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sen. Denn nichts anderes ist mit der<br />
„erkennbaren Erwartung des Rechtsuchenden“<br />
gemeint. Der Bundesrat hat<br />
in seiner Stellungnahme gefordert, das<br />
Wort „besondere“ ersatzlos zu streichen<br />
(Drucksache 623/06). Dass eine Tätigkeit,<br />
die sich im Auffinden, der Lektüre,<br />
der Wiedergabe und der bloßen Anwendung<br />
von Rechtsnormen erschöpft,<br />
nicht unter den erlaubnispflichtigen<br />
Rechtsdienstleistungsbegriff fällt, hält<br />
die Länderkammer für verfehlt. „Es<br />
ist indes offenkundig, dass eine solche<br />
Tätigkeit in der Regel bereits fundierte<br />
Rechts- und Auslegungskenntnisse<br />
fordert. Dies gilt schon für die – möglicherweise<br />
unter Beachtung von Spezialitätsgesichtspunkten<br />
zu beantwortende<br />
– Frage, in welchem Gesetz die<br />
jeweils einschlägige Rechtsnorm aufzufinden<br />
ist. Vor diesem Hintergrund ist<br />
es angezeigt, den Anwendungsbereich<br />
des RDG auf alle Tätigkeiten auszudehnen,<br />
die ihrem Gehalt nach über eine<br />
einfache Rechtsauskunft hinausgehen“,<br />
so die Forderung des Bundesrates. Ob<br />
diese und die weiteren nachfolgend<br />
aufgeführten Änderungsvorschläge<br />
allerdings noch Eingang in das RDG<br />
finden, ist fraglich. Denn die Bundesregierung<br />
braucht die Zustimmung des<br />
Bundesrates zu diesem Gesetz nicht.<br />
Mediation ist keine Rechtsdienstleistung<br />
– oder doch?<br />
In § 2 Absatz 3 Nr. 4 des neuen RDG<br />
wird nunmehr klargestellt, dass die<br />
von Nichtjuristen durchgeführte Mediation<br />
„und jede vergleichbare Form<br />
der gesprächsleitenden Streitbeilegung<br />
einschließlich der Protokollierung einer<br />
Abschlussvereinbarung“ nicht als<br />
Rechtsdienstleistung gelten soll. Der<br />
Mediator als bloßer Protokollführer –<br />
das scheint recht blauäugig zu sein.<br />
Denn dass die Gesprächsführung ohne<br />
Erörterung juristischer Probleme und<br />
deren Lösung auskommt, ist kaum anzunehmen.<br />
Der Kölner Jura-Professor<br />
Martin Henssler zeigt sich denn auch<br />
skeptisch. In einem Beitrag für die<br />
ZKM 2006, 132 f. schreibt er: „Nichtanwaltliche<br />
Mediatoren werden sicherlich<br />
versuchen, die künftige Regelung<br />
als Einfallstor für Rechtsdienstleistungen<br />
zu nutzen“. Dies auch deshalb,<br />
weil die rechtliche Beratung eines<br />
nichtanwaltlichen Mediators jetzt zur<br />
Nebenleistung nach dem neuen § 5<br />
RDG werden kann (siehe auch „Nachgefragt“,<br />
Seite 9).<br />
Rechtsschutzversicherer<br />
bleiben weiter außen vor<br />
§ 4 RDG-E sieht zudem vor, dass Rechtsschutzversicherungen<br />
über ihre angestellten<br />
Rechtsanwälte keinen Rechtsrat<br />
erteilen dürfen. Davon ausgenommen<br />
ist natürlich die Prüfung der Einstandspflicht.<br />
Im Original heißt es: „Rechtsdienstleistungen,<br />
die unmittelbaren Einfluss<br />
auf die Erfüllung einer anderen<br />
Leistungspflicht haben können, dürfen<br />
nicht erbracht werden, wenn hierdurch<br />
die ordnungsgemäße Erbringung der<br />
Rechtsdienstleistung gefährdet wird“.<br />
§ 4 stellt ausweislich der Gesetzesbegründung<br />
den allgemeinen, für das gesamte<br />
RDG geltenden Grundsatz auf,<br />
dass Rechtsdienstleistungen unabhängig<br />
davon, auf welcher Grundlage sie<br />
erbracht werden, unzulässig sind, wenn<br />
sie mit anderen Leistungspflichten des<br />
Erbringers unvereinbar sind. „Eine Unvereinbarkeit,<br />
die der rechtsdienstleistenden<br />
Tätigkeit entgegensteht, liegt<br />
allerdings nicht bei jeder Form einer<br />
möglicherweise bestehenden Interessenkollision<br />
vor, sondern nur dann,<br />
wenn die Rechtsdienstleistung unmittelbar<br />
gestaltenden Einfluss auf den Inhalt<br />
der bereits begründeten Hauptleistungspflicht<br />
des Leistenden haben<br />
kann. Zudem muss gerade hierdurch<br />
die ordnungsgemäße – d.h. objektive,<br />
frei von eigenen Interessen erfolgende<br />
– Erfüllung der Rechtsdienstleistungspflicht<br />
gefährdet sein. Dies ist insbesondere<br />
bei Rechtsdienstleistungen<br />
durch Versicherungsunternehmen im<br />
Bereich der Rechtsschutzversicherung<br />
der Fall, soweit sie die Geltendma-<br />
§ RDG – großer Persilschein?<br />
THEMA<br />
chung oder Abwehr von Ansprüchen<br />
gegenüber Dritten betreffen. Verhandlungen<br />
mit dem Gegner des Versicherungsnehmers<br />
über dessen Ansprüche<br />
können, wie der Bundesgerichtshof bereits<br />
im Jahr 1961 festgestellt hat (BGH,<br />
II ZR 139/59 v. 20.02.1961, NJW 1961,<br />
1113), die richtig verstandene, nicht<br />
einseitig auf die Interessen des Versicherers<br />
ausgerichtete Erfüllung der eigentlich<br />
aus dem Versicherungsvertrag<br />
sich ergebenden Aufgabe gefährden.<br />
Denn das wirtschaftliche Interesse des<br />
Rechtsschutzversicherers muss auf die<br />
Vermeidung von Kosten der Rechtsverfolgung<br />
gerichtet sein, zu deren Übernahme<br />
der Versicherungsvertrag gerade<br />
verpflichtet“, heißt es in der Begründung<br />
zum RDG-E.<br />
Die Rechtsschutzversicherungen<br />
sind mit dieser Einschränkung nicht<br />
einverstanden. Reinhold Gleichmann<br />
etwa, Vorstandsvorsitzender der Auxilia<br />
Rechtsschutz-Versicherungs-AG, München,<br />
glaubt nicht, dass die Branche das<br />
klaglos hinnehmen wird: „Ich kann hier<br />
nicht für die Rechtsschutzversicherer in<br />
der Gesamtheit sprechen. Allerdings<br />
schließe ich eine verfassungsrechtliche<br />
Überprüfung durch das ein oder andere<br />
Unternehmen nicht aus, da das Verbot<br />
der Erbringung von Rechtsdienstleistungen<br />
für die Rechtsschutzversicherer<br />
eine klare Benachteiligung gegenüber<br />
anderen Berufsgruppen darstellt. Die<br />
Ausklammerung einer qualifizierten<br />
Berufsgruppe ist im Hinblick auf die<br />
Berufsfreiheit gemäß Art. 12 GG und<br />
das für deren Beschränkungen geltende<br />
Verhältnismäßigkeitsgebot äußerst<br />
fragwürdig“.<br />
(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen<br />
oder gesetzlich geregelten Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs-<br />
oder Tätigkeitsbild oder zur vollständigen Erfüllung der mit der Haupttätigkeit<br />
verbundenen gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten gehören. Ob eine Nebenleistung<br />
vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der<br />
Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für<br />
die Haupttätigkeit erforderlich sind.<br />
(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang<br />
mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:<br />
1. Testamentsvollstreckung,<br />
2. Haus- und Wohnungsverwaltung,<br />
3. Fördermittelberatung.<br />
(3) Soweit Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit<br />
nicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 erlaubt sind, dürfen sie in Zusammenarbeit mit<br />
oder unter Hinzuziehung einer Person erbracht werden, der die selbständige entgeltliche<br />
Erbringung dieser Rechtsdienstleistungen erlaubt ist, wenn diese Person<br />
den rechtsdienstleistenden Teil der Tätigkeit eigenverantwortlich erbringt.<br />
6 / 2006 anwaltsreport