18.12.2012 Aufrufe

Amtsblatt - Landkreis Regen

Amtsblatt - Landkreis Regen

Amtsblatt - Landkreis Regen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

20<br />

<strong>Amtsblatt</strong><br />

FÜR DEN<br />

LANDKREIS<br />

REGEN<br />

Verantwortlicher Herausgeber: Landratsamt REGEN<br />

Erscheint nach Bedarf - Zu beziehen beim Landratsamt <strong>Regen</strong> Einzelbezugspreis: 0,50 €<br />

___________________________________________________________________________<br />

Nr. 04 <strong>Regen</strong>, 03.05.2006<br />

Inhalt: Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

(UVPG); Erweiterung des Wasserentnahmeteiches<br />

sowie des Löschteiches bei der Beschneiungsanlage<br />

Geißkopf durch Franz Gabriel Freiherr von<br />

Poschinger-Bray<br />

Haushaltssatzung des Schulverbandes Rattenberg;<br />

Haushaltsjahr 2006<br />

Haushaltssatzung des Schulverbandes Grundschule<br />

Ruhmannsfelden; Haushaltsjahr 2006<br />

Haushaltssatzung der Verwaltungsgemeinschaft<br />

Ruhmannsfelden; Haushaltsjahr 2006<br />

Standortübungsplatz <strong>Regen</strong> – Unterrichtung der Be-<br />

völkerung<br />

Wehrbereichsverwaltung Süd – Bekanntgabe einer Schutzbereichanordnung<br />

des Bundesministeriums der Verteidigung<br />

für die Verteidigungsanlage Großer Arber<br />

Aufgebote von Sparkassenbüchern<br />

Kraftloserklärungen von Sparkassenbüchern


Landratsamt <strong>Regen</strong><br />

-Umweltfragen u. Wasserrecht-<br />

21<br />

Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)<br />

-Feststellung der UVP-Pflicht-<br />

Bekanntgabe gem. § 3 a Satz 2, zweiter Halbsatz UVPG<br />

des Ergebnisses der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3 d UVPG<br />

Franz Gabriel Freiherr von Poschinger-Bray, Graf-von-Bray-Str. 14, 94342 Irlbach hat die<br />

Erweiterung des Wasserentnahmeteiches sowie des Löschteiches bei der Beschneiungsanlage<br />

Geißkopf beantragt.<br />

Da dieses Vorhaben in den Anwendungsbereich des UVPG fällt, wurde eine allgemeine<br />

Vorprüfung des Einzelfalles gemäß § 3 d UVPG i.V.m. Nr. 13.16 der Anlage II, Teil I zum<br />

Bayerischen Wassergesetz (BayWG) durchgeführt.<br />

Im Rahmen der Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine<br />

Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.<br />

Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter<br />

Berücksichtigung der in Anlage II, Teil II Nr. 2 zum BayWG aufgeführten Kriterien keine<br />

erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die im Hinblick auf eine wirksame<br />

Umweltvorsorge zu berücksichtigen wären.<br />

Gemäß § 3 a Satz 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.<br />

Die Unterlagen sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des<br />

Umweltinformationsgesetzes beim Landratsamt <strong>Regen</strong>, Poschetsrieder Str. 16, 94209 <strong>Regen</strong>,<br />

Zimmer 012 zugänglich.<br />

<strong>Regen</strong>, den 13.04.2006<br />

gez.<br />

W u n d e r<br />

Regierungsrätin


22<br />

Haushaltssatzung<br />

des Schulverbandes Rattenberg, <strong>Landkreis</strong> Straubing-Bogen<br />

für das Haushaltsjahr 2006<br />

Auf Grund der Art. 9 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes – BaySchFG - ,<br />

Art. 40 Abs. 1 KommZG sowie der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt der<br />

Schulverband folgende Haushaltssatzung:<br />

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2006 wird hiermit<br />

festgesetzt; er schließt<br />

§ 1<br />

im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 367.800 €<br />

und<br />

im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 70.000 €<br />

ab.<br />

§ 2<br />

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht<br />

vorgesehen.<br />

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.<br />

§ 3<br />

§ 4<br />

Schulverbandsumlage<br />

1. Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf (Umlagesoll) zur Finanzierung<br />

von Ausgaben im Verwaltungshaushalt wird für das Haushaltsjahr 2006<br />

auf 262.300 € festgesetzt und nach der Zahl der Verbandsschüler auf die Mitglieder<br />

des Schulverbandes umgelegt (Verwaltungsumlage).<br />

2. Für die Berechnung der Schulverbandsumlage wird die maßgebende Schülerzahl<br />

nach dem Stand vom 1. Oktober 2005 auf 188 Verbandsschüler festgesetzt.<br />

3. Die Verwaltungsumlage wird je Verbandsschüler auf 1.395,2128 € festgesetzt.<br />

4. Eine Investitionsumlage wird nicht erhoben.


23<br />

§ 5<br />

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach<br />

dem Haushaltsplan wird auf 15.000 € festgesetzt.<br />

§ 6<br />

Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen.<br />

§ 7<br />

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2006 in Kraft.<br />

Rattenberg, den 27.03.2006<br />

Schulverband Rattenberg<br />

gez.<br />

R. Schwarz<br />

Schulverbandsvorsitzender


24<br />

I. Bekanntmachung<br />

Die Schulverbandsversammlung der Grundschule Ruhmannsfelden hat am<br />

23. März 2006 folgende Haushaltssatzung für das Jahr 2006 erlassen:<br />

Haushaltssatzung<br />

des Schulverbandes Grundschule Ruhmannsfelden<br />

(<strong>Landkreis</strong> <strong>Regen</strong>)<br />

für das Haushaltsjahr 2006<br />

Auf Grund der Art.9 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes - BaySchFG -, Art.35<br />

KommZG sowie der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erläßt der Grundschulverband<br />

Ruhmannsfelden folgende Haushaltssatzung:<br />

§ 1<br />

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2006 wird hiermit festgesetzt;<br />

er schließt<br />

im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 264 500 EUR<br />

und<br />

im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 11 500 EUR<br />

ab.<br />

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht<br />

vorgesehen.<br />

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.<br />

§ 2<br />

§ 3<br />

§ 4<br />

Schulverbandsumlage:<br />

1. Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf (Umlagesoll) zur Finanzierung von<br />

Ausgaben im Verwaltungshaushalt wird für das Haushaltsjahr 2006 auf 159 390 EUR<br />

festgesetzt und nach der Zahl der Verbandsschüler auf die Mitglieder des Schulverbandes<br />

umgelegt (Verwaltungsumlage).<br />

2. Für die Berechnung der Schulverbandsumlage wird die maßgebende Schülerzahl nach<br />

dem Stand vom 1. Oktober 2005 auf 161 Verbandsschüler festgesetzt.<br />

3. Die Verwaltungsumlage wird je Verbandsschüler auf 990,00 EUR festgesetzt.<br />

4. Eine Investitionsumlage wird nicht erhoben.


Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan werden<br />

nicht beansprucht.<br />

25<br />

§ 5<br />

§ 6<br />

Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen.<br />

§ 7<br />

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1.Januar 2006 in Kraft.<br />

II. Bekanntmachungsvermerk:<br />

Das Landratsamt <strong>Regen</strong> hat mit Schreiben vom 07.04.2006 zur Haushaltssatzung<br />

Stellung genommen. Die Haushaltssatzung enthält keine nach Art. 67, 71 und 73 GO<br />

genehmigungspflichtigen Bestandteile.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass die Haushaltssatzung während des ganzen Jahres in der<br />

Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Ruhmannsfelden, Schulstr.25, in Ruhmannsfelden,<br />

Zi.Nr. OG 03, innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsicht bereitliegt und<br />

der Haushaltsplan, gerechnet vom Tage des Erscheinens dieses <strong>Amtsblatt</strong>es, eine Woche lang<br />

öffentlich aufliegt. (Art.9 Abs.9 BaySchFG, Art.27 Abs.1, Art.41 KommZG, Art.65 Abs.3<br />

GO, § 4 BekV, § 26 Abs.2 GeschO).<br />

Ruhmannsfelden, den 24.04.2006<br />

Grundschulverband Ruhmannsfelden<br />

gez.<br />

Brunner<br />

Schulverbandsvorsitzender


26<br />

I. Bekanntmachung:<br />

Die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Ruhmannsfelden hat am<br />

15.03.2006 folgende Haushaltssatzung für das Jahr 2006 erlassen:<br />

Haushaltssatzung<br />

der Verwaltungsgemeinschaft Ruhmannsfelden<br />

(<strong>Landkreis</strong> <strong>Regen</strong>)<br />

für das Haushaltsjahr 2006<br />

Auf Grund der Art.8 Abs.2, Art.10 Abs. 2 VGemO, Art.41, 42 KommZG, sowie der Art. 63<br />

ff der Gemeindeordnung (GO) erläßt die Verwaltungsgemeinschaft Ruhmannsfelden folgende<br />

Haushaltssatzung:<br />

§ 1<br />

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2006 wird hiermit festgesetzt;<br />

er schließt<br />

im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 829 000 EUR<br />

und<br />

im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 39 200 EUR<br />

ab.<br />

§ 2<br />

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.<br />

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.<br />

§ 3<br />

§ 4<br />

Verwaltungsumlage:<br />

1. Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf (Umlagesoll) zur Finanzierung von<br />

Ausgaben im Verwaltungshaushalt wird für das Haushaltsjahr 2006 auf 638 496 EUR<br />

festgesetzt und nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen auf die Mitgliedsgemeinden<br />

umgelegt (Verwaltungsumlage).<br />

2. Für die Berechnung der Verwaltungsumlage wird die maßgebende Einwohnerzahl nach<br />

dem Stand vom 31. 12. 2004 auf 6 651 Einwohner festgesetzt.<br />

3. Die Verwaltungsumlage wird je Einwohner auf 96,00 EUR festgesetzt.<br />

4. Eine Investitionsumlage wird nicht erhoben.


Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem<br />

Haushaltsplan wird auf 150 000 EUR festgesetzt.<br />

27<br />

§ 5<br />

§ 6<br />

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1.Januar 2006 in Kraft.<br />

II. Bekanntmachungsvermerk:<br />

Das Landratsamt <strong>Regen</strong> hat mit Schreiben vom 07.04.2006 zur Haushaltssatzung Stellung<br />

genommen. Die Haushaltssatzung enthält keine nach Art. 67, 71 und 73 GO genehmigungspflichtigen<br />

Bestandteile.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass die Haushaltssatzung während des ganzen Jahres in der<br />

Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Ruhmannsfelden, Am Rathaus 1, in Ruhmannsfelden,<br />

Zi.Nr. OG 03, innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsicht bereitliegt<br />

und der Haushaltsplan, gerechnet vom Tage des Erscheinens dieses <strong>Amtsblatt</strong>es, eine<br />

Woche lang öffentlich aufliegt. (Art.9 Abs.9 BaySchFG, Art.27 Abs.1, Art.41 KommZG,<br />

Art.65 Abs.3 GO, § 4 BekV, § 26 Abs.2 GeschO).<br />

Ruhmannsfelden, den 24.April 2006<br />

Verwaltungsgemeinschaft Ruhmannsfelden<br />

gez.<br />

Oischinger<br />

Gemeinschaftsvorsitzender


28<br />

Der Standortälteste <strong>Regen</strong> <strong>Regen</strong>, 29.03.2006<br />

- Bundeswehr <strong>Regen</strong> - Bayerwald - Kaserne<br />

PzGrenBtl 112<br />

94209 <strong>Regen</strong><br />

Standortübungsplatz <strong>Regen</strong>;<br />

Unterrichtung der Bevölkerung über das Verbot, den Standortübungsplatz<br />

während der Sperrzeiten zu betreten<br />

„Der Standortälteste REGEN weist erneut darauf hin, dass Unbefugten das<br />

Betreten des Standortübungsplatzes REGEN während Schieß-/Übungszeiten<br />

grundsätzlich verboten ist. Das Befahren mit Privat -Kfz und Krafträdern ist<br />

untersagt oder bedarf einer Genehmigung. Trotz dieser Hinweise werden immer<br />

wieder Spaziergänger, Schwammerlsucher und Kinder auf dem Standort-<br />

Übungsplatz während der Schieß- und Übungszeiten angetroffen.<br />

Der Standortübungsplatz wird ständig zur militärischen Ausbildung genutzt,<br />

wobei Übungs-, Darstellungs- und Manövermunition zum Einsatz kommen.<br />

Für unberechtigte Personen besteht durch die übenden Soldaten und den dabei<br />

eingesetzten Kettenfahrzeugen eine nicht zu unterschätzende Gefahr.<br />

Es wird gewarnt, gefundene Munition und Munitionsteile zu berühren, aufzunehmen<br />

oder in ihrer Lage zu verändern und in die Erde, in Bäume, in Ziele<br />

usw. eingedrungene Geschosse und Zünder freizulegen. Widerrechtliches Aneignen<br />

von Munition und Munitionsteilen wird strafrechtlich verfolgt.<br />

Rote Schießwarnflaggen an den Hauptzufahrten des Standortübungsplatzes,<br />

Bürgerholz und Kerschlhöhe weisen auf die Durchführung von Schießen mit<br />

Übungsmunition hin. In den Schaukästen bei den roten Warnflaggen wird die<br />

"Sperrzeit" auf einer Schießbahnskizze zum Aushang gebracht.<br />

Die Grenzen des Standortübungsplatzes sind mit Warnschildern "Unbefugtes<br />

Betreten während der Übungszeit verboten!" gekennzeichnet.“<br />

gez.<br />

Römermann<br />

Oberstleutnant


29<br />

Öffentliche Bekanntmachung<br />

Wehrbereichsverwaltung Süd 80637 München, 31.03.2006<br />

Außenstelle München Dachauer Str. 128<br />

- Schutzbereichbehörde - Tel.: (089) 1249-2477<br />

III 5.046 - Az 45-70-01/# 324<br />

I. Schutzbereichanordnung<br />

Die nachfolgende Schutzbereichanordnung des Bundesministeriums der Verteidigung vom<br />

20.02.2006 für die Verteidigungsanlage Großer Arber wird hiermit bekanntgegeben:<br />

Bundesminister der Verteidigung Bonn, den 20.02.2006<br />

Az WV III 7 - Anordnung - Nr. VI/Arb<br />

A n o r d n u n g<br />

Aufrechterhaltung einer Schutzbereichanordnung<br />

Mit Anordnung (Erklärung eines Gebietes zum Schutzbereich) vom 28.11.1974 - U I 7 -<br />

Anordnung-Nr.: VI/Arb, zuletzt revidiert aufrechterhalten mit Anordnung vom 01.02.2000 -<br />

WV III 7 - Anordnungs-Nr.: VI/Arb<br />

wurde ein Gebiet in den Gemeinden<br />

Bayerisch Eisenstein und Bodenmais, <strong>Landkreis</strong> <strong>Regen</strong>,<br />

und<br />

Lohberg , <strong>Landkreis</strong> Cham, Freistaat Bayern<br />

zum Schutzbereich für die Verteidigungsanlage Großer Arber erklärt, der zuletzt mit<br />

Anordnung vom 01.02.2000 - WV III 7 - Anordnung-Nr. VI/Arb aufrechterhalten worden<br />

ist.<br />

Aufgrund des § 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 9 des Gesetzes über die Beschränkung von<br />

Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz) vom 07.12.1956<br />

(BGBl. I, S. 899), zuletzt geändert aufgrund des Artikels 4 § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur<br />

Änderung von Vorschriften über die Bewertung von Kapitalanlagen von<br />

Versicherungsunternehmen und zur Aufhebung des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes<br />

(Versicherungskapitalanlagen-Bewertungsgesetz - VersKapAG) vom 26.03.2002 (BGBl. I<br />

S. 1219, 1220) durch Artikel 1 Abs. 6 der Verordnung zur Ersetzung von Zinssätzen vom<br />

05.04.2002 (BGBl I S.1251)<br />

wird diese Anordnung aufrechterhalten,


30<br />

weil die Verteidigungsanlage Großer Arber weiterbesteht und der Schutzbereich zum<br />

Schutz und zur Erhaltung der Wirksamkeit der Anlage weiterhin erforderlich ist.<br />

Das zum Schutzbereich erklärte Gebiet ist in dem Plan des Schutzbereiches für die<br />

Verteidigungsanlage Großer Arber (Schutzbereichplan) mit Stand vom 01.02.2000 durch<br />

eine ununterbrochene schwarze Linie (in oranger Farbe nachgezogen) abgrenzt.<br />

Folgende Grundstücke werden vom Schutzbereich erfasst:<br />

1. Gemeinde Bayerisch Eisenstein, Gemarkung Bayerisch Eisenstein, <strong>Landkreis</strong><br />

<strong>Regen</strong>, Regierungsbezirk Niederbayern:<br />

Flur-Nr.:<br />

103 124 124/1 124/7 124/8<br />

124/9 124/10 124/11 124/12 124/13<br />

124/14 124/15 124/16 124/17 124/18<br />

124/20 131 139/2 148/4 148/6<br />

148/8 153/1 157 159/2 159/3<br />

160/2 161 171 172 180<br />

185 186 187/2 195 195/1<br />

196 210 298 299 299/6<br />

299/7 299/8 299/9 299/12 299/13<br />

299/14 299/19 300 327 327/1<br />

381 381/1 385 388 388/3<br />

388/4 388/5 388/6 388/12 388/17<br />

388/31 388/33 388/36 389 390<br />

393 394 394/1 395 395/1<br />

396 396/2 396/4 396/5 397/8<br />

397/10 397/11 397/12 397/47 397/49<br />

1596 1757/1 1775 1777 1777/1<br />

1778 1779 1779/1 1786<br />

2. Gemeinde Bodenmais, Gemarkung Bodenmais, <strong>Landkreis</strong> <strong>Regen</strong>,<br />

Regierungsbezirk Niederbayern:<br />

Flur-Nr:<br />

1569 1569/2 1572 1572/2 1573<br />

1574 1575 1576 1577 1586<br />

1587 1588 1588/1 1589 1590<br />

1591 1592 1593 1594 1599<br />

1600 1601 1602


31<br />

3. Gemeinde Lohberg, Gemarkung Lohberg, <strong>Landkreis</strong> Cham, Regierungsbezirk<br />

Oberpfalz:<br />

Flur-Nr:<br />

411 414/2 416 418 419<br />

420 420/3 1153/2 1171 1172<br />

1173 1173/2 1174 1175 1378<br />

1416 1418 1422 1423 1424<br />

1425 1426 1427 1428 1428/2<br />

Aus vermessungstechnischen Gründen ist nicht auszuschließen, dass vorstehend nicht alle<br />

Grundstücke erfasst sind. Der Plan des Schutzbereiches mit Stand vom 01.02.2000 ist die<br />

verbindliche Grundlage dieser Schutzbereichanordnung (§ 2 Abs. 1 SchBG).<br />

Der Schutzbereichplan mit Stand vom 01.02.2000, WV III 7 - Anordnung-Nr. VI/Arb ist<br />

Bestandteil dieser Anordnung.<br />

Die maßgebliche Ausfertigung des Planes ist bei der<br />

Wehrbereichsverwaltung Süd<br />

Außenstelle München<br />

- Schutzbereichbehörde -<br />

Dachauer Straße 128<br />

80637 München,<br />

je eine weitere Ausfertigung bei der<br />

Standortverwaltung Bogen<br />

Bayerwaldstr. 6<br />

94327 Bogen,<br />

sowie bei den Gemeinden<br />

Bayerisch Eisenstein<br />

Anton-Pech-Weg 2<br />

94252 Bayerisch Eisenstein,<br />

Markt Bodenmais<br />

Bahnhofstr. 56<br />

94249 Bodenmais<br />

und<br />

Lohberg<br />

Rathausweg 1A<br />

93470 Lohberg<br />

zur Einsichtnahme niedergelegt.


32<br />

Der Plan ist den Beteiligten nur bekanntzugeben, soweit sie von dieser Anordnung<br />

betroffen sind (§ 2 Abs. 1 SchBG).<br />

Änderungen der Grundstücksbezeichnungen (Flur-, Flurstück-/ Parzellen-Nummern) sowie<br />

der Grundstücksgrenzen sind auf die Wirksamkeit der Schutzbereichanordnung ohne<br />

Einfluss.<br />

Rechtsbehelfsbelehrung<br />

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem<br />

Bayerischen Verwaltungsgericht <strong>Regen</strong>sburg in 93047 <strong>Regen</strong>sburg, Haidplatz 1, schriftlich<br />

oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage<br />

muss den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen. Sie soll einen<br />

bestimmten Antrag enthalten.<br />

Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.<br />

Die Klage ist gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das<br />

Bundesministerium der Verteidigung, 53003 Bonn, dieses vertreten durch die<br />

Wehrbereichsverwaltung Süd, Außenstelle München in 80637 München, Dachauer Str.<br />

128 zu richten.<br />

Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle<br />

Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.<br />

gez<br />

Gentner<br />

ORR


33<br />

II. Mit Anordnung des Schutzbereiches treten von Gesetzes wegen folgende<br />

Beschränkungen ein:<br />

Die Genehmigung der Wehrbereichsverwaltung Süd , Außenstelle München -<br />

Schutzbereichbehörde - ist einzuholen, wenn im Schutzbereich:<br />

1) bauliche oder andere Anlagen oder Vorrichtungen über oder unter der<br />

Erdoberfläche errichtet, geändert oder beseitigt,<br />

2) Inseln, Küsten oder Gewässer verändert,<br />

3) in anderer Weise die Bodengestaltung und Bodenbenutzung außer der<br />

landwirtschaftlichen Nutzung verändert werden sollen (§ 3 Abs. 1 SchBG).<br />

III. Maßnahmen der Wehrbereichsverwaltung Süd, Außenstelle<br />

München - Schutzbereichbehörde ( Vollzugsmaßnahmen )<br />

A. Angaben zum Schutzbereich<br />

1. Art des Schutzbereiches<br />

Der Schutzbereich besteht aus zwei Rundumschutzbereichen<br />

a) mit Radius von 500 m,<br />

b) mit Radius von 2.500 m.<br />

2. Angaben zu den Antennenanlage:<br />

Die Höhe der Antennenunterkante beträgt 1.459,60 m üNN.<br />

Diese Höhenangabe ist Berechnungsgrundlage der resultierenden Bau- und<br />

Bewuchshöhenbegrenzungen.<br />

B. Einzelforderungen für den Schutzbereich<br />

1. nach § 3 Abs. 1 SchBG:<br />

a) 500 m - Radius<br />

Im Umkreis von 500 m um den Drehpunkt der Antenne dürfen keine Bauten,<br />

Anlagen oder Vorrichtungen errichtet werden, die die optische Sicht von der<br />

Unterkante der Antenne aus behindern.<br />

Die Genehmigungspflicht ist generell für alle Vorhaben gegeben.<br />

b) 500 bis 2.500 m - Radius<br />

Die Genehmigunggspflicht ist für Bauten, Anlagen und Vorrichtungen<br />

gegeben, die eine Höhe von 1.445,10 m üNN überschreiten.


2. nach § 4 Abs. 1 SchBG<br />

34<br />

Wald und Baumgruppen werden baulichen Hindernissen gleichgesetzt.<br />

Im Umkreis von 500 m um den Drehpunkt der Antenne darf die optische Sicht<br />

der Antenne nicht durch Bäume gestört werden.<br />

C. Bestandsschutz<br />

Vorhandene bauliche Anlagen und Bäume unterliegen dem Bestandsschutz.<br />

Rechtsbehelfsbelehrung zu Ziffer II und III<br />

Gegen diese Maßnahmen der Schutzbereichbehörde kann innerhalb eines Monats nach<br />

Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wehrbereichsverwaltung Süd,<br />

Außenstelle München, in 80637 München, Dachauer Straße 128 Widerspruch erhoben<br />

werden.<br />

Hinweis<br />

Entstehen durch diese Maßnahmen einem Eigentümer von Grundstücken oder anderen<br />

Berechtigten im Schutzbereich Vermögensnachteile, ist dafür nach Maßgabe der<br />

gesetzlichen Bestimmungen eine angemessene Entschädigung zu gewähren.<br />

Entschädigungsanträge sind zu richten an die:<br />

1. im <strong>Landkreis</strong> <strong>Regen</strong> 2. im <strong>Landkreis</strong> Cham<br />

Landratsamt <strong>Regen</strong> Landratsamt Cham<br />

Poschetsrieder Str. 16 Rachelstr. 6<br />

94209 <strong>Regen</strong> 93413 Cham<br />

IV. Weitere Hinweise:<br />

1. Die Beteiligten haben die Möglichkeit einzusehen:<br />

a) Die Begründung für die Anordnung des Schutzbereiches,<br />

b) den Plan des Schutzbereiches,<br />

c) den Wortlaut des:<br />

§ 3 - Genehmigungspflicht für Anlagen und Veränderungen,<br />

§ 4 - Beschränkung der landwirtschaftlichen Nutzung,<br />

§ 5 - Benutzungs-/Gemeingebrauchsbeschränkungen, Verbot des<br />

Fotografierens,<br />

§ 6 - Duldungspflichten,<br />

§ 9 - Schutzbereichbehörden, Zuständigkeitsregelung,<br />

§ 27 - Ordnungswidrigkeiten,


35<br />

d) die Angabe aller zuständigen Stellen bei:<br />

2. Befreiungen:<br />

gez<br />

Langfritz<br />

Regierungsdirektor<br />

• den Gemeindeverwaltungen<br />

- Bayerisch Eisenstein<br />

in 94252 Bayerisch Eisenstein, Anton-Pech-Weg 2,<br />

- Markt Bodenmais<br />

in 94249 Bodenmais, Bahnhofstr. 56,<br />

- Lohberg<br />

in 93470 Lohberg, Rathausweg 1A,<br />

• die Standortverwaltung Bogen<br />

in 94327 Bogen, Bayerwaldstr. 6,<br />

• der Wehrbereichsverwaltung Süd, Außenstelle München<br />

(Schutzbereichbehörde)<br />

in 80637 München, Dachauer Straße 128.<br />

Darüber hinaus kann jeder Betroffene bei den unter 1. genannten Stellen Auskunft<br />

erhalten, inwieweit er davon befreit ist, Genehmigungen einzuholen.<br />

Im Umkreis von 500 m bis 2.500 m um den Drehpunkt der Antenne wird von<br />

Amts wegen für alle baulichen Hindernisse die Befreiung von der<br />

Genehmigungspflicht nach § 3 Abs 2 erteilt, wenn diese die Höhe von 1.445.10<br />

m üNN nicht überschreiten.<br />

Die Befreiung von der Genehmigungspflicht wird nicht erteilt für bauliche<br />

Vorhaben im Umkreis bis zu 500 m um den Drehpunkt der Antenne.


36<br />

Aufgebot von Sparkassenbüchern<br />

Das/die Sparkassenbuch/Sparkassenbücher der Sparkasse <strong>Regen</strong>-Viechtach ist/sind in Verlust<br />

geraten. Es/sie wird/werden hiermit aufgeboten. Der Inhaber des Sparkassenbuches wird<br />

aufgefordert, unter Vorlage des Sparkassenbuches binnen 3 Monaten (vom Tag der Veröffentlichung<br />

an gerechnet) seine Rechte anzumelden; andernfalls wird/werden das/die<br />

Sparkassenbuch/Sparkassenbücher für kraftlos erklärt.<br />

Sparkassenbuch-Nr.:<br />

Mitteilungsdatum: gez.:<br />

111273231 07.04.2006 Probst H., Hentschel<br />

111348702 20.04.2006 Probst H., Stuber<br />

3024346 21.04.2006 Probst H., Stuber<br />

111492062 21.04.2006 Probst H., Stuber<br />

111492054 21.04.2006 Probst H., Stuber<br />

4514055 21.04.2006 Probst H., Stuber<br />

Sparkasse <strong>Regen</strong>-Viechtach<br />

Kraftloserklärung von Sparkassenbüchern<br />

Folgende (s) aufgebotene Sparkassenbuch/Sparkassenbücher der Sparkasse <strong>Regen</strong>-Viechtach<br />

wird/werden hiermit für kraftlos erklärt.<br />

Sparkassenbuch- Tag der Veröffent- Mitteilungsdatum: gez.:<br />

Nr.:<br />

lichung:<br />

111486221 30.12.2005 31.03.2006 Probst H., Hentschel<br />

244601282 10.01.2006 11.04.2006 Probst H., Hentschel<br />

241712520 10.01.2006 11.04.2006 Probst H., Hentschel<br />

1537331 12.01.2006 13.04.2006 Probst H., Hentschel<br />

243379013 12.01.2006 13.04.2006 Probst H., Hentschel<br />

243387438 12.01.2006 13.04.2006 Probst H., Hentschel<br />

111523080 18.01.2006 20.04.2006 Probst H., Stuber<br />

111198057 18.01.2006 20.04.2006 Probst H., Stuber<br />

2109239 18.01.2006 20.04.2006 Probst H., Stuber<br />

Sparkasse <strong>Regen</strong>-Viechtach

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!