Schulordnung der Realschule Sulingen - nline
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6. Der Bezugserlass wird aufgehoben. Dieser Erlass tritt mit sofortiger Wirkung<br />
in Kraft. Die bisherigen Raucherlaubnisse erlöschen am 31.7.2005. Das<br />
Rauchverbot nach Ziff. 1 wird zum 1.8.2005 wirksam.<br />
Bei Verstößen werden in jedem Falle die Erziehungsberechtigten<br />
benachrichtigt und Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen eingeleitet!<br />
Von <strong>der</strong> Gesamtkonferenz wurde folgen<strong>der</strong> Maßnahmenkatalog beschlossen:<br />
1. Wenn Schülerinnen und Schüler erstmalig rauchend angetroffen werden, so<br />
werden sie namentlich erfasst und <strong>der</strong> Klassenlehrerin/dem Klassenlehrer gemeldet.<br />
Je nach Schüler und Situation wird dann mit geeigneten pädagogischen<br />
Mitteln dieses Fehlverhalten geahndet.<br />
2. Sollte es sich um Schüler handeln, die bereits zum zweiten Mal rauchend angetroffen<br />
werden, so ist neben einem Gespräch zwischen Schulleiter und<br />
Schüler außerdem ein gemeinnütziger Arbeitseinsatz auf dem Schulgelände<br />
außerhalb <strong>der</strong> Unterrichtszeit und eine schriftliche Benachrichtigung <strong>der</strong> Eltern<br />
vorgesehen, in <strong>der</strong> für einen weiteren Wie<strong>der</strong>holungsfall eine Klassenkonferenz<br />
mit disziplinarischen Maßnahmen angedroht wird.<br />
3. Sollten dann immer noch Schüler gegen das Rauchverbot verstoßen, so wird<br />
im Rahmen einer Klassenkonferenz über die Anwendung von Erziehungsmittel<br />
wie z. B. den Ausschluss von Schulveranstaltungen o<strong>der</strong> eine ständige Beaufsichtigung<br />
während Pausenzeiten o<strong>der</strong> eventuellen Freistunden beschlossen.<br />
4. Falls auch diese Maßnahmen nicht ausreichen, das Rauchverbot auf dem<br />
Schulgelände durchzusetzen, wird in einer Klassenkonferenz eine geeignete<br />
Ordnungsmaßnahme beschlossen. Möglich wären die Überweisung in eine<br />
Parallelklasse o<strong>der</strong> die Überweisung in eine an<strong>der</strong>e <strong>Realschule</strong>.<br />
Halbjahresnoten<br />
Versetzungswirksamkeit<br />
Der Ausdruck "Halbjahresnoten" bezieht sich in <strong>der</strong> Leistungsmessung <strong>der</strong> Schule auf die Ergebnisse<br />
solcher Unterrichtsfächer, die in <strong>der</strong> Stundentafel für die <strong>Realschule</strong> mit 1 Wochenstunde ausgewiesen<br />
sind. Diese Fächer werden in <strong>der</strong> Regel aber aus pädagogischen Gründen ein halbes Schuljahr<br />
lang mit 2 Stunden erteilt. Liegt ein solcher Unterrichtszeitraum im 1. Halbjahr des Schuljahres, so endet<br />
mit dem 31. Januar eines Jahres (i. d. R.) <strong>der</strong> Unterricht mit einer Note. Im 2. Halbjahr wird dieses<br />
Fach dann im Stundenplan nicht mehr auftauchen. Trotzdem bleibt die Note, die Ihr Kind in einem solchen<br />
Fach, z. B. Biologie, erhalten hat, für die Versetzungsentscheidung am<br />
-7-<br />
Schuljahresende wirksam. Eine "5" o<strong>der</strong> "6" aus dem Unterricht des 1. Halbjahres in einem betreffenden<br />
Fach könnte somit schlimmstenfalls zu einer Nichtversetzung führen.