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Anhang<br />

Zum Vergleich:<br />

Veralteter Heizkostenspiegel des Burgenlandkreises vom Jahr 2008<br />

Aktueller bundesweiter Heizkostenspiegel des Jahres 2011<br />

Verwaltungsrichtlinie zur Feststellung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Burgenlandkreis ab 01.06.2012 - 4/4<br />

Quelle: Jobcenter Burgenlandkreis (http://www.jobcenter-blk.de/ )<br />

Verwaltungsrichtlinie zur Feststellung der Bedarfe<br />

für Unterkunft und Heizung im Burgenlandkreis<br />

ab 01.06.2012<br />

Bedarfe für Unterkunft und Heizung<br />

Unterkunftskosten werden in tatsächlicher Höhe übernommen, soweit sie angemessen sind. Die Angemes -<br />

senheit bestimmt sich nach der ab 01.06.2012 gültigen Verwaltungsrichtlinie des Jobcenter Burgenland -<br />

kreis.<br />

Die Bedarfe der Unterkunft sind durch Vorlage des Mietvertrages und der Mietbescheinigung oder bei Ei -<br />

genheimen/Eigentumswohnungen durch die entsprechenden Bescheide und Einstufungen der Versor -<br />

gungsunternehmen nachzuweisen.<br />

Die in der Richtlinie angegebenen Angemessenheitsgrenzen basieren auf einer unabhängigen Mietwerter -<br />

hebung zur Definition angemessener Aufwendungen für das Wohnen im Burgenlandkreis.<br />

Für die Mietwerterhebung wurde ein Untersuchungskonzept zugrunde gelegt, das in seinen Grundzügen<br />

auf der allgemein anerkannten Vorgehensweise zur Erstellung qualifizierter Mietspiegel basiert, jedoch<br />

auch die speziellen Rahmenbedingungen für die Ermittlung von Mieten zur Festlegung lokaler Obergrenzen<br />

einbezieht. Diese Erhebung wurde durchgeführt von Analyse & Konzepte Beratungsgesellschaft für<br />

Wohnen, Immobilien und Tourismus mbH.<br />

Zur Beurteilung der Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen im Rahmen des Einzelfalles sind<br />

die Bedarfe für Unterkunft und Heizung getrennt voneinander zu prüfen.<br />

Die Prüfung der Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizkosten ist für Mieter und Eigentümer von<br />

selbst bewohntem Wohneigentum nach einheitlichen Kriterien, und zwar nach denen für Mietwohnungen,<br />

vorzunehmen. Die zu Mietwohnungen entwickelten Grundsätze gelten auch soweit erwerbsfähige Lei -<br />

stungsberechtigte Eigentum von angemessener Größe im Sinne des § 12 (3) S.1 Nr. 4 SGB II bewohnen. Bei<br />

der Angemessenheitsprüfung sind die für Mietwohnungen geltenden Wohnflächengrenzen zu berück -<br />

sichtigen. Dies gilt grundsätzlich auch für die Beurteilung der Angemessenheit der Heizkosten. (vgl. Urtei -<br />

le des Bundessozialgerichtes vom 15.04.2008, Az. B 14/7b AS 34/06 R und vom 19.09.2008, Az. B 14 AS<br />

54/07 R)<br />

Zur regionalen Differenzierung der Angemessenheitswerte wird der Burgenlandkreis in vier Wohnungsmärkte<br />

gegliedert, so dass folgende räumliche Einheiten maßgebend sind:<br />

Wohnungsmarkttyp zugehörige Gemeinden<br />

I An der Finne, Verbandsgemeinde<br />

Elsteraue<br />

Hohenmölsen, Stadt<br />

Teuchern, Stadt<br />

Unstruttal, Verbandsgemeinde<br />

Wethautal, Verbandsgemeinde<br />

II Droyßiger-Zeitzer-Forst, Verbandsgemeinde<br />

Lützen, Stadt<br />

III Naumburg, Stadt<br />

Weißenfels, Stadt<br />

IV Zeitz, Stadt<br />

Verwaltungsrichtlinie zur Feststellung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Burgenlandkreis ab 01.06.2012 - 1/4<br />

Quelle: Jobcenter Burgenlandkreis (http://www.jobcenter-blk.de/ )


Angemessene Nettokaltmiete (Grundmiete)<br />

Die Nettokaltmiete ist angemessen, wenn die tatsächlichen Kosten den Höchstwert, ermittelt aus angemes -<br />

sener Wohnfläche in m² x angemessenem Quadratmeterpreis, nicht übersteigen.<br />

Hierbei wird nach der Anzahl der Personen in der Bedarfsgemeinschaft (BG) unterschieden.<br />

Anzahl der Personen in der BG 1 Pers. 2 Pers. 3 Pers. 4 Pers. 5 Pers. jede<br />

weitere<br />

angemessene Wohnfläche bis 50 m² bis 60 m² bis 75 m² bis 85 m² bis 95 m² + 10 m²<br />

Wohnungsmarkttyp Preis in EUR<br />

I 220,00 253,80 318,00 324,70 327,75 + 34,50<br />

II 212,00 246,00 306,75 354,45 387,60 + 40,80<br />

III 239,00 276,00 334,50 368,05 392,35 + 41,30<br />

IV 230,00 270,00 330,00 369,75 345,80 + 36,40<br />

Angemessene Betriebskosten<br />

Berücksichtigungsfähig sind die Betriebskosten gemäß der Verordnung über die Aufstellung von Betriebs -<br />

kosten (Artikel 2 der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche, über die Aufstellung von Betriebsko -<br />

sten und zur Änderung anderer Verordnungen vom 25. November 2003, BGBl. I S. 2346).<br />

Verbrauchsunabhängige Betriebskosten sind angemessen, sofern diese tatsächlich erbracht und nicht be -<br />

einflussbar sind.<br />

Verbrauchsabhängige Betriebskosten sind angemessen, sofern diese tatsächlich erbracht sind und den übli -<br />

chen Verbrauch nicht übersteigen.<br />

Für Trinkwasser und Abwasser wird ein Verbrauch von jeweils 2,5 m³ pro Person und Monat 1 als Richtwert<br />

zu Grunde gelegt.<br />

Bei der Berechnung der angemessene Betriebskosten sind folgende Werte, multipliziert mit der angemesse -<br />

nen Wohnfläche anzusetzen.<br />

Anzahl der Personen in der BG 1 Pers. 2 Pers. 3 Pers. 4 Pers. ab 5 Pers.<br />

angemessene Wohnfläche bis 50 m² bis 60 m² bis 75 m² bis 85 m² > 85 m²<br />

Wohnungsmarkttyp Preis in EUR/m²<br />

I 1,05 1,12 1,10 1,07 1,00<br />

II 0,86 0,75 0,80 0,99 0,78<br />

III 1,12 1,15 1,08 1,09 1,03<br />

IV 1,05 1,03 1,09 1,14 1,10<br />

1 durchschnittlicher Wasserbedarf eines Einwohners im Burgenlandkreis lt. dem Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt<br />

Verwaltungsrichtlinie zur Feststellung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Burgenlandkreis ab 01.06.2012 - 2/4<br />

Quelle: Jobcenter Burgenlandkreis (http://www.jobcenter-blk.de/ )<br />

Maximale Bruttokaltmiete (Grundmiete + Betriebskosten)<br />

Die maximale Bruttokaltmiete beträgt monatlich:<br />

Anzahl der Personen in der BG 1 Pers. 2 Pers. 3 Pers. 4 Pers. 5 Pers. jede<br />

weitere<br />

angemessene Wohnfläche bis 50 m² bis 60 m² bis 75 m² bis 85 m² bis 95 m² + 10 m²<br />

Wohnungsmarkttyp Preis in EUR<br />

Bedarfe für Heizung<br />

I 272,50 321,00 400,50 415,65 422,75 + 44,50<br />

II 255,00 291,00 366,75 438,60 461,70 + 48,60<br />

III 295,00 345,00 415,50 460,70 490,20 + 51,60<br />

IV 282,50 331,80 411,75 466,65 450,30 + 47,40<br />

Heizkosten werden in der Regel als laufende Leistung durch monatliche Abschlagszahlungen<br />

übernommen. Unter § 22 (1) SGB II fallen jedoch nicht nur laufende Kosten, sondern auch einmalige<br />

Aufwendungen, die für die Beschaffung von Heizmaterial (regelmäßig bei Besitzern von selbst bewohntem<br />

Wohneigentum) anfallen, wenn für den Bewilligungszeitraum (§ 41 SGB II) kein Heizmaterial vorhanden<br />

ist.<br />

Dabei werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.<br />

Zur Feststellung der Angemessenheit ist der jeweils aktuelle (von der co2online gGmbH in Kooperation<br />

mit dem Deutschen Mieterbund erstellte und durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und<br />

Reaktorsicherheit geförderte) „Kommunale Heizspiegel“ bzw. – soweit dieser für das Abrechnungsjahr<br />

nicht vorhanden ist – „Bundesweite Heizspiegel“ heranzuziehen. (vgl. Urteile des Bundessozialgerichtes<br />

vom 02.07.2009, Az. B 14 AS 33/08 R und B 14 AS 36/08 R) - Heizkostenspiegel: Siehe Anhang<br />

Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser werden ebenfalls nach § 22 (1) SGB II anerkannt.<br />

Soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale<br />

Warmwassererzeugung), wird ein Mehrbedarf nach § 21 (7) SGB II anerkannt.<br />

Kosten für Kochfeuerung über die Heizungsanlage werden nicht übernommen. Sie sind vom Regelbedarf<br />

nach § 20 SGB II umfasst.<br />

Selbst bewohntes Wohneigentum<br />

Gemäß den Urteilen des BSG vom 07.11.2006 (B 7b AS 2/05 R) und 15.04.2008 (B 14/7b AS 34/06 R) ist das<br />

selbst bewohnte Wohneigentum nach § 12 (3) S. 1 Nr. 4 SGB II als geschütztes Vermögen anzusehen, wenn<br />

es von angemessener Größe ist. Das BSG hat hierfür Kriterien zur Angemessenheit entwickelt und<br />

orientiert sich im Grundsatz weiterhin an den Wohnflächengrenzen des inzwischen außer Kraft getretenen<br />

2. Wohnungsbaugesetzes.<br />

Anzahl Personen Eigenheim Wohnfläche in m² Eigentumswohnung Wohnfläche in m²<br />

1-2 bis 90 bis 80<br />

3 bis 110 bis 100<br />

4 bis 130 bis 120<br />

Jede weitere Person + 20 pro Person + 20 pro Person<br />

Die Angemessenheit des Hausgrundstücks im Sinne des § 12 (3) S. 1 Nr. 4 SGB II indiziert jedoch noch<br />

nicht die Angemessenheit der Unterkunftskosten für das selbst bewohnte Wohneigentum im Sinne des §<br />

22 (1) SGB II.<br />

Verwaltungsrichtlinie zur Feststellung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Burgenlandkreis ab 01.06.2012 - 3/4<br />

Quelle: Jobcenter Burgenlandkreis (http://www.jobcenter-blk.de/ )

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