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Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt auch dann nicht vor, wenn Sie ein gemeinsames mit einer<br />
Person haben, die getrennt von Ihnen lebt und das Kind und damit auch Sie nur besucht (Oberlandesgericht<br />
Köln 19.10.2001 – 25 WF 185/01). Allerdings kann eine eheähnliche Gemeinschaft auch bei getrennten<br />
Wohnungen (z.B. innerhalb eines Hauses bestehen, wenn man gemeinsam den Haushalt<br />
führt und gemeinsam wirtschaftet (Oberlandesgericht Koblenz 29.03.2004 – 13 UF 567/03).<br />
Zweite Voraussetzung: Haushaltsgemeinschaft<br />
Eine Ehe kann bestehen, ohne dass gemeinsam gewirtschaftet wird, eine eheähnliche<br />
Gemeinschaft nicht. Ohne Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft kein eheähnliches<br />
Verhältnis (Landessozialgericht Hessen 24.07.2006 – L7 86/06 ER).<br />
Ein Untermietverhältnis schließt eine Haushaltsgemeinschaft und damit eine eheähnliche Gemeinschaft<br />
aus. Ein „Wirtschaften aus einem Topf“ kann nicht angenommen werden …, wenn einer<br />
dem anderen Mietzins zahlen muss. (Landessozialgericht Baden-Württemberg 05.12.2005 – L 8 AS 3441/05 ER-<br />
B). Eine Haushaltsgemeinschaft liegt auch nicht vor, wenn zwar eine Wohnung gemeinsam bewohnt,<br />
jedoch selbständig und getrennt gewirtschaftet wird (Durchführungshinweise der Bundesagentur für<br />
Arbeit zum SGB II – BA 9.10).<br />
Indiz für eine Wirtschaftsgemeinschaft kann die gemeinsame Verfügung über ein einziges Konto<br />
sein bzw. eine gegenseitige Kontovollmacht oder die Befugnis, über Einkommen und Vermögen<br />
des Partners tatsächlich verfügen zu können. Die gemeinsame Verfügung über ein Auto wird als<br />
Indiz für Eheähnlichkeit genommen (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 02.03.2006 – L 14 B 18/06 AS ER).<br />
Auch der gemeinsame Kauf einer Immobilie kann ein Indiz sein für gemeinsames Wirtschaften<br />
oder mehrere gemeinsame Wohnungswechsel (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 30.05.2005 – L 8<br />
AS 95/05 ER).<br />
Dritte Voraussetzung: Verantwortung- und Einstehensgemeinschaft<br />
Eine eheähnliche Gemeinschaft kann nicht bestehen, wenn ein Partner noch anderweitig verheiratet<br />
ist, wenn also noch eine andere „Einstehensgemeinschaft“ besteht (Sozialgericht Düsseldorf<br />
30.09.2005 – S 35 AS 146/05). Gemeinsam wohnen und wirtschaften allein ist keine ausreichende Bedingung<br />
für eine eheähnliche Gemeinschaft (Landessozialgericht Baden-Württemberg 31.01.2006 – L 7 AS<br />
108/06 ER-B; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 26.06.2006 – L9 AS 292/06 ER). Eine eheähnliche Gemeinschaft<br />
liegt vielmehr nur vor, „wenn zwischen den Partnern so enge Bindungen bestehen, dass<br />
von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden<br />
kann (Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft)“ (Bundesverfassungsgericht 17.11.1992, IDAS 3/93, I<br />
3.4).<br />
Wenn eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft nicht besteht, sind Mann und<br />
Frau auch dann keine eheähnliche Gemeinschaft, wenn sie gemeinsam wohnen und<br />
wirtschaften (Oberverwaltungsgericht Saarlouis 03.04.1998). Es kommt also nicht in erster Linie darauf<br />
an, ob man unter einem einzigen Wohnsitz gemeldet ist (Bundesverfassungsgericht 02.09.2004 – 1 BvR<br />
1962/04), einen gemeinsamen Eintrag im Telefonbuch hat, einen gemeinsamen Mietvertrag hat<br />
(Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 06.04.2006 – L 2 B 14/06 AS ER), ob man gemeinsam kocht und isst (Landessozialgericht<br />
Niedersachsen-Bremen 09.03.2006 – L 9 AS 86/06), oder die Wäsche gemeinsam wäscht (Landessozialgericht<br />
Hessen 16.03.2006 – L 7 AS 23/06 ER), ob der Kühlschrank getrennte Fächer hat, die Badeutensilien<br />
getrennt aufbewahrt werden oder die Wohnung gemeinschaftlich genutzt wird.<br />
Eine „eheähnliche Gemeinschaft“ kann also nur angenommen werden, wenn die Partner ausdrücklich<br />
bestätigen, auch in Zukunft füreinander einstehen zu wollen (Sozialgericht Düsseldorf<br />
18.05.2005 – S 23 AS 175/05 ER). Wenn ein Partner also „zunächst“ an Kinder aus erster Ehe Unterhalt<br />
zahlt, Raten für Schulden abbezahlt, seine Eltern oder Geschwister finanziell unterstützt, alleine in<br />
Urlaub fährt oder sonst wie Geld für seine eigenen Bedürfnisse verwendet, bevor er den „gemeinsamen<br />
Lebensunterhalt sicherstellt“, oder wenn er sein Ferienhaus oder sein über den Vermögensfreigrenzen<br />
liegendes Auto nicht verkaufen will oder sein die Freibeträge übersteigendes Vermögen<br />
nicht einsetzen will oder die freiwillige Weiterversicherung des Partners in der Kranken-<br />
und Pflegeversicherung nicht bezahlen will um vorrangig seinen Partner zu unterstützen, stellt er<br />
seine Bedürfnisse nicht hinter die des Partners zurück. Somit liegt folglich keine Verantwortungs-<br />
und Einstehensgemeinschaft und damit auch keine eheähnliche Gemeinschaft vor.<br />
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+ Bedarfsgemeinschaft bei „eheähnlicher Gemeinschaft“ + <strong>Infoblatt</strong> 1/2007 - Seite 2 / 2