Infoblatt
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dass innerhalb der letzten 10 Jahre vor Rentenbeginn mindestens 8 Jahre<br />
Pflichtbeiträge eingezahlt worden sind, wobei Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne<br />
Leistungsbezug diese 10-Jahres-Frist verlängern;<br />
dass man bei Rentenbeginn arbeitslos sein muss und man nach Vollendung eines<br />
Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten mindestens 52 Wochen arbeitslos<br />
gewesen sein muss, wobei Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug<br />
dabei mitzählen. Diese Bedingung kann auch ohne Arbeitslosmeldung bei einer<br />
Arbeitsagentur erfüllt werden, indem alternativ direkt gegenüber dem Rententräger<br />
die Arbeitslosigkeit und die eigene, aktive Beschäftigungssuche nachgewiesen<br />
wird.<br />
Nicht als rentenrechtliche Anrechnungszeiten zählen folgende<br />
„leistungslose“ Zeiten:<br />
● Sperrzeiten<br />
● Zeiten, in denen wegen mangelnder Mitwirkung Leistungen verwehrt werden,<br />
● Ruhezeiten (§ 125 Abs. 2 Satz 3 SGB III), wenn der Arbeitslose der Aufforderung<br />
nicht nachkommt, einen Antrag auf medizinische Reha, Teilhabe am Arbeitsleben<br />
oder auf eine Erwerbsminderungsrente zu stellen,<br />
● Zeiten ohne Verfügbarkeit (§ 119 Abs. SGB III).<br />
Wer ist „arbeitslos“? Was ist „Arbeitslosigkeit“?<br />
Fast alle genannten Vorteile einer Arbeitslosmeldung ohne Leistungsbezug knüpfen daran<br />
an, dass es sich um rentenrechtliche Anrechnungszeiten handeln muss. Danach sind<br />
Anrechnungszeiten solche Zeiten, in denen „Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einer<br />
deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet waren“.<br />
Zur „Arbeitslosigkeit“ enthält das SGB III zwei Definitionen: In § 16 ist geregelt, wer „arbeitslos“<br />
ist und in § 119 wird bestimmt, was „Arbeitslosigkeit“ ist. Beide Definitionen<br />
sind nicht identisch sondern weichen geringfügig voneinander ab. Beide Normen verknüpfen<br />
aber den Status der Arbeitslosigkeit an folgende Bedingungen:<br />
● Beschäftigungslosigkeit,<br />
● eigene aktive Beschäftigungssuche,<br />
● Verfügbarkeit (für Vermittlungsbemühungen der Agentur),<br />
● Arbeitslosmeldung.<br />
Darüber hinaus nennt der § 119 noch ausdrücklich die „Eigenbemühungen“. Eine Argumentation,<br />
diese geforderten Eigenbemühungen würden nur beim Bezug von ALG I gelten<br />
und somit nicht für Nicht-Leistungsbezieher hilft aber nicht weiter, da – wie dargestellt<br />
– auch der § 16 auf die aktive Beschäftigungssuche abstellt, woraus sich Eigenbemühungen<br />
und deren Nachweise ableiten lassen.<br />
Somit ist der verstärkte Druck auf Nicht-Leistungsbezieher und die verstärkte Prüfung<br />
und Kontrolle der Verfügbarkeit und der Beschäftigungssuche grundsätzlich durch das<br />
SGB III gedeckt. Wer Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug als rentenrechtliche<br />
Anrechnungszeiten nutzen will, der muss bezogen auf den Status der Arbeitslosigkeit<br />
die gleichen Auflagen wie ein Leistungsbezieher erfüllen.<br />
Zusätzlich ist noch zu beachten, dass das Kriterium „Verfügbarkeit“ für die Vermittlungsbemühungen<br />
der Agenturen beinhaltet, dass die „Vermittlung“ nicht eingestellt worden<br />
ist. Daher müssen Nicht-Leistungsbezieher ihre Arbeitslosmeldung spätestens alle drei<br />
Monate erneuern.<br />
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+ Arbeitslose ohne Leistungsanspruch - Wie umgehen mit zunehmendem Druck und Schikanen? + <strong>Infoblatt</strong> 1/2010 - Seite 2 / 2