Newsletter Nr. 10 - AHK Bulgarien
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NEWSLETTER RECHT, STEUERN UND PERSONAL<br />
Juni 2009 | <strong>10</strong>. Ausgabe<br />
Wirtschaft – Deutschland – <strong>Bulgarien</strong><br />
Mehrwertsteueranmeldung einer ausländischen juristischen oder<br />
natürlichen Person in <strong>Bulgarien</strong> - nur über eine Fiskalvertretung<br />
Im Gegensatz zur Regelung in der Bundesrepublik<br />
Deutschland ist für eine Mehrwertsteueranmeldung<br />
einer ausländischen Person in <strong>Bulgarien</strong> vor dem<br />
Finanzamt die Bestimmung eines örtlichen Vertreters<br />
erforderlich, des so genannten Fiskalvertreters. Der<br />
Fiskalvertreter vertritt die ausländische Person in<br />
Bezug auf alle seine Rechte und Verpflichtungen nach<br />
dem Mehrwertsteuergesetz in <strong>Bulgarien</strong>. Der<br />
bulgarische Gesetzgeber hat die ihm durch die EU-<br />
Richtlinie 2006/112/ЕО vorgegebene Möglichkeit<br />
genutzt und die solidarische Haftung des<br />
Fiskalvertreters für die<br />
Verpflichtungen der nach<br />
dem Mehrwertsteuergesetz<br />
gemeldeten Person<br />
eingeführt. Das betrifft<br />
nicht nur die Verpflichtung<br />
zur Zahlung der<br />
Mehrwertsteuer, sondern<br />
auch die Verpflichtung zur<br />
Zahlung der Verzugszinsen,<br />
Bußgelder bei Verletzung<br />
des Gesetzes einschließlich<br />
bei verspäteter Einreichung<br />
Dr. Maya Neidenowa<br />
der Mehrwertsteueranmeldung,<br />
der monatlichen Meldungen etc.<br />
Obwohl das Institut des Fiskalvertreters in <strong>Bulgarien</strong><br />
bereits seit ca. zehn Jahren besteht, hat die<br />
Steuerverwaltung immer noch nicht ausreichend<br />
Praxiserfahrung in solchen Fällen und die<br />
Fiskalvertreter haben bei Steuerprüfungen und<br />
Revisionen Schwierigkeiten, da ihnen gegenüber<br />
respektive ihren Auftraggebern unbegründete<br />
Forderungen gestellt werden, die nur gegenüber<br />
ansässigen Personen Anwendung finden. So werden<br />
häufig vom Fiskalvertreter Buchhaltungsauskünfte der<br />
ausländischen Person verlangt, ohne dass diese eine<br />
Betriebsstätte im Inland unterhält und entsprechend<br />
nicht zur Buchführung in <strong>Bulgarien</strong> verpflichtet ist.<br />
Die Rechtsprechung auf diesem Gebiet ist ebenfalls<br />
nicht umfangreich. Es gibt ca. zehn Entscheidungen<br />
des Obersten Verwaltungsgerichtes, die meist die<br />
Nichterfüllung der Verpflichtung der ausländischen<br />
Person betreffen, einen Fiskalvertreter zu benennen.<br />
Die Verpflichtungen des Fiskalvertreters liegt im<br />
befolgen der Anforderungen des<br />
Mehrwertsteuergesetzes in Bezug auf die Tätigkeit der<br />
ausländischen Person in <strong>Bulgarien</strong>. Sie umfasst die<br />
Tätigkeiten in Zusammenhang mit der<br />
Mehrwertsteueranmeldung –und Abmeldung, die<br />
Erstellung der monatlichen Eingangs –und<br />
Ausgangsbücher und Einreichung der monatlichen<br />
Mehrwertsteuermeldungen an das Finanzamt,<br />
Einzahlung der geschuldeten Mehrwertsteuer,<br />
Mehrwertsteuerrückerstattungsanträge sowie<br />
Vertretung vor der Steuerverwaltung bei Prüfungen<br />
und Revisionen.<br />
Deutsch-Bulgarische Industrie- und Handelskammer (<strong>AHK</strong>)<br />
Der Fiskalvertreter kann nur eine geschäftsfähige<br />
natürliche Person mit ständigem Wohnsitz oder<br />
Daueraufenthalt in <strong>Bulgarien</strong> sein oder eine ansässige<br />
juristische Person. Er darf sich nicht in einem<br />
Liquidationsverfahren oder in der Insolvenz befinden.<br />
Der Umstand, ob der Fiskalvertreter offene<br />
Steuerverpflichtungen oder<br />
Sozialversicherungszahlungen hat, wird dienstlich von<br />
der Steuerverwaltung bei der Steueranmeldung<br />
überprüft.<br />
Der Fiskalvertretervertrag muss in schriftlicher und<br />
notariell beglaubigter Form<br />
geschlossen werden. Die<br />
weiteren Unterlagen, die die<br />
ausländische Person für die<br />
Mehrwertsteueranmeldung<br />
einreichen muss, ist ein<br />
aktueller<br />
Handelsregisterauszug und<br />
eine Bescheinigung der<br />
ausländischen<br />
Steuerverwaltung, dass sie<br />
dort steuerlich gemeldet ist.<br />
Die gesetzlichen Vertreter<br />
Ginka Tabanska<br />
der ausländischen Person<br />
müssen auch deklarieren, dass sie nicht strafrechtlich<br />
verurteilt worden sind und ihnen gegenüber keine<br />
Steuerstrafverfahren anhängig sind.<br />
Das Anmeldeverfahren dauert 14 Tage ab Einreichung<br />
aller erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen<br />
Finanzverwaltung am Sitz des Fiskalvertreters an und<br />
endet mit der Ausstellung einer bulgarischen<br />
Umsatzsteueridentifikationsnummer der ausländischen<br />
Person.<br />
Da das Mehrwertsteuergesetz auch bei der Anmeldung<br />
von Betriebsstätten die Fiskalvertretung verlangt,<br />
übernimmt häufig der Fiskalvertreter auch die<br />
Buchführung, die Erstellung des Jahresabschlusses und<br />
Abgabe der Steuererklärung der Betriebsstätte. Diese<br />
Dienstleistungen fallen jedoch nicht unter den<br />
Anwendungsbereich des Mehrwertsteuergesetzes und<br />
damit nicht unter die darin geregelte solidarische<br />
Haftung des Fiskalvertreters.<br />
Im Gegensatz zu <strong>Bulgarien</strong> können sich ausländische<br />
Personen in der Bundesrepublik Deutschland<br />
grundsätzlich allein mehrwertsteuerlich anmelden und<br />
eine deutsche Umsatzsteueridentifikationsnummer<br />
erhalten (§ 21 Abgabenordnung Abs.1 Satz 2). Die für<br />
die Anmeldung bulgarischer natürlicher und<br />
juristischer Personen zuständige Finanzverwaltung ist<br />
das Finanzamt Neuwied. Die Fiskalvertretung wird in<br />
Deutschland nur für die Fälle beschränkt, in denen die<br />
ausländische Person im Inland ausschließlich<br />
steuerfreie Umsätze ausführt und keine<br />
Vorsteuerbeträge abziehen kann (§ 22a UStG). Im<br />
Hinblick auf eine Entlastung der vermögensrechtlichen<br />
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