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<strong>Infoblatt</strong><br />

Jahrgang 2010 - Ausgabe Nr. 1<br />

vom 08.02.2010 ∗ Autor: Steffen Hemberger<br />

<strong>Infoblatt</strong> für Arbeitslose ohne Leistungsanspruch<br />

Wie umgehen mit zunehmendem Druck und Schikanen?<br />

Dieses <strong>Infoblatt</strong> bietet Hintergrundinformationen zur Frage, wann eine Arbeitslosmeldung<br />

auch ohne Leistungsanspruch vorteilhaft sein kann.<br />

Vorteile einer Arbeitslosmeldung ohne Leistungsanspruch<br />

Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug erhöhen zwar den Rentenanspruch nicht<br />

und zählen auch nicht mit beim Erfüllen der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren, sie sind<br />

aber Anrechnungszeiten und bedeutsam für Arbeitslose, die keinen Anspruch auf ALG I<br />

haben, weil sie die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllen oder weil der ALG I-Anspruch<br />

erschöpft ist und/oder für Arbeitslose, die keinen Anspruch auf ALG II haben, weil<br />

sie an der Bedürftigkeitsprüfung scheitern.<br />

Diese Anrechnungszeiten können wichtig sein, um bestimmte rentenrechtliche Anspruchsvoraussetzungen<br />

zu erfüllen. Neben der Bedingung, arbeitslos sein zu müssen, ist<br />

eine weitere Voraussetzung, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung, selbständige<br />

Tätigkeit oder ein Wehr- bzw. Zivildienst unterbrochen wird, d.h. zwischen dem Ende<br />

der Tätigkeiten und dem Beginn der Arbeitslosigkeit darf kein voller Kalendermonat liegen.<br />

Zu den rentenrechtlichen Vorteilen im Einzelnen:<br />

Erwerbsminderungsrente<br />

Eine Anspruchsvoraussetzung für eine Erwerbsminderungsrente ist, dass in den<br />

letzten 5 Jahren min. 3 Jahre lang Pflichtbeiträge in die Rentenkasse eingezahlt<br />

wurden. Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug werden bei der 5-Jahres-<br />

Frist nicht mitgezählt, d. h., die Frist wird ausgeweitet und in die Vergangenheit<br />

hinein verlängert.<br />

Rente für langjährig Versicherte<br />

Eine Anspruchsvoraussetzung für die Rente für langjährig Versicherte ist, dass<br />

eine Vorversicherungszeit (Wartezeit) von 35 Jahren erfüllt wird. Zeiten der Arbeitslosigkeit<br />

zählen bei dieser 35-jährigen Wartezeit mit.<br />

Höherbewertung von Niedrigverdienern<br />

Pflichtbeitragszeiten vor dem 01.01.1992 mit niedrigem Arbeitsentgelt werden unter<br />

gewissen Bedingungen höher bewertet: Die Pflichtbeiträge vor 1992 werden<br />

auf das 1,5-fache des tatsächlich erreichten Wertes angehoben, max. jedoch auf<br />

75% des Durchschnittsentgelts aller Versicherten (0,0625 Entgeltpunkte pro Monat).<br />

Voraussetzung ist, dass „mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten<br />

vorhanden“ sind. Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug zählen dabei mit<br />

und helfen, diese Hürde zu meistern.<br />

Altersrente wegen Arbeitslosigkeit<br />

Jahrgänge, die vor 1952 geboren sind, können noch „Altersrente wegen Arbeitslosigkeit<br />

in Anspruch nehmen und vor dem 65. Lebensjahr mit Abschlägen in Rente<br />

gehen. Der frühstmögliche Renteneintritt wird schrittweise von 60 auf 63 Jahre erhöht,<br />

wobei allerdings eine Vertrauensschutzregelung gilt. Bedingungen für diese<br />

Rente sind:<br />

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+ Arbeitslose ohne Leistungsanspruch - Wie umgehen mit zunehmendem Druck und Schikanen? + <strong>Infoblatt</strong> 1/2010 - Seite 1 / 2


dass innerhalb der letzten 10 Jahre vor Rentenbeginn mindestens 8 Jahre<br />

Pflichtbeiträge eingezahlt worden sind, wobei Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne<br />

Leistungsbezug diese 10-Jahres-Frist verlängern;<br />

dass man bei Rentenbeginn arbeitslos sein muss und man nach Vollendung eines<br />

Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten mindestens 52 Wochen arbeitslos<br />

gewesen sein muss, wobei Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug<br />

dabei mitzählen. Diese Bedingung kann auch ohne Arbeitslosmeldung bei einer<br />

Arbeitsagentur erfüllt werden, indem alternativ direkt gegenüber dem Rententräger<br />

die Arbeitslosigkeit und die eigene, aktive Beschäftigungssuche nachgewiesen<br />

wird.<br />

Nicht als rentenrechtliche Anrechnungszeiten zählen folgende<br />

„leistungslose“ Zeiten:<br />

● Sperrzeiten<br />

● Zeiten, in denen wegen mangelnder Mitwirkung Leistungen verwehrt werden,<br />

● Ruhezeiten (§ 125 Abs. 2 Satz 3 SGB III), wenn der Arbeitslose der Aufforderung<br />

nicht nachkommt, einen Antrag auf medizinische Reha, Teilhabe am Arbeitsleben<br />

oder auf eine Erwerbsminderungsrente zu stellen,<br />

● Zeiten ohne Verfügbarkeit (§ 119 Abs. SGB III).<br />

Wer ist „arbeitslos“? Was ist „Arbeitslosigkeit“?<br />

Fast alle genannten Vorteile einer Arbeitslosmeldung ohne Leistungsbezug knüpfen daran<br />

an, dass es sich um rentenrechtliche Anrechnungszeiten handeln muss. Danach sind<br />

Anrechnungszeiten solche Zeiten, in denen „Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einer<br />

deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet waren“.<br />

Zur „Arbeitslosigkeit“ enthält das SGB III zwei Definitionen: In § 16 ist geregelt, wer „arbeitslos“<br />

ist und in § 119 wird bestimmt, was „Arbeitslosigkeit“ ist. Beide Definitionen<br />

sind nicht identisch sondern weichen geringfügig voneinander ab. Beide Normen verknüpfen<br />

aber den Status der Arbeitslosigkeit an folgende Bedingungen:<br />

● Beschäftigungslosigkeit,<br />

● eigene aktive Beschäftigungssuche,<br />

● Verfügbarkeit (für Vermittlungsbemühungen der Agentur),<br />

● Arbeitslosmeldung.<br />

Darüber hinaus nennt der § 119 noch ausdrücklich die „Eigenbemühungen“. Eine Argumentation,<br />

diese geforderten Eigenbemühungen würden nur beim Bezug von ALG I gelten<br />

und somit nicht für Nicht-Leistungsbezieher hilft aber nicht weiter, da – wie dargestellt<br />

– auch der § 16 auf die aktive Beschäftigungssuche abstellt, woraus sich Eigenbemühungen<br />

und deren Nachweise ableiten lassen.<br />

Somit ist der verstärkte Druck auf Nicht-Leistungsbezieher und die verstärkte Prüfung<br />

und Kontrolle der Verfügbarkeit und der Beschäftigungssuche grundsätzlich durch das<br />

SGB III gedeckt. Wer Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug als rentenrechtliche<br />

Anrechnungszeiten nutzen will, der muss bezogen auf den Status der Arbeitslosigkeit<br />

die gleichen Auflagen wie ein Leistungsbezieher erfüllen.<br />

Zusätzlich ist noch zu beachten, dass das Kriterium „Verfügbarkeit“ für die Vermittlungsbemühungen<br />

der Agenturen beinhaltet, dass die „Vermittlung“ nicht eingestellt worden<br />

ist. Daher müssen Nicht-Leistungsbezieher ihre Arbeitslosmeldung spätestens alle drei<br />

Monate erneuern.<br />

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