennung kommen alle Maßnahmen, Aktionen und Initiativen in Betracht,<br />

die in besonderer Weise zur Sicherung und Erhaltung unserer natürlichen Lebensgrundlagen<br />

beitragen und zu einer Verbesserung der Umweltbedingungen führen, insbesondere<br />

in den Bereichen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Gewässer-, Boden-<br />

und Immissionsschutzes sowie der Abfallentsorgung. Ausgeschlossen sind Vorhaben, die<br />

nicht freiwillig, sondern in Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht durchgeführt wurden.<br />

3. Teilnahme- und Vorschlagsberechtigung<br />

Teilnahmeberechtigt sind alle Bürger, Vereine und Verbände, Handel und Gewerbe,<br />

Wirtschaft und Industrie sowie die Städte, Märkte und Gemeinden. Es werden nur<br />

Leistungen berücksichtigt, die im <strong>Landkreis</strong> erbracht wurden. Die Maßnahmen sollten<br />

in den beiden Jahren vor Vergabe des Umweltpreises durchgeführt bzw. abgeschlossen<br />

worden sein.


51<br />

Die Anträge sind formlos zu stellen und zu begründen. Die Maßnahme sollte kurz<br />

beschrieben sowie geeignetes Bildmaterial beigefügt werden.<br />

4. Vergabeturnus<br />

Der Umweltpreis des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Regen</strong> wird im 2-jährigen Turnus vergeben, beginnend<br />

wieder 20<strong>06</strong> für die Jahre 2004 und 2005. Vorschläge sind bis spätestens 28.02.<br />

des Jahres, in dem der Umweltpreis für die beiden Vorjahre verliehen wird, einzureichen.<br />

5. Bewertung der eingegangenen Vorschläge<br />

Eine Kommission, bestehend aus dem zuständigen Abteilungsleiter und dem Sachgebietsleiter<br />

für Umweltschutz beim Landratsamt, einer Fachkraft für Naturschutz und einer<br />

Fachkraft für Umweltschutz sowie Mitgliedern des Ausschusses für Wirtschafts-, Struktur-<br />

und Umweltfragen, prüft die Anregungen und trifft eine Vorauswahl. Erforderlichenfalls<br />

kann die Anerkennungswürdigkeit durch eine Ortsbesichtigung festgestellt werden,<br />

sofern die vorgelegten Unterlagen zur Beurteilung nicht ausreichen. Berater ohne Stimmrecht<br />

können hinzugezogen werden. Die Kommission erarbeitet einen Vorschlag zur Vergabe<br />

der Anerkennung. Die endgültige Entscheidung trifft der Ausschuss für Wirtschafts-,<br />

Struktur- und Umweltfragen in nichtöffentlicher Sitzung.<br />

6. Verleihung eines Umweltpreises<br />

Die herausragendste Maßnahme unter den eingereichten Vorschlägen erhält den<br />

„Umweltpreis des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Regen</strong>“, der Preis ist mit 500,-- € dotiert.<br />

Weitere Vorschläge können eine Anerkennung durch eine Urkunde bzw. eine Geldprämie<br />

erfahren. Die Höhe der Prämie beträgt mindestens 100,-- € und höchstens 250,-- €. Ihr<br />

Gesamtbetrag wird auf 500,-- € begrenzt.<br />

7. Art der Anerkennung<br />

Soweit eine Maßnahme durch staatliche oder anderweitige Zuschüsse gefördert wurde,<br />

kann grundsätzlich keine Prämie mehr gewährt werden. Bei einem besonders anerkennungswürdigen<br />

persönlichen Einsatz des Trägers der Maßnahme können jedoch Ausnahmen<br />

zugelassen werden.<br />

8. Ein Anspruch auf die Vergabe des Umweltpreises bzw. einer Anerkennung besteht nicht.<br />

Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.<br />

Hinweis: Die Richtlinien sind beim Landratsamt <strong>Regen</strong>, Poschetsrieder Str. 16, 94209 <strong>Regen</strong><br />

(Tel. 09921/601-307) erhältlich.<br />

<strong>Regen</strong>, <strong>06</strong>.<strong>06</strong>.20<strong>06</strong><br />

LANDRATSAMT<br />

gez.<br />

Wölfl<br />

Landrat


Landratsamt <strong>Regen</strong><br />

-Umweltfragen u. Wasserrecht-<br />

52<br />

Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)<br />

-Feststellung der UVP-Pflicht-<br />

Bekanntgabe gem. § 3 a Satz 2, zweiter Halbsatz UVPG<br />

des Ergebnisses der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3 d UVPG<br />

Die Stadt <strong>Regen</strong>, Stadtplatz 2, 94209 <strong>Regen</strong> hat die Genehmigung für den Ausbau des Krampersbaches<br />

im Bereich des Schwarzen <strong>Regen</strong>s beantragt.<br />

Da dieses Vorhaben in den Anwendungsbereich des UVPG fällt, wurde eine allgemeine Vorprüfung<br />

des Einzelfalles gemäß § 3 d UVPG i.V.m. Nr. 13.16 der Anlage II, Teil I zum Bayerischen<br />

Wassergesetz (BayWG) durchgeführt.<br />

Im Rahmen der Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung<br />

zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.<br />

Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter<br />

Berücksichtigung der in Anlage II, Teil II Nr. 2 zum BayWG aufgeführten Kriterien keine erheblichen<br />

nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge<br />

zu berücksichtigen wären.<br />

Gemäß § 3 a Satz 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.<br />

Die Unterlagen sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes<br />

beim Landratsamt <strong>Regen</strong>, Poschetsrieder Str. 16, 94209 <strong>Regen</strong>, Zimmer 012 zugänglich.<br />

<strong>Regen</strong>, den 16.05.20<strong>06</strong><br />

gez.<br />

K r a u s<br />

Regierungsrat


53<br />

Vollzug des Gesetzes über die Rechtverhältnisse der nichtbundeseigenen Eisenbahnen<br />

und der Seilbahnen in Bayern (Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetzt – BayESG),<br />

des Bayerischen Waldgesetzes (BayWaldG), des Bundesnaturschutzgesetzes(BnatschG),<br />

des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatschG) und des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />

(BayVwVfG);<br />

Öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens<br />

gemäß Art. 78 g Abs. 2 S. 1 und 2 BayVwVfG.<br />

Vorhabensträger: Franz Gabriel Freiherr von Poschinger-Bray, Graf-von-Bray-Str. 14, 94342 Irlbach<br />

Aktenzeichen: 32-521-03/<strong>06</strong><br />

Vorhaben: Neubau des Schleppliftes „Nordhanglift 2“ neben dem best. Lift „Nordhanglift 1“<br />

Ort d. Vorhabens: Gemeinde Bischofsmais<br />

Grundstücke: Flur-Nr.: 300, 304 Gemarkung Habischried<br />

Bescheid vom: 31.05.20<strong>06</strong>, Az. 32-521-03/<strong>06</strong><br />

GENEHMIGUNG ZUM BAU UND BETRIEB DER SCHLEPPLIFTANLAGE „NORDHANGLIFT 2“<br />

DER GEIßKOPFBAHN UNTERBREITENAU; GEMEINDE BISCHOFSMAIS<br />

Das Landratsamt <strong>Regen</strong> erlässt in oben bezeichneter Angelegenheit folgenden Bescheid:<br />

Herrn Franz Gabriel Freiherr von Poschinger-Bray, Graf-von-Bray-Str. 14, 94342 Irlbach wird hiermit<br />

die Genehmigung zum Bau und Betrieb der Schleppliftanlage „Nordhanglift 2“ der Geißkopfbahn in<br />

Unterbreitenau, Gemeinde Bischofsmais, Gemarkung Habischried, Flur-Nr. 300, 304 erteilt.<br />

I.<br />

II.<br />

Die in diesem Bescheid aufgeführten Pläne und Unterlagen sind Bestandteil dieses Bescheides.<br />

1. Der Erstellung des Schleppliftes liegen folgende Unterlagen Pläne zugrunde:<br />

a) Beschreibung des Vorhabens vom 16.12.20<strong>06</strong> Seite 1-6<br />

b) Übersichtslageplan M 1:25.000 vom 16.12.2005<br />

c) Lageplan M 1:2000 vom 16.12.2005<br />

d) Lageplan M 1:1000 vom 16.12.2005<br />

e) Technische Beschreibung vom 16.12.2005 S. 1-3 Type APF 555 EM Bj. 2005<br />

f) Seilbahntechnische Berechnung vom 03.10.2005 S. 1-8, AAA0002140<br />

g) Längenschnitt M 1:500 vom 26.07.2005 20001557P200100<br />

h) Talstation vom <strong>06</strong>.10.2005 200N1591P203800<br />

i) Auspendelung Stütze ABC vom <strong>06</strong>.10.2005 20019765H000100<br />

j) Schleppgeh. IIMHD Turbo-V vom <strong>06</strong>.10.2005 20011754J0101<strong>06</strong><br />

k) Dpm. Schleppliftklemme vom <strong>06</strong>.10.2005 2001116J000117<br />

l) Antriebsstation vom <strong>06</strong>.10.2005 20005189C518008<br />

m) Umlenkstation - starr vom <strong>06</strong>.10.2005 20004860C538<strong>06</strong>0<br />

Fundamentpläne:<br />

n) Antriebsstation Tal M 1:50 vom <strong>06</strong>.10.2005 20005617C517808<br />

o) Umlenkstation Berg M 1:50 vom <strong>06</strong>.10.2005 20005618C537860<br />

p) T-Stütze vom <strong>06</strong>.10.2005 20022220H000190<br />

q) Lifthäuschen Tal M 1:50 vom 16.12.2005<br />

r) Lifthäuschen Berg M 1:50 vom 16.12.2005<br />

s) Prof. Geländeauffüllung Talstation vom 16.12.2005<br />

2. Es gelten folgende technische Daten nach Seilrechnung vom 13.10.2005:<br />

Aufstiegsseite Links Seildurchmesser 21,00 mm<br />

Lage Antrieb Tal Spanngewicht 92,00 kN<br />

Lage Spannung Tal Spurweite Strecke 2,50 m<br />

Lage Umkehr Berg Stützenzahl 5 Stück<br />

Horizontale Länge 761,87 m Fahrzeit 4,23 min<br />

Höhenunterschied 184.64 m Antriebsleistung vorh. 110 kW<br />

Mittlere Neigung 24,24 % Antriebsleistung erforderlich 91 kW<br />

Schräge Länge 786,00 m Aufstellungshöhe Antrieb 845,20 m<br />

Endlose Seillänge 1591 m Gehänge 93 Stück<br />

Fahrgeschwindigkeit 3,10 m/s Gehängeabstand 17,11 m<br />

Förderleistung 1304 Pers/h Fahrzeit 4,23 min


3. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.<br />

Für diesen Bescheid wird eine Gebühr festgesetzt in Höhe von 1050,- EUR<br />

Die Auslagen betragen 37,10 EUR.<br />

Die Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung werden nach Rechnungseingang erhoben.<br />

54<br />

III.<br />

Diese Bau- und Betriebsgenehmigung (Art. 21 BayESG) wird unter dem Vorbehalt der noch erforderlichen<br />

Genehmigung der technischen Planung (Art. 24 BayESG) und der Zustimmung zur Betriebseröffnung<br />

(Art. 25 BayESG) erteilt.<br />

(die Genehmigung der technischen Planung und die Zustimmung zur Betriebseröffnung sind bei der<br />

Regierung von Oberbayern, SG 31.2 – Technische Aufsichtsbehörde-, Maximilianstraße 39, 80528<br />

München zu beantragen)<br />

IV.<br />

Nebenbestimmungen:<br />

Neben den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Bayer. Eisenbahn- und Seilbahngesetzes<br />

(BayESG) und der 2. Verordnung zur Durchführung des Bayer. Eisenbahn und Bergbahngesetzes –<br />

Bergbahnverordnung (BergbV) – sind die grundlegenden Anforderungen der EU Richtlinie 2000/9/EG<br />

zu beachten.<br />

1. Allgemeine Auflagen für den Bau und Betrieb der Seilbahn:<br />

1.1 Nach Art. 30 BayESG hat der Unternehmer einer Bergbahn einen Betriebsleiter und mindesten eine Person<br />

als Stellvertreter zu bestellen, welche die erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde besitzen. In diesem<br />

Zusammenhang sind insbesondere auch die Richtlinien für die Bestätigung von Betriebsleitern und<br />

Betriebsleiter-Stellvertretern für Seilbahnen sowie § 8 BergbV zu beachten.<br />

1.2 Die Bestätigung ist bei der Technischen Aufsichtsbehörde unter Vorlage der Personalunterlagen nach § 9<br />

Abs. 1 BergbV in der Regel sechs Monate vor dem voraussichtlichen Betriebseröffnungszeitpunkt zu beantragen.<br />

Das einschulende Seilbahnunternehmen ist zu benennen.<br />

1.3 Nach Art. 22 Abs. 6 BayESG hat der Unternehmer die Verpflichtung eine Sicherheitsanalyse gemäß Art. 4<br />

Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG durchführen zu lassen und die Sicherheitsanalyse<br />

und den entsprechenden Sicherheitsbericht (Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 200/9/EG) mit dem Antrag<br />

auf technische Genehmigung der technischen Planung vorzulegen.<br />

1.4 Gefahrenstellen an maschinellen Einrichtungen und Fördermitteln müssen im Arbeits- und Verkehrsbereich<br />

sowie im Bereich von Instandhaltungsplätzen durch sicherheitsgerechtes Gestalten vermieden werden.<br />

1.5 Zwischen Fördermittel und Teilen der Umgebung muss im Arbeits- und Verkehrsbereich der vorgeschriebene<br />

Sicherheitsabstand vorhanden sein.<br />

1.6 Die Liftanlage muss mit Einrichtungen zu Sicherung gegen unbefugtes und unbeabsichtigtes Ingangsetzen<br />

ausgerüstet sein.<br />

1.7 Weitere aus Sicherheitsgründen notwendige Auflagen bleiben vorbehalten.<br />

2. Spezifische Auflagen für den Bau und Betrieb der Seilbahn:<br />

2.1 Die neue Schleppliftanlage darf erst gebaut werden, wenn die Technische Aufsichtsbehörde die technische<br />

Planung gem. Art. 24 BayESG genehmigt hat.<br />

Der Betrieb der neuen Schleppliftanlage darf erst dann eröffnet werden, wenn die Technische Aufsichtsbehörde<br />

der Eröffnung nach Art. 25 BayESG zugestimmt hat.<br />

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Bestellung eines Bertiebsleiters nach Art. 30 BayESG sind bei der<br />

Technischen Aufsichtsbehörde zu beantragen.<br />

2.2 Die notwendige Beseitigung von Wald (Rodung) bedarf nach Art. 9 Abs. 2 des Waldgesetzes für Bayern der<br />

Erlaubnis. In diesem Zusammenhang wird auf das eigenständige Verfahren des Amtes für Landwirtschaft<br />

und Forsten verwiesen.


55<br />

2.3 Die Trink- und Brauchwasserversorgung der Lifthäuschen an der Berg- und Talstation ist durch eine wasserrechtliche<br />

Erlaubnis zu sichern.<br />

2.4.1 Der vom Straßenbauamt geforderten Erstellung einer Linksabbiegespur kann seitens der Genehmigungsbehörde<br />

nicht entsprochen werden. Die Verkehrssituation wurde bereits bei Genehmigung zur Erweiterung<br />

der Parkfläche im Jahre 2002 beurteilt.<br />

Der durch das Vorhaben evtl. neuen Verkehrssituation, wird durch die Auflage 2.4.2 begegnet, welche den<br />

Endausbau der Parkfläche fordert, und somit die Effektivität des Parkplatzes und eine Kapazitätserhöhung<br />

gegenüber dem jetzigen Stand zur Folge hat.<br />

2.4.2 Im Zuge der Fertigstellung der Liftanlage „Nordhanglift 2“ und er Vergrößerung der Pistenfläche und Beschneiungskapazität<br />

sind die Auflagen Ziffer 1.1 bis 1.5 und 1.9 bis 4.4 des Baugenehmigungsbescheides<br />

vom 03.09.2002, BS-Nr. 00224-B02 in Ergänzung der Tektur-Baugenehmigung vom 01.04.2003, bis zur<br />

Inbetriebnahme zu erfüllen.<br />

2.5 Im Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom AG. Bei der Bauausführung<br />

ist darauf zu achten, dass Beschädigungen hieran vermieden werden. Es ist deshalb erforderlich,<br />

dass sich die Bauausführenden vorher vom Ressort Produktion Technische Infrastruktur, Friedrich-Gauß-<br />

Str. 1, 94469 Deggendorf, Tel. (0991) 29080-15, in die genaue Lage dieser Anlagen einweisen lassen.<br />

Sollten Änderungen an den Telekommunikationsanlagen der Telekom notwendig werden, sind die durch<br />

Ersatz oder die Verlegung dieser Anlagen entstehenden Kosten nach dem Veranlasserprinzip zu erstatten.<br />

2.6 Die Ausführungen der baulichen Anlagen sind gemäß den beigefügten Plänen und Beschreibungen auszuführen.<br />

Die erforderliche Baugenehmigung wird durch diese Bau- und Betriebsgenehmigung ersetzt. Die<br />

Gebühren für diesen Bescheid beinhalten die anteiligen Gebühren der Bauaufsichtsbehörde.<br />

2.7.1 Zum Ausgleich der mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft sind die im Landschaftspflegerischen<br />

Begleitplan (Proj.Nr. N363, Plan-Nr. 5, vom Dezember 2005) des Büros Narr-Rist-Türk,<br />

Isarstraße 9, 85417 Marzling, enthaltenen Maßnahmen durchzuführen. Die Schutz- und Minimierungsmaßnahmen<br />

sind während des Baus zu beachten. Die vorgesehenen Gestaltungsmaßnahmen sind nach<br />

Beendigung der Maßnahme unverzüglich vorzunehmen.<br />

2.7.2 Im Bereich der geplanten Parkplatzerweiterung, die bereits durchgeführt wurde, ist im Frühjahr 20<strong>06</strong>,<br />

spätestens bis zum 01.07.20<strong>06</strong>, gemäß den bereits vorgelegten Plänen (LBP des Büros Narr-Rist-Türk,<br />

Isarstraße 9, 85417 Marzling vom September 2002) zu bepflanzen.<br />

2.7.3 Die Böschungsfläche der Geländeauffüllung unterhalb des neuen Einstieges ist mit standortgerechten,<br />

heimischen Laubgehölzen zu bepflanzen.<br />

2.7.4 Die festgesetzten Pflanzungen sind in der nach der Fertigstellung des Baues folgenden Pflanzperioden<br />

durchzuführen; sie sind fachgerecht heranzuziehen und dauerhaft zu erhalten. Ausfälle sind durch<br />

gleichartige und gleichwertige Pflanzen zu ersetzen. Eine Abnahme der Pflanzungen wird vorbehalten.<br />

2.7.5 Bei Baubeginn ist eine ökologisch ausgebildete Bauaufsicht einzusetzen und namentlich zu benennen, die<br />

für die korrekte Ausführung der baubegleitenden Schutz- und Minimierungsmaßnahmen verantwortlich ist.<br />

2.7.6 Die korrekte Ausführung der Ausgleichsmaßnahmen A1 und A2 ist noch im Detail aufzuplanen und ein<br />

abgestimmtes Konzept der Unteren Naturschutzbehörde bis spätestens 01.09.<strong>06</strong> vorzulegen.<br />

2.7.7 Die Fundamente und die Stützen für den Schlepplift sind, wie im LBP beschrieben, möglichst schonend zu<br />

errichten (Durchführung bei trockener Witterung, Reduzierung der Arbeitsbreite, Schutz angrenzender Biotopflächen<br />

vor Befahren, usw.).<br />

2.7.8 Die Begrünung der neuen Piste, der Aufschüttungen im Bereich des neuen Ein- und Ausstieges und der<br />

Lifttrasse darf ausschließlich mit autochthonem Material erfolgen (Mulchansaat mit Mähgut aus benachbarten<br />

Pistenflächen, mögl. aus mageren Biotopbereichen). Die Begrünung ist unmittelbar nach Abschluss<br />

der Bauarbeiten durchzuführen.<br />

2.7.9 Der Abschluss der einmaligen Maßnahme ist dem Landratsamt <strong>Regen</strong> mitzuteilen und bei einer gemeinsamen<br />

Abnahmebegehung, an der neben dem Bauherrn auch die ökologische Bauaufsicht teilnimmt, der<br />

Erfolg nachzuweisen. Gegebenenfalls sind die Maßnahmen nachzubessern.<br />

Rechtsbehelfsbelehrung<br />

Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben<br />

werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Landratsamt <strong>Regen</strong>, Poschetsrieder<br />

Str. 16, 94209 <strong>Regen</strong>, einzulegen. Eine Widerspruchseinlegung per E-Mail kommt nur in Betracht,<br />

wenn die Voraussetzungen des Art. 3 a Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz erfüllt sind;<br />

insbesondere muss die E-Mail mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes<br />

versehen sein. Die Einlegung des Widerspruchs per einfache E-Mail genügt nicht dieser<br />

Schriftform.


56<br />

Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden<br />

sein, so kann Klage bei dem Bayer. Verwaltungsgericht in 93047 <strong>Regen</strong>sburg, Haidplatz 1,<br />

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichtes erhoben<br />

werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit Einlegung des Widerspruchs erhoben<br />

werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die<br />

Klage muss den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen<br />

bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen<br />

angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage<br />

und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.<br />

gez.<br />

Kraus<br />

Regierungsrat


Vollzug des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG);<br />

Erteilung der Erlaubnis zur Rodung von insgesamt 7,60 ha Wald (4 Teilflächen) gemäß<br />

Art. 9 Abs. 2 BayWaldG.<br />

57<br />

Vorhabensträger: Franz Gabriel Freiherr von Poschinger-Bray, Graf-von-Bray-Str. 14, 94342 Irlbach<br />

Aktenzeichen: FG-103.1<br />

Vorhaben: Rodung von Wald zur Pistenerweiterung der Geißkopfbahn<br />

Ort d. Vorhabens: Gemeinde Bischofsmais<br />

Grundstücke: Flur-Nrn.: 300, 302 und 304 der Gemarkung Habischried<br />

Bescheid vom: 01.<strong>06</strong>.20<strong>06</strong>, Az. FG 103.1<br />

ERLAUBNIS ZUR BESEITIGUNG VON WALD ZUGUNSTEN EINER ANDEREN BODEN-<br />

NUTZUNGSART (RODUNG)<br />

Das Amt für Landwirtschaft und Forsten <strong>Regen</strong> erlässt in oben bezeichneter Angelegenheit folgenden<br />

Bescheid:<br />

I.<br />

1. Die Erlaubnis zur Rodung von insgesamt 7,6 ha Wald auf vier Teilflächen wird erteilt (0,95 ha und 0,35 ha<br />

auf dem Waldgrundstück Fl.Nr. 300, Gemarkung Habischried; 4,99 ha auf den Waldgrundstücken Fl.Nrn. 300<br />

und 304, Gemarkung Habischried; 1,31 ha auf dem Waldgrundstück Fl.Nr. 302, Gemarkung Habischried)<br />

2. Die Rodungsflächen sind im Eingabeplan (Lageplan M = 1 : 2.000) mit brauner Farbe gekennzeichnet. Der<br />

Lageplan ist Bestandteil dieses Bescheides.<br />

3. Die Erlaubnis zur Rodung wird unter folgenden Auflagen erteilt:<br />

3.1 Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen<br />

Zum Ausgleich der mit der Rodung verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft sind Maßnahmen des<br />

Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß dem landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) des Büros<br />

Narr–Rist–Türk, Isarstraße 9, 85417 Marzling, vom Dezember 2005 durchzuführen. Die Ausgleichsmaßnahmen<br />

A1: "Bartelau" und A2: "Pfarrwald" sind detailliert zu planen. Das Planungskonzept ist der<br />

Unteren Naturschutzbehörde bis spätestens 01.09.20<strong>06</strong> vorzulegen.<br />

3.2 Durchführung von landschaftspflegerischen Gestaltungsmaßnahmen<br />

Gemäß den Vorgaben des LBP ist der Westrand des angeschnittenen Waldbestandes im Mittelteil des Nordhanges<br />

mit standortsheimischen Sträuchern und Bäumen auf einer Breite von 5 bis 10 m zu unterpflanzen<br />

(Maßnahme G3). Dabei muss autochthones Pflanzgut verwendet werden<br />

3.3 Sicherung der Pflanzmaßnahmen<br />

Die festgesetzten Pflanzungen sind in der nach Abschluss der Rodung folgenden Pflanzperiode durchzuführen.<br />

Sie sind fachgerecht anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Ausfälle sind durch gleichartige und<br />

gleichwertige Pflanzen zu ersetzen. Eine Abnahme der Pflanzungen wird vorbehalten<br />

4. Die Kosten des Verfahrens hat die Geißkopfbahn-Verwaltung, Graf-von-Bray-Straße 14, 94342 Irlbach, als<br />

Veranlasserin zu tragen.<br />

5. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von 200,00 Euro festgesetzt.<br />

Die Auslagen betragen 10,70 Euro.<br />

II.<br />

1. Das Amt für Landwirtschaft und Forsten (Bereich Forsten) ist zum Erlass dieser Anordnung sachlich und<br />

örtlich zuständig (Art. 39 Abs. 1 des Waldgesetzes für Bayern -BayWaldG-) und entscheidet im Einvernehmen<br />

mit der Kreisverwaltungsbehörde, dem Landratsamt <strong>Regen</strong> (Art. 39 Abs. 2 Satz 1 BayWaldG<br />

2. Die Beseitigung von Wald zugunsten einer anderen Bodennutzungsart (Rodung) bedarf nach Art. 9 Abs. 2<br />

BayWaldG der Erlaubnis. Die Erlaubnis ist zu erteilen,<br />

weil es sich bei den zu rodenden Waldflächen nicht um Schutz-, Bann- oder Erholungswald im Sinne der Art.<br />

10, Art. 11 und Art. 12 BayWaldG handelt,<br />

weil der Rodung keine Rechtsvorschriften außerhalb des Waldgesetzes für Bayern entgegenstehen,<br />

weil die Rodung nicht den Plänen im Sinne des Art. 6 BayWaldG widerspricht und deren Ziele gefährdet, und<br />

weil auch sonst keine Gründe vorliegen, die ein Versagen der beantragten Rodungserlaubnis rechtfertigen<br />

würden.


58<br />

Rechtsbehelfsbelehrung<br />

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben<br />

werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem unterfertigten Amt für Landwirtschaft<br />

und Forsten (Bereich Forsten) in 94209 <strong>Regen</strong>, Kalvarienbergweg 18, einzulegen. Eine<br />

Widerspruchseinlegung per E-Mail kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des Art. 3 a<br />

Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz erfüllt sind; insbesondere muss die E-Mail mit einer qualifizierten<br />

elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes versehen sein. Die Einlegung des Widerspruchs<br />

per einfache E-Mail genügt nicht dieser Schriftform. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden<br />

Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem<br />

Bayer. Verwaltungsgericht in 93047 <strong>Regen</strong>sburg, Haidplatz 1, schriftlich oder zur Niederschrift des<br />

Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf<br />

von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen<br />

besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den<br />

Beklagten (Freistaat Bayern) und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag<br />

enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene<br />

Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen<br />

sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.<br />

gez.<br />

Demmelbauer<br />

Forstdirektor<br />

Die Auslegung der Entscheidungen nebst Begründung mit den genehmigten Unterlagen erfolgt<br />

in der Gemeinde Bischofsmais, Hauptstr. 34, 94253 Bischofsmais zu den üblichen Dienststunden<br />

vom 08.<strong>06</strong>.20<strong>06</strong> bis einschließlich 21.<strong>06</strong>.20<strong>06</strong>.<br />

Die Genehmigungsbescheide und die genehmigten Unterlagen können außerdem beim Landratsamt<br />

<strong>Regen</strong>, Poschetsrieder Str. 16, Zimmer 329, zu den üblichen Dienststunden eingesehen werden.<br />

Die Genehmigungsbescheide gelten mit dem Ende der Auslegungsfrist gegenüber den Betroffenen<br />

als zugestellt.<br />

Die Betroffenen und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, können nach der öffentlichen<br />

Bekanntmachung den Genehmigungsbescheid bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist schriftlich anfordern.


59<br />

Aufgebot von Sparkassenbüchern<br />

Das/die Sparkassenbuch/Sparkassenbücher der Sparkasse <strong>Regen</strong>-Viechtach ist/sind in Verlust<br />

geraten. Es/sie wird/werden hiermit aufgeboten. Der Inhaber des Sparkassenbuches wird<br />

aufgefordert, unter Vorlage des Sparkassenbuches binnen 3 Monaten (vom Tag der Veröffentlichung<br />

an gerechnet) seine Rechte anzumelden; andernfalls wird/werden das/die<br />

Sparkassenbuch/Sparkassenbücher für kraftlos erklärt.<br />

Sparkassenbuch-Nr.:<br />

Mitteilungsdatum: gez.:<br />

111344735 18.05.20<strong>06</strong> Probst H., Stuber<br />

1779297 23.05.20<strong>06</strong> Probst H., Weber<br />

111279<strong>06</strong>3 30.05.20<strong>06</strong> Probst H., Weber<br />

244461<strong>06</strong>7 30.05.20<strong>06</strong> Probst H., Weber<br />

244451084 30.05.20<strong>06</strong> Probst H., Weber<br />

111134300 30.05.20<strong>06</strong> Probst H., Weber<br />

3009461 31.05.20<strong>06</strong> Probst H., Weber<br />

2579571 <strong>06</strong>.<strong>06</strong>.20<strong>06</strong> Probst H., Hentschel<br />

3819802 <strong>06</strong>.<strong>06</strong>.20<strong>06</strong> Probst H., Hentschel<br />

3820966 <strong>06</strong>.<strong>06</strong>.20<strong>06</strong> Probst H., Hentschel<br />

Sparkasse <strong>Regen</strong>-Viechtach<br />

Kraftloserklärung von Sparkassenbüchern<br />

Folgende (s) aufgebotene Sparkassenbuch/Sparkassenbücher der Sparkasse <strong>Regen</strong>-Viechtach<br />

wird/werden hiermit für kraftlos erklärt.<br />

Sparkassenbuch- Tag der Veröffent- Mitteilungsdatum: gez.:<br />

Nr.:<br />

lichung:<br />

111642237 14.02.20<strong>06</strong> 15.05.20<strong>06</strong> Probst H., Weber<br />

111471926 22.02.20<strong>06</strong> 23.05.20<strong>06</strong> Probst H., Weber<br />

Sparkasse <strong>Regen</strong>-Viechtach

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