Richtlinien für die Ermittlung der Versicherungsdaten - glarnerSach
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<strong>Richtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Ermittlung</strong><br />
<strong>der</strong> <strong>Versicherungsdaten</strong><br />
Erlassen durch <strong>die</strong> Verwaltungskommission <strong>der</strong> Kantonalen Sachversicherung Glarus am<br />
17. November 1995.<br />
l. Gesetzliche Grundlagen<br />
Art. 1 Verbindliche Erlasse<br />
Für <strong>die</strong> <strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Versicherungsdaten</strong> sind folgende Erlasse verbindlich:<br />
ll. Definition Gebäude<br />
a) das Sachversicherungsgesetz vom 2. Mai 1993;<br />
b) <strong>die</strong> Verordnung zum Sachversicherungsgesetz vom 1. März 1994;<br />
c) <strong>der</strong> Prämientarif <strong>für</strong> <strong>die</strong> Gebäudeversicherung;<br />
d) das Geschäftsreglement <strong>der</strong> Kantonalen Sachversicherung Glarus;<br />
e) das Reglement über das Schätzungswesen <strong>der</strong> Kantonalen Sachversicherung<br />
Glarus;<br />
f) das Reglement <strong>für</strong> <strong>die</strong> Abgrenzung zwischen Gebäude und Fahrhabe.<br />
Art. 2 Gebäudebegriff<br />
Als Gebäude gilt jede Baute, <strong>die</strong> zur Aufnahme von Menschen, Tieren o<strong>der</strong> Sa-<br />
chen geeignet und <strong>die</strong>sem Zweck auf <strong>die</strong> Dauer zu <strong>die</strong>nen bestimmt ist. Ferner<br />
sind auch Bauten, <strong>die</strong> einen gedeckten, begeh- und benutzbaren Raum aufweisen<br />
sowie alle ober- und unterirdischen baulichen Anlagen gemeint.<br />
Art. 3 Gebäudeähnliche Objekte<br />
Als gebäudeähnliche Objekte gelten dauerhaft und sachgerecht erstellte selb-<br />
ständige bauliche Anlagen wie Silos, Jauchegruben, Wasserreservoirs, Treppen,<br />
Schwimmbassins und <strong>der</strong>gleichen.<br />
lll. Abgrenzungen<br />
Art. 4 Für <strong>die</strong> Abgrenzung zwischen Monopol- und Wettbewerbsversicherung sowie zwi-<br />
schen Gebäude und Fahrhabe ist das Reglement <strong>für</strong> Abgrenzung zwischen<br />
Gebäude und Fahrhabe massgebend.<br />
lV.Datenermittlung<br />
Kundendaten<br />
Art. 5 Adressen<br />
Die Adressdaten eines Kunden bestehen aus Anrede, Name und Vorname bzw.<br />
Firmenname, Postfach und/o<strong>der</strong> Strassenbezeichnung mit Nummer sowie Post-<br />
leitzahl und Ortschaft. Sofern es <strong>der</strong> Bestimmung eines Kunden <strong>die</strong>nlich ist, muss<br />
zusätzlich <strong>der</strong> zweite Familienname o<strong>der</strong> eine zusätzliche Bezeichnung<br />
festgehalten werden. Die Adressdaten sind bei je<strong>der</strong> Schätzung zu überprüfen.<br />
Für jeden Kunden können grundsätzlich drei verschiedene Adressen geführt wer-<br />
den. Sofern keine an<strong>der</strong>en Wünsche geäussert werden, gilt <strong>die</strong> Adresse des Versi-<br />
V01_04_960101 1 von 5
Objektdaten<br />
cherungsnehmers gleichzeitig als Zustelladresse <strong>für</strong> Korrespondenz und<br />
Rechnung. Sollte <strong>die</strong> Zustell- und/o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Rechnungsadresse an<strong>der</strong>s lauten,<br />
können <strong>die</strong>se separat erfasst werden. Sie sind separat zu bezeichnen.<br />
Art. 6 Wertermittlung<br />
Die Wertermittlung erfolgt über <strong>die</strong> Bestimmung des Neuwertes und <strong>der</strong> Altersent-<br />
wertung auf einer einheitlichen Grundlage unter Berücksichtigung beson<strong>der</strong>er Ver-<br />
hältnisse zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Gebäudeschätzung.<br />
Art. 7 Neuwert<br />
1 Definition Neuwert<br />
Als Neuwert gilt <strong>die</strong> Kostensumme, welche <strong>für</strong> den Wie<strong>der</strong>aufbau bzw. <strong>die</strong> Wie-<br />
<strong>der</strong>herstellung des versicherten Gebäudes in gleicher Art, gleicher Grösse und<br />
gleichem Ausbau am gleichen Standort zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Aufnahme unter<br />
marktüblichen Bedingungen erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />
2 Glie<strong>der</strong>ung Neuwert<br />
Bei <strong>der</strong> Schätzung des Neuwertes sind gemäss CRB Schweizerische Zentralstelle<br />
Für Baurationalisierung <strong>der</strong> Baukostenplan (BKP) in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung<br />
zu berücksichtigen:<br />
Vorbereitungsarbeiten<br />
- Sicherung/Provisorien BKP 12<br />
- Gemeinsame Baustelleneinrichtung BKP 13<br />
- Anpassung an bestehende Bauten BKP 14<br />
- Spezielle Baufundationen und Baugrubensicherungen BKP 17<br />
- Honorare BKP 19<br />
Gebäudekosten<br />
- Gebäude BKP 2<br />
Baunebenkosten<br />
- Bewilligungen/Baugespann BKP 511<br />
- Plankopien/Vervielfältigungen BKP 524<br />
- Versicherungen BKP 53<br />
Nicht zu berücksichtigen sind namentlich Bodenerwerb, Umgebungsarbeiten,<br />
Finanzierung, Anschlussgebühren <strong>für</strong> Wasser, Strom, Gas, Kanalisation, etc. Be-<br />
son<strong>der</strong>s tiefe Erstellungskosten als Folge von Eigenleistungen, Preisvergünstigungen,<br />
Angebote o<strong>der</strong> ungewöhnlich hohe Erstellungskosten infolge<br />
Umdisponierung bei <strong>der</strong> Planung o<strong>der</strong> Überbauung usw. dürfen bei <strong>der</strong><br />
Wertermittlung nicht berücksichtigt werden. Bei Gesamtüberbauungen sind <strong>die</strong><br />
Erstellungskosten <strong>der</strong> einzelnen Objekte massgebend.<br />
3 Ausmass<br />
Die Kubaturen sind nach <strong>der</strong> jeweils gültigen SIA-Norm 116 (kubische Berech-<br />
nungen von Hochbauten) zu ermitteln.<br />
4 Einheitspreis<br />
Der <strong>für</strong> das einzelne Gebäude bzw. <strong>für</strong> <strong>die</strong> einzelnen Gebäudeteile massgebliche<br />
Einheitspreis je Kubikmeter richtet sich nach den Aufwendungen <strong>für</strong> Bauten in glei-<br />
cher Bauweise. Bei <strong>der</strong> Bemessung des Einheitspreises sind Bauart, Beschaffen-heit<br />
Zwischenwände, <strong>der</strong> Ausbau sowie das Verhältnis zwischen angebauten und<br />
nicht angebauten Räumen, auf den Standort des Gebäudes bezogen, entschei-<br />
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dend. Bauten mit stark unterschiedlichen Gebäudeteilen werden aufgeteilt und mit<br />
unterschiedlichen Einheitspreisen berechnet.<br />
5 Nicht in Kubikmeter-Preis enthaltene Werte<br />
Soweit mit dem Gebäude zu versichernde Teile und Einrichtungen nicht im Ein-<br />
heitspreis berücksichtigt werden, sind sie geson<strong>der</strong>t als «nicht im Kubikmeter-Preis<br />
enthaltene Werte» aufzunehmen. Dies ist vor allem sinnvoll, wenn vereinzelte<br />
Teile o<strong>der</strong> Einrichtungen einen wesentlichen höheren Ausbaustandart o<strong>der</strong> eine hohe<br />
Wertkonzentration aufweisen.<br />
6 Berechnung Neuwert<br />
Der Neuwert eines Gebäude wird durch Multiplikation von Gebäudekubus mal<br />
Einheitspreis zuzüglich nicht im Kubikmeter-Preis enthaltene Werte errechnet.<br />
Art. 8 Altersentwertung<br />
1 Definition Altersentwertung<br />
Bei <strong>der</strong> Altersentwertung eines Gebäudes handelt es sich um <strong>die</strong> altersabhängige<br />
technische Entwertung, <strong>die</strong> das Objekt seit <strong>der</strong> Erbauung zufolge Alterung und Ab-<br />
nützung o<strong>der</strong> aus an<strong>der</strong>en Gründen erlitten hat. Die Wertvermin<strong>der</strong>ung eines Ge-<br />
bäudes ist von <strong>der</strong> Alterung und vom Zustand des Objektes abhängig.<br />
2 <strong>Ermittlung</strong><br />
Die altersabhängige technische Entwertung betrifft den sogenannten Substanz-<br />
verlust durch:<br />
- Natürliche Altersentwertung<br />
- Wetterbedingte Alterung, Feuchtigkeits- und Nässeeinwirkungen<br />
- Abnützung durch Nutzung und Gebrauch<br />
- Vernachlässigung von Pflege und Unterhalt<br />
- Alle übrigen Einwirkungen, <strong>die</strong> eine Entwertung bzw. Wertvermin<strong>der</strong>ung bewirkt<br />
und <strong>die</strong> Lebensdauer eines Gebäudes beeinflusst haben.<br />
Wenn <strong>der</strong> Neuwert nach einzelnen Baukörpern o<strong>der</strong> Bauteilen ermittelt wurde, ist<br />
auch <strong>die</strong> Altersentwertung <strong>für</strong> <strong>die</strong>se Teile geson<strong>der</strong>t festzulegen. Wo <strong>für</strong> einzelne<br />
Kubaturen, <strong>die</strong> unterschiedlich abgenützt und unterhalten sind, <strong>die</strong> Neu-<br />
werteinschätzung nicht getrennt erfolgte, ist <strong>die</strong> durchschnittliche Altersentwertung<br />
festzulegen.<br />
Die Altersentwertung ist in Prozenten des Neuwertes des Gebäudes bzw. <strong>der</strong><br />
betroffenen Gebäudeteile zu bestimmen. Wichtig ist in jedem Fall <strong>die</strong> Überle-<br />
gung, ob mit dem Betrag <strong>die</strong> Altersentwertung des Gebäude <strong>der</strong>art instand gestellt<br />
werden kann, dass dessen Neuwert wie<strong>der</strong>hergestellt wird und eine weitere<br />
normale Nutzungsdauer gewährleistet ist.<br />
Art. 9 Zeitwert<br />
Als Zeitwert gilt <strong>der</strong> Zustand eines Gebäudes im Zeitpunkt <strong>der</strong> Aufnahme. Der<br />
Zeitwert eines Objektes entspricht dem Neuwert, vermin<strong>der</strong>t um <strong>die</strong> Altersent-<br />
wertung.<br />
Art. 10 An<strong>der</strong>e Verfahren<br />
Zur Überprüfung des Neuwertes können an<strong>der</strong>e Berechnungsverfahren ange-<br />
wendet werden wie:<br />
- <strong>Ermittlung</strong> über Nutzflächen<br />
- <strong>Ermittlung</strong> nach <strong>der</strong> Elementmethode<br />
- <strong>Ermittlung</strong> über Einheiten<br />
- <strong>Ermittlung</strong> anhand <strong>der</strong> Baukostenabrechnung<br />
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Die Wertermittlungsmethode soll aus Nachvollziehungsgründen (Revisions-<br />
schätzungen) im Aufnahmeblatt unter Bemerkungen erwähnt werden.<br />
Art. 11 Transportkosten<br />
Für Gebäude ohne normale Bauzufahrt sind <strong>die</strong> zusätzlichen Transportkosten<br />
geson<strong>der</strong>t aufzunehmen. Dabei ist <strong>die</strong> mutmasslich günstigste Transportart zu<br />
wählen.<br />
Art. 12 Abbruchwert<br />
1 Definition Abbruchwerte<br />
Zum Abbruchwert können Gebäude versichert werden, welche innert nützlicher<br />
Frist, jedoch längstens innert einem Jahr, abgebrochen werden o<strong>der</strong> welche aus<br />
wichtigen Gründen im Schadenfall nicht wie<strong>der</strong>hergestellt werden können.<br />
2 <strong>Ermittlung</strong><br />
Der ermittelte Wert muss <strong>die</strong> mutmasslichen Abbruch- und Entsorgungskosten<br />
decken.<br />
Art. 13 Spezielle Werte<br />
1 Definition Spezielle Werte<br />
Als spezielle Werte gelten historische, kulturelle und künstlerische Werte o<strong>der</strong><br />
an<strong>der</strong>weitig in öffentlichem Interesse liegende Werte eines Gebäudes, welche<br />
nicht mit <strong>der</strong> Grundsubstanz eines Gebäudes ermittelt werden können. Es können<br />
auch Werte sein, welche im Schadenfall nicht o<strong>der</strong> nur bedingt wie<strong>der</strong> herstellbar<br />
sind.<br />
Als Spezielle Werte können Gebäude, Gebäudeteile und bauliche Einrichtungen<br />
bezeichnet werden. Darunter fallen insbeson<strong>der</strong>e auch Werte, welche aufgrund<br />
spezieller Bauverfahren (stil- o<strong>der</strong> zeittypisch) und/o<strong>der</strong> spezieller Baumaterialien<br />
bestehen, wie z.B. Stukkaturen, Öfen, Wand- und Deckengemälde, Steinhauer-<br />
und Schnitzarbeiten usw.<br />
Spezielle Werte können nicht nur <strong>für</strong> Gebäude und Gebäudeteile festgelegt wer-<br />
den, <strong>die</strong> in öffentlich zugänglichen Inventaren über Ortsbil<strong>der</strong>, Kulturdenkmäler<br />
und Baudenkmäler enthalten sind, son<strong>der</strong>n auch <strong>für</strong> solche, <strong>die</strong> aufgrund ihrer<br />
Substanz darin enthalten sein sollten.<br />
2 Wertermittlung<br />
Die <strong>Ermittlung</strong> des Gebäudewertes erfolgt einerseits über <strong>die</strong> <strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> Bau-<br />
substanz gem. Art. 12 bis Art. 18. Die Speziellen Werte werden geson<strong>der</strong>t, unter<br />
detaillierter Angabe über Umfang, Ort und Wert, festgehalten. In speziellen Fällen<br />
sind <strong>die</strong> Unterlagen zusätzlich (z.B. durch Fotografieren, etc.) zu dokumentieren.<br />
Für nicht o<strong>der</strong> nur bedingt wie<strong>der</strong> herstellbare Werte bemisst sich <strong>der</strong> Versiche-<br />
rungswert nach den mutmasslichen Kosten, mit welchen nach aktuellem Stand <strong>der</strong><br />
Technik bzw. <strong>der</strong> Materialverwendung eine angemessene und sinnvolle Er-<br />
satzlösung realisiert werden kann. Für unwie<strong>der</strong>bringbar verlorene und uner-<br />
setzbare Werte ist wenigstens <strong>der</strong> mutmassliche Wert <strong>für</strong> Reparaturen im Teil-<br />
schadenfall bzw. <strong>für</strong> Aufräumungs- und Anpassungsarbeiten festzulegen.<br />
3 Fachleute<br />
Bei umfangreichen und schwierigen Wertermittlungen können zusätzliche<br />
Fachleute des Heimatschutzes, <strong>der</strong> Denkmalpflege sowie weitere Spezialisten und<br />
Handwerker beigezogen werden.<br />
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Art. 14 Bauzeitversicherung<br />
Alle Gebäude sind ab Inangriffnahme <strong>der</strong> Bauarbeiten zu versichern. Grundlage<br />
<strong>für</strong> <strong>die</strong> Versicherungsverhältnisse bilden <strong>die</strong> Angaben <strong>der</strong> entsprechenden Baube-<br />
willigungen. Für <strong>die</strong> Prämienberechnung ist <strong>die</strong> effektive Bauzeit sowie <strong>die</strong><br />
definitive Gebäudeschätzung massgebend.<br />
V. Beson<strong>der</strong>e Verhältnisse<br />
Art. 15 Baumaterialien<br />
Baumaterialien, <strong>der</strong>en Bewährung <strong>für</strong> <strong>die</strong> regionalen Verhältnisse zweifelhaft sind<br />
o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Lebensdauer sich wesentlich von den übrigen Baumaterialien unter-<br />
scheidet, sind mit Erstellungsjahr als Bemerkung im Aufnahmeblatt zu vermerken.<br />
Die Glarner Gebäudeversicherung führt eine entsprechende Liste.<br />
Vl.Indexierung<br />
Art. 16 Grundsatz<br />
Die Indexierung <strong>die</strong>nt dazu, dass sich <strong>die</strong> Versicherungswerte immer auf dem<br />
aktuellen Stand <strong>der</strong> Baukosten befindet. Sie erfolgt jährlich in Anlehnung an den<br />
Zürcher Baukostenindex, sofern sich <strong>die</strong> allgemeinen Baukosten um mehr als 5<br />
Prozent verän<strong>der</strong>n.<br />
Vll. Inkrafttreten<br />
Art. 17 Inkrafttreten<br />
Diese <strong>Richtlinien</strong> ersetzen <strong>die</strong>jenigen vom 4.4.1989 und treten auf den 1.1.1996<br />
in Kraft.<br />
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