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sen. Denn nichts anderes ist mit der<br />

„erkennbaren Erwartung des Rechtsuchenden“<br />

gemeint. Der Bundesrat hat<br />

in seiner Stellungnahme gefordert, das<br />

Wort „besondere“ ersatzlos zu streichen<br />

(Drucksache 623/06). Dass eine Tätigkeit,<br />

die sich im Auffinden, der Lektüre,<br />

der Wiedergabe und der bloßen Anwendung<br />

von Rechtsnormen erschöpft,<br />

nicht unter den erlaubnispflichtigen<br />

Rechtsdienstleistungsbegriff fällt, hält<br />

die Länderkammer für verfehlt. „Es<br />

ist indes offenkundig, dass eine solche<br />

Tätigkeit in der Regel bereits fundierte<br />

Rechts- und Auslegungskenntnisse<br />

fordert. Dies gilt schon für die – möglicherweise<br />

unter Beachtung von Spezialitätsgesichtspunkten<br />

zu beantwortende<br />

– Frage, in welchem Gesetz die<br />

jeweils einschlägige Rechtsnorm aufzufinden<br />

ist. Vor diesem Hintergrund ist<br />

es angezeigt, den Anwendungsbereich<br />

des RDG auf alle Tätigkeiten auszudehnen,<br />

die ihrem Gehalt nach über eine<br />

einfache Rechtsauskunft hinausgehen“,<br />

so die Forderung des Bundesrates. Ob<br />

diese und die weiteren nachfolgend<br />

aufgeführten Änderungsvorschläge<br />

allerdings noch Eingang in das RDG<br />

finden, ist fraglich. Denn die Bundesregierung<br />

braucht die Zustimmung des<br />

Bundesrates zu diesem Gesetz nicht.<br />

Mediation ist keine Rechtsdienstleistung<br />

– oder doch?<br />

In § 2 Absatz 3 Nr. 4 des neuen RDG<br />

wird nunmehr klargestellt, dass die<br />

von Nichtjuristen durchgeführte Mediation<br />

„und jede vergleichbare Form<br />

der gesprächsleitenden Streitbeilegung<br />

einschließlich der Protokollierung einer<br />

Abschlussvereinbarung“ nicht als<br />

Rechtsdienstleistung gelten soll. Der<br />

Mediator als bloßer Protokollführer –<br />

das scheint recht blauäugig zu sein.<br />

Denn dass die Gesprächsführung ohne<br />

Erörterung juristischer Probleme und<br />

deren Lösung auskommt, ist kaum anzunehmen.<br />

Der Kölner Jura-Professor<br />

Martin Henssler zeigt sich denn auch<br />

skeptisch. In einem Beitrag für die<br />

ZKM 2006, 132 f. schreibt er: „Nichtanwaltliche<br />

Mediatoren werden sicherlich<br />

versuchen, die künftige Regelung<br />

als Einfallstor für Rechtsdienstleistungen<br />

zu nutzen“. Dies auch deshalb,<br />

weil die rechtliche Beratung eines<br />

nichtanwaltlichen Mediators jetzt zur<br />

Nebenleistung nach dem neuen § 5<br />

RDG werden kann (siehe auch „Nachgefragt“,<br />

Seite 9).<br />

Rechtsschutzversicherer<br />

bleiben weiter außen vor<br />

§ 4 RDG-E sieht zudem vor, dass Rechtsschutzversicherungen<br />

über ihre angestellten<br />

Rechtsanwälte keinen Rechtsrat<br />

erteilen dürfen. Davon ausgenommen<br />

ist natürlich die Prüfung der Einstandspflicht.<br />

Im Original heißt es: „Rechtsdienstleistungen,<br />

die unmittelbaren Einfluss<br />

auf die Erfüllung einer anderen<br />

Leistungspflicht haben können, dürfen<br />

nicht erbracht werden, wenn hierdurch<br />

die ordnungsgemäße Erbringung der<br />

Rechtsdienstleistung gefährdet wird“.<br />

§ 4 stellt ausweislich der Gesetzesbegründung<br />

den allgemeinen, für das gesamte<br />

RDG geltenden Grundsatz auf,<br />

dass Rechtsdienstleistungen unabhängig<br />

davon, auf welcher Grundlage sie<br />

erbracht werden, unzulässig sind, wenn<br />

sie mit anderen Leistungspflichten des<br />

Erbringers unvereinbar sind. „Eine Unvereinbarkeit,<br />

die der rechtsdienstleistenden<br />

Tätigkeit entgegensteht, liegt<br />

allerdings nicht bei jeder Form einer<br />

möglicherweise bestehenden Interessenkollision<br />

vor, sondern nur dann,<br />

wenn die Rechtsdienstleistung unmittelbar<br />

gestaltenden Einfluss auf den Inhalt<br />

der bereits begründeten Hauptleistungspflicht<br />

des Leistenden haben<br />

kann. Zudem muss gerade hierdurch<br />

die ordnungsgemäße – d.h. objektive,<br />

frei von eigenen Interessen erfolgende<br />

– Erfüllung der Rechtsdienstleistungspflicht<br />

gefährdet sein. Dies ist insbesondere<br />

bei Rechtsdienstleistungen<br />

durch Versicherungsunternehmen im<br />

Bereich der Rechtsschutzversicherung<br />

der Fall, soweit sie die Geltendma-<br />

§ RDG – großer Persilschein?<br />

THEMA<br />

chung oder Abwehr von Ansprüchen<br />

gegenüber Dritten betreffen. Verhandlungen<br />

mit dem Gegner des Versicherungsnehmers<br />

über dessen Ansprüche<br />

können, wie der Bundesgerichtshof bereits<br />

im Jahr 1961 festgestellt hat (BGH,<br />

II ZR 139/59 v. 20.02.1961, NJW 1961,<br />

1113), die richtig verstandene, nicht<br />

einseitig auf die Interessen des Versicherers<br />

ausgerichtete Erfüllung der eigentlich<br />

aus dem Versicherungsvertrag<br />

sich ergebenden Aufgabe gefährden.<br />

Denn das wirtschaftliche Interesse des<br />

Rechtsschutzversicherers muss auf die<br />

Vermeidung von Kosten der Rechtsverfolgung<br />

gerichtet sein, zu deren Übernahme<br />

der Versicherungsvertrag gerade<br />

verpflichtet“, heißt es in der Begründung<br />

zum RDG-E.<br />

Die Rechtsschutzversicherungen<br />

sind mit dieser Einschränkung nicht<br />

einverstanden. Reinhold Gleichmann<br />

etwa, Vorstandsvorsitzender der Auxilia<br />

Rechtsschutz-Versicherungs-AG, München,<br />

glaubt nicht, dass die Branche das<br />

klaglos hinnehmen wird: „Ich kann hier<br />

nicht für die Rechtsschutzversicherer in<br />

der Gesamtheit sprechen. Allerdings<br />

schließe ich eine verfassungsrechtliche<br />

Überprüfung durch das ein oder andere<br />

Unternehmen nicht aus, da das Verbot<br />

der Erbringung von Rechtsdienstleistungen<br />

für die Rechtsschutzversicherer<br />

eine klare Benachteiligung gegenüber<br />

anderen Berufsgruppen darstellt. Die<br />

Ausklammerung einer qualifizierten<br />

Berufsgruppe ist im Hinblick auf die<br />

Berufsfreiheit gemäß Art. 12 GG und<br />

das für deren Beschränkungen geltende<br />

Verhältnismäßigkeitsgebot äußerst<br />

fragwürdig“.<br />

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen<br />

oder gesetzlich geregelten Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs-<br />

oder Tätigkeitsbild oder zur vollständigen Erfüllung der mit der Haupttätigkeit<br />

verbundenen gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten gehören. Ob eine Nebenleistung<br />

vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der<br />

Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für<br />

die Haupttätigkeit erforderlich sind.<br />

(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang<br />

mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:<br />

1. Testamentsvollstreckung,<br />

2. Haus- und Wohnungsverwaltung,<br />

3. Fördermittelberatung.<br />

(3) Soweit Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit<br />

nicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 erlaubt sind, dürfen sie in Zusammenarbeit mit<br />

oder unter Hinzuziehung einer Person erbracht werden, der die selbständige entgeltliche<br />

Erbringung dieser Rechtsdienstleistungen erlaubt ist, wenn diese Person<br />

den rechtsdienstleistenden Teil der Tätigkeit eigenverantwortlich erbringt.<br />

6 / 2006 anwaltsreport

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