21.08.2013 Aufrufe

Handel, Haltung und Zucht von Schildkröten

Handel, Haltung und Zucht von Schildkröten

Handel, Haltung und Zucht von Schildkröten

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Schutzstatus<br />

Hinweise zum Artenschutz<br />

<strong>Handel</strong>, <strong>Haltung</strong> <strong>und</strong> <strong>Zucht</strong> <strong>von</strong> <strong>Schildkröten</strong><br />

Auf nationaler Ebene (nach B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetz) unterliegen viele<br />

<strong>Schildkröten</strong> je nach Artzugehörigkeit einem besonderen bzw. strengen<br />

Schutz.<br />

Welche <strong>Schildkröten</strong>art in welcher Schutzkategorie steht, ist einer im Anhang<br />

befindlichen Tabelle (Anlage 1) zu entnehmen. Alle streng geschützten Arten<br />

(höchste Schutzkategorie) sind dabei gr<strong>und</strong>sätzlich auch als besonders geschützt<br />

anzusehen. Als streng geschützt gelten alle <strong>Schildkröten</strong>arten aus Anhang A der<br />

Verordnung (EG) Nr. 338/97 bzw. ihrer jeweils aktualisierten Fassung, aus Anhang<br />

IV der Richtlinie 92-43-EWG ("FFH-Richtlinie") sowie einige Arten aus Anlage 1 der<br />

B<strong>und</strong>esartenschutzverordnung (BArtSchV). Besonders geschützt sind außerdem alle<br />

<strong>Schildkröten</strong>arten aus Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 <strong>und</strong> Anlage 1<br />

BArtSchV.<br />

Folgende gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen sind für alle <strong>Schildkröten</strong> der besonders<br />

geschützten Arten zu beachten:<br />

I. Besitz <strong>und</strong> Nachweispflicht<br />

Der Besitz <strong>von</strong> <strong>Schildkröten</strong> besonders geschützter Arten ist gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

verboten. Allerdings ist der Besitz in Ausnahmefällen erlaubt, wenn die Schildkröte<br />

nachweislich:<br />

• rechtmäßig aus Drittländern in die Europäische Gemeinschaft<br />

gelangt ist<br />

• rechtmäßig aus der Natur entnommen wurde<br />

• rechtmäßig gezüchtet wurde<br />

• als Altbesitz anzusehen ist (der erstmalige Erwerb erfolgte<br />

vor Unterschutzstellung)<br />

Wer Besitzer oder Eigentümer solcher Tiere ist, kann sich deshalb auf eine<br />

Besitzberechtigung nur berufen, wenn er der unteren Naturschutzbehörde auf<br />

Verlangen nachweist, dass die Tiere rechtmäßig erworben worden sind.<br />

Der rechtmäßige Erwerb bezieht sich dabei nicht auf den Nachweis, dass z.B. ein<br />

offizieller Kauf beim Zoofachhändler stattfand, sondern dass die Erstinbesitznahme<br />

der Schildkröte rechtmäßig war. Die Nachweispflicht gilt dauerhaft sowohl für<br />

Händler als auch für Privatbesitzer <strong>von</strong> <strong>Schildkröten</strong>.<br />

Mittel zur Nachweisführung<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich kann jedes zur Nachweisführung geeignete Beweismittel<br />

anerkannt werden. Soweit rechtmäßiger Besitzerwerb nur aufgr<strong>und</strong> <strong>von</strong><br />

Genehmigungen oder Ausnahmen möglich war, ist der Nachweis stets<br />

ausschließlich mit den jeweiligen hierfür vorgeschriebenen Dokumenten zu<br />

führen (z. B. wenn für den Import eine Genehmigungspflicht besteht – für Arten der<br />

Anhänge A oder B der EG-VO 338/97 - muss eine Einfuhrgenehmigung vorgelegt<br />

1


werden; wenn die Vermarktung einer Bescheinigungspflicht unterliegt - für Arten der<br />

Anhänge A der EG-VO 338/97 - eine EG-Bescheinigung; für die Naturentnahme<br />

einer Europäischen Sumpfschildkröte eine naturschutzrechtliche Genehmigung).<br />

Der Tierhalter <strong>von</strong> gezüchteten <strong>Schildkröten</strong> hat hingegen verschiedene<br />

Möglichkeiten nachzuweisen, dass es sich um eine rechtmäßige Nachzucht handelt.<br />

Im Allgemeinen erfolgt dieser Nachweis durch eine vom Züchter selbst vollständig<br />

ausgefüllte Herkunftsbestätigung (Bsp. Anlage 2), alternativ kann auch eine<br />

behördliche <strong>Zucht</strong>bescheinigung oder ein Auszug aus dem <strong>Zucht</strong>buch in Frage<br />

kommen. Ein <strong>Zucht</strong>beleg muss immer mindestens enthalten: Den<br />

Wissenschaftlichen Artnamen, <strong>Zucht</strong>buchnummer, Geburtsdatum, wenn bekannt das<br />

Geschlecht, falls vorhanden die Kennzeichnung, Namen <strong>und</strong> Adresse sowie<br />

Unterschrift des Züchters.<br />

Für die Nachweisführung ist in jedem Fall entscheidend, dass die Schildkröte<br />

zuverlässig den Beweisdokumenten zugeordnet werden kann. Somit kommt der<br />

Kennzeichnung des Tieres (auch bei Arten, für die naturschutzrechtlich keine Pflicht<br />

dazu besteht) für den Nachweis der Besitzberechtigung eine entscheidende<br />

Bedeutung zu. Unter Umständen, insbesondere bei <strong>Schildkröten</strong>, die nicht<br />

gekennzeichnet werden können, ist es erforderlich, Rechnungen <strong>und</strong> Lieferscheine<br />

dem Besitzberechtigungsnachweis beizulegen (wichtig im Zoofachhandel), so dass<br />

der Weg des Tieres, z. B. vom Importeur über Zwischenhändler zum Endverbraucher<br />

nachvollzogen werden kann.<br />

II. Weitere Voraussetzungen für eine rechtmäßige Tierhaltung:<br />

<strong>Schildkröten</strong> besonders geschützter Arten dürfen nur gehalten werden, wenn sie<br />

keinem Besitzverbot unterliegen <strong>und</strong> der Halter<br />

1. die erforderliche Zuverlässigkeit <strong>und</strong> ausreichende Kenntnisse über die <strong>Haltung</strong><br />

<strong>und</strong> Pflege der Tiere hat <strong>und</strong><br />

2. über die erforderlichen Einrichtungen verfügt, die Gewähr dafür bieten, dass die<br />

Tiere nicht entweichen können <strong>und</strong> die <strong>Haltung</strong> den tierschutzrechtlichen<br />

Vorschriften entspricht.<br />

III. Vermarktung<br />

Der Begriff Vermarktung umfasst den Kauf, das Angebot zum Kauf, den Tausch,<br />

den Erwerb zu kommerziellen Zwecken, die Zurschaustellung/Verwendung zu<br />

kommerziellen Zwecken, den Verkauf sowie das Vorrätighalten/Befördern oder<br />

Anbieten zum Verkauf.<br />

Eine Vermarktung <strong>von</strong> <strong>Schildkröten</strong> besonders geschützter Arten ist ebenfalls<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich verboten, es gelten jedoch die gleichen Ausnahmefälle wie beim<br />

Besitzverbot. Der Nachweis für das Vorliegen einer Ausnahme muss allerdings<br />

bereits z.B. beim Transport oder beim Anbieten zum Verkauf vorhanden sein <strong>und</strong> bei<br />

der Vermarktung dem neuen Besitzer mit übergeben werden.<br />

Für <strong>Schildkröten</strong> der in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten<br />

Arten (siehe Anlage 1) muss für jede Vermarktungshandlung die gültige<br />

behördliche Ausnahmegenehmigung (EG-Bescheinigung) vorliegen. EG-<br />

2


Bescheinigungen sind rechtzeitig bei der unteren Naturschutzbehörde unter Vorlage<br />

des Nachweises zur Besitzberechtigung zu beantragen, im Falle der<br />

Fotodokumentation werden dazu außerdem Fotos vom Bauch- <strong>und</strong> Rückenpanzer<br />

jeweils in zweifacher Ausfertigung benötigt.<br />

IV. Kennzeichnung<br />

Für viele <strong>Schildkröten</strong>arten gilt, dass die Exemplare <strong>von</strong> ihren Haltern zu<br />

kennzeichnen sind. Diese Pflicht besteht mit Beginn der <strong>Haltung</strong>. Je nach<br />

gesetzlicher Vorgabe für die jeweilige Art geschieht die Kennzeichnung entweder<br />

durch einen Mikrochip-Transponder (empfohlen ab 500 g Gewicht) oder mit Hilfe<br />

einer Fotodokumentation; teils nach Wahl des Halters. Weitere<br />

Kennzeichnungsmethoden können auf Antrag zugelassen werden (z.B.<br />

molekulargenetische Methoden).<br />

Für eine Fotodokumentation sind je ein datiertes Foto <strong>von</strong> Bauch- <strong>und</strong><br />

Rückenpanzer der Schildkröte im Format <strong>von</strong> 9 x 13 cm mit bildfüllender Darstellung<br />

anzufertigen. Das Tier muss <strong>von</strong> oben scharf abgebildet <strong>und</strong> gut ausgeleuchtet sein<br />

sowie auf kariertem Papier (1x1 cm) oder mit daneben liegendem Lineal fotografiert<br />

werden. Die Fotos sind regelmäßig zu aktualisieren, wenn sich die Merkmale des<br />

Tieres verändern. Jeder Tierhalter muss demnach für sich diese Veränderung der<br />

Individualmerkmale durch Fertigung neuer Fotos lückenlos dokumentieren, diese<br />

sind auf Verlangen der unteren Naturschutzbehörde vorzulegen.<br />

Bei Testudo-Arten sind beispielsweise folgende Empfehlungen hinsichtlich der<br />

Zeitabstände der Fotoaufnahmen zu berücksichtigen:<br />

Im 1. Lebensjahr Im 2. – 10. Lebensjahr Ab dem 11. Lebensjahr<br />

halbjährlich jährlich alle fünf Jahre<br />

Bei Weiterverkauf einer Schildkröte, für die bereits eine EG-Bescheinigung<br />

ausgestellt wurde, ist dem Käufer die Originalbescheinigung mit der lückenlos<br />

fortgeführten <strong>und</strong> damit aktuellen Fotodokumentation zwingend auszuhändigen.<br />

V. Anzeigepflicht<br />

Wer <strong>Schildkröten</strong> der besonders geschützten Arten hält, hat der unteren<br />

Naturschutzbehörde unverzüglich nach Beginn der <strong>Haltung</strong> den Bestand der Tiere<br />

<strong>und</strong> nach der erstmaligen Bestandsanzeige den Zu- <strong>und</strong> Abgang sowie die<br />

Kennzeichnung unverzüglich schriftlich anzuzeigen (Ausnahme: Trachemys scripta<br />

elegans, Rotwangen-Schmuckschildkröte). Die Verlegung des regelmäßigen<br />

Standorts der Tierhaltung z.B. bei Umzug ist ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.<br />

Diese gebührenfreie Anzeige muss Angaben enthalten über Zahl, Art, Alter,<br />

Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck <strong>und</strong> Kennzeichen. Im<br />

Falle der Fotodokumentation muss der Tierhalter bei der Bestandsmeldung ein<br />

aktuelles Foto <strong>von</strong> Bauch- <strong>und</strong> Rückenpanzer vorlegen.<br />

Ein Meldeformular zur Tierbestandsanzeige ist als Anlage 3 diesem Merkblatt<br />

beigefügt.<br />

3


VI. Verbote für nicht besonders geschützte <strong>Schildkröten</strong>arten gemäß § 3 Abs. 1<br />

BArtSchV<br />

Schnappschildkröten (Chelydra serpentina) <strong>und</strong> Geierschildkröten (Macroclemys<br />

temminckii) unterliegen ebenfalls den Besitz- <strong>und</strong> Vermarktungsverboten.<br />

Mit Tieren dieser Arten darf seit dem 25.02.2005 nicht mehr gezüchtet werden<br />

(Ausnahmen bestehen z. B. für Zoos) <strong>und</strong> sie dürfen auch nicht auf sonstige Weise<br />

(z. B. verschenken) in den Verkehr gebracht werden. Vom Besitzverbot sind lediglich<br />

Tiere ausgenommen, die vor dem 22. Oktober 1999 rechtmäßig erworben worden<br />

sind. Ebenso unterliegen sie der Nachweis-, Anzeige- <strong>und</strong> Kennzeichnungspflicht.<br />

VII. Genehmigung <strong>von</strong> Tiergehegen<br />

Die Errichtung, wesentliche Änderung <strong>und</strong> der Betrieb <strong>von</strong> Tiergehegen außerhalb<br />

<strong>von</strong> Wohn- <strong>und</strong> Geschäftsgebäuden (z.B. Gartenteiche), in denen besonders<br />

geschützte <strong>Schildkröten</strong> gehalten werden, bedürfen der Genehmigung der unteren<br />

Naturschutzbehörde. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn die Tiere so gehalten<br />

werden, dass den biologischen <strong>und</strong> den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art<br />

Rechnung getragen wird. Zudem muss die <strong>Haltung</strong> stets hohen Anforderungen<br />

genügen. Bei der Beurteilung der Gehege wird die „Richtwertetabelle der zur<br />

erforderlichen Größe <strong>von</strong> Tiergehegen in Thüringen zur Erfüllung stets hoher<br />

Anforderungen an die Tierhaltung gemäß § 33 Abs. 3 Nr. 2 ThürNatG“ zu Gr<strong>und</strong>e<br />

gelegt.<br />

Weitere Hinweise zur Genehmigung <strong>von</strong> Tiergehegen sind dem allgemeinen<br />

Informationsblatt für Tiergehege zu entnehmen.<br />

Verstöße gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen<br />

Exemplare besonders geschützter <strong>Schildkröten</strong>arten, für die der erforderliche Nachweis der<br />

Besitzberechtigung nicht erbracht werden konnte, können beschlagnahmt <strong>und</strong> eingezogen<br />

werden. Verstöße gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen (z.B. gegen Anzeigepflicht)<br />

können außerdem mit Geldbußen geahndet werden. Unter bestimmten Umständen können<br />

Verstöße gegen einige Bestimmungen auch strafrechtlich geahndet werden.<br />

Anlagen:<br />

Anlage 1 Herkunftsbestätigung des Züchters, Anlage 2 Artenliste, Anlage 3<br />

Meldeformular zur Tierbestandsanzeige (separates Formular auf unserer Homepage)<br />

Bearbeitungsstand: März 2010<br />

4


Herkunftsbestätigung<br />

- Zum Nachweis der Besitzberechtigung gemäß § 46 Abs. 1 BNatSchG<br />

Züchter<br />

Name<br />

Straße<br />

PLZ/Ort<br />

Tierart:<br />

Kennzeichen<br />

Andere Merkmale<br />

Deutscher Name Wissenschaftlicher Name<br />

Alter/Geburtstag Geschlecht<br />

Gewicht Größe<br />

Fortlaufende Nummer der Eintragung im Nachweisbuch<br />

Das vorbezeichnete Exemplar stammt aus eigener Nachzucht:<br />

Männchen<br />

Weibchen<br />

zusätzliche Angaben zu den Elterntieren:<br />

Behörde, an die die o.g. Nachzucht gemeldet wurde<br />

Meldedatum<br />

Elterntiere Nachweisbuch-Nr. Kennzeichen<br />

Belege, weitergehende Angaben sind beigefügt: Bescheinigung-Nr.:<br />

Sonstige:<br />

Ort Datum Unterschrift des Züchters<br />

5


Artenliste <strong>Schildkröten</strong> mit Schutzkategorien Schutz nach BNatSchG ** gelistet in:<br />

BArtSchV<br />

*****<br />

FFH-<br />

Richt-linie<br />

****<br />

EU-Verordnung<br />

***<br />

Wissenschaftliche<br />

Bezeichnung Deutsche Bezeichnung streng besonders<br />

Anlage 1<br />

geschützt geschützt Anhang A Anhang B Anhang<br />

IV<br />

Amyda cartilaginea Knorpel-Weichschildkröte X X<br />

Apalone spinifera atra Schwarze Weichschildkröte X X X<br />

Aspideretes gangeticus Ganges-Weichschildkröte X X X<br />

Aspideretes hurum Pfauenaugen-Weichschildkröte X X X<br />

Dunkle Weichsch., Tempel-<br />

X X X<br />

Aspideretes nigricans<br />

Weichsch.<br />

Astrochelys radiata Strahlenschildkröte X X X<br />

Astrochelys yniphora Madagassische Schnabelbrust-Sch. X X X<br />

Batagur baska Batagur-Schildkröte X X X<br />

Callagur borneoensis Callagur-Schildkröte X X<br />

Caretta caretta Unechte Karettschildkröte X X X X<br />

Carettochelys insculpta Neuguinea-Weichschildkröte X X<br />

Chelodina mccordi McCords Schlangenhalssch. X X<br />

Chelonia mydas Gewöhnliche Suppenschildkröte X X X X<br />

Cheloniidae spp. Meeresschildkröten (alle Arten) X X X<br />

Elefanten-Sch., Galapagos-<br />

X X X<br />

Chelonoidis nigra<br />

Riesensch.<br />

Chitra spp. Kurzkopf-Weichsch. (alle Arten) X X<br />

Chrysemys picta Zierschildkröte X X<br />

Cuora spp. Scharnierschildkröten (alle Arten) X X<br />

Dermatemys mawii Tabasco-Schildkröte X X<br />

Dermochelys coriacea Lederschildkröte X X X X<br />

Emys orbicularis Europäische Sumpfschildkröte X X X<br />

Eretmochelys imbricata Echte Karettschildkröte X X X X<br />

Erymnochelys madagascariensis Madagaskar-Schienenschildkröte X X<br />

Geoclemys hamiltonii Strahlen-Dreikielschildkröte X X X<br />

Glyptemys insculpta Waldbachschildkröte X X<br />

Glyptemys muehlenbergii Mühlenberg-Sch., Moorschildkröte X X X<br />

Gopherus flavomarginatus Mexikan. Gopherschildkröte X X X<br />

6


Heosemys annandalii Tempelschildkröte X X<br />

Heosemys depressa Flache Erdschildkröte X X<br />

Heosemys grandis Riesen-Erdschildkröte X X<br />

Heosemys spinosa Stachel-Erdschildkröte X X<br />

BArtSchV<br />

*****<br />

Anlage 1<br />

Schutz nach BNatSchG ** gelistet in:<br />

FFH-<br />

EU-Verordnung<br />

Wissenschaftliche<br />

Richt-linie<br />

***<br />

Bezeichnung Deutsche Bezeichnung streng besonders<br />

****<br />

geschützt geschützt Anhang A Anhang B Anhang<br />

IV<br />

Kachuga spp. Fluss- oder Dachschildkr. (alle Arten) X X<br />

Lepidochelys kempii Kemps Bastardschildkröte X X X X<br />

Leucocephalon yuwonoi Sulawesi-Erdschildkröte X X<br />

Lissemys punctata Westl. Klappen-Weichschildkröte X X<br />

Lissemys scutata Östl. Klappen-Weichschildkröte X X<br />

Malacochersus tornieri Spaltenschildkröte X X X<br />

Malayemys macrocephala Westl. Malayen-Sumpfschildkröte X X<br />

Malayemys subtrijuga Östl. Malayen-Sumpfschildkröte X X<br />

Mauremys annamensis Annam-Bachschildkröte X X<br />

Mauremys caspica * Westasiatische Bachschildkröte X X X<br />

Mauremys leprosa Maurische Bachschildkröte X X X<br />

Mauremys mutica Dreikiel-Bachschildkröte X X<br />

Melanochelys tricarinata Dreikiel-Erdschildkröte X X X<br />

Morenia ocellata Hinterind. Pfauenaugenschildkröte X X X<br />

Notochelys platynota Plattenrücken-Schildkröte X X<br />

Orlitia borneensis Borneo-Flussschildkröte X X<br />

Pangshura spp. Dachschildkröten (alle Arten) X X<br />

Pangshura tecta Indische Dachschildkröte X X X<br />

Riesen-Weichschildkröten (alle<br />

X X<br />

Pelochelys spp.<br />

Arten)<br />

Peltocephalus dumerilianus Dumerils Schienenschildkröte X X<br />

Platysternon megacephalon Chinesische Großkopfschildkröte X X<br />

Podocnemis spp. Schienenschildkröten (alle Arten) X X<br />

Psammobates geometricus Geometrische Landschildkröte X X X<br />

7


Pseudemydura umbrina Falsche Spitzkopfschildkröte X X X<br />

Pyxis arachnoides Spinnenschildkröte X X X<br />

Pyxis planicauda Madagassische Flachrücken-Sch. X X X<br />

Rafetus euphraticus Euphrat-Weichschildkröte X X<br />

Siebenrockiella crassicollis Schwarze Dickhalsschildkröte X X<br />

Siebenrockiella leytensis Phillippinen-Erdschildkröte X X<br />

Terrapene spp. Dosenschildkröten (alle Arten) X X<br />

Schutz nach BNatSchG ** gelistet in:<br />

BArtSchV<br />

*****<br />

FFH-<br />

Richt-linie<br />

****<br />

EU-Verordnung<br />

***<br />

Wissenschaftliche<br />

Bezeichnung Deutsche Bezeichnung streng besonders<br />

Anlage 1<br />

geschützt geschützt Anhang A Anhang B Anhang<br />

IV<br />

Terrapene coahuila Wasser- oder Coahuila-Dosensch. X X X<br />

Testudinidae spp. Landschildkröten (alle Arten) X X<br />

Testudo graeca Maurische Landschildkröte X X X X<br />

Testudo hermanni Griechische Landschildkröte X X X X<br />

Testudo kleinmanni Ägyptische Landschildkröte X X X<br />

Testudo marginata Breitrandschildkröte X X X X<br />

Trachemys scripta elegans Rotwangen-Schmuckschildkröte X X<br />

* : inkl. Mauremys (caspica)<br />

rivulata (Ostmediterrane Bachschildkröte)<br />

** : B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 25. März 2002 nicht anzeigepflichtig:<br />

*** : Verordnung (EG) Nr. 338/97 vom 09. Dezember 1996 Trachemys scripta elegans (Rotwangen-Schmuckschildkröte)<br />

bzw. aktualisierte Fassung Nr. 407/2009 vom 14. Mai 2009<br />

**** : Richtlinie 92-43-EWG (FFH-Richtlinie) vom 21. Mai 1992 <strong>Haltung</strong>s- <strong>und</strong> <strong>Zucht</strong>verbot nach § 3 BArtSchV:<br />

***** : B<strong>und</strong>esartenschutzverordnung (BArtSchV) vom 16. Februar 2005 Macroclemys temminckii (Geierschildkröte)<br />

Chelydra serpentina (Schnappschildkröte)<br />

Bearbeitungsstand: Januar<br />

2010<br />

8

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!