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Im Namen der Republik - Verbraucherrecht.at

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strafe besicherten Unterlassungserklärung nach Abmahnung<br />

durch den Kläger kommt es nicht darauf an, inwieweit für<br />

die Beklagte aufgrund europarechtlicher Entwicklungen und<br />

aus wirtschaftlichen Gründen eine Rückkehr hinter den<br />

Standard ihrer neuesten AGB ausgeschlossen erscheint,<br />

besteht doch bei zutreffen<strong>der</strong> Sicht insbeson<strong>der</strong>e dafür<br />

keine Gewähr, dass sich die Beklagte bei Altverträgen<br />

nicht auf die Vertragsbedingungen laut Beilage ./A<br />

beruft.<br />

Die Beweisrüge führt Erwägungen ins Treffen, die zur<br />

Schlussfolgerung führen sollen, dass die AGB <strong>der</strong> Beklag-<br />

ten Beilage ./A keine Relevanz haben sollen, weil die<br />

Beklagte ohne Eindruck eines drohenden Prozesses ihre AGB<br />

ab dem 19.1.2012 (und damit vor <strong>der</strong> Klage) in Form <strong>der</strong><br />

Beilage ./1 abgeän<strong>der</strong>t habe, die seither allein für<br />

österreichische Geschäftsabschlüsse in Österreich maßgeb-<br />

lich seien.<br />

Dies ist im Hinblick auf die durch die Verwendung<br />

<strong>der</strong> AGB laut Beilage ./A indizierte und nicht weggefal-<br />

lene Wie<strong>der</strong>holungsgefahr aus rechtlichen Gründen unrich-<br />

tig.<br />

Ebenso wenig ist nachvollziehbar, dass es aufgrund<br />

<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> AGB <strong>der</strong> Beklagten nicht mehr zu einer<br />

Korrespondenz wie <strong>der</strong> in diesem Verfahren inkriminierten<br />

mit Kunden kommen könne, weil gerade nicht mit <strong>der</strong> erfor-<br />

<strong>der</strong>lichen Sicherheit auszuschließen ist, dass sich die<br />

Beklagte nach wie vor auf die inkriminierten Klauseln<br />

beruft.<br />

2 R 158/12p<br />

<strong>Im</strong> Übrigen stellt die Beklagte im Rahmen <strong>der</strong> Beweis-<br />

rüge im Wesentlichen rechtliche Erwägungen an, ohne eine<br />

unrichtige Beweiswürdigung des Erstgerichts darzustellen<br />

und damit den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> ständigen Rechtsprechung

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