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Im Namen der Republik - Verbraucherrecht.at

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Nutzer <strong>der</strong> o.g. EMN Teledienste und Medienservices.“<br />

Punkt 7. <strong>der</strong> AGB über die Kündigung lautet: „Das<br />

Mitglied h<strong>at</strong> das Recht, den Vertrag – insbeson<strong>der</strong>e zur<br />

Abwendung <strong>der</strong> autom<strong>at</strong>ischen Verlängerung – unter Beach-<br />

tung <strong>der</strong> vereinbarten Kündigungsfrist (Rubrik „Preise und<br />

Leistungen“) mit Wirkung zu dem vereinbarten Vertragsende<br />

zu kündigen.“<br />

In Fällen, in denen Konsumenten verspätet kündigen<br />

und sich dadurch die Verträge verlängern, bietet die<br />

Beklagte die Möglichkeit an, einen früheren Kündigungs-<br />

termin zu akzeptieren, sofern sich diese Konsumenten<br />

bereit erklären, ihre Kennenlerngeschichte und ein Foto<br />

in <strong>der</strong> Rubrik „Erfolgsgeschichten“ zu veröffentlichen.<br />

Die Beklagte än<strong>der</strong>te ihre AGB mit Gültigkeit ab<br />

19.1.2012 (Beilage ./1).<br />

In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zum<br />

Ergebnis, die AGB <strong>der</strong> Beklagten (Beilage ./A) gelten nach<br />

ihrem Inhalt auch für die Nutzer <strong>der</strong> Website www.elite-<br />

partner.<strong>at</strong> und seien damit für Geschäftsabschlüsse in<br />

Österreich maßgeblich.<br />

2 R 158/12p<br />

Soweit die AGB <strong>der</strong> Beklagten eine autom<strong>at</strong>ische Ver-<br />

tragsverlängerung vorsehen, handle es sich um eine Erklä-<br />

rungsfiktion iSd § 6 Abs 1 Z 2 KSchG. We<strong>der</strong> in den AGB<br />

noch in <strong>der</strong> Rubrik „Preise und Leistungen“ seien entspre-<br />

chende Fristen enthalten, noch werde <strong>der</strong> Konsument auf<br />

die Verlängerung im Fall seines Schweigens und darüber,<br />

dass er durch die Beklagte noch einmal separ<strong>at</strong> auf diese<br />

Wirkung hingewiesen werde, aufgeklärt. Damit sei das Ver-<br />

halten <strong>der</strong> Beklagten, die in <strong>der</strong> Folge von einer rechts-<br />

wirksamen Verlängerung des Vertrags ausgehe und dem Ver-<br />

braucher die (Wirkungen einer) Kündigung verweigere,<br />

gemäß § 28a Abs 1 KSchG gesetzwidrig. Die Beklagte beein-

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