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Basiswissen: Recht im Hautschutz - Peter Greven

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GREVEN. K O M P E N D I U M<br />

G e s u n d e H a u t – S i c h e r e A r b e i t<br />

BASISWISSEN: <strong>Recht</strong> <strong>im</strong> <strong>Hautschutz</strong><br />

- PSA-Richtlinien<br />

- PSA-Benutzerverordnung<br />

- Kosmetikverordnung (KM-VO)<br />

- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)<br />

- TRGS 501/530/540<br />

- BG Regel 197 <strong>Hautschutz</strong><br />

- Präventionsleitlinie <strong>Hautschutz</strong><br />

- BGV und BGR<br />

- Berufskrankheitenverordnung (BK-VO)<br />

- Hautarztverfahren<br />

GREVEN. Gesunde Haut – Sichere Arbeit.<br />

1


Es gibt eine Vielzahl von<br />

Regelungen oder Richtlinien,<br />

die sich mit dem<br />

Thema <strong>Hautschutz</strong> auseinandersetzen.<br />

Daran<br />

erkennt man die Wichtigkeit<br />

dieses Gebietes<br />

der Arbeitssicherheit.<br />

<strong>Hautschutz</strong> ist Persönliche<br />

Schutzausrüstung,<br />

die vom Unternehmer<br />

zu stellen ist und vom<br />

Arbeitnehmer zu verwenden<br />

ist.<br />

PSA-Richtlinien<br />

<strong>Hautschutz</strong> ist Teil eines Regelwerks für Arbeitssicherheit. Besonders<br />

erwähnenswert hierbei sind folgende Verordnungen und Richtlinien:<br />

► PSA-Richtlinien<br />

► PSA-Benutzerverordnung<br />

► Kosmetik-Verordnung (KM-VO)<br />

► Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)<br />

► TRGS 401 Hautgefährdung<br />

► TRGS 530 Friseurhandwerk<br />

► TRGS 540 Sensibilisierende Stoffe<br />

► BG Regel 197 <strong>Hautschutz</strong><br />

► Präventionsleitlinie Anforderungen an <strong>Hautschutz</strong>mittel<br />

► BGV und BGR<br />

► Berufskrankheiten-Verordnung (BK-VO)<br />

PSA-Richtlinien<br />

Die europäische PSA (Persönliche Schutzausrüstung)-Benutzer-Richtlinie<br />

erwähnt <strong>Hautschutz</strong>mittel als Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz. Dies ist<br />

wichtig für die Eingruppierung zu den Persönlichen Schutzausrüstungen.<br />

Eine CE-Kennzeichnung nach der Hersteller-Richtlinie ist nicht erforderlich,<br />

da bereits früher Herstellungsvorschriften in der ebenfalls auf <strong>Hautschutz</strong>mittel<br />

zutreffenden Kosmetik-Richtlinie verfasst sind. <strong>Hautschutz</strong>mittel<br />

werden also von 2 EU-Richtlinien geregelt, wobei die Kosmetik-RL<br />

die ältere ist und viele Anforderungen daher schon geregelt sind.<br />

GREVEN. Gesunde Haut – Sichere Arbeit.<br />

2


<strong>Hautschutz</strong> ist ergänzend<br />

zur PSA-RL durch<br />

eine 2. Richtlinie geregelt<br />

- die Kosmetik-RL,<br />

die z. B. die Inhaltsstoffangabe<br />

per INCI fordert.<br />

PSA-Benutzerverordnung<br />

Kosmetikverordnung (KM-VO)<br />

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)<br />

PSA-Benutzerverordnung<br />

Die deutsche Umsetzung der europäischen PSA-Benutzer-Richtlinie beinhaltet<br />

u. a. die Verpflichtung der Arbeitnehmer, die zur Verfügung gestellten<br />

Mittel auch anzuwenden.<br />

Kosmetikverordnung (KM-VO)<br />

Die deutsche Umsetzung der EU-Kosmetik-Richtlinie hat z. B. die Herstellerverpflichtung<br />

für Wirksamkeitsnachweise und Inhaltsstoffdeklaration<br />

sowie Haltbarkeitsangaben als Folgen.<br />

Die Inhaltsstoffdeklaration erfolgt als INCI-Deklaration auf der Verpackung<br />

und Haltbarkeitsangaben sind z. B. der Hinweis „Tiegel mit Monatsanzahl“<br />

= unbedenklicher Nutzungszeitraum nach Anbruch.<br />

Eine Mindesthaltbarkeit der unbenutzten Packung muss nur genannt<br />

werden, wenn diese weniger als 30 Monate ist, bei mehr als 30 Monaten<br />

muss nur das Tiegelsymbol zur Anbruchnutzbarkeit aufgebracht werden.<br />

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)<br />

Das ArbSchG regelt in §5 und §6, dass die Gefährdungsbeurteilung am<br />

Arbeitsplatz die Grundlage aller Schutzmaßnahmen ist. Auf Basis der<br />

Gefährdungsbeurteilung muss dann auch PSA / <strong>Hautschutz</strong> durch den<br />

Unternehmer zur Verfügung gestellt werden.<br />

GREVEN. Gesunde Haut – Sichere Arbeit.<br />

3


TRGS befassen sich mit<br />

Details zu <strong>Hautschutz</strong>,<br />

wie <strong>Hautschutz</strong>plan und<br />

Wirksamkeitsnachweise<br />

(in TRGS 401).<br />

TRGS 401 Hautgefährdung<br />

TRGS 530 Feuchtarbeit<br />

TRGS 401 Hautgefährdung<br />

Seit Mai 2006 gilt die TRGS 401 mit dem Unterpunkt „Wirksamkeitsnachweise“.<br />

Diese Wirksamkeitsnachweise müssen zukünftig gewissen Anforderungen<br />

genügen, die in der KM-VO nie so detailliert geregelt waren.<br />

Die von PETER GREVEN HAUTSCHUTZ genutzten Nachweismethoden<br />

erfüllen diese Anforderungen.<br />

Neu ist auch die Schaffung von Hautgefährdungsniveaus, die zukünftig<br />

besser die Auswahl des Schutzniveaus (Handschuhe oder <strong>Hautschutz</strong>mittel)<br />

bei den Gefährdungsbeurteilungen ermöglichen.<br />

Die TRGS 531 Feuchtarbeit geht inhaltlich in der 401 auf und konnte daher<br />

formal abgeschafft werden.<br />

TRGS 530 Feuchtarbeit<br />

Hier wird ein <strong>Hautschutz</strong>plan bei Tätigkeiten <strong>im</strong> Friseurbereich festgelegt<br />

und wegen der stark hautgefährdenden Farbstoffe und Dauerwellpräparate<br />

als <strong>Hautschutz</strong> voll auf Handschuhe gesetzt.<br />

Ergänzend sind natürlich Hautpflege und -reinigungsmittel <strong>im</strong> <strong>Hautschutz</strong>plan<br />

geregelt.<br />

GREVEN. Gesunde Haut – Sichere Arbeit.<br />

4


TRGS 540 Sensibilisierende Stoffe<br />

BG Regel 197 <strong>Hautschutz</strong><br />

Präventionsleitlinie <strong>Hautschutz</strong><br />

TRGS 540 Sensibilisierende Stoffe<br />

Obwohl <strong>Hautschutz</strong> keinen ausreichenden Allergieschutz bieten kann,<br />

wird der <strong>Hautschutz</strong> / <strong>Hautschutz</strong>plan als normaler Bestandteil am Arbeitsplatz<br />

zur grundlegenden Gefahrenmin<strong>im</strong>ierung erwähnt.<br />

BG Regel 197 <strong>Hautschutz</strong><br />

In der BG Regelreihe zu PSA wird auch der <strong>Hautschutz</strong> in der BGR 197<br />

behandelt und grundlegende Anforderungen an <strong>Hautschutz</strong> definiert.<br />

<strong>Hautschutz</strong>mittel, die der BGR 197 entsprechen, sind geeignete PSA und<br />

daher vom Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung zu stellen und vom Arbeitnehmer<br />

auch zu verwenden.<br />

Präventionsleitlinie <strong>Hautschutz</strong><br />

In der Leitlinie des HVBG, vertreten durch das Sachgebiet SG 12 <strong>im</strong><br />

Fachausschuss PSA, werden berufsgenossenschaftliche Anforderungen<br />

formuliert.<br />

Auf Teile der Leitlinie n<strong>im</strong>mt z. B. die TRGS 401 bei den Anforderungen<br />

an die Wirksamkeitsnachweise auch Bezug. Speziell für diese Wirksamkeitsnachweise<br />

gab es bisher keine konkreten Anforderungen, z. B. durch<br />

die Kosmetik-Verordnung.<br />

GREVEN. Gesunde Haut – Sichere Arbeit.<br />

5


In BG-Regelungen sind<br />

vielfältige Ausführungsdetails<br />

zu <strong>Hautschutz</strong><br />

behandelt.<br />

Die Berufskrankheiten-<br />

Verordnung ist sowohl<br />

Grundlage für Entschädigungen<br />

als auch Interventionsmaßnahme<br />

bei Hauterkrankungen.<br />

BGV und BGR<br />

Berufskrankheiten-Verordnung (BK-VO)<br />

Hautarztverfahren<br />

BGV und BGR<br />

Aktuell werden <strong>im</strong>mer mehr Detailvorschriften aus den BG Vorschriften<br />

zur Unfallverhütung herausgenommen und in die mehr erklärenden BG<br />

Regeln verlagert.<br />

Aus diesem Grund erhalten diese BGR <strong>im</strong>mer mehr Ausführungscharakter,<br />

wodurch die nun weniger detaillierten BGV in der Betriebspraxis umgesetzt<br />

werden können.<br />

<strong>Hautschutz</strong> wird daher verstärkt in den BGR erwähnt.<br />

Berufskrankheiten-Verordnung (BK-VO)<br />

Die Berufskrankheit HAUT (schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankung)<br />

wird als BK 5101 in der Berufskrankheitenliste erwähnt.<br />

Nach §3 BK-VO können auch <strong>Hautschutz</strong>maßnahmen (= <strong>Hautschutz</strong>mittel)<br />

in Einzelfällen verordnet werden, um Hautgefährdungen am Arbeitsplatz<br />

schnell abzuwehren.<br />

Dies ist keine Möglichkeit zum Ersatz der PSA-Bereitstellungspflicht durch<br />

den Unternehmer, sondern nur eine Handlungsmöglichkeit für Ärzte in<br />

dringenden Fällen.<br />

Hautarztverfahren<br />

Der BK-Anzeige HAUT sollte ein sog. Hautarztverfahren vorgeschaltet<br />

werden, um rasch am Arbeitsplatz zu Gunsten des Arbeitnehmers intervenieren<br />

zu können.<br />

Trotz des anders lautenden Namens können sowohl Betriebsärzte als<br />

auch Hautärzte dieses Verfahren anstoßen. Es ist hier mehr das Ziel, den<br />

Betroffenen am Arbeitsplatz zu halten als das (langwierige) BK-Verfahren<br />

mit dem Ziel der Entschädigung durch Feststellung der MdE (Minderung<br />

der Erwerbsfähigkeit).<br />

GREVEN. Gesunde Haut – Sichere Arbeit.<br />

6


<strong>Peter</strong> <strong>Greven</strong> <strong>Hautschutz</strong> Fon: +49 (0) 2251 77 617-0<br />

GmbH & Co. KG Fax: +49 (0) 2251 77 617-44<br />

Procter-&-Gamble-Str. 26 hautschutz@peter-greven.de<br />

D-53881 Euskirchen www.peter-greven.com<br />

GREVEN. Gesunde Haut – Sichere Arbeit.<br />

05/2008<br />

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