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Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt auch dann nicht vor, wenn Sie ein gemeinsames mit einer<br />

Person haben, die getrennt von Ihnen lebt und das Kind und damit auch Sie nur besucht (Oberlandesgericht<br />

Köln 19.10.2001 – 25 WF 185/01). Allerdings kann eine eheähnliche Gemeinschaft auch bei getrennten<br />

Wohnungen (z.B. innerhalb eines Hauses bestehen, wenn man gemeinsam den Haushalt<br />

führt und gemeinsam wirtschaftet (Oberlandesgericht Koblenz 29.03.2004 – 13 UF 567/03).<br />

Zweite Voraussetzung: Haushaltsgemeinschaft<br />

Eine Ehe kann bestehen, ohne dass gemeinsam gewirtschaftet wird, eine eheähnliche<br />

Gemeinschaft nicht. Ohne Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft kein eheähnliches<br />

Verhältnis (Landessozialgericht Hessen 24.07.2006 – L7 86/06 ER).<br />

Ein Untermietverhältnis schließt eine Haushaltsgemeinschaft und damit eine eheähnliche Gemeinschaft<br />

aus. Ein „Wirtschaften aus einem Topf“ kann nicht angenommen werden …, wenn einer<br />

dem anderen Mietzins zahlen muss. (Landessozialgericht Baden-Württemberg 05.12.2005 – L 8 AS 3441/05 ER-<br />

B). Eine Haushaltsgemeinschaft liegt auch nicht vor, wenn zwar eine Wohnung gemeinsam bewohnt,<br />

jedoch selbständig und getrennt gewirtschaftet wird (Durchführungshinweise der Bundesagentur für<br />

Arbeit zum SGB II – BA 9.10).<br />

Indiz für eine Wirtschaftsgemeinschaft kann die gemeinsame Verfügung über ein einziges Konto<br />

sein bzw. eine gegenseitige Kontovollmacht oder die Befugnis, über Einkommen und Vermögen<br />

des Partners tatsächlich verfügen zu können. Die gemeinsame Verfügung über ein Auto wird als<br />

Indiz für Eheähnlichkeit genommen (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 02.03.2006 – L 14 B 18/06 AS ER).<br />

Auch der gemeinsame Kauf einer Immobilie kann ein Indiz sein für gemeinsames Wirtschaften<br />

oder mehrere gemeinsame Wohnungswechsel (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 30.05.2005 – L 8<br />

AS 95/05 ER).<br />

Dritte Voraussetzung: Verantwortung- und Einstehensgemeinschaft<br />

Eine eheähnliche Gemeinschaft kann nicht bestehen, wenn ein Partner noch anderweitig verheiratet<br />

ist, wenn also noch eine andere „Einstehensgemeinschaft“ besteht (Sozialgericht Düsseldorf<br />

30.09.2005 – S 35 AS 146/05). Gemeinsam wohnen und wirtschaften allein ist keine ausreichende Bedingung<br />

für eine eheähnliche Gemeinschaft (Landessozialgericht Baden-Württemberg 31.01.2006 – L 7 AS<br />

108/06 ER-B; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 26.06.2006 – L9 AS 292/06 ER). Eine eheähnliche Gemeinschaft<br />

liegt vielmehr nur vor, „wenn zwischen den Partnern so enge Bindungen bestehen, dass<br />

von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden<br />

kann (Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft)“ (Bundesverfassungsgericht 17.11.1992, IDAS 3/93, I<br />

3.4).<br />

Wenn eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft nicht besteht, sind Mann und<br />

Frau auch dann keine eheähnliche Gemeinschaft, wenn sie gemeinsam wohnen und<br />

wirtschaften (Oberverwaltungsgericht Saarlouis 03.04.1998). Es kommt also nicht in erster Linie darauf<br />

an, ob man unter einem einzigen Wohnsitz gemeldet ist (Bundesverfassungsgericht 02.09.2004 – 1 BvR<br />

1962/04), einen gemeinsamen Eintrag im Telefonbuch hat, einen gemeinsamen Mietvertrag hat<br />

(Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 06.04.2006 – L 2 B 14/06 AS ER), ob man gemeinsam kocht und isst (Landessozialgericht<br />

Niedersachsen-Bremen 09.03.2006 – L 9 AS 86/06), oder die Wäsche gemeinsam wäscht (Landessozialgericht<br />

Hessen 16.03.2006 – L 7 AS 23/06 ER), ob der Kühlschrank getrennte Fächer hat, die Badeutensilien<br />

getrennt aufbewahrt werden oder die Wohnung gemeinschaftlich genutzt wird.<br />

Eine „eheähnliche Gemeinschaft“ kann also nur angenommen werden, wenn die Partner ausdrücklich<br />

bestätigen, auch in Zukunft füreinander einstehen zu wollen (Sozialgericht Düsseldorf<br />

18.05.2005 – S 23 AS 175/05 ER). Wenn ein Partner also „zunächst“ an Kinder aus erster Ehe Unterhalt<br />

zahlt, Raten für Schulden abbezahlt, seine Eltern oder Geschwister finanziell unterstützt, alleine in<br />

Urlaub fährt oder sonst wie Geld für seine eigenen Bedürfnisse verwendet, bevor er den „gemeinsamen<br />

Lebensunterhalt sicherstellt“, oder wenn er sein Ferienhaus oder sein über den Vermögensfreigrenzen<br />

liegendes Auto nicht verkaufen will oder sein die Freibeträge übersteigendes Vermögen<br />

nicht einsetzen will oder die freiwillige Weiterversicherung des Partners in der Kranken-<br />

und Pflegeversicherung nicht bezahlen will um vorrangig seinen Partner zu unterstützen, stellt er<br />

seine Bedürfnisse nicht hinter die des Partners zurück. Somit liegt folglich keine Verantwortungs-<br />

und Einstehensgemeinschaft und damit auch keine eheähnliche Gemeinschaft vor.<br />

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+ Bedarfsgemeinschaft bei „eheähnlicher Gemeinschaft“ + <strong>Infoblatt</strong> 1/2007 - Seite 2 / 2

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