Im Namen der Republik - Verbraucherrecht.at
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t<strong>at</strong>sächlich nicht bei Beginn <strong>der</strong> hiefür vorgesehenen<br />
Frist über die Konsequenz des Schweigens als Zustimmung<br />
zur Verlängerung des Vertrags. Die Bestimmungen zur auto-<br />
m<strong>at</strong>ischen Vertragsverlängerung werden den Kunden erst<br />
nach Vertragsabschluss zur Kenntnis gebracht, weshalb sie<br />
gar nicht Vertragsbestandteil seien.<br />
Demnach ende je<strong>der</strong> befristete Vertrag mit Ablauf <strong>der</strong><br />
vereinbarten Kündigungsdauer autom<strong>at</strong>isch. Dennoch<br />
behandle die Beklagte die Kunden dahingehend, dass sie<br />
trotz nicht wirksamer Vertragsverlängerung von verlänger-<br />
ten Verträgen ausgehe und Ansprüche aus <strong>der</strong>artigen Ver-<br />
trägen über die ursprünglich vereinbarte Laufzeit hinaus<br />
geltend mache.<br />
Kunden, die „verspätet“ kündigen wollen, werde mit-<br />
geteilt, dass sich wegen verspäteter Kündigung <strong>der</strong> Ver-<br />
trag „wie vertraglich vereinbart“ um einen weiteren Zeit-<br />
raum verlängere, außer die Konsumenten erklären sich<br />
bereit, ihre Kennenlerngeschichte und ein Foto in <strong>der</strong><br />
Rubrik „Erfolgsgeschichten“ zu veröffentlichen. Damit<br />
werde den Konsumenten aber die t<strong>at</strong>sächliche Rechtslage<br />
verschleiert, was einen Verstoß gegen das Transparenzge-<br />
bot des § 6 Abs 3 KSchG bedeute.<br />
2 R 158/12p<br />
Die Beklagte setze das inkriminierte Verhalten im<br />
geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern laufend, sodass<br />
Wie<strong>der</strong>holungsgefahr bestehe. Diese sei schon deshalb<br />
anzunehmen, weil <strong>der</strong> Kläger die Beklagte vor <strong>der</strong> Klags-<br />
einbringung mit eingeschriebenem Brief vom 13.12.2011<br />
aufgefor<strong>der</strong>t habe, eine strafbewehrte Unterlassungsver-<br />
pflichtung im Sinn des § 28 Abs 2 KSchG abzugeben und die<br />
Beklagte dieser Auffor<strong>der</strong>ung innerhalb <strong>der</strong> gesetzten<br />
Frist nicht nachgekommen sei. Sie habe lediglich angekün-<br />
digt, nach künftig durchzuführenden Än<strong>der</strong>ungen auf ihrer