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<strong>Infoblatt</strong><br />
Jahrgang 2010 - Ausgabe Nr. 1<br />
vom 08.02.2010 ∗ Autor: Steffen Hemberger<br />
<strong>Infoblatt</strong> für Arbeitslose ohne Leistungsanspruch<br />
Wie umgehen mit zunehmendem Druck und Schikanen?<br />
Dieses <strong>Infoblatt</strong> bietet Hintergrundinformationen zur Frage, wann eine Arbeitslosmeldung<br />
auch ohne Leistungsanspruch vorteilhaft sein kann.<br />
Vorteile einer Arbeitslosmeldung ohne Leistungsanspruch<br />
Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug erhöhen zwar den Rentenanspruch nicht<br />
und zählen auch nicht mit beim Erfüllen der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren, sie sind<br />
aber Anrechnungszeiten und bedeutsam für Arbeitslose, die keinen Anspruch auf ALG I<br />
haben, weil sie die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllen oder weil der ALG I-Anspruch<br />
erschöpft ist und/oder für Arbeitslose, die keinen Anspruch auf ALG II haben, weil<br />
sie an der Bedürftigkeitsprüfung scheitern.<br />
Diese Anrechnungszeiten können wichtig sein, um bestimmte rentenrechtliche Anspruchsvoraussetzungen<br />
zu erfüllen. Neben der Bedingung, arbeitslos sein zu müssen, ist<br />
eine weitere Voraussetzung, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung, selbständige<br />
Tätigkeit oder ein Wehr- bzw. Zivildienst unterbrochen wird, d.h. zwischen dem Ende<br />
der Tätigkeiten und dem Beginn der Arbeitslosigkeit darf kein voller Kalendermonat liegen.<br />
Zu den rentenrechtlichen Vorteilen im Einzelnen:<br />
Erwerbsminderungsrente<br />
Eine Anspruchsvoraussetzung für eine Erwerbsminderungsrente ist, dass in den<br />
letzten 5 Jahren min. 3 Jahre lang Pflichtbeiträge in die Rentenkasse eingezahlt<br />
wurden. Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug werden bei der 5-Jahres-<br />
Frist nicht mitgezählt, d. h., die Frist wird ausgeweitet und in die Vergangenheit<br />
hinein verlängert.<br />
Rente für langjährig Versicherte<br />
Eine Anspruchsvoraussetzung für die Rente für langjährig Versicherte ist, dass<br />
eine Vorversicherungszeit (Wartezeit) von 35 Jahren erfüllt wird. Zeiten der Arbeitslosigkeit<br />
zählen bei dieser 35-jährigen Wartezeit mit.<br />
Höherbewertung von Niedrigverdienern<br />
Pflichtbeitragszeiten vor dem 01.01.1992 mit niedrigem Arbeitsentgelt werden unter<br />
gewissen Bedingungen höher bewertet: Die Pflichtbeiträge vor 1992 werden<br />
auf das 1,5-fache des tatsächlich erreichten Wertes angehoben, max. jedoch auf<br />
75% des Durchschnittsentgelts aller Versicherten (0,0625 Entgeltpunkte pro Monat).<br />
Voraussetzung ist, dass „mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten<br />
vorhanden“ sind. Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug zählen dabei mit<br />
und helfen, diese Hürde zu meistern.<br />
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit<br />
Jahrgänge, die vor 1952 geboren sind, können noch „Altersrente wegen Arbeitslosigkeit<br />
in Anspruch nehmen und vor dem 65. Lebensjahr mit Abschlägen in Rente<br />
gehen. Der frühstmögliche Renteneintritt wird schrittweise von 60 auf 63 Jahre erhöht,<br />
wobei allerdings eine Vertrauensschutzregelung gilt. Bedingungen für diese<br />
Rente sind:<br />
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+ Arbeitslose ohne Leistungsanspruch - Wie umgehen mit zunehmendem Druck und Schikanen? + <strong>Infoblatt</strong> 1/2010 - Seite 1 / 2
dass innerhalb der letzten 10 Jahre vor Rentenbeginn mindestens 8 Jahre<br />
Pflichtbeiträge eingezahlt worden sind, wobei Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne<br />
Leistungsbezug diese 10-Jahres-Frist verlängern;<br />
dass man bei Rentenbeginn arbeitslos sein muss und man nach Vollendung eines<br />
Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten mindestens 52 Wochen arbeitslos<br />
gewesen sein muss, wobei Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug<br />
dabei mitzählen. Diese Bedingung kann auch ohne Arbeitslosmeldung bei einer<br />
Arbeitsagentur erfüllt werden, indem alternativ direkt gegenüber dem Rententräger<br />
die Arbeitslosigkeit und die eigene, aktive Beschäftigungssuche nachgewiesen<br />
wird.<br />
Nicht als rentenrechtliche Anrechnungszeiten zählen folgende<br />
„leistungslose“ Zeiten:<br />
● Sperrzeiten<br />
● Zeiten, in denen wegen mangelnder Mitwirkung Leistungen verwehrt werden,<br />
● Ruhezeiten (§ 125 Abs. 2 Satz 3 SGB III), wenn der Arbeitslose der Aufforderung<br />
nicht nachkommt, einen Antrag auf medizinische Reha, Teilhabe am Arbeitsleben<br />
oder auf eine Erwerbsminderungsrente zu stellen,<br />
● Zeiten ohne Verfügbarkeit (§ 119 Abs. SGB III).<br />
Wer ist „arbeitslos“? Was ist „Arbeitslosigkeit“?<br />
Fast alle genannten Vorteile einer Arbeitslosmeldung ohne Leistungsbezug knüpfen daran<br />
an, dass es sich um rentenrechtliche Anrechnungszeiten handeln muss. Danach sind<br />
Anrechnungszeiten solche Zeiten, in denen „Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einer<br />
deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet waren“.<br />
Zur „Arbeitslosigkeit“ enthält das SGB III zwei Definitionen: In § 16 ist geregelt, wer „arbeitslos“<br />
ist und in § 119 wird bestimmt, was „Arbeitslosigkeit“ ist. Beide Definitionen<br />
sind nicht identisch sondern weichen geringfügig voneinander ab. Beide Normen verknüpfen<br />
aber den Status der Arbeitslosigkeit an folgende Bedingungen:<br />
● Beschäftigungslosigkeit,<br />
● eigene aktive Beschäftigungssuche,<br />
● Verfügbarkeit (für Vermittlungsbemühungen der Agentur),<br />
● Arbeitslosmeldung.<br />
Darüber hinaus nennt der § 119 noch ausdrücklich die „Eigenbemühungen“. Eine Argumentation,<br />
diese geforderten Eigenbemühungen würden nur beim Bezug von ALG I gelten<br />
und somit nicht für Nicht-Leistungsbezieher hilft aber nicht weiter, da – wie dargestellt<br />
– auch der § 16 auf die aktive Beschäftigungssuche abstellt, woraus sich Eigenbemühungen<br />
und deren Nachweise ableiten lassen.<br />
Somit ist der verstärkte Druck auf Nicht-Leistungsbezieher und die verstärkte Prüfung<br />
und Kontrolle der Verfügbarkeit und der Beschäftigungssuche grundsätzlich durch das<br />
SGB III gedeckt. Wer Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug als rentenrechtliche<br />
Anrechnungszeiten nutzen will, der muss bezogen auf den Status der Arbeitslosigkeit<br />
die gleichen Auflagen wie ein Leistungsbezieher erfüllen.<br />
Zusätzlich ist noch zu beachten, dass das Kriterium „Verfügbarkeit“ für die Vermittlungsbemühungen<br />
der Agenturen beinhaltet, dass die „Vermittlung“ nicht eingestellt worden<br />
ist. Daher müssen Nicht-Leistungsbezieher ihre Arbeitslosmeldung spätestens alle drei<br />
Monate erneuern.<br />
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