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dass innerhalb der letzten 10 Jahre vor Rentenbeginn mindestens 8 Jahre<br />

Pflichtbeiträge eingezahlt worden sind, wobei Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne<br />

Leistungsbezug diese 10-Jahres-Frist verlängern;<br />

dass man bei Rentenbeginn arbeitslos sein muss und man nach Vollendung eines<br />

Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten mindestens 52 Wochen arbeitslos<br />

gewesen sein muss, wobei Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug<br />

dabei mitzählen. Diese Bedingung kann auch ohne Arbeitslosmeldung bei einer<br />

Arbeitsagentur erfüllt werden, indem alternativ direkt gegenüber dem Rententräger<br />

die Arbeitslosigkeit und die eigene, aktive Beschäftigungssuche nachgewiesen<br />

wird.<br />

Nicht als rentenrechtliche Anrechnungszeiten zählen folgende<br />

„leistungslose“ Zeiten:<br />

● Sperrzeiten<br />

● Zeiten, in denen wegen mangelnder Mitwirkung Leistungen verwehrt werden,<br />

● Ruhezeiten (§ 125 Abs. 2 Satz 3 SGB III), wenn der Arbeitslose der Aufforderung<br />

nicht nachkommt, einen Antrag auf medizinische Reha, Teilhabe am Arbeitsleben<br />

oder auf eine Erwerbsminderungsrente zu stellen,<br />

● Zeiten ohne Verfügbarkeit (§ 119 Abs. SGB III).<br />

Wer ist „arbeitslos“? Was ist „Arbeitslosigkeit“?<br />

Fast alle genannten Vorteile einer Arbeitslosmeldung ohne Leistungsbezug knüpfen daran<br />

an, dass es sich um rentenrechtliche Anrechnungszeiten handeln muss. Danach sind<br />

Anrechnungszeiten solche Zeiten, in denen „Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einer<br />

deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet waren“.<br />

Zur „Arbeitslosigkeit“ enthält das SGB III zwei Definitionen: In § 16 ist geregelt, wer „arbeitslos“<br />

ist und in § 119 wird bestimmt, was „Arbeitslosigkeit“ ist. Beide Definitionen<br />

sind nicht identisch sondern weichen geringfügig voneinander ab. Beide Normen verknüpfen<br />

aber den Status der Arbeitslosigkeit an folgende Bedingungen:<br />

● Beschäftigungslosigkeit,<br />

● eigene aktive Beschäftigungssuche,<br />

● Verfügbarkeit (für Vermittlungsbemühungen der Agentur),<br />

● Arbeitslosmeldung.<br />

Darüber hinaus nennt der § 119 noch ausdrücklich die „Eigenbemühungen“. Eine Argumentation,<br />

diese geforderten Eigenbemühungen würden nur beim Bezug von ALG I gelten<br />

und somit nicht für Nicht-Leistungsbezieher hilft aber nicht weiter, da – wie dargestellt<br />

– auch der § 16 auf die aktive Beschäftigungssuche abstellt, woraus sich Eigenbemühungen<br />

und deren Nachweise ableiten lassen.<br />

Somit ist der verstärkte Druck auf Nicht-Leistungsbezieher und die verstärkte Prüfung<br />

und Kontrolle der Verfügbarkeit und der Beschäftigungssuche grundsätzlich durch das<br />

SGB III gedeckt. Wer Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug als rentenrechtliche<br />

Anrechnungszeiten nutzen will, der muss bezogen auf den Status der Arbeitslosigkeit<br />

die gleichen Auflagen wie ein Leistungsbezieher erfüllen.<br />

Zusätzlich ist noch zu beachten, dass das Kriterium „Verfügbarkeit“ für die Vermittlungsbemühungen<br />

der Agenturen beinhaltet, dass die „Vermittlung“ nicht eingestellt worden<br />

ist. Daher müssen Nicht-Leistungsbezieher ihre Arbeitslosmeldung spätestens alle drei<br />

Monate erneuern.<br />

http://montagsdemo.oestliche.gefil.de Prüfen Sie bitte regelmäßig auf Aktualisierungen des <strong>Infoblatt</strong>es !<br />

+ Arbeitslose ohne Leistungsanspruch - Wie umgehen mit zunehmendem Druck und Schikanen? + <strong>Infoblatt</strong> 1/2010 - Seite 2 / 2

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