Gute Arbeit durch die Gefährdungsbeurteilung - bei der ...
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Mitbestimmung und<br />
Technologieberatung<br />
<strong>Gute</strong> <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong> <strong>durch</strong> <strong>die</strong> <strong>Gefährdungsbeurteilung</strong><br />
Eine Auswertung von Literatur und an<strong>der</strong>en Veröffentlichungen von Burkhard Fischer,<br />
Mitbestimmung und Technologieberatung, <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>nehmerkammer Bremen<br />
Einführung<br />
Der betriebliche <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sschutz hat das Ziel, <strong>die</strong> Gesundheit und Sicherheit aller Beschäftigten zu<br />
wahren. Darüber hinaus soll <strong>die</strong> Gesundheit und Sicherheit am <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>splatz präventiv beurteilt<br />
werden. Die Erfahrung zeigt, gesunde, aktive und motivierte Mitar<strong>bei</strong>ter/innen sind <strong>die</strong> Basis<br />
eines erfolgreichen Unternehmung.<br />
Mit <strong>der</strong> Umsetzung <strong>der</strong> entsprechenden europäischen Richtlinie in das deutsche Recht wurde<br />
<strong>die</strong> Grundlage zur Vermeidung bzw. zur Verringerung von <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sunfällen und Berufserkrankungen<br />
geschaffen. Allerdings ist <strong>die</strong> Umsetzung des <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sschutzes, wie er vom Gesetzgeber gefor<strong>der</strong>t<br />
wird, noch immer nicht zur normalen Routine geworden. Die EU-OSHA (Europäische<br />
Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>splatz) hat mögliche Gründe für den<br />
geringen Umsetzungsgrad ermittelt. Der <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sschutz, insbeson<strong>der</strong>e <strong>die</strong> <strong>Gefährdungsbeurteilung</strong><br />
als zentrales Instrument, ist zu kompliziert, zu bürokratisch o<strong>der</strong> nur eine Aufgabe für teure<br />
Experten. Darüber hinaus wird immer noch behauptet, <strong>der</strong> <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sschutz ist zu kostenintensiv.<br />
Bei <strong>der</strong> Ermittlung des DGB-Index „<strong>Gute</strong> <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>“ für das Jahr 2008 wurde festgestellt, dass nur<br />
insgesamt 30 % <strong>der</strong> Beschäftigten an einem <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>splatz ar<strong>bei</strong>ten, für den einmal (13 %) o<strong>der</strong><br />
mehrere Male ( 17%) eine <strong>Gefährdungsbeurteilung</strong> erstellt wurde. Für 41 % <strong>der</strong> Beschäftigten<br />
gab es keine Gefährdungsanalyse am <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>splatz (29 % antworteten mit „Weiß nicht“). Doch<br />
auch wenn <strong>Gefährdungsbeurteilung</strong>en <strong>durch</strong>geführt werden, sind <strong>die</strong>se häufig unbefriedigend<br />
und mangelhaft. Umfassend nach möglichen Belastungen <strong>durch</strong> problematische <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sabläufe,<br />
<strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>szeiten usw. wurden im Rahmen <strong>der</strong> Gefährdungsanalyse nur 29 % <strong>der</strong> Beschäftigten,<br />
31% zum Teil und 40 % gar nicht.<br />
Beim <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sschutz herrscht eine Checklistenmanie vor, <strong>die</strong> dem Gesundheitsbegriff <strong>der</strong> Weltgesundheitsorganisation<br />
(WHO), <strong>der</strong> <strong>die</strong> Grundlage des europäischen und nationalen <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>schutzes<br />
ist, nicht entspricht:<br />
„Gesundheit im Zusammenhang mit <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong> ist nicht nur das Freisein von Krankheit<br />
o<strong>der</strong> Gebrechen, son<strong>der</strong>n umfasst auch <strong>die</strong> physischen und geistig-seelischen Faktoren,<br />
<strong>die</strong> sich auf <strong>die</strong> Gesundheit auswirken und <strong>die</strong> in unmittelbaren Zusammenhang<br />
mit <strong>der</strong> Sicherheit und <strong>der</strong> Gesundheit <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong> stehen.“<br />
Hier wird nicht <strong>die</strong> Beurteilung von Berufskrankheiten o<strong>der</strong> <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sunfällen nach dem Eintritt des<br />
Ereignisses verlangt, son<strong>der</strong>n <strong>die</strong> vorausschauende Bewertung von Risiken <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong> <strong>durch</strong><br />
physische und psychische Einflüsse.<br />
Um eine umfassende Prävention zu erreichen und den Sicherheitsstandard mit einem akzeptablen<br />
Aufwand weiter zu verbessern, ist es in <strong>der</strong> Mehrzahl <strong>der</strong> Organisationen (Unternehmen, Betriebe,<br />
Gesellschaften, Körperschaften, usw.) vor allem erfor<strong>der</strong>lich, Sicherheit und Gesundheitsschutz<br />
gezielter zu planen, zu organisieren sowie systematischer und konsequenter zu<br />
betreiben. Damit sind folgende Aufgaben für einen systematischen <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sschutz auszuführen:<br />
�� nachhaltiges Verbessern <strong>der</strong> Effektivität und Effizienz des betrieblichen<br />
<strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sschutzes<br />
�� systematisches Organisieren und Praktizieren des betrieblichen <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sschutzes<br />
�� <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sschutz als erkennbare Führungsaufgabe zusammen mit den Beschäftigten zu<br />
betreiben<br />
�� konsequentes Vermeiden von Störungen<br />
�� Verbesserung <strong>der</strong> Transparenz und Nachweisbarkeit sowie<br />
�� Erfüllen externer For<strong>der</strong>ungen (auch solcher von Kunden) an <strong>die</strong> Organisation und<br />
das Praktizieren des betrieblichen <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sschutzes.<br />
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Mitbestimmung und<br />
Technologieberatung<br />
<strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sschutz und „<strong>Gute</strong> <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>“<br />
Seit Jahren wird geforscht, unter welchen Bedingungen in einer Unternehmung „gute <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>“ geleistet<br />
wird. Der DGB bringt seit 2007 den Index „<strong>Gute</strong> <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>“ aus <strong>der</strong> Sicht <strong>der</strong> Beschäftigten<br />
heraus. Bei allen Auswertungen <strong>der</strong> Befragungen ist <strong>der</strong> <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>s- und Gesundheitsschutz unter<br />
den Top 10 <strong>der</strong> Ergebnisse zu finden. Das bedeutet, dass <strong>der</strong> Stellenwert des <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sschutzes<br />
<strong>bei</strong> <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>geber und <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>nehmerIn relativ hoch ist, obwohl <strong>bei</strong> 40 % <strong>der</strong> Befragten keine <strong>Gefährdungsbeurteilung</strong><br />
im Rahmen des <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sschutzes <strong>durch</strong>geführt wurde.<br />
In <strong>der</strong> Stu<strong>die</strong> „Was ist gute <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>?“ (inqa) wurde festgestellt, dass <strong>die</strong> <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong> immer dann als beson<strong>der</strong>s<br />
zufriedenstellend bewertet und positiv erlebt wurde, wenn sie zum einen <strong>durch</strong> ein hohes<br />
Niveau von Entwicklungs-, Einfluss- und Lernmöglichkeiten sowie von guten sozialen Beziehungen<br />
geprägt ist, und zum an<strong>der</strong>en den ar<strong>bei</strong>tenden Menschen nicht über- o<strong>der</strong> fehlbeansprucht.<br />
Wenn <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong> zu sehr <strong>die</strong> Gesundheit belastet, kann <strong>die</strong>ses auch <strong>durch</strong> noch so viele<br />
Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten, kreative und soziale Potenziale nicht mehr ausgeglichen<br />
werden. Umgekehrt ist eine <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>, <strong>die</strong> von den Erwerbstätigen zwar nicht als negative Belastung<br />
aber auch nicht als anregend und för<strong>der</strong>lich beschrieben wird, auch weit entfernt von guter<br />
<strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>.<br />
Die sogenannten Humankriterien spielen für den Erfolg einer Unternehmung eine immer größere<br />
Rolle. Optimale Voraussetzungen für <strong>die</strong> Erbringung <strong>der</strong> <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sleistung sind vorhanden,<br />
wenn eine <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>saufgabe so gestaltet ist, dass aus ihr selbst heraus Interesse und Engagement<br />
und <strong>die</strong> Motivation zum Weiterhandeln entsteht. Dieses ist immer <strong>der</strong> Fall, wenn ein angemessenes<br />
Maß an Kontrolle bzw. Handlungsspielraum über <strong>die</strong> Abläufe und den Einsatz <strong>der</strong> <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>smittel<br />
möglich ist und <strong>die</strong> Aufgabe eine Herausfor<strong>der</strong>ung mit realistischen Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
darstellt. Damit wird eine Aufgabenorientierung und eine aus <strong>der</strong> Aufgabe kommende Motivation<br />
ausgelöst. Human o<strong>der</strong> menschengerecht gestaltete <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong> sorgt dafür, dass <strong>der</strong> Mensch auf<br />
Dauer we<strong>der</strong> unter- noch überfor<strong>der</strong>t wird.<br />
Kerndefinitionen <strong>der</strong> <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>swissenschaften zeigen auf, dass menschengerechte <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong> ausführbar<br />
ist, nicht schädigt, erträglich und zumutbar ist und persönlichkeitsför<strong>der</strong>nd. Die Belastungen<br />
sind ausgewogen und es besteht keine ar<strong>bei</strong>tsbedingte Gefahr für <strong>die</strong> Gesundheit. Diese Philosophie<br />
<strong>der</strong> menschengerechten <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sgestaltung wird vom <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sschutzgesetz vertreten und<br />
formuliert. Das <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sschutzgesetz (ArbSchG) for<strong>der</strong>t <strong>die</strong> Berücksichtigung <strong>der</strong> gesicherten ar<strong>bei</strong>tswissenschaftlichen<br />
Erkenntnisse <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>splatzgestaltung. Darüber hinaus gehört <strong>der</strong><br />
<strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>s- und Gesundheitsschutz zu den Zielsetzungen, <strong>die</strong> keinen rein wirtschaftlichen Überlegungen<br />
untergeordnet werden dürfen (EU-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG).<br />
Das neue in Europa harmonisierte <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>srecht bricht mit <strong>der</strong> traditionellen <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>ssicherheitspolitik,<br />
<strong>die</strong> ausschließlich auf eine Unfallverhütung orientiert war. Der mo<strong>der</strong>ne <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>s- und Gesundheitsschutz<br />
richtet sich auf einen kontinuierlichen Verbesserungsprozess hin zu einer menschengerechten<br />
<strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sgestaltung aus.<br />
Bei je<strong>der</strong> neuen Aufgabenstellung sollte daher geprüft werden, ob <strong>die</strong> neuen Instrumente des<br />
<strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sschutzes, wie <strong>die</strong> Gefährdungsanalyse o<strong>der</strong> <strong>die</strong> systematische Maßnahmenentwicklung,<br />
<strong>die</strong> Lösung <strong>der</strong> Aufgabe erleichtern und ein höheres Niveau <strong>der</strong> Qualität <strong>der</strong> <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sbedingungen<br />
und <strong>der</strong> Qualität <strong>der</strong> <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong> sichern helfen.<br />
Die <strong>Gefährdungsbeurteilung</strong> – das Grundelement des <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>schutzes<br />
Die synonymen Bezeichnungen <strong>Gefährdungsbeurteilung</strong> o<strong>der</strong> Gefährdungsermittlung o<strong>der</strong><br />
Gefährdungsanalyse erwecken eigentlich einen den Eindruck einer vorhandenen Gefahr. Sie<br />
teilen <strong>die</strong> <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>splätze in zwei Gruppen nämlich <strong>die</strong> gefährlichen <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>splätze z.B. in <strong>der</strong> Produktion<br />
<strong>durch</strong> Lastentransport, Umgang mit Chemikalien, <strong>durch</strong> <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sverfahren und <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>smittel<br />
und in <strong>die</strong> ungefährlichen <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>splätze z.B. <strong>die</strong> Büroar<strong>bei</strong>tsplätze in <strong>der</strong> Verwaltung. Ziel<br />
<strong>der</strong> <strong>Gefährdungsbeurteilung</strong> ist aber <strong>die</strong> Sicherheit und <strong>der</strong> Gesundheitsschutz <strong>bei</strong>m Einrichten<br />
und Betreiben von <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sstätten. Es geht also um das Bereitstellen, Ausgestalten, Benutzen<br />
und Instandhalten von <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sstätten, <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>splätzen und <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sräumen. Dieses sind ganz normale<br />
Fragestellungen <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Organisations- o<strong>der</strong> Produktionsplanung. Der Ansatz zur Gestaltung<br />
des <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sumfeldes ist grundsätzlich immer <strong>die</strong> Technik, <strong>der</strong> Mensch und <strong>die</strong> Organisation.<br />
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Mitbestimmung und<br />
Technologieberatung<br />
Das Grundkonzept einer <strong>Gefährdungsbeurteilung</strong> ergibt sich aus dem <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sschutzgesetz in<br />
den §§ 3,4,5 und 6. Durch <strong>die</strong> Beurteilung <strong>der</strong> <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sbedingungen in Hinsicht auf mögliche Gefährdungen<br />
muss je<strong>der</strong> <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>geber <strong>die</strong> für seine Unternehmung erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen<br />
zum Schutz <strong>der</strong> Beschäftigten treffen. Die <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sschutzphilosophie des <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>schutzgesetzes<br />
wird <strong>durch</strong> <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen einiger Verordnungen, wie <strong>der</strong> Gefahrstoffverordnung (GefStoffV),<br />
<strong>der</strong> Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), <strong>der</strong> Bildschirmar<strong>bei</strong>tsverordnung (BildscharbV),<br />
<strong>der</strong> Biostoffverordnung (BiostoffV), <strong>der</strong> Störfallverordnung (BImSchV), <strong>der</strong> Lastenhandhabungsverordnung<br />
(LastHandHabV), <strong>der</strong> Mutterschutzrichtlinienverordnung (MuSChRiV) o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Unfallverhütungsvorschrift<br />
Lärm (BGV 13), uam. konkretisiert. Darüber hinaus sind auch <strong>die</strong> Sozialgesetzbücher<br />
V und VII zu beachten, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Aufgaben und Möglichkeiten <strong>der</strong> Krankenkassen,<br />
<strong>die</strong> für ergänzende Maßnahmen <strong>der</strong> betrieblichen Gesundheitsför<strong>der</strong>ung, und <strong>der</strong> Unfallversicherungsträger,<br />
<strong>die</strong> für geeignete Mittel zur Verhütung von <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sunfällen, Berufskrankheiten<br />
und ar<strong>bei</strong>tsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe sorgen müssen.<br />
Da jede Unternehmung an<strong>der</strong>s ist, müssen aus vielen verschiedenen Gesetzen, Verordnungen<br />
und technischen Regeln, <strong>die</strong> passenden Bedingungen für Maßnahmen herausgefiltert werden.<br />
Für <strong>die</strong> Durchführung einer <strong>Gefährdungsbeurteilung</strong> hat sich ein Standard gebildet, <strong>der</strong> aus<br />
sieben Schritten besteht:<br />
1. Vorbereitung<br />
2. Ermitteln <strong>der</strong> Gefährdung<br />
3. Beurteilung von Risiken<br />
4. Festlegen und Durchführen von Maßnahmen<br />
5. Überprüfen <strong>der</strong> Wirksamkeit<br />
6. Dokumentieren und<br />
7. Fortschreiben<br />
Vorbereitung<br />
Grundlage für <strong>die</strong> <strong>Gefährdungsbeurteilung</strong> ist eine Beschreibung <strong>der</strong> gesamten Struktur <strong>der</strong><br />
Unternehmung. Da<strong>bei</strong> sollte <strong>die</strong> Beschreibung <strong>der</strong> Strukturen je nach Bedarf von grob nach fein<br />
erfolgen, wie z.B.:<br />
�� bereichsbezogen Strukturen (Zuständigkeits- und <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sbereiche mit<br />
Unterglie<strong>der</strong>ungen)<br />
�� Zuordnung von Tätigkeiten zu den Bereichen und Aufglie<strong>der</strong>ung in<br />
Teilschritte<br />
�� personenbezogene Struktur<br />
�� Zuordnung von Tätigkeiten zu Personen (eignet sich insbeson<strong>der</strong>e für<br />
kleinere Betriebe und nichtstationäre <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>en)<br />
�� Zusammentragen und Zuordnen von vorhanden Unterlagen zur Betriebsstruktur<br />
Die nutzbaren und in <strong>der</strong> Regel im Unternehmen vorhandenen Dokumente wie z.B. Organigramm,<br />
<strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>splatzbeschreibungen, Verfahrensbeschreibungen, Inventarlisten über <strong>die</strong> <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>smittel,<br />
Belegungspläne von Gebäuden, Betriebsanleitungen, Wartungspläne o<strong>der</strong> über <strong>die</strong><br />
Fort- und Weiterbildung von Beschäftigten liefern viele Informationen, <strong>die</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>Gefährdungsbeurteilung</strong><br />
benötigt werden. Diese Dokumente und Listen erstellt das Unternehmen, gleichgültig,<br />
ob <strong>die</strong> <strong>Gefährdungsbeurteilung</strong> <strong>durch</strong>geführt werden muss o<strong>der</strong> nicht. Ist <strong>die</strong> Unternehmung<br />
nach DIN ISO 9001:2008 zertifiziert, müssen ausführliche Unterlagen zum <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sumfeld, zu <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>smitteln<br />
und zu <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sverfahren wie auch zur Unterweisung <strong>der</strong> Beschäftigten vorhanden<br />
sein (Normkapitel 6.4). Das bedeutet, wenn ein entsprechen<strong>der</strong> Informationsfluss in <strong>der</strong> Unternehmung<br />
praktiziert wird und <strong>die</strong> Mitar<strong>bei</strong>ter entsprechend unterwiesen sind. Ist <strong>die</strong> Vorbereitung<br />
<strong>der</strong> <strong>Gefährdungsbeurteilung</strong> relativ schnell abgeschlossen.<br />
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Mitbestimmung und<br />
Technologieberatung<br />
Ermitteln <strong>der</strong> Gefährdungen<br />
Kernpunkt des <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>s- und Gesundheitsschutzes ist <strong>die</strong> Festlegung von Verfahren zur Gefährdungsermittlung<br />
und Risikoabschätzung von Tätigkeiten, <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sstätten und <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>splätzen. Es<br />
sind alle Gefährdungen zu ermitteln, denen <strong>die</strong> Beschäftigten <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Ausübung <strong>der</strong> Tätigkeit<br />
ausgesetzt sind. Da<strong>bei</strong> muss das Gesamtspektrum <strong>der</strong> Gefährdungsfaktoren beachten werden.<br />
Die Ermittlung kann schrittweise mit immer stärkerer Vertiefung erfolgen bis zur ablauforientierten<br />
tätigkeitsbezogenen Untersuchung.<br />
Der Begriff <strong>der</strong> Gefährdung beschreibt <strong>die</strong> Möglichkeit eines Schadens o<strong>der</strong> einer gesundheitlichen<br />
Beeinträchtigung ohne bestimmte Anfor<strong>der</strong>ungen an <strong>der</strong>en Ausmaß o<strong>der</strong> Eintrittswahrscheinlichkeit<br />
dar. Da<strong>bei</strong> ist <strong>die</strong> Gefährdung sowohl <strong>bei</strong>m bestimmungsgemäßen als auch bestimmungsfremden<br />
Gebrauch sowie im Fehlerfall zu betrachten .<br />
Diese grundlegende For<strong>der</strong>ung resultiert primär aus dem <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sschutzgesetz § 5 „Beschreibung<br />
von <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sbedingungen“. Das Gesetz schreibt keine Verfahren zur Umsetzung <strong>die</strong>ser<br />
For<strong>der</strong>ung vor. Es gilt <strong>der</strong> Grundsatz:<br />
Bei <strong>der</strong> <strong>Gefährdungsbeurteilung</strong> sind <strong>die</strong> Mindestvorschriften zur Verbesserung <strong>der</strong><br />
Sicherheit und des Gesundheitsschutzes <strong>der</strong> Beschäftigten <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Benutzung <strong>der</strong> <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>smittel<br />
nach Anhang 2 <strong>der</strong> BetrSichV unter Beachtung des § 5 des <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sschutzgesetzes<br />
und unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Anhänge 1 bis 5, des § 16 <strong>der</strong> Gefahrstoffverordnung<br />
und den allgemeinen Grundsätzen des § 4 des <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sschutzgesetzes<br />
anzuwenden. Insbeson<strong>der</strong>e sind <strong>die</strong> Gefährdungen zu berücksichtigen, <strong>die</strong> mit <strong>der</strong><br />
Benutzung des <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>smittels selbst verbunden sind und <strong>die</strong> am <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>splatz <strong>durch</strong><br />
Wechselwirkungen <strong>der</strong> <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>smittel untereinan<strong>der</strong> o<strong>der</strong> mit <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sstoffen o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
<strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sumgebung hervorgerufen werden.<br />
Ziel <strong>der</strong> Entwicklung eines Verfahrens zur Gefahrenermittlung muss es sein, <strong>die</strong> regelmäßige<br />
und effektive Durchführung von <strong>Gefährdungsbeurteilung</strong>en im Betrieb zu gewährleisten. Der<br />
Aufwand zur Ermittlung von Gefahren kann auch hier vermin<strong>der</strong>t werden, wenn <strong>die</strong> im Betrieb<br />
vorhandenen Dokumente wie Sicherheitsdatenblätter, Protokolle <strong>bei</strong> Abnahme von baulichen<br />
Verän<strong>der</strong>ungen o<strong>der</strong> <strong>bei</strong>m Aufbau und <strong>der</strong> Inbetriebnahme von Maschinenanlagen, usw. ausgewertet<br />
werden. Damit können bereits im Vorfeld Faktoren wie mechanische, elektrische o<strong>der</strong><br />
chemische Gefährdungen festgestellt werden. Über <strong>die</strong>se Ergebnisse sollte eine Dokumentation<br />
angelegt werden, <strong>die</strong> im späteren Verlauf nach den direkten Untersuchungen am <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>splatz<br />
sowieso gefor<strong>der</strong>t ist.<br />
Beurteilen von Risiken<br />
Die über <strong>die</strong> <strong>Gefährdungsbeurteilung</strong> ermittelten Gefahrenpotenziale müssen auf ihre Risiken<br />
hin beurteilt werden. Alle Tätigkeiten o<strong>der</strong> Anwendungen sind daraufhin zu prüfen, ob sie zu<br />
Krankheiten o<strong>der</strong> Unfällen führen können. Da<strong>bei</strong> werden Art und Ausmaß des möglichen Gesundheitsschadens<br />
festgelegt und <strong>die</strong> Wahrscheinlichkeit seines Eintretens berücksichtigt<br />
werden. Heranzuziehen sind da<strong>bei</strong> <strong>die</strong> Vorgaben aus:<br />
�� Gesetze<br />
�� europäische und nationale Verordnungen<br />
�� europäische und nationale Richtlinien<br />
�� Unfallverhütungsvorschriften<br />
�� Normen und technische Regeln<br />
�� gesicherte ar<strong>bei</strong>tswissenschaftliche und ar<strong>bei</strong>tsmedizinische Erkenntnisse<br />
Zu bewerten sind aber auch Risiken für <strong>die</strong> keine gesetzlichen Vorgaben o<strong>der</strong> Grenzwerte vorliegen.<br />
Das Ergebnis <strong>der</strong> Risikobeurteilung muss zu <strong>der</strong> Aussage führen, ob Handlungsbedarf<br />
besteht und in welcher Dringlichkeit. Die Dringlichkeit wird in <strong>der</strong> Regel von vier Gefahrenklassen<br />
bestimmt, wo<strong>bei</strong> <strong>die</strong> höchste Klasse ein sofortiges Handeln erfor<strong>der</strong>t während <strong>die</strong> niedrigste<br />
Stufe das normale auch im Alltagsleben vorhandene Risiko beschreibt und damit eigentlich<br />
keine Handlung erfor<strong>der</strong>t.<br />
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Mitbestimmung und<br />
Technologieberatung<br />
Die Risikobewertung legt auch <strong>bei</strong> konkreten Gefährdungen <strong>die</strong> Ziele zur Reduzierung <strong>der</strong> Risiken<br />
fest. Aus denen werden dann <strong>die</strong> geeigneten Maßnahmen zum <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>s- und Gesundheitsschutz<br />
abgeleitet. Die Ziele sollten schriftlich fixiert sein, und zwar konkret, messbar und kontrollierbar.<br />
Oberstes Ziel ist immer <strong>die</strong> Beseitigung <strong>der</strong> Gefahrenquelle. Wenn das nicht möglich ist, sind<br />
<strong>die</strong> Bedingungen zu verän<strong>der</strong>n, <strong>die</strong> einen Gesundheitsschaden verursachen könnten.<br />
Festlegen und Durchführen von Maßnahmen<br />
Um <strong>die</strong> festgelegten Schutzziele zu erreichen, müssen Maßnahmen konkret auf <strong>die</strong> gesamte<br />
Gefährdungssituation <strong>der</strong> Tätigkeit bzw. des <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>ssystems festgelegt werden. Die Festlegung<br />
<strong>der</strong> Schutzmaßnahmen muss sich vor allem an den Grundsätzen des § 4 ArbSchG orientieren:<br />
1. möglichst Gefährdungen vermeiden<br />
2. Gefahren an <strong>der</strong> Quelle bekämpfen<br />
3. verbleibende Gefährdungen minimieren<br />
4. individuelle und an<strong>der</strong>e Schutzmaßnahmen sind nachrangig<br />
Das ArbSchG gibt noch weitere Orientierungen zur Gestaltung des <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>ssystems insgesamt<br />
vor. Es sind Maßnahmen zu planen, um Technk, <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sorganisation, sonstige <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sbedingungen,<br />
soziale Beziehungen und Einflüsse aus <strong>der</strong> Umwelt sachgerecht zu verknüpfen. Es ist <strong>der</strong><br />
Stand <strong>der</strong> Technik, <strong>der</strong> <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>smedizin und <strong>der</strong> Hygiene sowie <strong>der</strong> ar<strong>bei</strong>tswissenschaftlichen Erkenntnisse<br />
und <strong>die</strong> Einzelvorgaben aus dem Vorschriften- und Regelwerk zu berücksichtigen.<br />
Darüber hinaus sind <strong>die</strong> Erfor<strong>der</strong>nisse beson<strong>der</strong>s schutzbedürftige Personen festzustellen.<br />
<strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sschutzmaßnahmen sind immer in <strong>die</strong> gesamte betriebliche Situation zu integieren. Um<br />
<strong>die</strong> Maßnahmen effektiv und wirksam <strong>durch</strong>führen zu können, sollten alle Personen, <strong>die</strong> an<br />
Maßnahmen zur Verbesserung des <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sschutzes teilnehmen, festgelegt werden. Diese Personen<br />
sind über das Wie <strong>der</strong> Maßnahmen vollständig zu informieren.<br />
Dokumentation<br />
Das ArbSchG und <strong>die</strong> mitgeltenden Verordnungen und Regeln schreiben eine Dokumentation<br />
vor. Sinnvoller Weise ist <strong>die</strong> Dokumentation entsprechend <strong>der</strong> im ersten Schritt zur <strong>Gefährdungsbeurteilung</strong><br />
erar<strong>bei</strong>teten Struktur aufzubauen. Die Dokumentation sollte den ständigen<br />
Verbesserungsprozess hinsichtlich Sicherheit und Gesundheit im Betrieb wi<strong>der</strong>spiegeln. Sie<br />
muss ständig fortgeschrieben werden. Es müssen da<strong>bei</strong> alle Schritte zur <strong>Gefährdungsbeurteilung</strong><br />
dokumentiert sein. Für <strong>die</strong> Gefährdungsstufe 1 ist keine Dokumentation notwendig.<br />
Fortschreibung<br />
Eine <strong>Gefährdungsbeurteilung</strong> einschließlich ihrer Dokumentation wird zuerst als Bestandsaufnahme<br />
ausgeführt. Mit ihr wird <strong>die</strong> Grundlage für einen ständigen Verbesserungsprozess <strong>der</strong> <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sbedingungen<br />
geschaffen.<br />
Sie sollte regelmäßig überprüft werden, insbeson<strong>der</strong>e wenn neue Vorschriften und Regeln eingeführt,<br />
neue Lösungen bekannt werden o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Stand <strong>der</strong> Technik, Hygiene, <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>smedizin<br />
und <strong>der</strong> gesicherten ar<strong>bei</strong>tswissenschaftlichen Erkenntnisse sich verän<strong>der</strong>t haben. Auch eingetretene<br />
Unfälle, Beinahe-Unfälle, ar<strong>bei</strong>tsbedingte Erkrankungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen<br />
sind Anlässe zur Überprüfung und Fortschreibung <strong>der</strong> <strong>Gefährdungsbeurteilung</strong>.<br />
Die <strong>Gefährdungsbeurteilung</strong> ist immer dann fortzuschreiben, wenn sich <strong>die</strong> <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sbedingungen<br />
verän<strong>der</strong>n. Anlass sind jegliche Verän<strong>der</strong>ungen in den <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>ssystemen und den <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sstätten,<br />
insbeson<strong>der</strong>e<br />
�� Baumaßnahmen<br />
�� Beschaffung von Maschinen und Anlagen<br />
�� wesentliche Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>saufgaben und –verfahren, <strong>der</strong> <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sabläufe,<br />
<strong>der</strong> <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sorganisation, <strong>der</strong> technischen Ausstattung, des Einsatzes von<br />
<strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sstoffen.<br />
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Mitbestimmung und<br />
Technologieberatung<br />
In <strong>die</strong>sen Fällen kann bereits in den Planungsphasen eine vorausschauende Gefährdungsanalyse<br />
vorgenommen werden. Voraussetzung ist aber <strong>die</strong> rechtzeitige Information <strong>der</strong> Beschäftigten<br />
bzw. ihrer Interessenvertretung.<br />
Beteiligung <strong>der</strong> Beschäftigten und Mitbestimmung<br />
Die Mitbestimmung im <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>s- und Gesundheitsschutz ist rechtlich gut abgesichert. Trotzdem<br />
ist eine Strategie notwendig, um das Thema im Betriebsalltag aufzugreifen und erfolgreich umzusetzen.<br />
Häufig werden auch Verbesserungen, <strong>die</strong> zwischen Betriebsrat und Unternehmensleitung<br />
vereinbart wurden, von Führungskräften o<strong>der</strong> von den Beschäftigten nicht umgesetzt.<br />
Effektiver wirksamer <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>s- und Gesundheitsschutz im Betrieb ohne aktive Beteiligung <strong>der</strong> Beschäftigten<br />
bzw. ohne eine <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sprozessorientierung zu nur theoretisch möglich. Gefragt ist<br />
nicht nur das Fach- und Erfahrungswissen zur <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>, son<strong>der</strong>n auch das subjektive Erleben von<br />
Belastungen und Beanspruchungen. Nur <strong>die</strong> Teilnahme schafft Akzeptanz und vermeidet unnötige<br />
Kosten. Konkret heißt das aber:<br />
<strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>s- und Gesundheitsschutz im Betrieb lässt sich nicht neben<strong>bei</strong> o<strong>der</strong> punktuell bear<strong>bei</strong>ten.<br />
Es empfiehlt sich für den Betriebs-/Personalrat, das Thema gezielt und systematisch<br />
aufzugreifen und voranzutreiben.<br />
Die aktive Einbeziehung und Information <strong>der</strong> Beschäftigten ist unbedingt zu empfehlen. Die Beteiligung<br />
<strong>der</strong> Beschäftigten kann sich beziehen auf:<br />
�� Information über <strong>die</strong> Art und Weise <strong>der</strong> <strong>Gefährdungsbeurteilung</strong><br />
�� beteiligungsorientierte Analyseverfahren (Mitar<strong>bei</strong>terbefragungen, Gesundheitszirkel)<br />
�� beteiligungsorientierte Lösungssuche (Zirkel, Workshops)<br />
�� Information über <strong>die</strong> Ergebnisse und <strong>die</strong> ergriffenen Maßnahmen<br />
�� Unterweisung zu den festgestellten Gefährdungen und präventivem Verhalten<br />
Durch Teilnahme werden Beschäftigte sensibilisiert und akzeptieren Verbesserungsmaßnahmen<br />
eher, wenn sie selbst daran mitar<strong>bei</strong>ten können. Das stärkt Eigenverantwortung für<br />
gesundheitsgerechtes Verhalten.<br />
Die Beschäftigten haben im <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>schutz nicht nur verbriefte Rechte son<strong>der</strong>n auch Pflichten. Der<br />
§ 15 Abs. 1 des ArbSchG besagt:<br />
Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß <strong>der</strong> Unterweisung<br />
und Weisung des <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>gebers für ihre Sicherheit und Gesundheit <strong>bei</strong><br />
<strong>der</strong> <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong> Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben <strong>die</strong> Beschäftigten auch für<br />
<strong>die</strong> Sicherheit und Gesundheit <strong>der</strong> Personen zu sorgen, <strong>die</strong> von ihren Handlungen<br />
und Unterlassungen <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong> betroffen sind.<br />
Hier wird eindeutig auch <strong>der</strong> Zusammenhang und das Zusammenwirken in <strong>der</strong> Prozesskette<br />
<strong>bei</strong>m <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>s- und Gesundheitsschutz hervorgehoben. Außerdem wird klargestellt, dass <strong>der</strong><br />
<strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>nehmer sich nicht darauf zurückziehen kann, dass sein <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>geber sich um seine Sicherheit<br />
und Gesundheit Gedanken zu machen hat, son<strong>der</strong>n vielmehr eine aktive Mitwirkungspflicht<br />
des <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>nehmers besteht.<br />
Stellt <strong>der</strong> <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>geber notwendigerweise eine persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung und<br />
<strong>der</strong> Beschäftigte trägt <strong>die</strong>se nicht o<strong>der</strong> trotz ausführlicher Unterweisung wird an<strong>der</strong>s gehandelt<br />
als dargestellt worden ist, kann ihm im Falle eines Unfalls ein Mitverschulden angelastet werden<br />
und damit u.U. <strong>der</strong> Unfallversicherungsschutz ganz o<strong>der</strong> teilweise entfallen.<br />
Der Gesetzgeber for<strong>der</strong>t vom Beschäftigten auch, dass er dem zuständigen Vorgesetzten o<strong>der</strong><br />
dem <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>geber selbst jede von ihnen festgestellte unmittelbare Gefahr für <strong>die</strong> Sicherheit und<br />
Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden<br />
hat (ArbSchG § 16). Es bedarf dazu keiner beson<strong>der</strong>en Anweisung o<strong>der</strong> Regelung des <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>gebers<br />
mehr.<br />
Zu guter Letzt ist <strong>der</strong> Beschäftigte auch aufgefor<strong>der</strong>t, sich aktiv Gedanken um <strong>die</strong> <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>ssicherheit<br />
im Unternehmen zu machen und den <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>geber ggf. entsprechende Vorschläge zu unterbreiten<br />
(ArbSchG § 17 Abs. 1). Wenn <strong>die</strong> Beschäftigten <strong>der</strong> Auffassung sind, dass <strong>die</strong> vom Ar-<br />
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Mitbestimmung und<br />
Technologieberatung<br />
<strong>bei</strong>tgeber getroffenen Schutzmaßnahmen nicht ausreichen, sollten sie sich direkt <strong>bei</strong>m <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>geber<br />
beschweren, <strong>der</strong> dann unverzüglich zu reagieren hat und <strong>die</strong> Fakten überprüfen muss.<br />
Sollte <strong>der</strong> <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>geber nicht aktiv werden, kann eine Anzeige <strong>bei</strong> den staatlichen Ämter für <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sschutz<br />
o<strong>der</strong> den Berufsgenossenschaften erfolgen.<br />
Die o.a. Punkte sind in den Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechten über das Betriebsverfassungsgesetz<br />
sowie über <strong>die</strong> <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sgesetze und -verordnungen angesprochen und geregelt.<br />
Mitbestimmung<br />
Die Gestaltung <strong>der</strong> <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sbedingungen stellt eine zentrale Aufgabe für Betriebs- o<strong>der</strong> Personalräte<br />
dar. Informations-, Initiativ- und Mitbestimmungsrechte nach Betriebsverfassungsgesetz<br />
ermöglichen das Mitgestalten und bieten einen großen Handlungsspielraum. Ziel ist es, neben<br />
<strong>der</strong> laufenden Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz, eine menschengerecht<br />
gestaltete <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong> zu erreichen. Die Mitbestimmung <strong>die</strong>nt da<strong>bei</strong> dem Schutz <strong>der</strong> Beschäftigten.<br />
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Mitbestimmung und<br />
Technologieberatung<br />
Aufgaben und Rechte des Betriebsrates nach Betriebsverfassungsgesetz<br />
(BetrVG)<br />
Aufgaben des Betriebsrates Rechte des Betriebsrates<br />
Anregungen aufnehmen und Maßnahmen<br />
Beantragen<br />
�� Anregungen von Beschäftigten entgegennehmen<br />
und auf Erledigung hinwirken<br />
�� Maßnahmen zur <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>ssicherheit und des<br />
Gesundheitsschutzes im Betrieb <strong>bei</strong>m <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>geber<br />
beantragen<br />
Innerbetriebliche und überbetriebliche<br />
Zusammenar<strong>bei</strong>t<br />
2. Beteiligung des BR am <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sschutzausschuss<br />
in Betrieben mit mehr als 20 <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>nehmern<br />
3. Zusammenar<strong>bei</strong>t mit <strong>der</strong> Fachkraft für<br />
<strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>ssicherheit und dem Betriebsarzt<br />
4. Unterstützung <strong>der</strong> Behörden und Berufsgenossenschaften<br />
<strong>bei</strong> <strong>der</strong> Bekämpfung von<br />
Unfällen, Berufskrankheiten und ar<strong>bei</strong>tsbedingten<br />
Erkrankungen<br />
Gestaltung <strong>der</strong> <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sbedingungen<br />
(Gestaltungsfunktion)<br />
5. Aktiver Einsatz zur Durchführung <strong>der</strong> Vorschriften<br />
des <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>s- und Gesundheitsschutzes<br />
6. Mitbestimmung <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Gestaltung <strong>der</strong><br />
<strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sbedingungen<br />
7. Mitbestimmung <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Gestaltung <strong>der</strong><br />
Organisation des <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>s- und Gesundheitsschutzes<br />
Überwachung (Schutzfunktion)<br />
8. Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen,<br />
Unfallverhütungsvorschriften<br />
9. Berücksichtigung <strong>der</strong> gesicherten ar<strong>bei</strong>tswissenschaftlichen<br />
Erkenntnisse<br />
Abschluss von Betriebsvereinbarungen<br />
10. Betriebsvereinbarungen<br />
11. Freiwillige Vereinbarungen über zusätzliche<br />
Maßnahmen<br />
Informationsrechte<br />
�� BetrVG § 80 (1) 1 Allgemeines Informationsrecht<br />
zur Durchführung <strong>der</strong> Aufgaben des BR<br />
�� BetrVG § 90 (2) Informations- und Beratungsrecht<br />
<strong>bei</strong> Neu- und Umbauten, geplanten neuen<br />
technischen Anlagen, <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sverfahren und<br />
<strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>splätzen<br />
�� BetrVG § 89 (5,6) Aushändigung von Nie<strong>der</strong>schriften<br />
über Untersuchungen, Besichtigungen<br />
und Besprechungen, Unfallanzeigen.<br />
Beratungsrechte – Zusammenar<strong>bei</strong>t<br />
�� BetrVG § 89 (4), ASiG § 11 Teilnahmerecht<br />
<strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>ssicherheit und dem Betriebsarzt des<br />
Betriebsrates am <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sschutzausschuss und<br />
/ o<strong>der</strong> Besprechungen mit den Sicherheitsbeauftragten.<br />
�� BetrVG § 89 (1) Verpflichtung zur Unterstützung<br />
<strong>der</strong> Behörden und Berufsgenossenschaften<br />
�� ASiG § 9 (1) Verpflichtung <strong>der</strong> Betriebsärzte<br />
und <strong>der</strong> Fachkräfte für <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>ssicherheit zur<br />
Zusammenar<strong>bei</strong>t, Information und Beratung<br />
�� BetrVG § 88 Freiwillige Betriebsvereinbarungen<br />
zur Regelung zusätzlicher Maßnahmen<br />
zur Verhütung von <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sunfällen und Gesundheitsschädigungen<br />
Mitbestimmungsrechte<br />
�� BetrVG § 87 (1) 7 Mitbestimmung <strong>bei</strong> Regelungen<br />
zur Unfallverhütung und des Gesundheitsschutzes<br />
im Rahmen <strong>der</strong> Auslegung gesetzlicher<br />
Bestimmungen und Vorschriften<br />
�� BetrVG § 97 (1) 2 Mitbestimmung <strong>bei</strong> Regelungen<br />
zur <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>szeit/Pausen.<br />
�� BetrVG § 91 Korrigierende Mitbestimmung zur<br />
Abwendung, Mil<strong>der</strong>ung, Ausgleich von Nachteilen<br />
<strong>bei</strong> <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>splatzän<strong>der</strong>ungen, <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sabläufen,<br />
<strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sumgebung <strong>bei</strong> Verstoß gegen<br />
gesicherte ar<strong>bei</strong>tswissenschaftliche Erkenntnisse<br />
und beson<strong>der</strong>er Belastung.<br />
�� BetrVG § 99 Mitbestimmung personell Einzelmaßnahmen<br />
<strong>bei</strong> Ernennung Fachkraft für<br />
<strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>ssicherheit, Betriebsarzt, Sicherheitsbeauftragte<br />
als <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>nehmer/-innen<br />
�� BetrVG § 98 Mitbestimmung <strong>bei</strong> Durchführung<br />
betrieblicher Bildung/Unterweisung<br />
�� BetrVG §111/112 Betriebsän<strong>der</strong>ung/Sozialplan<br />
<strong>bei</strong> umfangreichen betrieblichen Verän<strong>der</strong>ungen,<br />
Interessenausgleich ist möglich<br />
�� BetrVG § 77 Abschluss von Betriebsvereinbarungen<br />
zu gemeinsamen Beschlüssen<br />
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Mitbestimmung und<br />
Technologieberatung<br />
Der Betriebsrat kann mitbestimmen, "soweit eine gesetzliche o<strong>der</strong> tarifliche Reglung nicht besteht"<br />
(BetrVG § 87 (1) Satz 1 ) und <strong>der</strong> <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>geber Gestaltungsspielräume hat. Das Mitbestimmungsrecht<br />
nach § 87 (1) Nr.7 hat seine Grundlage in den nicht abschließenden gesetzlichen<br />
Vorschriften, den allgemeinen Schutzzielen, wie sie z.B. in <strong>der</strong> Bildschirmar<strong>bei</strong>tsverordnung<br />
o<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sstättenverordnung zu finden sind. Diese müssen und sollen im Betrieb konkretisiert<br />
werden.<br />
Ob sich <strong>der</strong> <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>geber <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Ausgestaltung an das technische Regelwerk, Normen o<strong>der</strong> berufsgenossenschaftliche<br />
Informationen hält o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Wege zur Erreichung <strong>der</strong> gesetzlich<br />
vorgeschriebenen allgemeinen Schutzziele beschreitet, darüber muss er sich mit dem Betriebsrat<br />
einigen und den Erfolg <strong>der</strong> Maßnahmen nachweisen. Das da<strong>bei</strong> maßgebende Schutzniveau<br />
wird im <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sschutzgesetz formuliert: <strong>die</strong> "gesicherten ar<strong>bei</strong>tswissenschaftlichen Erkenntnisse",<br />
das sind z.B. Berufsgenossenschaftliche Informationen o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Normen und <strong>der</strong> "Stand<br />
<strong>der</strong> Technik" (ArbSchG § 4 Nr. 3), <strong>der</strong> den Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren und<br />
Technik beschreibt.<br />
Rechtlich bindende Vorschriften zur <strong>Gefährdungsbeurteilung</strong><br />
�� Beurteilung <strong>der</strong> für <strong>die</strong> Beschäftigten mit ihrer <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong><br />
verbundenen Gefährdungen<br />
�� Ermittlung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen des<br />
<strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sschutzes<br />
�� Beurteilung je nach Art <strong>der</strong> Tätigkeit<br />
�� Bei gleichartigen <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sbedingungen reicht <strong>die</strong> Beurteilung<br />
eines <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>splatzes/einer Tätigkeit aus<br />
�� Verpflichtung des <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>gebers, <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichen<br />
Maßnahmen des <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sschutzes zu treffen<br />
�� Überprüfung <strong>der</strong> Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit<br />
�� Anpassung an sich än<strong>der</strong>nden Gegebenheiten<br />
�� Bereithalten <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Unterlagen zu den<br />
Ergebnissen <strong>der</strong> <strong>Gefährdungsbeurteilung</strong>, den Maßnahmen<br />
und dem Ergebnis ihrer Überprüfung je nach Art <strong>der</strong><br />
Tätigkeiten und <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> Beschäftigten<br />
�� Beurteilung <strong>der</strong> <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sbedingungen <strong>bei</strong> Bildschirmar<strong>bei</strong>tsplätzen<br />
insbeson<strong>der</strong>e hinsichtlich einer möglichen Gefährdung<br />
des Sehvermögens sowie körperlicher und psychischer<br />
Belastungen<br />
�� Beurteilung <strong>der</strong> für <strong>die</strong> Versicherten mit ihrer <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong> verbundenen<br />
Gefährdungen, Ermittlung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen<br />
�� Überprüfung <strong>der</strong> <strong>Gefährdungsbeurteilung</strong>en insbeson<strong>der</strong>e<br />
dann, wenn sich <strong>die</strong> betrieblichen Gegebenheiten hinsichtlich<br />
Sicherheit und Gesundheitsschutz verän<strong>der</strong>t haben<br />
�� Dokumentation des Ergebnisses <strong>der</strong> <strong>Gefährdungsbeurteilung</strong>,<br />
<strong>der</strong> festgelegten Maßnahmen und des Ergebnisses ihrer<br />
Überprüfung<br />
�� Auskunftspflicht gegenüber <strong>der</strong> Berufsgenossenschaft zu<br />
allen Informationen über <strong>die</strong> im Betrieb getroffenen<br />
Maßnahmen des <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sschutzes<br />
<strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sschutzgesetz § 5<br />
<strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sschutzgesetz § 3<br />
<strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sschutzgesetz § 6<br />
Bildschirmar<strong>bei</strong>tsverordnung §<br />
3<br />
BGV A A1<br />
§ 3<br />
GUV V A1<br />
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Mitbestimmung und<br />
Technologieberatung<br />
Ein einseitiges Handeln des <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>gebers ist im <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>s- und Gesundheitsschutz nicht möglich.<br />
<strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>geber und Betriebs-/Personalrat müssen sich einigen. Voraussetzung für einen erfolgreichen<br />
Mitbestimmungsprozess ist ausreichendes Wissen und <strong>die</strong> Unterstützung <strong>durch</strong> <strong>die</strong> Beschäftigten.<br />
Die Mitbestimmung umfasst technische, organisatorische, medizinische o<strong>der</strong> personelle Maßnahmen,<br />
und zwar im Sinne kollektiver Regelungen. Mitbestimmung nach BetrVG § 87 (1) Nr. 7<br />
besteht immer nur im Rahmen <strong>der</strong> gesetzlichen Pflichten des <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>gebers zu Schutzmaßnahmen.<br />
Um allgemeine Regelungen kann es da<strong>bei</strong> nicht gehen, son<strong>der</strong>n um konkrete Regelungen<br />
<strong>der</strong> Handlungspflichten.<br />
Der Betriebsrat kann auch von sich aus tätig werden und sein Initiativrecht nutzen, um Verbesserungsvorschläge<br />
zu machen. Grundlage für seine Initiative ist das Mitbestimmungsrecht nach<br />
BetrVG § 87 (1) Satz 1. Der Betriebsrat kann innerhalb des Spielraums <strong>der</strong> jeweiligen Vorschrift<br />
Regelungen verlangen.<br />
Betriebsvereinbarungen schaffen Verfahrensklarheit im Betrieb, damit lassen sich betriebsangepasst<br />
<strong>die</strong> Konkretisierungen gesetzlicher Rahmenvorschriften festlegen. Das kann z.B. <strong>die</strong> Ausstattung<br />
von <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>splätzen betreffen, das Verfahren <strong>der</strong> <strong>Gefährdungsbeurteilung</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Unterweisungen.<br />
Darüber hinaus können freiwillige Betriebsvereinbarungen nach BetrVG § 88 zusätzliche<br />
Maßnahmen regeln.<br />
Kriterien <strong>der</strong> „<strong>Gute</strong>n <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>“<br />
In <strong>der</strong> INQA Stu<strong>die</strong> „Was ist <strong>Gute</strong> <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong> ? – Anfor<strong>der</strong>ungen aus <strong>der</strong> Sicht von Erwerbstätigen“<br />
(2006) wird folgende Definition gegeben:<br />
<strong>Gute</strong> <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong> bedeutet aus <strong>der</strong> Sicht von <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>nehmer/innen, ein festes, verlässliches<br />
Einkommen zu erhalten, unbefristet beschäftigt zu sein, <strong>die</strong> fachlichen<br />
und kreativen Fähigkeiten in <strong>die</strong> <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong> einbringen und entwickeln zu<br />
können, Anerkennung zu erhalten und soziale Beziehungen zu entwickeln.<br />
Positiv wird <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong> bewertet, wenn ausreichend Ressourcen vorhanden sind.<br />
z.B. Entwicklungs-, Qualifizierungs- und Einflussmöglichkeiten und gutes soziales<br />
Klima zu den Vorgesetzten und Kollegen/innen. Eine weitere wichtige Bedingung<br />
ist, dass das Anfor<strong>der</strong>ungsniveau nicht zu stark als belastend empfunden<br />
wird.<br />
Aus <strong>der</strong> Untersuchung haben sich also folgende Punkte zur Beurteilung <strong>der</strong> <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong> ergeben:<br />
�� Sicherheit<br />
�� Anerkennung<br />
�� Teilhabe<br />
�� Gesundheit<br />
�� Qualifizierung<br />
�� Motivation<br />
�� Kultur<br />
Die <strong>Gefährdungsbeurteilung</strong> wird in <strong>die</strong>ser Zusammenstellung (<strong>der</strong> DGB-Index „<strong>Gute</strong> <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>“ hat<br />
noch eine feinere Unterteilung) von vier Punkten betroffen, nämlich <strong>der</strong> Teilhabe, <strong>der</strong> Gesundheit,<br />
<strong>der</strong> Qualifizierung, <strong>der</strong> Motivation und <strong>der</strong> Kultur.<br />
Teilhabe bedeutet z.B. Beteiligung an Entscheidungsprozessen. Die <strong>Gefährdungsbeurteilung</strong><br />
verlangt <strong>die</strong> Beteiligung des Beschäftigten. Seine Erfahrung am <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>splatz erleichtert <strong>die</strong> Optimierung<br />
<strong>der</strong> <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sabläufe, den effektiven Einsatz <strong>der</strong> <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>smittel und eine normale <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sbelastung.<br />
Gesundheit bedeutet eindeutig nicht schädigende <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sbedingungen, physiologische und psychische<br />
Gesundheit, vernünftige <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>szeiten und <strong>die</strong> Vermeidung von Stress. Genau <strong>die</strong>se<br />
Punkte sind wesentliche Anfor<strong>der</strong>ungen im präventiven <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sschutz, <strong>die</strong> <strong>durch</strong> <strong>die</strong> <strong>Gefährdungsbeurteilung</strong><br />
überprüft werden.<br />
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Technologieberatung<br />
Qualifizierung heißt, dass <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>nehmer für <strong>die</strong> Beurteilung ihres <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sumfeldes <strong>die</strong> nötigen<br />
Informationen erhalten und in Sicherheitsfragen, <strong>die</strong> ihren <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>splatz betreffen, geschult<br />
werden, d.h. <strong>der</strong> Beschäftigte ist informiert, welche Anfor<strong>der</strong>ungen an ihn gestellt werden und<br />
wie er sie in seinem <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sumfeld erfüllen kann. Diese Qualifizierung geht über Gespräche im<br />
Rahmen von Begehungen o<strong>der</strong> Einweisungen klar hinaus. Wer präventiven <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>s- und Gesundheitsschutz<br />
am <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>splatz wirksam umsetzen will, muss Kenntnisse über verschiedene<br />
Methoden <strong>der</strong> Datenerhebung, Bewertung und fachgerechten Beurteilung haben. Das ergibt<br />
den hohen Fortbildungsanspruch <strong>der</strong> <strong>Gefährdungsbeurteilung</strong>.<br />
Motivation heißt für <strong>die</strong> <strong>Gefährdungsbeurteilung</strong> <strong>die</strong> Kompetenz und <strong>die</strong> Erfahrungen des Beschäftigten<br />
in seinem <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>umfeld, <strong>bei</strong>m Umgang und Einsatz <strong>der</strong> <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>smittel und seiner persönlichen<br />
<strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sorganisation zu beachten und in <strong>die</strong> <strong>Gefährdungsbeurteilung</strong> einzubinden.<br />
Darüber hinaus muss <strong>der</strong> Beschäftigte auch Gestaltungsmöglichkeiten in seinem <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sumfeld<br />
erhalten.<br />
Kultur ist mit Unternehmenskultur gleichzusetzen. Dazu gehört, dass im Unternehmen <strong>die</strong> Beschäftigten<br />
gleichberechtigt kommunizieren können und alle wesentlichen Informationen erhalten,<br />
<strong>die</strong> sie betreffen. Für den präventiven <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>s- und Gesundheitsschutz bedeutet das, dass<br />
alle Information über <strong>die</strong> Planung von Verän<strong>der</strong>ungen <strong>bei</strong> Personal und Anlagen einer Unternehmung<br />
zur Beurteilung bekannt sein müssen. Das Ergebnis einer vorausschauenden <strong>Gefährdungsbeurteilung</strong><br />
vermeidet Fehlinvestitionen o<strong>der</strong> teure Nachar<strong>bei</strong>ten o<strong>der</strong> weiteren Planungsverzug.<br />
Es zeigt sich also, dass das Ergebnis einer <strong>Gefährdungsbeurteilung</strong> <strong>durch</strong>aus entscheidende<br />
Informationen zur Beurteilung, ob an einem <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>splatz „<strong>Gute</strong> <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>“ o<strong>der</strong> keine „<strong>Gute</strong> <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>“<br />
geleistet werden kann, liefert.<br />
Fazit<br />
Die <strong>Gefährdungsbeurteilung</strong> ist unbestritten das zentrale Element im <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>s- und Gesundheitsschutz,<br />
aber <strong>bei</strong> <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>geber und <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>nehmer ein unbeliebtes Kind. <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>s- und Gesundheitsschutz<br />
sind aber nicht nur eine gesetzliche Pflicht für <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>geber und <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>nehmer. Sie tragen<br />
dazu <strong>bei</strong>, <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong> sicher und gesund zu machen und reduzieren <strong>die</strong> Folgekosten für <strong>die</strong> Allgemeinheit<br />
und <strong>die</strong> Unternehmen aus <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sunfällen und Berufserkrankungen. Sie geben <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>nehmern<br />
mehr <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>s- und Lebensqualität, in dem sie <strong>die</strong>se vor <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sunfällen und Berufserkrankungen<br />
schützen. Richtig und erfolgreich umgesetzter <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>s- und Gesundheitsschutz ist<br />
für alle Seiten ein Gewinn.<br />
Mo<strong>der</strong>ner, besser gesagt, ganzheitlicher <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>s- und Gesundheitsschutz beschränkt sich we<strong>der</strong><br />
auf Dinge wie Nichtraucherschutz noch bleibt er abstrakt, son<strong>der</strong>n auch <strong>die</strong> – bereits genannten<br />
– sozialen Aspekte <strong>der</strong> <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong> ebenso wie <strong>die</strong> <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sorganisation, Führung o<strong>der</strong> Einfluss- und<br />
Entwicklungsmöglichkeiten sind Kernelemente gesundheitsför<strong>der</strong>licher <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sgestaltung. Und<br />
wie <strong>die</strong> Ergebnisse zeigen, sind <strong>die</strong>se Bereiche auch aus <strong>der</strong> Perspektive <strong>der</strong> Beschäftigten von<br />
hoher Bedeutung für <strong>die</strong> <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>squalität: Einfluss auf <strong>die</strong> <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sweise, auf das <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>stempo und<br />
<strong>die</strong> -menge zu haben, sich auf eine Aufgabe konzentrieren zu können (ohne fremdbestimmte<br />
Störungen), und Mitspracherechte zu haben, wenn es um <strong>die</strong> Gestaltung des eigenen <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>splatzes<br />
geht – all <strong>die</strong>se Merkmale, <strong>die</strong> für einen hohen Einfluss- und Handlungsspielraum charakteristisch<br />
sind, werden mehrheitlich als äußerst bzw. sehr wichtig erachtet. Damit ist gezeigt,<br />
das eine <strong>Gefährdungsbeurteilung</strong> eine wichtiges Instrument ist, um präventiven <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>s- und Gesundheitsschutz<br />
zu gewährleisten und gleichzeitig ein wichtiger Indikator für „<strong>Gute</strong> <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>“.<br />
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Technologieberatung<br />
Für <strong>die</strong>se Textzusammenstellung wurde auch auf <strong>die</strong> in den Literaturhinweisen angegebenen<br />
Veröffentlichungen zurückgegriffen. Die Zitate wurden <strong>der</strong> Lesbarkeit halber nicht extra ausgewiesen.<br />
Literaturhinweise:<br />
Übersicht: Kernelemente <strong>der</strong> europäischen <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sschutzpolitik; Regine Rundnagel; www.ergoonline.de;<br />
05.03.2010.<br />
Index <strong>Gute</strong> <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>; Ralf Stuth; www.ergo-online.de; 04.10.2009<br />
Einklagbarer Anspruch auf <strong>Gefährdungsbeurteilung</strong> vom Bundesar<strong>bei</strong>tsgericht anerkannt;<br />
Wolfgang Kohte; <strong>Gute</strong> <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong> Nr.: 4, 2009; S. 27 – 29<br />
DGB-Index <strong>Gute</strong> <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong> 2008 – Der Report; DGB-Index <strong>Gute</strong> <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong> GmbH; 2009<br />
Der Betriebsrat im <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sschutz; Merkblatt M 113; BGHW; Ausgabe 08.2008.<br />
Paradigmenwechsel im <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>s- und Gesundheitsschutz – Bedeutung neuer Belastungsformen;<br />
Uwe Lenhardt (BAuA); Projekt „Partizipatives Gesundheitsmanagement“, Expertenworkshop<br />
Jena, 24.04.2008.<br />
<strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sschutzmanagement; www.4managers.de; 2008<br />
Mitbestimmung des Betriebsrates; Regine Rundnagel; www.ergo-online.de; 20.11.2006.<br />
INQA-Stu<strong>die</strong> „Was ist gute <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong> ?“ (Kernaussagen <strong>der</strong> Untersuchung) www.inqa.de;<br />
<strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong> menschengerecht gestalten: Rechte und Handlungsmöglichkeiten <strong>der</strong> Betriebsräte; Jens<br />
Gäbert; <strong>Gute</strong> <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>, Nr.: 2, 2006 S. 18 -21<br />
Grundprinzipien <strong>der</strong> Gestaltung von Sicherheit und Gesundheitsschutz; Regine Rundnagel;<br />
www.ergo-online.de; 31.01.2006<br />
<strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sschutz zwischen Deregulierung und Mitbestimmung; Dr. Max Geray; <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sschutztag<br />
Friedrichshhafen; 13.10.2005.<br />
Das <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sschutzrecht in graphischer Übersicht; Prof. Dr.-Ing. habil. G. Leh<strong>der</strong>, Dr.-Ing. A. Kahl-<br />
Mentschel; Bergische Universität Wuppertal (im Auftrag des VDSI), Juni 2005.<br />
Staatliche <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sschutzaufsicht zwischen Deregulierung, Verwaltungsreform und neuen<br />
Herausfor<strong>der</strong>ungen; Dr. Bernhard Brückner; Hessisches Sozialministerium; Uni Wuppertal,<br />
Kolloquium SS 2004.<br />
Das <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sschutzrecht in graphischer Übersicht; Prof. Dr.-Ing. habil. G. Leh<strong>der</strong>, Dr.-Ing. A. Kahl-<br />
Mentschel; Bergische Universität Wuppertal (im Auftrag des VDSI), Juni 2005.<br />
<strong>Gefährdungsbeurteilung</strong>en in <strong>der</strong> Praxis; Regine Romahn, <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>srecht im Betrieb; Nr.: 7, 2001;<br />
S. 418 - 420<br />
<strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>splätze, <strong>die</strong> krank machen; Erika Ullmann-Biller; HSV Polizei NRW.<br />
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