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Richtlinien für die Ermittlung der Versicherungsdaten - glarnerSach

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<strong>Richtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Ermittlung</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Versicherungsdaten</strong><br />

Erlassen durch <strong>die</strong> Verwaltungskommission <strong>der</strong> Kantonalen Sachversicherung Glarus am<br />

17. November 1995.<br />

l. Gesetzliche Grundlagen<br />

Art. 1 Verbindliche Erlasse<br />

Für <strong>die</strong> <strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Versicherungsdaten</strong> sind folgende Erlasse verbindlich:<br />

ll. Definition Gebäude<br />

a) das Sachversicherungsgesetz vom 2. Mai 1993;<br />

b) <strong>die</strong> Verordnung zum Sachversicherungsgesetz vom 1. März 1994;<br />

c) <strong>der</strong> Prämientarif <strong>für</strong> <strong>die</strong> Gebäudeversicherung;<br />

d) das Geschäftsreglement <strong>der</strong> Kantonalen Sachversicherung Glarus;<br />

e) das Reglement über das Schätzungswesen <strong>der</strong> Kantonalen Sachversicherung<br />

Glarus;<br />

f) das Reglement <strong>für</strong> <strong>die</strong> Abgrenzung zwischen Gebäude und Fahrhabe.<br />

Art. 2 Gebäudebegriff<br />

Als Gebäude gilt jede Baute, <strong>die</strong> zur Aufnahme von Menschen, Tieren o<strong>der</strong> Sa-<br />

chen geeignet und <strong>die</strong>sem Zweck auf <strong>die</strong> Dauer zu <strong>die</strong>nen bestimmt ist. Ferner<br />

sind auch Bauten, <strong>die</strong> einen gedeckten, begeh- und benutzbaren Raum aufweisen<br />

sowie alle ober- und unterirdischen baulichen Anlagen gemeint.<br />

Art. 3 Gebäudeähnliche Objekte<br />

Als gebäudeähnliche Objekte gelten dauerhaft und sachgerecht erstellte selb-<br />

ständige bauliche Anlagen wie Silos, Jauchegruben, Wasserreservoirs, Treppen,<br />

Schwimmbassins und <strong>der</strong>gleichen.<br />

lll. Abgrenzungen<br />

Art. 4 Für <strong>die</strong> Abgrenzung zwischen Monopol- und Wettbewerbsversicherung sowie zwi-<br />

schen Gebäude und Fahrhabe ist das Reglement <strong>für</strong> Abgrenzung zwischen<br />

Gebäude und Fahrhabe massgebend.<br />

lV.Datenermittlung<br />

Kundendaten<br />

Art. 5 Adressen<br />

Die Adressdaten eines Kunden bestehen aus Anrede, Name und Vorname bzw.<br />

Firmenname, Postfach und/o<strong>der</strong> Strassenbezeichnung mit Nummer sowie Post-<br />

leitzahl und Ortschaft. Sofern es <strong>der</strong> Bestimmung eines Kunden <strong>die</strong>nlich ist, muss<br />

zusätzlich <strong>der</strong> zweite Familienname o<strong>der</strong> eine zusätzliche Bezeichnung<br />

festgehalten werden. Die Adressdaten sind bei je<strong>der</strong> Schätzung zu überprüfen.<br />

Für jeden Kunden können grundsätzlich drei verschiedene Adressen geführt wer-<br />

den. Sofern keine an<strong>der</strong>en Wünsche geäussert werden, gilt <strong>die</strong> Adresse des Versi-<br />

V01_04_960101 1 von 5


Objektdaten<br />

cherungsnehmers gleichzeitig als Zustelladresse <strong>für</strong> Korrespondenz und<br />

Rechnung. Sollte <strong>die</strong> Zustell- und/o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Rechnungsadresse an<strong>der</strong>s lauten,<br />

können <strong>die</strong>se separat erfasst werden. Sie sind separat zu bezeichnen.<br />

Art. 6 Wertermittlung<br />

Die Wertermittlung erfolgt über <strong>die</strong> Bestimmung des Neuwertes und <strong>der</strong> Altersent-<br />

wertung auf einer einheitlichen Grundlage unter Berücksichtigung beson<strong>der</strong>er Ver-<br />

hältnisse zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Gebäudeschätzung.<br />

Art. 7 Neuwert<br />

1 Definition Neuwert<br />

Als Neuwert gilt <strong>die</strong> Kostensumme, welche <strong>für</strong> den Wie<strong>der</strong>aufbau bzw. <strong>die</strong> Wie-<br />

<strong>der</strong>herstellung des versicherten Gebäudes in gleicher Art, gleicher Grösse und<br />

gleichem Ausbau am gleichen Standort zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Aufnahme unter<br />

marktüblichen Bedingungen erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

2 Glie<strong>der</strong>ung Neuwert<br />

Bei <strong>der</strong> Schätzung des Neuwertes sind gemäss CRB Schweizerische Zentralstelle<br />

Für Baurationalisierung <strong>der</strong> Baukostenplan (BKP) in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung<br />

zu berücksichtigen:<br />

Vorbereitungsarbeiten<br />

- Sicherung/Provisorien BKP 12<br />

- Gemeinsame Baustelleneinrichtung BKP 13<br />

- Anpassung an bestehende Bauten BKP 14<br />

- Spezielle Baufundationen und Baugrubensicherungen BKP 17<br />

- Honorare BKP 19<br />

Gebäudekosten<br />

- Gebäude BKP 2<br />

Baunebenkosten<br />

- Bewilligungen/Baugespann BKP 511<br />

- Plankopien/Vervielfältigungen BKP 524<br />

- Versicherungen BKP 53<br />

Nicht zu berücksichtigen sind namentlich Bodenerwerb, Umgebungsarbeiten,<br />

Finanzierung, Anschlussgebühren <strong>für</strong> Wasser, Strom, Gas, Kanalisation, etc. Be-<br />

son<strong>der</strong>s tiefe Erstellungskosten als Folge von Eigenleistungen, Preisvergünstigungen,<br />

Angebote o<strong>der</strong> ungewöhnlich hohe Erstellungskosten infolge<br />

Umdisponierung bei <strong>der</strong> Planung o<strong>der</strong> Überbauung usw. dürfen bei <strong>der</strong><br />

Wertermittlung nicht berücksichtigt werden. Bei Gesamtüberbauungen sind <strong>die</strong><br />

Erstellungskosten <strong>der</strong> einzelnen Objekte massgebend.<br />

3 Ausmass<br />

Die Kubaturen sind nach <strong>der</strong> jeweils gültigen SIA-Norm 116 (kubische Berech-<br />

nungen von Hochbauten) zu ermitteln.<br />

4 Einheitspreis<br />

Der <strong>für</strong> das einzelne Gebäude bzw. <strong>für</strong> <strong>die</strong> einzelnen Gebäudeteile massgebliche<br />

Einheitspreis je Kubikmeter richtet sich nach den Aufwendungen <strong>für</strong> Bauten in glei-<br />

cher Bauweise. Bei <strong>der</strong> Bemessung des Einheitspreises sind Bauart, Beschaffen-heit<br />

Zwischenwände, <strong>der</strong> Ausbau sowie das Verhältnis zwischen angebauten und<br />

nicht angebauten Räumen, auf den Standort des Gebäudes bezogen, entschei-<br />

2 von 5


dend. Bauten mit stark unterschiedlichen Gebäudeteilen werden aufgeteilt und mit<br />

unterschiedlichen Einheitspreisen berechnet.<br />

5 Nicht in Kubikmeter-Preis enthaltene Werte<br />

Soweit mit dem Gebäude zu versichernde Teile und Einrichtungen nicht im Ein-<br />

heitspreis berücksichtigt werden, sind sie geson<strong>der</strong>t als «nicht im Kubikmeter-Preis<br />

enthaltene Werte» aufzunehmen. Dies ist vor allem sinnvoll, wenn vereinzelte<br />

Teile o<strong>der</strong> Einrichtungen einen wesentlichen höheren Ausbaustandart o<strong>der</strong> eine hohe<br />

Wertkonzentration aufweisen.<br />

6 Berechnung Neuwert<br />

Der Neuwert eines Gebäude wird durch Multiplikation von Gebäudekubus mal<br />

Einheitspreis zuzüglich nicht im Kubikmeter-Preis enthaltene Werte errechnet.<br />

Art. 8 Altersentwertung<br />

1 Definition Altersentwertung<br />

Bei <strong>der</strong> Altersentwertung eines Gebäudes handelt es sich um <strong>die</strong> altersabhängige<br />

technische Entwertung, <strong>die</strong> das Objekt seit <strong>der</strong> Erbauung zufolge Alterung und Ab-<br />

nützung o<strong>der</strong> aus an<strong>der</strong>en Gründen erlitten hat. Die Wertvermin<strong>der</strong>ung eines Ge-<br />

bäudes ist von <strong>der</strong> Alterung und vom Zustand des Objektes abhängig.<br />

2 <strong>Ermittlung</strong><br />

Die altersabhängige technische Entwertung betrifft den sogenannten Substanz-<br />

verlust durch:<br />

- Natürliche Altersentwertung<br />

- Wetterbedingte Alterung, Feuchtigkeits- und Nässeeinwirkungen<br />

- Abnützung durch Nutzung und Gebrauch<br />

- Vernachlässigung von Pflege und Unterhalt<br />

- Alle übrigen Einwirkungen, <strong>die</strong> eine Entwertung bzw. Wertvermin<strong>der</strong>ung bewirkt<br />

und <strong>die</strong> Lebensdauer eines Gebäudes beeinflusst haben.<br />

Wenn <strong>der</strong> Neuwert nach einzelnen Baukörpern o<strong>der</strong> Bauteilen ermittelt wurde, ist<br />

auch <strong>die</strong> Altersentwertung <strong>für</strong> <strong>die</strong>se Teile geson<strong>der</strong>t festzulegen. Wo <strong>für</strong> einzelne<br />

Kubaturen, <strong>die</strong> unterschiedlich abgenützt und unterhalten sind, <strong>die</strong> Neu-<br />

werteinschätzung nicht getrennt erfolgte, ist <strong>die</strong> durchschnittliche Altersentwertung<br />

festzulegen.<br />

Die Altersentwertung ist in Prozenten des Neuwertes des Gebäudes bzw. <strong>der</strong><br />

betroffenen Gebäudeteile zu bestimmen. Wichtig ist in jedem Fall <strong>die</strong> Überle-<br />

gung, ob mit dem Betrag <strong>die</strong> Altersentwertung des Gebäude <strong>der</strong>art instand gestellt<br />

werden kann, dass dessen Neuwert wie<strong>der</strong>hergestellt wird und eine weitere<br />

normale Nutzungsdauer gewährleistet ist.<br />

Art. 9 Zeitwert<br />

Als Zeitwert gilt <strong>der</strong> Zustand eines Gebäudes im Zeitpunkt <strong>der</strong> Aufnahme. Der<br />

Zeitwert eines Objektes entspricht dem Neuwert, vermin<strong>der</strong>t um <strong>die</strong> Altersent-<br />

wertung.<br />

Art. 10 An<strong>der</strong>e Verfahren<br />

Zur Überprüfung des Neuwertes können an<strong>der</strong>e Berechnungsverfahren ange-<br />

wendet werden wie:<br />

- <strong>Ermittlung</strong> über Nutzflächen<br />

- <strong>Ermittlung</strong> nach <strong>der</strong> Elementmethode<br />

- <strong>Ermittlung</strong> über Einheiten<br />

- <strong>Ermittlung</strong> anhand <strong>der</strong> Baukostenabrechnung<br />

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Die Wertermittlungsmethode soll aus Nachvollziehungsgründen (Revisions-<br />

schätzungen) im Aufnahmeblatt unter Bemerkungen erwähnt werden.<br />

Art. 11 Transportkosten<br />

Für Gebäude ohne normale Bauzufahrt sind <strong>die</strong> zusätzlichen Transportkosten<br />

geson<strong>der</strong>t aufzunehmen. Dabei ist <strong>die</strong> mutmasslich günstigste Transportart zu<br />

wählen.<br />

Art. 12 Abbruchwert<br />

1 Definition Abbruchwerte<br />

Zum Abbruchwert können Gebäude versichert werden, welche innert nützlicher<br />

Frist, jedoch längstens innert einem Jahr, abgebrochen werden o<strong>der</strong> welche aus<br />

wichtigen Gründen im Schadenfall nicht wie<strong>der</strong>hergestellt werden können.<br />

2 <strong>Ermittlung</strong><br />

Der ermittelte Wert muss <strong>die</strong> mutmasslichen Abbruch- und Entsorgungskosten<br />

decken.<br />

Art. 13 Spezielle Werte<br />

1 Definition Spezielle Werte<br />

Als spezielle Werte gelten historische, kulturelle und künstlerische Werte o<strong>der</strong><br />

an<strong>der</strong>weitig in öffentlichem Interesse liegende Werte eines Gebäudes, welche<br />

nicht mit <strong>der</strong> Grundsubstanz eines Gebäudes ermittelt werden können. Es können<br />

auch Werte sein, welche im Schadenfall nicht o<strong>der</strong> nur bedingt wie<strong>der</strong> herstellbar<br />

sind.<br />

Als Spezielle Werte können Gebäude, Gebäudeteile und bauliche Einrichtungen<br />

bezeichnet werden. Darunter fallen insbeson<strong>der</strong>e auch Werte, welche aufgrund<br />

spezieller Bauverfahren (stil- o<strong>der</strong> zeittypisch) und/o<strong>der</strong> spezieller Baumaterialien<br />

bestehen, wie z.B. Stukkaturen, Öfen, Wand- und Deckengemälde, Steinhauer-<br />

und Schnitzarbeiten usw.<br />

Spezielle Werte können nicht nur <strong>für</strong> Gebäude und Gebäudeteile festgelegt wer-<br />

den, <strong>die</strong> in öffentlich zugänglichen Inventaren über Ortsbil<strong>der</strong>, Kulturdenkmäler<br />

und Baudenkmäler enthalten sind, son<strong>der</strong>n auch <strong>für</strong> solche, <strong>die</strong> aufgrund ihrer<br />

Substanz darin enthalten sein sollten.<br />

2 Wertermittlung<br />

Die <strong>Ermittlung</strong> des Gebäudewertes erfolgt einerseits über <strong>die</strong> <strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> Bau-<br />

substanz gem. Art. 12 bis Art. 18. Die Speziellen Werte werden geson<strong>der</strong>t, unter<br />

detaillierter Angabe über Umfang, Ort und Wert, festgehalten. In speziellen Fällen<br />

sind <strong>die</strong> Unterlagen zusätzlich (z.B. durch Fotografieren, etc.) zu dokumentieren.<br />

Für nicht o<strong>der</strong> nur bedingt wie<strong>der</strong> herstellbare Werte bemisst sich <strong>der</strong> Versiche-<br />

rungswert nach den mutmasslichen Kosten, mit welchen nach aktuellem Stand <strong>der</strong><br />

Technik bzw. <strong>der</strong> Materialverwendung eine angemessene und sinnvolle Er-<br />

satzlösung realisiert werden kann. Für unwie<strong>der</strong>bringbar verlorene und uner-<br />

setzbare Werte ist wenigstens <strong>der</strong> mutmassliche Wert <strong>für</strong> Reparaturen im Teil-<br />

schadenfall bzw. <strong>für</strong> Aufräumungs- und Anpassungsarbeiten festzulegen.<br />

3 Fachleute<br />

Bei umfangreichen und schwierigen Wertermittlungen können zusätzliche<br />

Fachleute des Heimatschutzes, <strong>der</strong> Denkmalpflege sowie weitere Spezialisten und<br />

Handwerker beigezogen werden.<br />

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Art. 14 Bauzeitversicherung<br />

Alle Gebäude sind ab Inangriffnahme <strong>der</strong> Bauarbeiten zu versichern. Grundlage<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> Versicherungsverhältnisse bilden <strong>die</strong> Angaben <strong>der</strong> entsprechenden Baube-<br />

willigungen. Für <strong>die</strong> Prämienberechnung ist <strong>die</strong> effektive Bauzeit sowie <strong>die</strong><br />

definitive Gebäudeschätzung massgebend.<br />

V. Beson<strong>der</strong>e Verhältnisse<br />

Art. 15 Baumaterialien<br />

Baumaterialien, <strong>der</strong>en Bewährung <strong>für</strong> <strong>die</strong> regionalen Verhältnisse zweifelhaft sind<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Lebensdauer sich wesentlich von den übrigen Baumaterialien unter-<br />

scheidet, sind mit Erstellungsjahr als Bemerkung im Aufnahmeblatt zu vermerken.<br />

Die Glarner Gebäudeversicherung führt eine entsprechende Liste.<br />

Vl.Indexierung<br />

Art. 16 Grundsatz<br />

Die Indexierung <strong>die</strong>nt dazu, dass sich <strong>die</strong> Versicherungswerte immer auf dem<br />

aktuellen Stand <strong>der</strong> Baukosten befindet. Sie erfolgt jährlich in Anlehnung an den<br />

Zürcher Baukostenindex, sofern sich <strong>die</strong> allgemeinen Baukosten um mehr als 5<br />

Prozent verän<strong>der</strong>n.<br />

Vll. Inkrafttreten<br />

Art. 17 Inkrafttreten<br />

Diese <strong>Richtlinien</strong> ersetzen <strong>die</strong>jenigen vom 4.4.1989 und treten auf den 1.1.1996<br />

in Kraft.<br />

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